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Gläubiger greifen Eröffnungsbeschluss an wegen Gebühren IV

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woelfle
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Anmeldungsdatum: 17.04.2006
Beiträge: 5
Wohnort: 88131 Lindau

BeitragVerfasst am: 14.Mai 2006 21:11    Titel: Gläubiger greifen Eröffnungsbeschluss an wegen Gebühren IV Antworten mit Zitat

Gläubiger gegen Eröffnungsbeschluss

Bei euch kann man wenigstens was lernen, halt Praxis!
Der Fall... u. hier wieder Nachlassinsolvenz (u. wahr):
1. Der Nachlass beträgt E 23.000 auf Bankkonto
Die Verbindlichkeiten belaufen sich auf Sa. E 32.000.
2. Einer von 10 Erben stellte Antrag auf Nachlassinsolvenz.
3. Von den 3 Gläubigern hat der mit E 5.000 Forderung
bereits schlechte Erfahrungen mit der InsO gemacht
bei dem, was er am Schluss aus der Verteilung erhielt.
Er rechnete den anderen 2 Leidenskollegen vor, dass
der IV nun Anspruch auf 40 % InsVV-Gebühren aus
der Masse E 23.000 beanspruchen könne, also rd.
E 9.200, die im Ergebnis praktisch von den Gläubern
bei der Schlussverteilung abgezogen würden.
4. Die Gläubiger überlegen, wie sie (ihre) E 9.200 vor
einem IV retten können u. geben während des Eröff-
nungsverfahrens beim InsolvGericht gemeinsam einen
Forderungsverzicht "über den Wert der Nachlassmasse
hinaus ab."
5. Trotzdem wird das Verfahren sehr rasch eröffnet nach
Empfehlung Sachverständigengutachten. Der Gutachter
wird wie (leider) üblich gerichtl. zum InsolvVerwalter
bestellt.
6. Die Gläubiger verstehen die Welt nicht mehr u. wollen
gegen den Eröffnungsbeschluss angehen. Sie sind
schlecht beraten u. reichen eine Beschwerde gegen
den Eröffnungsbeschluss ein unter Hinweis auf ihren
Forderungsverzicht Da müsse ein Irrtum vorliegen.
Sie wollen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor
Bestallung des IV.
7. Die Beschwerde wird glatt abgewiesen unter
Begründung des § 34 Abs. 2 InsO, wonach nur dem
Schuldner (also Erben) das Recht zustehe, gegen den
EröffnBeschluss vorzugehen.
Die Gerichtskostenrechnung kam auch gleich über ein
paar hundert EURO.
8. Die 3 Gläubiger verlangen Einsicht in das Insolvenz-
gutachten u. wollen die Eröffnungsgründe wissen.
9. Die Gutachteneinsicht wird vom InsGericht strikt
abgelehnt.

Der verflixte § 34 Abs. 2. InsO nimmt also dem Gläubiger
jede Angriffsmöglichkeit. Er ist ohne Rechtsmittel "kalt
gestellt!" Was soll man jetzt den Gläubigern empfehlen,
weiter zu unternehmen? Sie sind stinksauer u. ich meine,
dass sie zu Recht höchst verärgert sind!
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