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ABRAKADABRAR Newbie
Anmeldungsdatum: 08.09.2003 Beiträge: 4
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Verfasst am: 17.Jun 2005 7:54 Titel: GmbH in Not - In der Falle der GmbH GF |
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In der Falle: Der GmbH-GF
Die Gefahren, in die sich ein Geschäftsführer einer deutschen GmbH begibt, sind weit höher als landläufig angenommen wird. Die Gesetzeslage, die er nach der Rechtsprechung kennen muss (obwohl er ja „nur“ Kaufmann ist), zwingt ihn zur rigorosen Beachtung aller im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehenden Maßnahmen (und Duldungen (Duldungen = noch gefährlicher!). Er befindet sich in weit größerer Gefahrenlage als jeder Selbständige, der als Einzelunternehmer oder persönlich haftender Gesellschafter tätig ist. Keineswegs genießt er den Schutz einer sogenannten „beschränkten Haftung“. Schon die deutsche Bezeichnung „ Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ist völlig irreführend und falsch zugleich, denn nicht die Gesellschaft haftet beschränkt, im Gegenteil, sie haftet unbeschränkt, nämlich mit ihrem gesamten Vermögen. Beschränkt haften nur die Gesellschafter, nämlich mit ihrer Einlage und rechtlich hat diese Einlage überhaupt nichts zu tun mit der GmbH, sie gehört nämlich dem Gesellschafter oder den Gesellschaftern, nicht der Gesellschaft.
Sie sehen hier: Der deutsche Gesetzgeber kümmert sich seit über HUNDERT Jahren(!) keineswegs um irreführende Bezeichnungen seiner eigenen Gesetze, die interessieren ihm einen Dreck! Schon die kleinste (juristische) Verfehlung, die die meisten GF aufgrund ihrer kaufmännischen Ausrichtung und Betrachtungswerise teilweise gar nicht kennen (können, aber kennen müssen), führt zu unabsehbaren Nachteilen und Folgen, insbesondere dann, wenn die GmbH notleidend wird und der GF seine Unterlagen offen legen muss (was man scheinheilich „Gläubigerschutz“ nennt)! Auch hier ist der Gläubigerschutz vorrangig vor dem Schuldnerschutz; letzteren gibt es praktisch im deutschen Recht nicht und das neue Insolvenzrecht von 1999 ist nichts anderes als reine Augenwischerei, aber ein gutes Geschäft für deutsche Anwälte („Insolvenzverwalter“) und eine Machtentfaltung für deutsche Richter und Staatsanwälte in wirtschaftliche Prozesse, von denen sie grundsätzlich überhaupt keine Ahnung haben, ungehemmt und gesetzlich legitimiert einzugreifen. Denn alle Vorgenannten geben erst Ruhe, wenn der Schuldner unangespitzt in den Boden gerammt worden ist, obwohl dann keiner etwas von diesen brutalen Folgen hat (und der Staat wiederum für seine selbst produzierten Sozialfälle aufkommen muss - ein Irrsinn, den keiner beseitigen will (und auch nicht kann), weil Juristen, die davon profitieren, die Gesetzgebung in Deutschland ja selbst gestalten! Hauptsache ist, alle Beteiligten Profitierer haben dann noch unter dem Deckmantel ihres korrumpierten Verhaltens „nur“ Ihre Pflicht getan, haben geltendes Recht angewandt (wie in jeder Diktatur, gleich welches Recht es zu befolgen gilt!), der Schuldner ist fertig gemacht worden und bekommt zeitlebens kein Bein mehr an den Boden. So ist deutsches Recht aufgebaut, so wird deutsche Mentalität befriedigt. Widerlich!
Wie bereits in den Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen dargelegt, verstößt in solchen Situationen praktisch tagtäglich jeder Geschäftsführer einer deutschen GmbH gegen geltende Rechtsbestimmungen, grob gesagt, verhält er sich kriminell. Besonders schlimm ist die Situation, wenn eine Pfändung oder Kontenpfändung gegen die GmbH fruchtlos verläuft. Dann müssten alle Lichter beim GF angehen: Das ist das sichere Kennzeichen für jeden Gläubiger (und für den Staatsanwalt), dass kein zu diesem Zeitpunkt verwertbares, zur Schaffung von Liquidität einsetzbares Vermögen mehr vorhanden ist und demnach Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vorliegt. Spätestens jetzt, aber in aller Regel schon viel früher, läuft die gefürchtete Drei-Wochen-Frist, der GF sitzt in der Falle! Und jetzt kann von jedem Gläubiger (nach §§ 14, 17 InsolvO) beim zuständigen Insolvenzgericht der sofortige „Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ gestellt werden, was den Gläubiger zunächst nichts kostet und nur ihm nützt und ihn weitgehend risikolos bevorteilt. Es ist überflüssig die Frage zu stellen, warum im deutschen Recht nicht gleiches gilt wie in den meisten anderen nationalen Rechtsordnungen:
Wenn Du (Idiot) Gläubiger ungehemmt und völlig ungeprüft Kredite vergibst, wieso soll ich, Staat, mich für deine unverantwortliche Leichtsinnigkeit als Ordnungshüter einsetzen und für dich die Kohlen aus dem Feuer holen?
Antwort: Der deutsche Staat muss sich, getreu seiner deutschen Tradition, überall mit seiner ekelhaften Bevormundung einmischen. In diesem Falle steht der Geschäftsführer schon allein aufgrund dieser Tatsache (fruchtlose Pfändung, Zahlungsunfähigkeit) mit einem Bein im Gefängnis. Dieser Beweis wird dann sehr schnell durch weitere Beweise verstärkt: Der sofort eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter beschlagnahmt erst mal alles, damit auch alle (weiteren) Beweise gegen den GF gesichert werden und vor allen Dingen sein Honorar nicht gefährdet wird. Dann gibt es kein Entrinnen mehr für den GF, er wird platt gemacht, ohne Rücksicht auf Verluste.
Wohnsitz des neuen Geschäftsführers
Deutsche Kaufleute, die in Spanien wohnen, vermittelt man Ihnen als GF. Dieser GF tritt für einen spanischen Investor oder für sich selbst auf. Warum ein spanischer Investor überhaupt eine insolvenzbedrohte GmbH in Deutschland kauft (und sie auf Wunsch anschließend nach Spanien verlegt), erfahren sie meist nur im persönlichen Gespräch.
Und warum nur ein Deutscher oder ein anderer EU-Bürger, der im Ausland
lebt und die Rechtssicherheit des Staates genießen kann, in dem er nun lebt, bedarf nach bisherigen und weiteren Ausführungen wohl kaum eines Kommentars, denn ein in Deutschland lebender Käufer oder Geschäftsführer, der an einer insolvenzbedrohte GmbH interessiert ist, kann sich einen Strick nehmen.
Was tun mit der notleidenden GmbH?
Einmal können die Gesellschafter einer solchen GmbH sie auflösen, sie also
(1) liquidieren. Diese Liquidation kann der alte Geschäftsführer selbst durchführen. Sie dauert nach deutschem Gesetz mindestens 1 1/2 Jahre (mit erheblichen Auflagen versehen und hohen Kosten verbunden: Halbjährliche Liquidationsbilanzen, dreimaliger Aufruf im Bundesanzeiger, weiterhin Abgabe aller Erklärungen, u. a. Steuererklärungen, usw.,
(2) Insolvenz anmelden. Zur persönlichen Beteiligung bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens in Deutschland ist der letzte Geschäftsführer verpflichtet, was einer Blockade seiner freien Entfaltung für neue Ziele in seiner Zukunft absolut hinderlich ist.
(3) Verkauf der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschafter, weil es rein rechtlich nicht möglich ist, eine GmbH als solche zu verkaufen. Hier vermittelt man Ihnen Investoren, die solche Gesellschaftsanteile kaufen oder Geschäftsführer, die an einer solchen Gesellschaft interessiert sind. Dabei überlassen die bisherigen Gesellschafter den neuen Gesellschaftern die
(4) Sitzverlegung. Präventivmaßnahmen
Es ist unerheblich, welche der vorstehenden Maßnahmen gewählt werden. Aber: grosse Gefahr geht regelmäßig von bestimmten Personen aus (nennen man Ihnen auch nur noch im Gespräch), die auf Lauer liegen, den bisherigen Beteiligten (teilweise durch Erpressungen) alles blockieren können. Aus Erfahrung kennt man alle Schwachstellen (sagt man ihnen). Was Sie dazu tun müssen, ist alles fein säuberlich recherchiert und bisher auch erfolgreich angewandt. Nach den Erfahrungen hatten viele Geschäftsführer rechtzeitig alle Unterlagen zur nochmaligen Prüfung und zum Aufarbeiten an einen sicheren Ort gebracht, damit die Unterlagen nicht zwischenzeitlich willkürlich beschlagnahmt werden konnten, bevor der GF seine ihn entlastenden Beweise sichern konnte bzw. falls er sie einmal zu einem späteren Zeitpunkt brauchten sollte, nicht mehr verfügbar sind. In (unabsehbar rechtlich) Gefahr geratene Geschäftsführer müssen sich im Vorfeld absolut und voll so absichern, damit Ihnen nicht Unterlagen vorzeitig aus der Hand genommen werden, die zu ihrer eigenen Entlastung später von entscheidender Bedeutung sein können. Man muss darauf an dieser Stelle nochmals deutlich hinweisen, welche Bedeutung die Unterlagen einer Gesellschaft für den bisherigen Geschäftsführer haben, wenn der bisherige Geschäftsführer noch eine Zukunft haben will. Alles das ist auch dann noch möglich vor dem (bereits angekündigten) Erstbesuch des vorläufigen Insolvenzverwalters oder vor dem ersten Termin, mit dem das Gericht den GF zur Abgabe einer (meist eidesstattlichen) Versicherung auffordert, weil ein Gläubiger Konkursantrag gestellt hat. Mit einem kalkulierbaren, zeitlichen Spielraum sollte allerdings kein GF rechnen, weil bei Verdacht Beschlagnahmungen ohne Ankündigung meist schneller erfolgen, als man denkt. Unternehmer, die mit solchen Brutalmassnahmen schon einmal zu tun hatten, wissen, wovon man spricht und brauchen keine weiteren Erläuterungen. Dabei spielen Größe und Volumen Ihrer GmbH überhaupt gar keine Rolle, eben so wenig, ob der GF auch gleichzeitig Gesellschafter ist. Grundsätzlich ist in Deutschland niemand mehr sicher vor einer Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen und zeitgleich in der Privatwohnung (ob dort ordnungsbehördlich gemeldet oder nicht), im Auto und überall dort, wo nach Behauptungen Dritter (oder auch nur Vermutungen) Unterlagen „versteckt“ sein könnten. Es wird zunächst eine kriminelle Handlung unterstellt (oder gar nur vermutet), schon der Verdacht genügt und man ist zunächst erst einmal als Krimineller eingestuft. Alle Geschäftsführer geben - so die vorliegenden Fälle - auch ab sofort keinerlei Erklärungen mehr an Behörden oder behördenähnliche Institutionen ab, weil sie der Meinung sind, was die nicht haben, können sie auch nicht gegen mich verwenden, und sie sind der Meinung, dass der neue GF dafür zuständig ist, „ich nicht mehr“. Wie soll denn auch ein vorheriger GF, der keine Unterlagen mehr hat, noch Details wissen, wenn ein ehemaliger Bundeskanzler sich nicht mehr entsinnen kann, wer ihm zwei Millionen zugesteckt hat. Bleiben Sie cool und sagen Sie NIE etwas ohne Anwalt gegenüber der deutschen Polizei aus, denn das hat nur Nachteile für Sie, selbst wenn Sie ganz sicher sind, dass Sie etwas wirklich Wahres zu Protokoll geben müssten. Sie glauben gar nicht, was aus einem „wirklichen Wahren“ gegen Sie gemacht werden kann. Werden von Behörden oder sonstigen Dritten Auskünfte vom bisherigen Geschäftsführer verlangt, so überlässt er dies - penetrant hinweisend auf den neuen GF - nur diesem. Auskünfte in allen Angelegenheiten sowohl des neuen als auch des alten GF werden nur über deren Rechtsanwälte erteilt. Wer sich daran hält, tappt in keine Falle.
Übrigens: Nach Verkauf aller Gesellschaftsanteile und Bestellung eines neuen GF durch die neuen Gesellschafter, werden gerne von Gerichten eidesstattliche Versicherungen vom bisherigen und neuen GF verlangt. Auch das ist in der neuen InsO selbstverständlich vorgesehen und keineswegs vergessen worden. Aber daran sieht man auch, dass alle Gesetze immer gegen die Betroffenen gemacht werden und zwar von Theoretikern. Wenn jemand eine Firma kauft, lässt er sich - wie beim Autokauf eines Autos - auch die Papiere (hier alle Geschäftsunterlagen) übergeben. Dennoch können Sie solche Maßnahmen (Verlangen nach einer eidestattlichen Versicherung) ganz einfach und stichhaltig ablehnen und rechtlicher sauber unterlaufen. Meist hat der "Bestatter" hierzu begründete und auch erfolgreiche Argumente, die Ihnen aber nur im persönlichen Gespräch mitteilt werden, damit die Abzocker-Banden, nicht noch weitere Argumente für ihre kriminellen Methoden erhalten.
Nur in Deutschland: Obwohl es im bisherigen deutschen Recht immer noch die Bestimmung gibt und auch angewandt wird, dass ein im Ausland lebender Deutscher eine Zustellungsanschrift in Deutschland haben muss, verstößt diese eklatant gegen das Freizügigkeits- und Niederlassungsrecht der EU (Art. 18 i.V.m. Art. 43) EUV in der Fassung des Amsterdamer Vertrages, wird immer wieder gegen Schuldner in Deutschland versucht, teilweise gerichtlich (neuerdings auch von Gerichtsvollziehern) massiv und völlig rechtswidrig zuzustellen. Gerichte, Gläubiger, Finanzämter und Staatsanwaltschaft wissen nämlich, wie umständlich und mühsam es ist, jemandem in einem andere EU-Mitgliedsland etwas zuzustellen oder ihn zu einem Termin zu laden, geschweige denn, dort auch noch möglicherweise (aussichtslose) Prozesse anzuzetteln, und wenn dann noch „Spanien“ fällt, gehen in der Regel alle Rollos herunter. Und diese Amtspersonen finden nicht nur keine Unterstützung ihrer Willküraktionen bei den anderen Mitgliedsstaaten, sondern stoßen bei ihren ausländischen Kollegen auf brüske Ablehnung (durch Nichtbeachtung oder Ignorierung ihres Ansinnens, Liegenlassen von Akten, Nichtbearbeitung von Schreiben). Und weil deutsche Behörden das wissen, machen sie sich ihr eigenes Recht, was eindeutig gegen das übergeordnete EU-Recht verstößt. Übrigens ist ein Verfahren (1997) wegen dieser Bestimmung einer deutschen Zustellungsanschrift beim Europäischen Gerichtshof anhängig.
Tenor: Verstoß gegen Freizügigkeit nach dem EU-Recht und Verstoß gegen die Menschenwürde.
Folgen: Als Geschäftsführer einer deutschen GmbH sind Sie aufgrund der Geschäftsunterlagen, die für jede Behörde (auch leicht und schnell zwangsweise) einzusehen sind, zu einer gläsernen Person oder Gesellschaft geworden. Sobald Ihre GmbH in eine Schieflage gerät und irgendein - auch unbegründeter - Verdacht besteht, wird erst einmal alles beschlagnahmt. Ein vorläufig ernannter Insolvenzverwalter wird in aller Regel vom Insolvenzrichter gleichzeitig ermächtigt, sofort alle Geschäftsunterlagen an sich zu nehmen und die Konten zu beschlagnahmen.
Vermeiden Sie den Glashauseffekt. Bei Vermittlungen von Verkäufen von Gesellschaftsanteilen oder der Vermittlung eines neuen Geschäftsfühers, wie beschrieben, bei denen nun mal zufällig der neue deutsche GF im Ausland wohnt, nämlich in Spanien lebt, erhalten Sie über alle von Ihnen übergebenen Unterlagen meist eine detaillierte Empfangsbestätigung, in der Sie alle einzelnen Ordner, Hefter und Festplatten aufführen, säuberlich und ordnungsgemäss für jedes Jahr getrennt, selbstverständlich als Doppel, damit Sie eine Aufstellung auch, falls notwendig, im Original z. B. bei einer Hausdurchsuchung übergeben können. Sie sollten aber auch genügend Kopien bereitliegen haben, man weiss ja nie, wem man das alles noch erklären muss, bevor man in Ruhe gelassen wird. Diese Aufstellung sollte der GF mit seiner Abberufungsurkunde “als einzigen „Nachlass aus der bisher von ihm geleiteten GmbH griffbereit halten. Wie dann die eigentliche Übernahme, Mitnahme, Zwischenlagerung erfolgt, bespricht man noch mit Ihnen persönlich. Die Problematik „Unterlagen“ ist eines der wichtigsten, wenn gar die wichtigste Komponente eines GF. Nur der neue GF entscheidet dann (vom Ausland aus und nur über seine Anwälte), wer welche Unterlagen einsehen darf und kann. Näheres hierzu erfahren sie in persönlichen Gesprächen.
Übrigens: Als bisheriger Geschäftsführer sind Sie nicht mehr Partei bei Gerichtsprozessen, sondern können Ihre Aussagen als Zeuge machen. Ihr Anwalt wird sich in diesem Falle freuen, sprechen Sie mit ihm. |
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Chekker Newbie
Anmeldungsdatum: 02.02.2005 Beiträge: 46 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 17.Jun 2005 9:10 Titel: |
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| Ziemlich wirr und unzusammenhängend.... |
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