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paxi Newbie
Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 5
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Verfasst am: 13.Dez 2004 15:13 Titel: Haftung Geschäftsführer und Inhaber einer GmbH |
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Hallo,
Fall:
Ich habe noch Gehaltsforderungen gegen eine bereits aufgelöste GmbH.
Das Insolvenzverfahren gegen diese Firma ist mangels Masse eingestellt worden.
Es haftet doch der Inhaber der GmbH für meine Gehaltsansprüche oder ?
Mfg
Paxi |
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gega62 Newbie
Anmeldungsdatum: 26.07.2004 Beiträge: 37 Wohnort: Ulm
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Verfasst am: 13.Dez 2004 15:32 Titel: |
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Absolut NEIN. Der „Inhaber“, ich nehme an Sie meinen hier den/die GmbH-Gesellschafter, haften in keinem Falle.
Sollten es sich in Ihrem Falle um einen geschäftsführenden Gesellschafter handeln, tritt die persönliche Haftung für Lohn-/Gehaltsansprüche auch nur sehr, sehr bedingt ein.
In der Regel springt bei Insolvenzen für nicht bezahlte Löhne/Gehälter (die max. 3 Monate zurückliegen) das Arbeitsamt in Form der Zahlung von Konkursausfallgeld ein. Ist dies nicht der Fall, weil dem Geschäftsführer hier vorsätzliche Fehler bei „der Bearbeitung des Konkursausfallgeldes“ nachgewiesen werden können, kann eventuell, aber nur eventuell, ein Privathaftung in Frage kommen.
Anders sieht es jedoch für die Abführung der Sozialversicherungsabgaben und Steuern aus. Sollten diese nicht ordnungsgemäß abgeführt worden sein, haftet der Geschäftsführer persönlich (nicht aber der/die Gesellschafter).
Ich fürchte, Sie gehen leer aus.
gega |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 13.Dez 2004 21:19 Titel: ... |
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| gega62 hat folgendes geschrieben:: |
Absolut NEIN. Der „Inhaber“, ich nehme an Sie meinen hier den/die GmbH-Gesellschafter, haften in keinem Falle.
Sollten es sich in Ihrem Falle um einen geschäftsführenden Gesellschafter handeln, tritt die persönliche Haftung für Lohn-/Gehaltsansprüche auch nur sehr, sehr bedingt ein.
In der Regel springt bei Insolvenzen für nicht bezahlte Löhne/Gehälter (die max. 3 Monate zurückliegen) das Arbeitsamt in Form der Zahlung von Konkursausfallgeld ein. Ist dies nicht der Fall, weil dem Geschäftsführer hier vorsätzliche Fehler bei „der Bearbeitung des Konkursausfallgeldes“ nachgewiesen werden können, kann eventuell, aber nur eventuell, ein Privathaftung in Frage kommen.
Anders sieht es jedoch für die Abführung der Sozialversicherungsabgaben und Steuern aus. Sollten diese nicht ordnungsgemäß abgeführt worden sein, haftet der Geschäftsführer persönlich (nicht aber der/die Gesellschafter).
Ich fürchte, Sie gehen leer aus.
gega |
Die Befürchtung teile ich...
http://www.insolvenzrecht.info/arbeitnehmer.htm
Freundliche Grüße
Peter Wilhelm |
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paxi Newbie
Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 5
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Verfasst am: 14.Dez 2004 10:52 Titel: |
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Recht herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage !
Das sieht in der Tat nicht gut aus.
paxi |
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paxi Newbie
Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 5
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Verfasst am: 14.Dez 2004 10:56 Titel: |
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| gega62 hat folgendes geschrieben:: |
Absolut NEIN. Der „Inhaber“, ich nehme an Sie meinen hier den/die GmbH-Gesellschafter, haften in keinem Falle.
Sollten es sich in Ihrem Falle um einen geschäftsführenden Gesellschafter handeln, tritt die persönliche Haftung für Lohn-/Gehaltsansprüche auch nur sehr, sehr bedingt ein.
In der Regel springt bei Insolvenzen für nicht bezahlte Löhne/Gehälter (die max. 3 Monate zurückliegen) das Arbeitsamt in Form der Zahlung von Konkursausfallgeld ein. Ist dies nicht der Fall, weil dem Geschäftsführer hier vorsätzliche Fehler bei „der Bearbeitung des Konkursausfallgeldes“ nachgewiesen werden können, kann eventuell, aber nur eventuell, ein Privathaftung in Frage kommen.
Anders sieht es jedoch für die Abführung der Sozialversicherungsabgaben und Steuern aus. Sollten diese nicht ordnungsgemäß abgeführt worden sein, haftet der Geschäftsführer persönlich (nicht aber der/die Gesellschafter).
Ich fürchte, Sie gehen leer aus.
gega |
Hm, einem Bekannten von mir ist das auch passiert, er hat sich jedoch durch einen Titel die Gehaltsforderung gesichert ( ist aber bereits fast 20 Jahre her ). Könnte ich dies auch machen oder hat sich die Rechtslage seither geändert ?
Mfg
Paxi |
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gega62 Newbie
Anmeldungsdatum: 26.07.2004 Beiträge: 37 Wohnort: Ulm
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Verfasst am: 14.Dez 2004 11:57 Titel: Re: |
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Hallo Paxi,
in Ihrem Eingangsbeitrag schreiben Sie, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Daher gehe ich davon aus, dass die ganze Angelegenheit schon einige Zeit zurückliegt und dass der eingesetzte Konkursverwalter die bestehenden Verbindlichkeiten (natürlich auch Forderungen) der GmbH bereits "gelistet" hat - ansonsten könnte ja auch die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden sein. Gut möglich, daß hier geltende "Anmeldungs"-Fristen von Ihnen nicht förmlich wahrgenommen wurden.
In Ihrem Falle hielte ich es für angebracht, mal mit dem eingesetzten Konkursverwalter in Kontakt zu treten, um ihm die Angelergenheit zu schildern.
Ich denke, daß dies die einfachste Möglichkeit wäre, um auf Grundlage dessen Aussagen Ihre weitere Vorgehensweise zu bestimmmen.
Grüße
gega |
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paxi Newbie
Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 5
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Verfasst am: 14.Dez 2004 12:42 Titel: Re: |
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| gega62 hat folgendes geschrieben:: |
Hallo Paxi,
in Ihrem Eingangsbeitrag schreiben Sie, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Daher gehe ich davon aus, dass die ganze Angelegenheit schon einige Zeit zurückliegt und dass der eingesetzte Konkursverwalter die bestehenden Verbindlichkeiten (natürlich auch Forderungen) der GmbH bereits "gelistet" hat - ansonsten könnte ja auch die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden sein. Gut möglich, daß hier geltende "Anmeldungs"-Fristen von Ihnen nicht förmlich wahrgenommen wurden.
In Ihrem Falle hielte ich es für angebracht, mal mit dem eingesetzten Konkursverwalter in Kontakt zu treten, um ihm die Angelergenheit zu schildern.
Ich denke, daß dies die einfachste Möglichkeit wäre, um auf Grundlage dessen Aussagen Ihre weitere Vorgehensweise zu bestimmmen.
Grüße
gega |
Hallo Gega62,
ich habe mittlerweile mit dem damaligen Konkursverwalter mit folgendem Resultat telefoniert :
1. Forderung leider nicht fristgerecht abgegeben
2. Mein Einwand, das der Antrag auf Konkursausfallgeld nicht an den geschäftsführenden Gesellschafter übergeben werden konnte - der ist untergetaucht -, wurde mitleidig belächelt.
3. Habe keine Möglichkeiten mehr an mein Gehalt zu kommen.
Tja, bin ich hier wohl sehr naiv gewesen, leider.
Ich bedanke mich für Ihre Informationen und hoffe, das ein nächstes Mal nicht vorkommt.
Mfg
Paxi |
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Schelm2004 Specialist
Anmeldungsdatum: 09.12.2004 Beiträge: 74
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Verfasst am: 16.Dez 2004 23:47 Titel: Risikoreicher und letzter Versuch...... |
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könnte so aussehen:
1. Test mittels Überweisung (€ 0,01), ob das alte Firmenkonto noch aktiv ist !
2. Beantragung Mahnbescheid aufgrund der offenen Gehaltsforderung(besteht ja noch immer). Diese Geschichte dann bis zum vollstreckbaren Titel mit Kontopfändung durchziehen, da ja wohl kein Widerstand kommen wird. Leider alles mit zeitlichem Versatz (ca. 6 Wochen komplett - RISIKO) und Geldeinsatz verbunden (betragsabhängig).
Warum den ganzen Aufwand ?
Eine Ablehnung der Insolvenz mangels Masse heisst noch lange nicht, dass keine Vermögen mehr in der GmbH befindlich ist, sondern nur, dass kein "schnell veräußerbares / verwertbares Vermögen zur Deckung der Kosten des Verfahrens " vorhanden ist. Weitere Vermögensgegenstände, wie z.B. überfällige Forderungen sind auch in vielen Fällen noch zusätzlich da.
Der normale Weg nach dem Ausstieg des Insolvenzverwalter ist dann die sogenannte Anschlußliquidation, auf deren Darstellung ich hier vom ordnungsgemäßen Ablauf her verzichten möchte. In zahlreichen Fällen wird dies jedoch von den ehemaligen Geschäftsführern als geborene Liquidatoren gar nicht durchgezogen, sondern noch alles an Geld eingesammelt und die Konten abgeräumt - was dann kommt, interessiert wahrscheinlich auch das örtliche AG nach der 3. Mahnung nicht mehr. Hat er das jedoch gemacht, dann hat er die quotale Verteilung des Vermögens auf die Gläubiger umgangen und Du kannst ihn wahrscheinlich strafrechtlich "an den Hintern" gehen mit entsprechendem zivilrechtlichem Anspruch im Nachgang - ob sich das lohnt bei der betreffenden Person und ob ein solcher Nachweis erbracht werden kann musst Du heraus finden. In dem Fall dürfte jedoch ein persönlicher Haftungstatbestand zu konstruieren sein.
Vielleicht wirst Du aber auch schon auf dem Konto mittels Pfändung fündig....? - dann könnte man sich den Rest sparen !
Soweit zur Theorie - ob man das praktisch durchzieht hängt von Zeit, Lust, Laune, weitere Investitionsbereitschaft in Geld und Leidensfähigkeit sowie den genauen Rahmentatbeständen ab.
Meine deutliche Empfehlung:
Ich kein ANWALT, ich nur ein kleiner QUERDENKER (machmal auch falsch) - bei genauer Absicherung der Überlegungen vor Ausführung bitte ANWALT befragen.
Schelm2004
PS: Ich bin schon gespannt, was die anderen User zu der Herangehensweise meinen - es ist zwar heute Abend schon spät aber Logik scheint doch drin zu stecken, oder ? |
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