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Job Newbie
Anmeldungsdatum: 27.01.2006 Beiträge: 3
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Verfasst am: 20.März 2006 22:38 Titel: Re: UK Inso |
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[quote="Karten-King"]Bitte teilt mir Eure e-mail mit und ich sende informationen und meine Kontaktinformationen.
[/quo
Hallo Karten-King,
sehe grade ihr Posting,würde mich auch über Info´s an [E-Mail anzeigen] freuen.
Danke im Vorraus |
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Panda_2 Newbie
Anmeldungsdatum: 09.08.2005 Beiträge: 13
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Verfasst am: 20.März 2006 22:53 Titel: tja der KartenKing.... |
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| scheint wohl verschollen zu sein oder hat jemand schon die Info gekriegt? |
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pit911 Newbie
Anmeldungsdatum: 21.03.2006 Beiträge: 1
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Verfasst am: 21.März 2006 21:22 Titel: Kontakt nach England |
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War gerade in London, (habe selbst 10 Jahre dort gelebt) kenne einige Anwälte und habe die Möglichkeit vor Ort zu Organisieren.
Habe die Möglichkeiten und vor allem die Kosten gesehen die einige in Deutschland anbieten. Ist schon unverschähmt was die zum teil verlangen. Ltd Gründung 1500.-€ usw. Wohnungen sind teuer dass stimmt aber ich denke das es für kleineres Geld zu realisieren. Werde mich schlau machen und währe für feedback und Gedankenaustausch dankbar. einfach an [E-Mail anzeigen] |
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Faultier Newbie
Anmeldungsdatum: 29.03.2006 Beiträge: 3 Wohnort: London
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Verfasst am: 29.März 2006 13:52 Titel: Re: STAY AT HOME, KRAUTS!!!!! |
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Hello my British fella,
UK oder Du hast doch keine Nachteile, wenn das Insolvenzverfahren in UK in Deutschland anerkannt wird.
Faultier
JETZT MOCHTEN ALSO DEUTSCHE BANKROTTEURE, DIE PLEITE GEGANGEN WERDEN UND ZUSATZLICH DURCH EINE UK-LIMITED COMPANY E R F O L G L O S VERSUCHT HABEN, WIEDER AUF DEN BEINE ZU KOMMEN, ZU UNS REISEN, UM SICH IHRER SCHULDEN ZU ENTLEDIGEN
GOTT SEI DANK SAGT DAS GESETZ, DASS DAVON NUR PERSONEN PROFITIEREN KOENNEN, DIE AUCH IM UK L E B E N ALSO, GERMANISCHE BANKROTTEURE: ZUHAUSE BLEIBEN UND ARBEITEN... NICHT NOCHMALS GANGSTERTRICKS AUSPROBIEREN
MY GOD, WHAT'S GOING ON HERE!
PELICAN
RADIOLOGIST AND INVESTOR
SOMERSET, UK[/quote] |
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Faultier Newbie
Anmeldungsdatum: 29.03.2006 Beiträge: 3 Wohnort: London
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Verfasst am: 29.März 2006 14:02 Titel: Ganz Recht |
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Hello WillyWichtig,
schreiben Sie mir bitte eine Nachricht, wir leben in UK und viele Dinge sind hier moeglich.
Beste Gruesse
Faultier |
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WillyWichtig Pathfinder
Anmeldungsdatum: 10.05.2004 Beiträge: 272
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Verfasst am: 30.März 2006 9:00 Titel: Re: Ganz Recht |
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| Faultier hat folgendes geschrieben:: |
Hello WillyWichtig,
schreiben Sie mir bitte eine Nachricht, wir leben in UK und viele Dinge sind hier moeglich.
Beste Gruesse
Faultier
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Warum sollte ich Ihnen eine Nachricht schreiben? Und, vorallem, was sollte/könnte/müsste/dürfte denn in dieser Nachricht stehen? |
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insoGB Newbie
Anmeldungsdatum: 30.03.2006 Beiträge: 7
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Verfasst am: 30.März 2006 10:15 Titel: Hallo Faultier und sonstige Vorverurteiler! |
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Hallo Faultier und sonstige Vorverurteiler!
Wer sagt denn, dass alle die in England ihre Insolvenz durchführen wollen (müssen!), skrupellose „Ganoven“ sind? Es ist schon eine Unverschämtheit zu behaupten, dass alle „Insolvenzler“ Gangster sind. Zitat FAULPELZ „NICHT NOCHMALS GANGSTERTRICKS AUSPROBIEREN“ .
Jeder Deutsche, der mindestens für 1 – 2 Jahre in England wohnt (wohnen muss), wenn er dort seine Insolvenz betreibt, lässt ca. 20 – 25.000 € !!! dort. Der ein oder andere bleibt mit seiner Firma ganz dort.
In Deutschland herrscht das Prinzip der „Bestrafung“ (Insolvenz ca. 6 – 9 Jahre). Der ehemalige Unternehmer geht oftmals direkt zum Sozialamt und belastet dort über Jahre die Allgemeinheit. In England oder auch in Frankreich versucht man die ehemaligen UnternehmerInen schnellstmöglich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern um dann auch wieder ein zahlendes Mitglied der Gemeinschaft zu werden.
Wer aus beabsichtigter, betrügerischer Motivation heraus in die Insolvenz gehen musste, hat nun mal leider die gleichen Rechte, wie jemand, der vielleicht über 5, 10 oder mehr Jahre Familien einen Arbeitsplatz und oder Ausbildung gegeben hat.
Also liebe „Faultiere“ aller Foren, gebt doch eure überheblichen und dummen Kommentare nach dem 3. oder 4. Bier an der Theke unter Gleichgesinnten von Euch. Da könnt ihr dann richtig „Punkten“. Hier wird Hilfe gebraucht und nichts anderes.
Denkt daran:
ES GIBT
SO VIELE GRÜNDE
ALLES BEIM ALTEN
ZU LASSEN
UND NUR EINEN EINZIGEN
DOCH ENDLICH ETWAS
ZU VERÄNDERN:
DU HÄLST ES
EINFACH
NICHT MEHR AUS (hans-curt flemming)
Liebe Grüße
insoGB |
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fitnessarnd Newbie
Anmeldungsdatum: 23.03.2006 Beiträge: 1 Wohnort: Essen
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Verfasst am: 1.Apr 2006 10:48 Titel: Re: UK Inso |
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| Karten-King hat folgendes geschrieben:: |
Bitte teilt mir Eure e-mail mit und ich sende informationen und meine Kontaktinformationen.
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Hallo Karten-King
Ich bin ebneso wie viele andere Nutzer dieses Forums an weiteren Informationen zu diesem Thema interessiert.
Sicherlich können wir ja mittlerweile auch schon einen ganzen Wohnblock mieten.
e-mail to: [E-Mail anzeigen]
Grüße
fitnessarnd |
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ragman Newbie
Anmeldungsdatum: 31.12.2005 Beiträge: 5
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Verfasst am: 11.Apr 2006 18:48 Titel: |
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Hallo.
Habe gehört, daß noch ein EU-Entscheid über die "Zuständigkeit" offensteht, zu erwarten sei (Urprungsland oder Land des Lebensmittelpunktes).
Sind damit die Gerichte oder die Schulden im entspr. Land gemeint
Gibt es hierzu Infos / Neuerungen ?? |
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WillyWichtig Pathfinder
Anmeldungsdatum: 10.05.2004 Beiträge: 272
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Verfasst am: 13.Apr 2006 20:12 Titel: |
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| ragman hat folgendes geschrieben:: |
Hallo.
Habe gehört, daß noch ein EU-Entscheid über die "Zuständigkeit" offensteht, zu erwarten sei (Urprungsland oder Land des Lebensmittelpunktes).
Sind damit die Gerichte oder die Schulden im entspr. Land gemeint
Gibt es hierzu Infos / Neuerungen ?? |
warten sie nicht, bis irgend etwas irgendwann entschieden wird. handeln sie jetzt. dann ist alles in 12 monaten erledigt. eine rückwirkende annulierung eines abgeschlossenen englischen insolvenzverfahrens ist nicht zu erwarten.
das insolvenzrecht (dauer ca. 12 monate) gilt für private und geschäftliche schulden.
voraussetzung: lebensmittelpunkt in england |
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Panda_2 Newbie
Anmeldungsdatum: 09.08.2005 Beiträge: 13
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Verfasst am: 21.Apr 2006 11:29 Titel: Irland |
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Hallo gelten für die Republik Irland die gleichen Bedingungen für die Insolvenz wie in UK? Also ca 9-12 Monate?
Weiss da jemand Bescheid?
Danke für Eure Antworten! |
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WillyWichtig Pathfinder
Anmeldungsdatum: 10.05.2004 Beiträge: 272
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Verfasst am: 21.Apr 2006 15:54 Titel: Re: Irland |
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| Panda_2 hat folgendes geschrieben:: |
Hallo gelten für die Republik Irland die gleichen Bedingungen für die Insolvenz wie in UK? Also ca 9-12 Monate?
Weiss da jemand Bescheid?
Danke für Eure Antworten! |
es gibt die europäische insolvenzverordnung. in dieser stehen normalerweise die gültigen rahmenbedingungen einer insolvenzdurchführung drin mit hinweisen auf länderspezifische details. dieses gibt es in jeder halbwegs gut sortierten juristischen buchhandlung bzw. fakultät.
also hingehen und nach insolvenzbedingungen in der abteilung fragen.
es ist natürlich auch möglich bei der eu nachzufragen. ich habe leider die adresse nicht zur hand. jedoch können sie z.b. das deutsche büro in brüssel anmailen und um auskunft fragen/bitten, wer für diese thematik zuständig ist.
ps: es gibt noch den "schinken" münchner kommentare. dies ist jedoch eher für den profi, da sich dort ausschliesslich juristen die finger wundgeschrieben haben. aber vorsicht: es sind nur juristische auffassungen ala: 5 juristen = 100 auslegungen der anzuwendenden gesetze |
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Panda_2 Newbie
Anmeldungsdatum: 09.08.2005 Beiträge: 13
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Verfasst am: 21.Apr 2006 17:10 Titel: |
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vielen Dank WIlliWichtig, aber vielleicht hat ja doch jemand noch einen heissen Tip für mich, bevor ich mich durch diverse Fachliteratur quäle.  |
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bogo Newbie
Anmeldungsdatum: 18.09.2004 Beiträge: 22
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WillyWichtig Pathfinder
Anmeldungsdatum: 10.05.2004 Beiträge: 272
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Verfasst am: 24.Apr 2006 14:22 Titel: einfacher und schneller als in England geht wirklich nicht! |
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http://europa.eu.int/comm/justice_home/ejn/bankruptcy/bankruptcy_eng_de.htm
England und Wales Inhaltsverzeichnis
1. Welche unterschiedlichen Arten und Ziele von Insolvenzverfahren gibt es?
2. Welche Voraussetzungen müssen für die Eröffnung der verschiedenen Insolvenzverfahren gegeben sein?
3. Welche Rolle spielen die einzelnen Beteiligten?
4. Welche Folgen hat die Eröffnung des Verfahrens?
5. Welche besonderen Regeln gelten für die einzelnen Forderungsarten?
6. Welche Regeln gelten für benachteiligende Handlungen?
7. Welche Bedingungen gelten für die Anmeldung und Zulassung von Forderungen?
8. Welche Regeln gelten für Sanierungsverfahren?
9. Welche Vorschriften gelten für Liquidationsverfahren?
10. Welche Bedingungen gelten für die Beendigung des Verfahrens?
1. Welche unterschiedlichen Arten und Ziele von Insolvenzverfahren gibt es?
Insolvenz bedeutet entweder, dass der Schuldner nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um alle Forderungen zu begleichen, oder dass er die fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann.
Verfahren zur Abwendung der Insolvenz
Juristische und natürliche Personen können mit ihren Gläubigern formelle Vereinbarungen schließen, wonach diese sich mit der Rückzahlung eines geringeren Betrages als der geschuldeten Summe zufrieden geben. Derartige Vereinbarungen sind für alle Gläubiger verbindlich, die Kenntnis davon haben.
Juristische und natürliche Personen können mit ihren Gläubigern informelle Vereinbarungen schließen, wonach diese sich mit der Rückzahlung eines geringeren Betrags als der geschuldeten Summe zufrieden geben. Derartige Vereinbarungen sind nicht rechtsverbindlich.
Unternehmensinsolvenzverfahren
Administration (Insolvenzplanverfahren)
Dieses Verfahren dient vor allem dazu, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern oder für die Gläubiger ein besseres Ergebnis zu erzielen, als dies bei einer Abwicklung möglich wäre. Der Administrator muss im Gesamtinteresse der Gläubiger handeln.
Administrative Receivership (Zwangsverwaltung)
Bei diesem Verfahren wird ein Insolvenzverwalter tätig, der vom Inhaber eines Globalpfandrechts („floating charge“) bestellt wird, welches sich auf die Gesamtheit oder den größten Teil der Vermögenswerte des Unternehmens erstreckt. Diese Art von Pfandrecht verleiht dem Inhaber keine unmittelbaren dinglichen Rechte an den verpfändeten Vermögenswerten. Das Unternehmen kann frei über die verpfändeten Vermögenswerte verfügen, bis der Sicherungsfall eintritt. Die Aufgabe des Zwangsverwalters besteht darin, die Vermögenswerte im Auftrag des Sicherungsnehmers zu verwerten. Er ist eigentlich nur gegenüber dem Inhaber des Globalpfandrechts, der ihn bestellt hat, rechenschaftspflichtig.
Liquidation (Abwicklung)
Dabei geht es um die Verwertung und Verteilung des Unternehmensvermögens und in der Regel auch um die Auflösung des Unternehmens. Es sind drei Arten der Abwicklung zu unterscheiden:
Zwangsabwicklung – durch gerichtlichen Liquidationsbeschluss, in der Regel auf Antrag eines Gläubigers;
freiwillige Abwicklung unter Kontrolle der Gläubiger – bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens; und
freiwillige Abwicklung auf Veranlassung der Gesellschafter – bei ausreichender Liquidität des Unternehmens.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenz („bankruptcy“)
Hierbei geht es um die Verwertung und Aufteilung der Vermögenswerte einer natürlichen Person und um die Schließung eines eventuell vorhandenen Geschäftsbetriebs. Der Insolvenzantrag wird von einem Gläubiger oder dem Schuldner selbst beim Gericht gestellt und gegebenenfalls von diesem bestätigt.
2. Welche Voraussetzungen müssen für die Eröffnung der verschiedenen Insolvenzverfahren gegeben sein?
Unternehmensinsolvenzverfahren
Administration (Insolvenzplanverfahren)
Voraussetzung dafür ist die bereits eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im Sinne von Section 123 des Insolvency Act 1986. Im Falle des Inhabers eines dazu berechtigenden Globalpfandrechts („floating charge”) muss lediglich gewährleistet sein, dass das Pfandrecht vollstreckbar ist.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzplanverfahrens durch das zuständige Gericht kann gestellt werden von:
dem Unternehmen
seinen gesetzlichen Vertretern („directors”)
einem oder mehreren Gläubigern des Unternehmens
dem für ein Magistrates’ Court zuständigen obersten Verwaltungsbeamten
mehreren der genannten Parteien
dem mit der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichs betrauten Treuhänder und
dem Liquidator des Unternehmens.
Der Inhaber eines Globalpfandrechts und das Unternehmen bzw. dessen gesetzliche Vertreter können durch eine entsprechende Mitteilung an das Gericht einen Administrator bestellen.
Nach seiner Bestellung muss der Administrator die Öffentlichkeit auf mehreren Wegen davon unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine Mitteilung an den Registrar of Companies und alle bekannten Gläubiger.
Administrative Receivership (Zwangsverwaltung)
Das Globalpfandrecht („floating charge”) des Sicherungsnehmers an den Vermögenswerten des Unternehmens muss rechtlich durchsetzbar sein.
Die Bedingungen für die Bestellung eines Zwangsverwalters ergeben sich aus dem Sicherungsinstrument. Ein Sicherungsinstrument ist eine Urkunde, die einem Gläubiger ein Sicherungsrecht an den Vermögenswerten einer juristischen oder natürlichen Person verleiht. Es kann sich um ein spezifisches Pfandrecht an genau bestimmten Vermögenswerten handeln oder im Falle eines Unternehmens um ein nicht spezifisches Pfandrecht („floating charge“), wie in der Antwort auf Frage 1 erläutert.
Nach seiner Bestellung muss der Zwangsverwalter die Öffentlichkeit auf mehreren Wegen davon unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine Mitteilung an alle bekannten Gläubiger.
Liquidation (Abwicklung)
a) Zwangsabwicklung
Die Umstände, unter denen das Gericht die Abwicklung eines Unternehmens verfügen kann, sind in Section 122 Insolvency Act 1986 aufgeführt, wobei die Abwicklung zumeist Unternehmen betrifft, die ihre Verbindlichkeiten im Sinne von Section 123 Insolvency Act nicht begleichen können.
Ein Exemplar des Gerichtsbeschlusses ist dem Registrar of Companies zuzustellen, und die Öffentlichkeit wird in einer geeigneten Zeitung und in der London Gazette über den Beschluss unterrichtet.
Wird statt des amtlichen Verwalters („official receiver“) ein Insolvenzverwalter („insolvency practitioner”) zum Liquidator bestellt, ist ein Exemplar der Bestellungsurkunde beim Gericht zu hinterlegen. Nach seiner Bestellung muss der Liquidator je nach Art der Bestellung die Öffentlichkeit auf mehreren Wegen davon unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine Mitteilung an den Registrar of Companies und alle bekannten Gläubiger.
b) Freiwillige Abwicklung
Die Umstände, unter denen die freiwillige Abwicklung eines Unternehmens erfolgen kann, sind in Section 84 Insolvency Act 1986 aufgeführt.
c) unter Kontrolle der Gläubiger
Bei einer freiwilligen Abwicklung unter Kontrolle der Gläubiger stellt das Unternehmen in einem außerordentlichen Beschluss fest, dass die Fortführung der Geschäftstätigkeit aufgrund der Verbindlichkeiten nicht möglich ist und daher die Abwicklung ratsam ist.
Innerhalb von 14 Tagen nach diesem Beschluss muss das Unternehmen durch Anzeige in der London Gazette Einzelheiten dazu mitteilen.
Das Unternehmen muss eine innerhalb von 14 Tagen nach der Beschlussfassung durchzuführende Gläubigerversammlung einberufen, auf der die Bestellung des Liquidators erfolgt.
Nach seiner Bestellung muss der Liquidator die Öffentlichkeit von seiner Bestellung unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine Mitteilung an den Registrar of Companies.
d) auf Veranlassung der Gesellschafter
Anders als bei einer freiwilligen Abwicklung unter Kontrolle der Gläubiger muss das Unternehmen bei einer freiwilligen Abwicklung auf Veranlassung der Gesellschafter zahlungsfähig sein.
Innerhalb von 14 Tagen nach der Beschlussfassung muss das Unternehmen durch Anzeige in der London Gazette Einzelheiten dazu mitteilen.
Nach seiner Bestellung muss der Liquidator die Öffentlichkeit von seiner Bestellung unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine Mitteilung an den Registrar of Companies und alle bekannten Gläubiger.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenz („bankruptcy“)
Das Gericht kann die Insolvenz einer natürlichen Person feststellen, wenn diese nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen.
Eine Mitteilung über den Insolvenzbeschluss geht an den Chief Land Registrar, und es erscheint eine Insolvenzanzeige in einer geeigneten Zeitung und in der London Gazette.
Wird statt des amtlichen Verwalters („official receiver“) ein Insolvenzverwalter („insolvency practitioner”) zum Treuhänder bestellt, ist ein Exemplar der Bestellungsurkunde beim Gericht zu hinterlegen. Nach seiner Bestellung muss der Treuhänder je nach Art der Bestellung die Öffentlichkeit auf mehreren Wegen davon unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und durch eine Mitteilung an alle bekannten Gläubiger.
3. Welche Rolle spielen die einzelnen Beteiligten?
Das Gericht
Rolle und Aufgabe des Gerichts hängen von der Art des Verfahrens ab:
Administration (Insolvenzplanverfahren)
Dies ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem der Administrator ein Justizbeamter ist und das Gericht um Anweisungen ersuchen kann. Die Maßnahmen des Administrators unterliegen der Nachprüfung durch das Gericht, und die Gläubiger können sich an das Gericht wenden, wenn sie der Ansicht sind, dass der Administrator Handlungen vornimmt oder beabsichtigt, die eine ungerechtfertigte Benachteilung der Gläubiger darstellen.
Administrative Receivership (Zwangsverwaltung)
Dies ist kein gerichtliches Verfahren.
Liquidation (Abwicklung)
Zwangsabwicklung
Dies ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein Gericht die Abwicklung eines Unternehmens anordnet. Der Liquidator kann sich an das Gericht wenden, um von diesem Anweisungen zu erhalten.
Freiwillige Abwicklung
Dies ist kein gerichtliches Verfahren, doch besteht die Möglichkeit, sich an das Gericht zu wenden, wenn es um die Ablösung des Liquidators oder die Klärung strittiger Fragen geht.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenz („bankruptcy“)
Dies ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem gegen eine natürliche Person ein Insolvenzfeststellungsbeschluss ergeht. Der bestellte Treuhänder kann sich an das Gericht wenden, um von diesem Anweisungen zu erhalten.
Insolvenzverwalter
Um amtlich in einem Insolvenzverfahren tätig werden zu können, muss die betreffende Person vom zuständigen Minister oder von einem der sieben anerkannten Berufsverbände als Insolvenzverwalter zugelassen sein.
Die Befugnisse des amtlichen Insolvenzverwalters bei Insolvenzplan-, Liquidations- und Verbraucherinsolvenzverfahren sind im Insolvency Act 1986 geregelt. Darüber hinaus sind fachliche Standards und berufsethische Grundsätze einzuhalten.
Die Befugnisse des Zwangsverwalters sind vor allem im entsprechenden Sicherungsinstrument geregelt.
Gläubiger
Bei einem Insolvenzplan-, Liquidations- oder Verbraucherinsolvenzverfahren sind die Interessen sämtlicher Gläubiger zu berücksichtigen. Im Falle einer Zwangsverwaltung hingegen handelt der Insolvenzverwalter hauptsächlich im Interesse des Pfandgläubigers, der ihn bestellt hat.
Gesetzliche Vertreter („directors”)
Die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens („directors”) sind bei allen Arten von Insolvenzverfahren gesetzlich verpflichtet, mit dem amtlichen Insolvenzverwalter – bei Zwangsabwicklungen mit dem amtlichen Verbraucherinsolvenzverwalter – zusammenzuarbeiten und ihm Auskünfte zu erteilen.
Verbraucherinsolvenz
Wer einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellt, ist gesetzlich verpflichtet, mit dem amtlichen Verbraucherinsolvenzverwalter und dem Treuhänder zusammenzuarbeiten und ihnen Auskünfte zu erteilen.
Rechtsmittel
Die Regeln 7.47 bis 7.50 der Insolvency Rules 1986 sehen die Einlegung von Rechtsmitteln bei Insolvenzverfahren vor. Obwohl sich die Regel 7.47 auf Abwicklungen bezieht, gilt sie nach der gängigen Spruchpraxis auch für Insolvenzplanverfahren.
4. Welche Folgen hat die Eröffnung des Verfahrens?
Zur Insolvenzmasse gehören alle Vermögenswerte des Unternehmens oder des Schuldners, die zur Begleichung der Verbindlichkeiten herangezogen werden können.
Unternehmensinsolvenz
Die Vermögenswerte verbleiben nach Beginn des Insolvenzverfahrens im Besitz des Unternehmens.
Verbraucherinsolvenz
Die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse geht automatisch auf den Treuhänder über.
Forderungen
Gläubiger können folgende Arten von Forderungen geltend machen:
Forderungen, die durch spezifizierte oder nicht spezifizierte Pfandrechte gesichert sind (bei Unternehmen),
bevorrechtigte Forderungen, worunter ab 15. September 2003 vor allem Geldsummen zu verstehen sind, die den Mitarbeitern geschuldet werden, und
ungesicherte Forderungen.
Klage- und Vollstreckungsverbot
Wenn ein Unternehmen ein Insolvenzplanverfahren beantragt oder beabsichtigt, tritt ein Klage- und Vollstreckungsverbot in Kraft, das u. a. die Gläubiger daran hindert, Maßnahmen gegen das Unternehmen einzuleiten.
Ergeht gegen ein Unternehmen ein Abwicklungsbeschluss, können Maßnahmen oder Verfahren gegen das Unternehmen oder seine Vermögenswerte nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Gerichts eingeleitet oder weiterverfolgt werden.
Wird ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz gestellt oder bestätigt, kann das Gericht sämtliche rechtlichen Schritte gegen die betreffende natürliche Person unterbinden.
Artikel 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates
In England und Wales wurden im Hinblick auf diese Artikel keine speziellen Rechtsvorschriften erlassen. Wenn aber ein Verwalter (Liquidator) derartige Anträge stellt, sollten die üblichen Verfahren zur Anwendung kommen, wie sie im Insolvency Act 1986 und in den Insolvency Rules festgelegt sind.
5. Welche besonderen Regeln gelten für die einzelnen Forderungsarten?
Dingliche Rechte
Inhaber spezifizierter Sicherungsrechte an Vermögenswerten einer juristischen oder natürlichen Person haben Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung ihrer Forderungen aus den damit erzielten Erlösen.
Aufrechnung
Das Insolvenzrecht regelt die Aufrechnung bei gegenseitigen Rechtsgeschäften zwischen Dritten und einer juristischen oder natürlichen Person, die vor dem Insolvenzplan-, Liquidations- oder Verbraucherinsolvenzverfahren stattfanden.
Eigentumsvorbehalt
Gläubiger, die Waren im Rahmen eines Vertrages mit Eigentumsvorbehalt-Klausel geliefert haben, können unter bestimmten Umständen vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Waren verlangen.
Arbeitsverhältnisse
Die Folgen des Insolvenzverfahrens für die Beschäftigten hängen von der Art des Verfahrens ab. Beispielsweise muss der Insolvenzverwalter beim Insolvenzplanverfahren und bei der Zwangsverwaltung binnen 14 Tagen entscheiden, ob die Arbeitsverhältnisse in Gänze, zum Teil oder gar nicht aufrechterhalten werden. Bei der Zwangsabwicklung hingegen enden die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter automatisch mit dem Gerichtsbeschluss.
Forderungen von Beschäftigten werden als bevorrechtigt behandelt und erhalten Vorrang vor Globalpfandrechten und gewöhnlichen ungesicherten Forderungen.
Rangordnung der Gläubiger
Im Allgemeinen gilt für Gläubiger die folgende Rangordnung:
spezifizierte Pfandrechte
bevorrechtigte Forderungen, seit 15. September 2003 in erster Linie Geldbeträge, die Beschäftigten geschuldet werden,
Globalpfandrechte und
ungesicherte Forderungen.
6. Welche Regeln gelten für benachteiligende Handlungen?
Es bestehen eine Reihe von Vorschriften für Insolvenzplan-, Liquidations- und Verbraucherinsolvenzverfahren, wonach der Insolvenzverwalter Anträge beim Gericht stellen kann, um Benachteiligungen der Gläubiger rückgängig zu machen. Nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen:
Rechtsgeschäfte unter Marktwert
Insolvenzplan und Abwicklung
Wenn der Insolvenzverwalter Anhaltspunkte dafür hat, dass Vermögenswerte des Unternehmens unentgeltlich übertragen oder zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Preis veräußert wurden, kann er beim Gericht beantragen, dass es durch einen Beschluss die Verhältnisse herstellt, die ohne das betreffende Rechtsgeschäft bestanden hätten.
Damit diese Bestimmung zum Tragen kommt, darf das Rechtsgeschäft höchstens zwei Jahre vor dem maßgeblichen Zeitpunkt stattgefunden haben, d. h. vor dem Beginn des Abwicklungsverfahrens oder vor dem Zeitpunkt, an dem ein Antrag auf Insolvenzplan bzw. eine Mitteilung über die Bestellung des Administrators beim Gericht einging oder – sofern keine solche Mitteilung einging – vor dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen in das Insolvenzplanverfahren eintrat.
Erfasst werden auch Rechtsgeschäfte im Zeitraum zwischen der Einreichung der Unterlagen beim Gericht und dem Beginn des Insolvenzplanverfahrens bzw. der Abwicklung.
Bankruptcy
Wenn der Insolvenzverwalter Anhaltspunkte dafür hat, dass Vermögenswerte des Unternehmens unentgeltlich, zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Preis oder im Zusammenhang mit einer Eheschließung übertragen wurden, kann er beim Gericht beantragen, dass es durch einen Beschluss die Verhältnisse herstellt, die ohne das betreffende Rechtsgeschäft bestanden hätten.
Damit diese Bestimmung zum Tragen kommt, darf das Rechtsgeschäft höchstens fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzbeschlusses stattgefunden haben.
Begünstigung
Insolvenzplan und Abwicklung
Wenn der Insolvenzverwalter Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Dritter, ein Gläubiger oder Bürge besser gestellt worden ist, als dies der Fall gewesen wäre, wenn das Rechtsgeschäft nicht stattgefunden hätte, kann er beim Gericht beantragen, dass es durch einen Beschluss die Verhältnisse herstellt, die ohne die betreffende Bevorzugung bestanden hätten.
Damit diese Bestimmung zum Tragen kommt, darf die Begünstigung im Falle einer nahe stehenden Person höchstens zwei Jahre vor dem maßgeblichen Datum stattgefunden haben, d. h. vor dem Beginn des Abwicklungsverfahrens oder vor dem Zeitpunkt, an dem ein Antrag auf Einleitung des Insolvenzplanverfahrens bzw. eine Mitteilung über die Bestellung des Administrators beim Gericht einging oder – sofern keine solche Mitteilung einging – vor dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen in das Insolvenzplanverfahren eintrat. Ansonsten beträgt der Zeitraum sechs Monate.
Erfasst werden auch Rechtsgeschäfte im Zeitraum zwischen der Einreichung der Unterlagen beim Gericht und dem Beginn des Insolvenzplanverfahrens bzw. der Abwicklung.
Verbraucherinsolvenz
Wenn der Treuhänder Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Dritter, ein Gläubiger oder Bürge besser gestellt worden ist, als dies der Fall gewesen wäre, wenn das Rechtsgeschäft nicht stattgefunden hätte, kann er beim Gericht beantragen, dass es durch einen Beschluss die Verhältnisse herstellt, die ohne die betreffende Begünstigung bestanden hätten.
Damit diese Bestimmung zum Tragen kommt, darf die Begünstigung im Falle einer nahe stehenden Person höchstens zwei Jahre vor der Beantragung des Insolvenzbeschlusses stattgefunden haben. Ansonsten beträgt der Zeitraum sechs Monate.
7. Welche Bedingungen gelten für die Anmeldung und Zulassung von Forderungen?
Alle Insolvenzverwalter müssen nicht abgesicherten Gläubigern Auskünfte erteilen. Im Einzelnen sind ihre Auskunftspflichten im Insolvency Act 1986 und in den Insolvency Rules 1986 geregelt.
Bei einer Zwangsverwaltung („administrative receivership“) erfolgen keine Zahlungen an nicht abgesicherte Gläubiger, und folglich bestehen auch keine Regelungen zum Nachweis ihrer Forderungen.
Bei allen anderen Insolvenzverfahren gegen juristische und natürliche Personen gelten annähernd gleiche Regelungen für die Anmeldung von Forderungen beim Insolvenzverwalter. Die dafür maßgeblichen Bestimmungen sind in den Insolvency Rules 1986 niedergelegt. Dort sind auch die Voraussetzungen für die Zulassung von Forderungen durch den Insolvenzverwalter aufgeführt.
Innerhalb der Klassen der bevorrechtigten und der nicht abgesicherten Gläubiger gelten alle Gläubiger als gleichrangig und erhalten einen Anteil an den verfügbaren Vermögenswerten, der dem ihnen geschuldeten Betrag entspricht.
Falls ein Unternehmen mehr als einen Gläubiger mit Globalpfandrechten hat, werden diese entsprechend ihrer Rangordnung berücksichtigt, die sich entweder nach dem Zeitpunkt der Bestellung des Pfandrechts richtet oder in einer Vereinbarung festgelegt wurde.
8. Welche Regeln gelten für Sanierungsverfahren?
Juristische Personen
Überlebensfähige Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können über einen Insolvenzplan („administration”) oder einen außergerichtlichen Vergleich („company voluntary arrangement“, CVA) eine Sanierung anstreben. Zahlreiche Sanierungen im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens erfolgen über einen solchen Vergleich. Damit es zu einem CVA kommt, müssen mindestens 75 % der Gläubiger die Vorschläge billigen, die von den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens bzw. beim Insolvenzplan vom Administrator vorgelegt werden. Nach erfolgter Billigung ist der Vergleich für alle Gläubiger rechtsverbindlich, die von den Vorschlägen in Kenntnis gesetzt wurden.
Die Bestimmungen zum außergerichtlichen Vergleich und zum Insolvenzplanverfahren sind in Teil I und II des Insolvency Act 1986 bzw. Teil 1 und 2 der Insolvency Rules 1986 niedergelegt.
Natürliche Personen
Natürliche Personen die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können über einen außergerichtlichen Vergleich („individual voluntary arrangement“, IVA) die Insolvenz abwenden. Damit es zu einem IVA kommt, müssen mindestens 75 % der Gläubiger die Vorschläge billigen, die vom Schuldner vorgelegt wurden. Nach erfolgter Billigung ist der Vergleich für alle Gläubiger verbindlich, die von den Vorschlägen in Kenntnis gesetzt wurden.
Die Bestimmungen zum außergerichtlichen Vergleich sind in Teil VIII des Insolvency Act 1986 und in Teil 5 der Insolvency Rules 1986 niedergelegt.
9. Welche Vorschriften gelten für Liquidationsverfahren?
Die Vorschriften für Liquidationsverfahren sind in Teil IV des Insolvency Act 1986 und Teil 4 der Insolvency Rules 1986 enthalten. Die Befugnis des Liquidators zur Verwertung der Insolvenzmasse ergibt sich aus Absatz 6 des Anhangs 4 zum Insolvency Act 1986. Die Aufteilung der Masse unter den Gläubigern ist in Kapitel 14 von Teil 4 und Teil 11 der Insolvency Rules 1986 geregelt.
10. Welche Bedingungen gelten für die Beendigung des Verfahrens?
Die Bestimmungen zum Abschluss eines Insolvenzplan-, Liquidations- und Verbraucherinsolvenzverfahrens finden sich im Insolvency Act 1986 und in den Insolvency Rules 1986.
Die Voraussetzungen für die Beendigung der Zwangsverwaltung sind im Sicherungsinstrument niedergelegt.
Der Makel des Scheiterns („stigma of failure“)
Mit dem Enterprise Act 2002 wird das Ziel verfolgt, dem Untergang von Unternehmen entgegenzuwirken und die Sanierung von Unternehmen zu erleichtern.
Ein finanzieller Misserfolg ist, wie der Gesetzgeber anerkennt, nicht automatisch dem Schuldner anzulasten. Das Gesetz soll sicherstellen, dass Insolvenzen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls betrachtet werden und man von einer undifferenzierten Betrachtungsweise abkommt. Der Zeitraum bis zur Entlastung des Insolvenzschuldners wurde von (im Regelfall) drei Jahren auf höchstens ein Jahr verkürzt. Zum Ausgleich wurde ein neues System von Beschränkungen für Insolvenzschuldner eingeführt, wonach natürliche Personen bei schuldhaftem oder böswilligem Verhalten für zwei bis fünfzehn Jahre einer Reihe von Beschränkungen unterliegen. Diese Vorschriften traten am 1. April 2004 in Kraft.
Im Unternehmensbereich bringt der Enterprise Act Veränderungen des Insolvenzplanverfahrens mit sich, um es schneller und gerechter zu gestalten und stärker auf die Sanierung auszurichten. Damit sollen mehr überlebensfähige Unternehmen, die in finanziellen Schwierigkeiten stecken, veranlasst werden, sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt, an dem eine Sanierung wahrscheinlicher als eine Abwicklung ist, um Hilfe zu bemühen. Diese Vorschriften traten am 15. September 2003 in Kraft.
Sanktionen
Gegen die gesetzlichen Vertreter von Unternehmen, die das Vorrecht der beschränkten Haftung missbrauchen, kann zivil- und strafrechtlich vorgegangen werden.
Zivilrecht
Wenn ein Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzplanverfahrens, einer Zwangsverwaltung oder Abwicklung ist und ein „director“ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das ihn als zur Geschäftsführung unfähig ausweist, kann ihm für einen Zeitraum von zwei bis fünfzehn Jahren untersagt werden, als „director“ eines Unternehmens zu fungieren oder an dessen Geschäftsführung mitzuwirken.
Bei einer Abwicklung kann das Gericht auch anordnen, dass ein „director” einen Beitrag zur Insolvenzmasse leistet, wenn es zu der Überzeugung gelangt ist, dass die betreffende Person die Fortführung der Geschäftstätigkeit zu Lasten der Gläubiger veranlasst hat, obwohl sie sich über die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im Klaren war.
Strafrecht
Im Insolvency Act 1986 sind eine Reihe konkreter Tatbestände im Zusammenhang mit der Abwicklung von Unternehmen aufgeführt, die strafrechtliche Sanktionen gegen einen „director“ nach sich ziehen können. Möglich ist auch eine Strafverfolgung wegen gesellschaftsrechtlicher und sonstiger Delikte, wie beispielsweise wegen Untreue.
Weitere Auskünfte
The Insolvency Service Website http://www.insolvency.gov.uk/ |
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korrianda Newbie
Anmeldungsdatum: 25.04.2006 Beiträge: 4
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Verfasst am: 25.Apr 2006 10:37 Titel: |
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| gibt es vielleicht kontaktadressen oder Firmen, die weiterhelfen können? Ich meine, wie gehe ich an sowas überhaupt ran? Wäre sehr dankbar für die antwort. |
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bogo Newbie
Anmeldungsdatum: 18.09.2004 Beiträge: 22
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Verfasst am: 26.Apr 2006 9:16 Titel: |
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Die einfachste Art ist ein Umzug nach England für ca .1.5 Jahre. Und zwar mit allem was dazugehört: Arbeit und Wohnung
Alles andere ist aus meiner Sicht einfach "Käse" denn man muss den Nachweis erbringen das man auch dort lebt. Und da England kein Melderegister im Deutschen Sinn kennt muss man das etwas kompliziert nachweisen. Am besten durch einen Mitevertrag und ein Bankkonto mit Salary-Slips (gehaltsnachweisen) und der Security Nummer.
In England bzw, in London ein Konto zu eröffnen ist aber ein Akt für sich und kann z.B. auch scheitern.
Lasst euch nicht auf windige LTD. Konstruktionen ein sondern versucht diesen für euch doch wichtigen Schritt sauber und seriös abzuwickeln. |
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WillyWichtig Pathfinder
Anmeldungsdatum: 10.05.2004 Beiträge: 272
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korrianda Newbie
Anmeldungsdatum: 25.04.2006 Beiträge: 4
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Verfasst am: 27.Apr 2006 10:19 Titel: |
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WillyWichtig, erst mal danke für den Tipp. aber ich bräuchte vielleicht eine Firma oder jmn, der einem dabei hilft. Ich meine wegen der Sprahe usw.
Ich würde alles dafür tun, um die beschießene Situation endlich mal zu beenden, aber ich habe absolut kein Plan, wie es in England funktionieren sollte... Ich weiß nicht mal, wie man an die Sache rangeht.. Ich wäre bereit jemanden zu bezahlen, der mir einfach praktisch weiterhelfen würde.
Bogo, hast Du denn schon dier Erfahrung gemacht?? Warum ist es schwierig, in England ein eigenes Konto zu bekommen?? Ich dachte, diedeutsche Schufa gibt es nur in Deutschland..
Wäre dankbar für jede nutzliche Information.. |
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WillyWichtig Pathfinder
Anmeldungsdatum: 10.05.2004 Beiträge: 272
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Verfasst am: 30.Apr 2006 15:40 Titel: |
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| korrianda hat folgendes geschrieben:: |
WillyWichtig, erst mal danke für den Tipp. aber ich bräuchte vielleicht eine Firma oder jmn, der einem dabei hilft. Ich meine wegen der Sprahe usw.
Ich würde alles dafür tun, um die beschießene Situation endlich mal zu beenden, aber ich habe absolut kein Plan, wie es in England funktionieren sollte... Ich weiß nicht mal, wie man an die Sache rangeht.. Ich wäre bereit jemanden zu bezahlen, der mir einfach praktisch weiterhelfen würde. |
erst einmal müsste man(n) den grad ihrer verschuldung wissen. 10 teuro, 100 teuro oder gar über 1 mill. euro etc.
dann: haben sie familie, die ihr vorhaben mitträgt. u.s.w.
darauf aufbauend muss man(n) wissen, wieviel sie noch haben! er reicht nicht, wenn sie sagen:" ich habe noch 10 teuro zu meiner verfügung" ich glaube, damit kommen sie in england nicht weit. wenn sie sprachliche probleme mit dem englischem haben, so wird es auch sehr schwierig werden dort eine anstellung zu bekommen. aber, es gibt , wie immer möglichkeiten im leben. man muss sie "nur" kennen
| Zitat: |
Bogo, hast Du denn schon dier Erfahrung gemacht?? Warum ist es schwierig, in England ein eigenes Konto zu bekommen?? Ich dachte, diedeutsche Schufa gibt es nur in Deutschland..
Wäre dankbar für jede nutzliche Information. |
ein bankkonto zu bekommen ist normalerweise mit wenig problemen behaftet, da sie sodann in england leben und vielleicht sogar arbeiten.
schicken sie mir doch einfach eine persönliche e-mail.
vielleicht kann ich ihnen behilflich sein.
fg, willywichtig |
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