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GmbH-Inso Verhör durch Kripo -was tun?

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Selamatdatang
Newbie


Anmeldungsdatum: 06.01.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 6.Jan 2006 12:35    Titel: GmbH-Inso Verhör durch Kripo -was tun? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe im April 2005 GmbH-Insolvenz gestellt. Der Inso-Verwalter hat dann imSeptember das Verfahren eröffnet. Das Gutachten liegt mir nicht vor. Nun habe ich eine Vorladung erhalten von der Kripo: Inso-Verschleppung und Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuungs von Arbeitsentgelt. Letzteres ist mir unbegreiflich, da Gehälter/Sozialabgaben bis April bezahlt wurden. Allerdings haben 2 mitarbeitende Gesellschafter per Gesellschafterbeschluß auf ihre Gehaltszahlungen verzichtet.

Wie bereite ich mich auf das Verhör vor ? Oder soll ich gleich mit Rechtsanwalt auftauchen oder soll ich mich nicht äußern?

Vielen Dank!
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colla
Newbie


Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 6.Jan 2006 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, habe ähnliches durch und habe mir sofort einen Anwalt genommen. Das Verhör haben wir durch Schriftverkehr abgewehrt, aber der Staatsanwalt ermittelte trotzdem weiter und es wurde Klage erhoben. Nach fast genau einem Jahr wurde das Verfahren eingestellt. War aber `ne Sch...zeit, so ungewiß weil keiner genau weiß mit welcher Willkür der Richter entscheidet....
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 647
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 6.Jan 2006 22:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

keine Aussage machen und sich in Ruhe einen geeigneten Anwalt suchen.

MfG

ThoFa
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autor
Specialist


Anmeldungsdatum: 22.04.2005
Beiträge: 168

BeitragVerfasst am: 7.Jan 2006 0:55    Titel: Kripo Antworten mit Zitat

Genau so ist die Verfahrensweise Kluger Menschen,denn wer sich mit der Kripo auf ein verhör einlässt hat schon verloren.Auserdem ist das GmbH Recht so umfangreich und im argumentativen Feinschnitt der Auslegung, schwer zu händeln.
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kind33
Specialist


Anmeldungsdatum: 11.12.2005
Beiträge: 56
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 8.Jan 2006 3:39    Titel: Antworten mit Zitat

@Selamatdatang

Ich schließe mich den bisherigen Forenantworten an: Anwalt aufsuchen (sollte sich mit Insolvenzstrafrecht auskennen, ist leider nicht die Regel, dass jeder RA alles kann) und den Ermittlungen gelassen entgegensehen.

Es gibt im übrigen in der InsO ein Verwertungsverbot:

Zitat:
§ 97
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.


Im Klartext heißt das: wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist aufgrund der Auskünfte, die Sie im Insolvenzeröffnungs- oder im nachfolgenden Insolvenzverfahren als GF der GmbH gemacht haben (beispielweise im Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts), weil diese Auskünfte den Verdacht der Insolvenzverschleppung begründen, können Ihre Angaben wegen § 97 Abs. 1 S. 3 InsO nicht gegen Sie verwendet werden. Ein Ermittlungsverfahren wird dann - so ist es jedenfalls in Berlin - in der Regel eröffnet, dann aber nach einiger Zeit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Da der Tatvorwurf Ihnen gegenüber mit der Ladung bekannt gegeben worden ist, müssen Sie im Falle einer Einstellung auch hierüber informiert werden.

Mit freundlichen Grüßen

kind33
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Selamatdatang
Newbie


Anmeldungsdatum: 06.01.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 9.Jan 2006 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Tipps,

werde nicht aussagen und warten was auf mich zukommt.

Eine letzte Frage: Ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, mir das Gutachten, das er erstellt hat, zukommen zu lassen?

Ich wünsche eine schöne Woche.
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kind33
Specialist


Anmeldungsdatum: 11.12.2005
Beiträge: 56
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 9.Jan 2006 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

@ Selamatdatang:

Das kann man so nicht sagen: eine gesetzliche Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zurverfügungstellung des Gutachtens besteht nicht; er wird Ihnen allerdings in aller Regel eine Abschrift zukommen lassen, wenn Sie ihn freundlich darum bitten.

Falls nicht, haben Sie als Geschäftsführer der GmbH und damit als "Beteiligter" ein Akteneinsichtsrecht bei dem Insolvenzgericht in die Insolvenzakte. In dieser befindet sich das Gutachten. Sie können daher in das Gutachten entweder nach vorheriger telefonischer Absprache mit der Geschäftsstelle dort einsehen oder (gegen Kostenerstattung der Kopierkosten) schriftlich eine Fotokopie des Gutachtens bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts anfordern.

Mit freundlichen Grüßen

kind33
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