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GmbH in Not - Fragen und Antworten

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ABRAKADABRAR
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Anmeldungsdatum: 08.09.2003
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 27.Jun 2005 15:21    Titel: GmbH in Not - Fragen und Antworten Antworten mit Zitat

Obwohl in den bereits aufgeführten Beiträgen im Forum recht ausführlich beschrieben, wurde dieses Kapitel notwendig. Immer wieder treten weitere Fragen dieser Art auf.

1. Warum braucht ein Käufer alle Unterlagen im Original?
Er hat ein Recht darauf, alles Gekaufte als sein Eigentum zu betrachten und an sich zu nehmen. Und: Ein Eigentümer kann nach deutschem Recht „mit der Sache nach Belieben verfahren“ (§ 903 BGB). Zu diesem Belieben gehört auch, dass er seine Unterlagen dort aufbewahren kann, wo er will. Das bedeutet aber nicht, dass ein Eigentümer auch gleichzeitig “Besitzer” einer Sache sein muss. Den feinen Unterschied lassen sie sich in persönlichen Gesprächen erklären.

2. Können Behörden die Unterlagen einsehen?
Grundsätzlich kann keine deutsche Behörde nach Spanien kommen und die Unterlagen einsehen (abgesehen bei Drogenfällen, Banküberfällen, Menschenraub). Es gibt auch keine Amtshilfe in solchen Fällen, weil es keinerlei Begründungen gibt, warum man Unterlagen eines Bürgers aus einem anderen Mitgliedsstaates behördlicherseits von einem anderen Mitgliedsstaat zur Einsicht haben will, es bestehen weder strafliche noch zivilrechtlich Erfordernisse oder Verdachtsmomente. Behörden oder Insolvenzverwalter können allenfalls per Post anfragen, ob Sie solche Unterlagen haben möchten von dem neuen GF.

3. Kann nach Verkauf der Gesellschaftsanteile ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen?
Ja, selbstverständlich. Den Antrag bekommt dann der neue GF zur Stellungnahme zugesandt. Und da das häufig vorkommt, antwortet dann der neue GF (natürlich nur über seinen Anwalt in Spanien) immer entsprechend der Sachlage. Aber damit hat der bisherige GF ja nichts mehr zu tun.

4. Was ist, wenn Insolvenzantrag gestellt wurde und die Gesellschaftsanteile bereits verkauft wurden?
Man wendet sich zunächst an den neuen GF zur Stellungnahme. Bekommt man hier keine Unterlagen oder nicht befriedigende Auskünfte, versucht man oft genug, völlig gesetzeswidrig, durch eine Hausdurchsuchung beim bisherigen GF an irgend welche Unterlagen zu gelangen, weil man ja weiss, dass man an diese in einem anderen Mitgliedsstaat des dort wohnenden neuen Geschäftsführer nicht ohne dessen Zustimmung herankommt. Aber, wer alle Unterlagen, fein säuberlich mit Nennung aller Ordner und Verzeichnisse an den neuen GF übergeben hat (einschliesslich PC Festplatte), der hat eben nichts mehr außer einer Kopie des Notarvertrages über die Abberufung des GF und, wie erwähnt, die Liste der übergebenen Unterlagen. Mehr ist nicht da, beim bisherigen GF. Über den Verkauf der Geschäftsanteile kann der bisherige GF keine Auskunft zu geben oder Unterlagen vorlegen, weil das nicht seine Sache ist, davon muss und kann er nichts wissen, dazu kann er überhaupt nichts sagen. Bei besonders sammlungswütigen Geschäftsführern findet man natürlich noch Kopien oder sonstiges Verwertbares vor.

5. Geben neue GF Unterlagen an deutsche Behörden heraus?
Das sollte ein neuer GF nicht machen müssen, denn er würde solche Anfragen immer an seinen Rechtsanwalt weiterleiten, der dann für ihn antwortet (falls er es für notwendig erachtet). Solche Anfragen sind relativ selten, werden aber immer benatwortet.

6. Hatte ein neuer GF schon mal Besuch von deutschen Steuerbeamten?
Nein, noch nie! Und das liegt ganz einfach daran, dass es hierzu weder eine gesetzliche Vorschrift noch dafür einen bestimmten Etat im Haushaltsplan der Finanzbehörden (oder der deutschen Polizei) gibt. Aber beamtengeile Macht-Fuziss könnten das beim privaten Urlaub natürlich versuchen. Ob sie jemanden antreffen, ist unwahrscheinlich, denn der GF
hat seinen Rechtsanwalt, der für ihn alles erledigt.

7. Was machen die meisten nach dem Verkauf der GmbH-Anteile?
Sie gründen fast alle eine spanische GmbH und arbeiten sofort (diskret und völlig anonym) damit weiter. Teilweise nehmen sie den gleichen Namen ihrer deutschen GmbH und hängen anstelle von GmbH nur S.L. an.
Besser ist jedoch ein neuer Name, denn Ihre bisherigen Kunden (nur die sind für Sie ja in Zukunft interessant) wollen ja mit Ihnen persönlich weiter zusammenarbeiten, weil man Sie kennt und nicht mit irgendeiner Firma identifiziert.

8. Zu welchem Zeitpunkt wird der GF abgelöst und entlastet?
Mit der Ernennung durch Gesellschafterbeschluss (in Deutschland mit dem Notarvertrag) und nicht, wie irrtümlich immer angenommen wird, mit der Eintragung ins Handelsregister. Die Eintragung ins Handelsregister und die Veröffentlichung bewirken jedoch, dass jedermann die Ernennung gegen sich gelten lassen muss. Korrekt rechtlich dargestellt: Der Notarvertrag ist konstitutiv (rechtsbegründend), die Eintragung ins HR deklaratorisch (erklärend). Und mit dem Begriff “Entlastung” wird von Nichtjuristen viel Schindluder getrieben. Die Entlastung des GF zieht nämlich keineswegs gegenüber Dritten und stellt von sogenannten “Firmenaufkäufern” lediglich eine Verschleierung der wirklichen Rechtsfolgen dar.

9. Wie lange läuft ein Liquidationsverfahren?
Diese Frage ist nach der neuen deutschen Gesetzeslage nicht mehr aktuell, weil eine freiwillige Liquidation praktisch völlig unsinnig geworden und auch gar nicht mehr durchführbar ist. Sie stellt zudem so große Gefahren für den Liquidator dar (Durchgriffshaftung), dass niemand mehr ein solches Amt übernehmen will. Weiterhin kommt erschwehrend hinzu, dass ein Liquidator halbjährlich einen Liquidationsstatus zu erstellen hat (von einem deutschen Steuerberater zu testieren) und diesen beim Registergericht einreichen muss. Das ganze Spiel dauert, bis zur Löschung mindestens 18 Monate. Aber damit genug: eine dreimalige Veröffentlichung ist erforderlich, im Bundesanzeiger und diese gesamten Kosten bezahlt der Liquidator. Wer will sich so etwas antun?

10. Was geschieht mit den noch im Besitz der GmbH befindlichen Immobilien und mit der noch vorhandenen Aktiva, wie z. B. Forderungen?
Es gibt mehrere Wege, die man völlig legal beschreiten kann.
Meist sagt man Ihnen diese Dinge in persönlichen Gesprächen.

11. Kann von dem bisherigen GF eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden, wenn ein neuer GF oder Liquidator eingesetzt wurde?
Grundlage der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist der § 807 der ZPO. Achten Sie auf gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Urteile von Oberlandesgerichten.
--> 1. Für eine GmbH versichert stets der jetzige (also der aktuelle), nicht der frühere GF.
--> 2. Zuständig ist stets der GF im Zeitpunkt des Termins und nicht mehr der GF am Tage der Zustellung der Ladung, sofern am Tage des Termins ein neuer GF bestellt ist.
--> 3. Im Falle der Liquidation trifft den Liquidator die Verpflichtung zur Offenlegung des Gesellschaftsvermögens, auch wenn er im Handelsregister noch nicht eingetragen ist.
--> 4. Bei Geschäftsführerwechsel zwischen dem Tag der Antragstellung und dem Tag des Termins, ist stets der neue GF offenbarungspflichtig. Ein ausgeschiedener GF ist, auch wenn er noch nicht im Handelsregister gelöscht und nach seiner Abberufung noch kein neuer GF bestellt ist, nicht mehr offenbarungspflichtig.
--> 5. Nur bei einer Treu und Glauben widersprechenden Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen kann der ehemalige GF offenbarungspflichtig bleiben, also wenn er sein Amt nur niedergelegt hat oder als Ein-Mann-Gesellschafter seine Abberufung beschlossen hat, um sich der Verpflichtigung zu entziehen. Hiervon ist regelmässig nur dann auszugehen, wenn ein neuer GF oder Liquidator nicht bestellt ist. Regelmässig müssen für diese Absicht jedoch tatsächliche Feststellungen getroffen werden. Unter Umständen bestellt das Registergericht (Amtsgericht) einen sog. Notgeschäftsführer, der dann aber auch alle Rechte zu Ihrem Nachteil wahrnehmen kann.
--> 6. Sofern ein GF sein Amt nicht selbst niederlegt, sondern von der
Gesellschafterversammlung abberufen wird und der GF nicht wiederum selbst als Ein-Mann-Gesellschafter bzw. Liquidator bestellt ist, ist stets der neue GF bzw. Liquidator offenbarungspflichtig und nicht mehr der ehemalige GF.
--> 7. Entsprechendes gilt auch für die Insolvenzantragspflicht gemäss § 64 GmbHG. Ein ehemaliger GF, der nach Konkursreife aus dem Amt geschieden ist, kann den Insolvenz- oder Vergleichsantrag nicht mehr stellen, es sei denn, er ist zugleich Gläubiger der Gesellschaft. Lediglich bei Amtsniederlegung, nicht bei Abberufung, kann der ehemalige GF oder Liquidator antragspflichtig bleiben. Dies gilt jedoch nicht, wenn er bei dem Nachfolger (GF oder Liquidator) auf Stellung des Antrages hinwirkt.
--> 8. Nach dem neuen deutschen Insolvenzrecht (noch brutaler als alles zuvor), kann auch der alte GF vernommen werden.

12. Wie lange dauert es bis zum Notartermin?
Wenn die Unterlagen ausgefüllt vorliegen und eine mögliche Investorengruppe, die Ihre GmbH zu übernehmen bereit ist, also mit Ihnen handelseinig wurde, können Sie praktisch jeden Termin von heute auf morgen mit Ihrem oder jedem anderen Notar vereinbaren. Für den Notar ist das zudem eine wenig aufwendige Notarurkunden-Erstellung.

13. Wann wird die GmbH nach Spanien verlegt?
Sobald die Eintragung des neuen Geschäftsführers und der neuen Gesellschafter im deutschen Handelsregister erfolgt und veröffentlicht wurde. Bietet Ihnen jemand “alles in einem Termin” an, sollten Sie hellhörig werden, weil das erhebliche Nachteile für alle Betroffenen hat. Eine postalische Verlegung erfolgt sofort. Da der neue GF ohnehin in Spanien seinen Wohnsitz hat, gilt für ihn spanisches Recht, er ist nämlich nicht mehr verpflichtet, deutschen Behörden-Befehlen zu gehorchen. Denn es ist egal, welche Nationalität ein EU-Bürger, es gilt für ihn ausschliesslich das Recht des Mitgliedstaates, in dem er wohnt. Wohnt er in Deutschland, hat er Pech gehabt. In Europa ist das generell kein Problem, aber deutschen Behörden stinkt das gewaltig, weil Ihre Machtbefugnisse und ihre Machtentfaltung an den deutsche Grenzen aufhört. Und das ist gut für viele deutsche Bürger. Anders ist die Sachlage natürlich, wenn man einen neuen Geschäftsführer mit Wohnsitz in Deutschland hat. Aus Hunderten von Fällen ist bekannt, dass hier überfallartig die Wohnräume des neuen und auch des alten GF durchsucht werden. Der Aufwand steht fast nie in einem gesunden Verhältnis zur Sache, aber was schert den deutschen Staat das, Hauptsache, die Machtentfaltung wurde gezeigt. Wer also in Anzeigen Reklame damit macht, "wir stellen einen deutschen, neuen Geschäftsführer, natürlich mit Wohnsitz in Deutschland", weiss nicht, wovon er redet oder ist ist ihm egal, weil er nur ein Honorar abzocken will. Solche Typen finden Sie a masse in den Anzeigen bei Welt am Sonntag, der FAZ und in der Süddeutschen Zeitung.

14. Hat die Entlastung durch Abberufung des bisherigen GF weitere Vorteile?
Ja, dann können Sie z. B. in Prozessen in D als Zeuge in Ihrer eigenen Sache auftreten. Sie sind dann nicht mehr Partei im zivilverfahrensrechtlichen Sinne. Das ist nur interessant für Prozesse, die Ihnen noch einen Vorteil bringen könnten (mit Ihnen als Zeuge, statt als Partei, die Sie aufgrund Ihrer organschaftlichen Stellung als GF einer GmbH waren).

15. Sie haben Immobilien in der GmbH. Was machen Sie damit?
Der Rat, den viele erteilen:
auf die Ehefrau oder die Kinder bzw. die Verwandten umschreiben. Machen Sie das bloß nicht, das geht daneben! Es gibt juristisch
legale Modelle, die man auch für private Immobilien (auch sehr wichtig!)
anwenden kann. Fragen Sie danach.

16. Wenn ich eine Einzelfirma habe und überschuldet bin, gibt es da auch eine Rettung?
Da kann man nur noch bedingt helfen. Meist fordert man von ihnen mindestens 7,5 T€ Kapital für eine etwas komplizierte und sehr arbeitsaufwendige, aber für Sie "100% dichte und legale" EUKonstruktion. Oft garantiert man Ihnen, dass kein einziger Gläubiger Sie mehr belästigt. Passen Sie auf was man ihnen da offeriert.
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Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 414
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 29.Jun 2005 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist denn eigentlich mit den Anforderungen des deutschen Finanzamtes? Der neue Geschäftsführer wird doch wohl kaum weiterhin Umsatzvoranmeldungen abgeben? Wird der neue Geschäftsführer eine Schlussbilanz vorlegen? Wer haftet für diese Versäumnisse? Der neue GF? Dann sollte dieser doch zumindest nie sein Gesicht in D zeigen oder habe ich da etwas falsch verstanden?
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Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 414
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 3.Jul 2005 5:57    Titel: Antworten mit Zitat

Interessant, dass es keine Antwort auf meine Frage gibt, habe ich da vielleicht des "Pudels Kern" getroffen?
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autor
Specialist


Anmeldungsdatum: 22.04.2005
Beiträge: 168

BeitragVerfasst am: 18.Jul 2005 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Nein haste nicht! Gesetz bleibt Gesetz beim alten und neuen GF.!
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