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lonesome she-wolf Newbie
Anmeldungsdatum: 02.01.2006 Beiträge: 1
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Verfasst am: 2.Jan 2006 20:56 Titel: Insolvenz in England 2006 |
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ab April 2006 soll es in England, angeblich ähnlich den Gesetzen in Frankreich, Elsaß-Lothringen betreffend, möglich sein, innerhalb eines Jahres die Privatinsolvenz auch für Deutsche abwickeln zu können - hat jemand nähere Informationen darüber ?
Viele liebe und hoffnungsvolle Wünsche für 2006
an alle die auch nach einer positiven Perspektive für ihr Neues Leben 2006 suchen
Eure
lonesome she-wolf |
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igi40 Newbie
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 1 Wohnort: passau
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Verfasst am: 23.Jan 2006 16:23 Titel: England inso |
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| Das Insolvenzverfahren in England ist seit April 2003 soweit geändert worden, dass Personen die Ihren Lebensmittelpunkt in GB haben eine Restschuldbefreiung mit 12 monaten erhalten |
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joegli Newbie
Anmeldungsdatum: 27.07.2003 Beiträge: 7
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Verfasst am: 31.Jan 2006 0:03 Titel: |
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Hat jemand denn praktische (eigene) Erfahrungen mit der Restschuldbefreiung in GB?
Kann man beim Insolvenzverfahren in England nur rein private Schulden (wie in Frankreich) oder auch geschäftlich entstandene Schulden einbeziehen?
Wo kann man sich über den Verfahrensablauf näher informieren?
Wäre toll wenn ich ein paar Infos bekommen könnte!
J.E. |
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Karten-King Newbie
Anmeldungsdatum: 10.02.2006 Beiträge: 4
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Verfasst am: 10.Feb 2006 7:46 Titel: England Insolvenzeverfahren |
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Hallo,
ich plane ebenfalls das UK Verfahren. Habe hierzu einige informationen die ich gerne per e-mail an andere Interessierte raussende. Vielleicht kann man sich auch mit mehreren Leuten zusammentun und ggf eine Wohnung gemeinsam unterhalten (Kostenersparnis) etc.
Mein English ist uebrigens auch recht gut da ich fuer 10 Jare in den USA gelebt habe.
Bitte kontaktiert mich und vielleicht koenne wir uns gegenseitig helfen.
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frauenkraft2 Newbie
Anmeldungsdatum: 09.02.2006 Beiträge: 12
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Verfasst am: 10.Feb 2006 9:36 Titel: Re: England Insolvenzeverfahren |
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| Karten-King hat folgendes geschrieben:: |
Hallo,
ich plane ebenfalls das UK Verfahren. Habe hierzu einige informationen die ich gerne per e-mail an andere Interessierte raussende. Vielleicht kann man sich auch mit mehreren Leuten zusammentun und ggf eine Wohnung gemeinsam unterhalten (Kostenersparnis) etc.
Mein English ist uebrigens auch recht gut da ich fuer 10 Jare in den USA gelebt habe.
Bitte kontaktiert mich und vielleicht koenne wir uns gegenseitig helfen.
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ich bin neu hier und weiss jetzt nicht, ob das mit der antwort so klappt. ich plane auch eine uk-insolvenz. bitte kontaktaufnahme.
frauenkraft |
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frauenkraft2 Newbie
Anmeldungsdatum: 09.02.2006 Beiträge: 12
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Verfasst am: 10.Feb 2006 9:37 Titel: uk insolvenz |
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ich beschäftige mich auch mit der uk-insolvenz.
und würde mich gerne anschliessen wollen. |
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Karten-King Newbie
Anmeldungsdatum: 10.02.2006 Beiträge: 4
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Verfasst am: 10.Feb 2006 9:49 Titel: UK Inso |
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Bitte teilt mir Eure e-mail mit und ich sende informationen und meine Kontaktinformationen.
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frauenkraft2 Newbie
Anmeldungsdatum: 09.02.2006 Beiträge: 12
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killerqueen Newbie
Anmeldungsdatum: 18.03.2004 Beiträge: 9 Wohnort: marsberg
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Verfasst am: 10.Feb 2006 12:32 Titel: |
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wenn man in deutschland wegen bankrott rechtskräftig verurteilt worden ist gibt es keine restschuldbefreiung.
ist es in england auch so? oder gibt es dort ausnahmen? |
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pelican Newbie
Anmeldungsdatum: 11.02.2006 Beiträge: 8 Wohnort: LONDON
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Verfasst am: 14.Feb 2006 23:20 Titel: STAY AT HOME, KRAUTS!!!!! |
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WELCOME HOME!
JETZT MOCHTEN ALSO DEUTSCHE BANKROTTEURE, DIE PLEITE GEGANGEN WERDEN UND ZUSATZLICH DURCH EINE UK-LIMITED COMPANY E R F O L G L O S VERSUCHT HABEN, WIEDER AUF DEN BEINE ZU KOMMEN, ZU UNS REISEN, UM SICH IHRER SCHULDEN ZU ENTLEDIGEN
GOTT SEI DANK SAGT DAS GESETZ, DASS DAVON NUR PERSONEN PROFITIEREN KOENNEN, DIE AUCH IM UK L E B E N ALSO, GERMANISCHE BANKROTTEURE: ZUHAUSE BLEIBEN UND ARBEITEN... NICHT NOCHMALS GANGSTERTRICKS AUSPROBIEREN
MY GOD, WHAT'S GOING ON HERE!
PELICAN
RADIOLOGIST AND INVESTOR
SOMERSET, UK |
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joegli Newbie
Anmeldungsdatum: 27.07.2003 Beiträge: 7
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Verfasst am: 15.Feb 2006 4:03 Titel: |
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@Karten-King,
bitte auch mir die infos zumailen!
Danke
[E-Mail anzeigen] |
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WillyWichtig Pathfinder
Anmeldungsdatum: 10.05.2004 Beiträge: 272
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Verfasst am: 18.Feb 2006 19:21 Titel: |
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Herbsttagung des Arbeitskreises in Braunschweig -
Die Insolvenzordnungen innerhalb der EU
Rede von Patricia Godfrey, Nabarro Nathanson, London,
31.Oktober 2003
Thema: Das englische Insolvenzrecht
I. Einführung in das englische Insolvenzrecht
1. Einleitung
Guten Tag meine Damen und Herren. Mein Name ist Patricia
Godfrey. Ich bin Partnerin bei Nabarro Nathanson und Leiterin der
deutschen Gruppe sowie auch Leiterin der Abteilung für
Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung. Ich habe eine sehr
enge Verbindung zu Deutschland als Geschäftsführerin und
Treuhänderin des German-British Forum und als Vorstandsmitglied
der Deutsch-Britischen Handelskammer.
Dieser Vortrag soll einen Überblick über die Gesetzgebung bezüglich
der Insolvenz juristischer Personen in England und Wales geben.
Er geht auf die Frage der Definition einer Insolvenz ein und stellt so
dann kurz die Hauptformen der Insolvenz von Kapitalgesellschaften
dar.
2. Kurzer Hinweis zur Übersetzung
Im englichen Insolvenzrecht wird eine spezielle Terminologie
verwendet. Eine Übersetzung dieser Begriffe kann äußerst
irreführend sein und den Sinn entstellen. Daher wird im Folgenden
der englische Begriff jeweils vorgestellt und anschließend folgt eine
Übersetzung in einem entsprechenden deutschen Ausdruck.
Diese Vorgehensweise dient dem Zweck, Ihnen das Konzept hinter
den englischen Begriffen näherzubringen. Eine exakte Übersetzung
ist nicht beabsichtigt.
II. Das englische Insolvenzrecht
1. Historische Entwicklung, Allgemeine Zielsetzungen
1
Dem englischen Insolvenzrecht liegen mehrere Gesetze zugrunde.
Zum einen der "Insolvency Act 1986" (Insolvenz-Gesetz). Dieses
Gesetz enthält die meisten der kodifizierten Regelungen bezüglich
der Insolvenz juristischer und natürlicher Personen. Die "Insolvency
Rules 1986" (Insolvenz-Regeln) sind ebenfalls sehr wichtig. In diesen
Regeln sind vor allem prozessuale Fragen geklärt. Des weiteren
spielt auch der "Company Directors Disqualification Act 1986"
(Gesetz über das Verbot zur Berufsausübung von Unternehmens-
directors) eine bedeutende Rolle. Ein wichtiges neues Gesetz ist der
"Enterprise Act 2002" (Enterprise-Gesetz). Auf dieses werde ich
gleich näher eingehen.
2. Schottland
Zunächst möchte ich mich aber dem Thema "Schottland" widmen.
Schottland ist ein von England und Wales unabhängiges
Rechtsgebiet. Die Grundbegriffe wie "administration", "receivership"
und "liquidation" in Bezug auf Unternehmen haben in Schottland die
gleiche Bedeutung. Allerdings unterscheiden sich die Verfahren von
denen in England und Wales zum Teil grundlegend - insbesondere
solche, die im Zusammenhang mit dem Immobilienrecht stehen.
III. Rechtsgrundlage, Struktur und Entwicklung des
englischen Insolvenzrechts
1. Enterprise Act 2002
Der "Enterprise Act" beinhaltet unter anderem entscheidende
Veränderungen des Insolvenzrechts hinsichtlich von Unternehmen
und Verbrauchern. Ferner wird durch das Gesetz der Sonderstatus
von Schulden gegenüber dem Staat im Rahmen einer Insolvenz
abgeschafft. Die Vorschriften hinsichtlich des Unternehmens-
Insolvenzrechts und die Abschaffung des Sonderstatus von
Schulden gegenüber dem Staat traten am 15. September dieses
Jahres in Kraft. Die Veränderungen im Unternehmens-
Insolvenzrecht betreffen insbesondere Unternehmen in
Zahlungsschwierigkeiten und deren Gläubiger (vor allem diejenigen
Banken und Finanzinstitute, die diesen Unternehmen Geld geliehen
haben).
Die wesentlichen Veränderungen werden im Folgenden kurz
dargestellt.
2
a) Abschaffung des Zwangsverwalters
Banken, die Vermögen von englischen Firmen übernommen haben,
hatten historisch gesehen eine einzigartige Position inne.
Üblicherweise haben sie eine "debenture" über das ganze oder
nahezu das ganze Vermögen einer Firma erhalten. Diese
"debenture" ermöglichte es dem Kreditgeber im Falle der
Nichtzahlung durch den Schuldner, den Zwangsverwalter zu
bestimmen. Einmal ernannt, ist es die vorrangige Pflicht des
Zwangsverwalters, den Kreditgeber zu befriedigen. Pflichten
gegenüber anderen Gläubigern gab es nur in eingeschränktem
Maße. Dieses hat den Kreditgeber in eine sehr starke Position
versetzt. Neben der Möglichkeit, einen Zwangsverwalter zu
bestimmen, hatte er darüber hinaus die Möglichkeit, ein Veto gegen
die Bestimmung eines Verwalters (über die Firma) einzulegen.
Der Kreditgeber (einer "debenture") kann seit dem
15. September dieses Jahres - bis auf wenige Ausnahmen - nicht
mehr den Zwangsverwalter bestimmen. Diese neue Beschränkung
gilt nur für "debentures", die nach dem 15. September dieses Jahres
ausgestellt worden sind. Kreditgeber mit bereits bestehenden
"debentures" können nach wie vor den Zwangsverwalter bestimmen.
Für "debentures", ausgestellt nach dem
15. September dieses Jahres, können Zwangsverwalter nur noch in
den Fällen von Kapitalmarkt-Verträgen, Finanzmarkt-Verträgen,
Projektfinanzierungen, "public private partnerships (ppp)" und "utility
projects" bestimmt werden.
b) Abschaffung des Sonderstatus des Staates
Mit Wirkung vom 15. September dieses Jahres schaffte der
"Enterprise Act" den Sonderstatus des Staates hinsichtlich von
Steuereinnahmen und von Sozialversicherungsabgaben ab. Um
sicherzustellen, dass der Vorteil durch die Abschaffung des
Sonderstatus den ungesicherten Gläubigern und nicht dem
Kreditgeber (einer "debenture") zugute kommt, wird ein Teil des
Vermögens, das unter die "debenture" fällt, ausgenommen, um in
allen Fällen, in denen eine "debenture" existiert, den ungesicherten
Gläubigern zur Verfügung zu stehen. Dieser Mechanismus findet nur
dann Anwendung, wenn die "debenture" nach dem 15. September
dieses Jahres ausgestellt wurde.
2. Grundlegende Reformen des Insolvenzverfahrens
Durch die Einführung grundlegender Reformen und Verbesserungen
3
des bestehenden Insolvenzverfahrens ist die Stärkung des Zieles der
Rettung von Unternehmen beabsichtigt.
Das Insolvenzverfahren wurde durch den "Insolvency Act 1986"
eingeführt. Auch wenn es sich als Rettungsmechanismus bewährt
hat, so muss es dennoch vereinfacht und weniger kostenintensiv
gestaltet werden. Aus diesem Grund wurden neue Maßnahmen
eingeführt, welche das Insolvenzverfahren reformieren und die
Einleitung des Verfahrens ohne Einschaltung des Gerichts
ermöglichen. Letztere Möglichkeit steht sowohl dem Unternehmen,
als auch dem Kreditgeber einer "debenture" zur Verfügung.
Zusätzlich wird der bestehende Gesetzeszweck des
Insolvenzverfahrens durch ein in allen Fällen zur Anwendung
kommendes neues, dreistufiges Verfahren ersetzt. Der Schwerpunkt
liegt nunmehr eindeutig auf der Rettung des Unternehmens.
Nach dem neuen Gesetz endet das Insolvenzverfahren automatisch
nach 12 Monaten, wenn es nicht durch einen Beschluss des
Gerichts oder einvernehmlich verlängert wird. Bestimmte andere, auf
das Insolvenzverfahren anzuwendende Fristen, wurden ebenfalls
verkürzt, um die Handlungen des Verwalters zu beschleunigen.
Ferner beinhaltet das Gesetz eine wichtige Stärkung des Verwalters.
Dieser kann nun sowohl gegenüber gesicherten als auch gegenüber
bevorrechtigten Gläubigern Auszahlungen ohne die Erlaubnis des
Gerichts vornehmen. Mit der Erlaubnis des Gerichts und in Fällen, in
denen die Auszahlung an ungesicherte Gläubiger aller Voraussicht
nach dem angestrebten Ziel der Verwaltung dient, können
Auszahlungen an ungesicherte Gläubiger vorgenommen werden.
IV. Insolvenzrecht - Ein Überblick
1. Die Legaldefinition von Insolvenz
Als insolvent werden juristische Personen bezeichnet, die ihre
fälligen Schulden nicht begleichen können oder deren Vermögen
nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu begleichen.
Bei natürlichen Personen wird der Begriff "bankrupt" (bankrott)
verwendet.
Bevor die Insolvenzkonzepte und Grundsätze betrachtet werden, ist
es wichtig, ein klares Verständnis von dem Begriff Insolvenz zu
haben. Das Gesetz selbst enthält keine Legaldefinition.
Der Begriff wird in verschiedenen Zusammenhängen im Gesetz
verwendet. Section 122 IA 1986 behandelt die Umstände, unter
denen die Auflösung eines Unternehmens vom Gericht angeordnet
4
werden kann. Einer dieser Gründe bestimmt, dass das Unternehmen
"unfähig sein muss, seine Schulden zu bezahlen".
Section 123 des Gesetzes betrachtet die Unfähigkeit, Schulden zu
bezahlen, näher. Diese Section stellt zwei Tests für die Feststellung
der Insolvenz auf, bei denen darauf abgestellt wird,
· erstens, ob das Unternehmen seine Schulden bei Fälligkeit
bezahlen kann (der sogenannte "cash flow test") und
· zweitens, ob die Vermögenswerte des Unternehmens geringer
sind als seine Verbindlichkeiten (der sogenannte "balance
sheet test").
2. Die Rolle des Insolvenzverwalters und der Rechtsanwälte in
förmlichen Verhandlungen in England und Wales
Im Folgenden gehe ich auf den "insolvency practitioner" näher ein.
Bis auf gewisse Ausnahmen im Zusammenhang mit "receivers" wird
in allen formellen Verfahren ein "insolvency practitioner" tätig, um die
Geschäfte des Unternehmens fortzuführen. "insolvency practitioners"
brauchen eine Zulassung und unterliegen Regelungen verschiedener
Organisationen. Nur im Falle eines "Law of Property Act" muss die
eingesetzte Person kein zugelassener "insolvency practitioner" sein.
Merkwürdig ist folgendes: "insolvency practitioners" sind in fast allen
Fällen Wirtschaftsprüfer und nicht - wie in Deutschland -
Rechtsanwälte. Obwohl Rechtsanwälte auch zugelassen werden
können, ist das nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Auf Englisch
sagt man: "You do not bite the hand that feeds you". Es kann sein,
dass Rechtsanwälte, die auch als "insolvency practitioner" tätig sind,
nie mehr Mandanten von den Wirtschaftsprüfern bekommen werden.
Rechtsanwälte spielen aber bei der formellen Insolvenz eine wichtige
Rolle, wie zum Beispiel bei der "receivership", der "administration",
der "liquidation" sowie bei nicht formellen Sanierungen, die wir in
England oft "workouts" oder "restructuring" nennen.
Abschließend möchte ich zu diesem Thema noch sagen, dass im
Vergleich zu Deutschland die meisten "receiver", "administrator" und
"liquidator" in großen Wirtschaftprüferunternehmen tätig sind.
Obwohl es auch kleinere Firmen gibt, sogenannte "boutique"-Firmen,
die sich auf diesem Gebiet spezialisiert haben, ist es bei uns nicht so
wie in Deutschland, wo eine Vielzahl kleinerer Firmen einen
hervorragenden Ruf auf diesem Gebiet genießen.
5
V. Förmliche Insolvenzverfahren nach englischem Recht
Wenn ein Unternehmen insolvent oder beinahe insolvent ist, kann
das verschiedene Folgen haben:
1. Liquidation
Die "liquidation" (Konkurs) - oft auch als "winding up" bezeichnet -
beinhaltet die Realisierung aller Vermögenswerte der
Kapitalgesellschaft, deren Umsetzung in Geld und deren Verteilung
an die Gläubiger entsprechend ihrer Rangfolge.
2. Receivership
Die "receivership" (Zwangsverwaltung) ist in ihren verschiedenen
Ausprägungen ein Verfahren, das einem gesicherten Gläubiger zur
Verfügung steht. Hauptaufgabe des "receiver" (Zwangsverwalters) ist
es, diejenigen Vermögensgegenstände zur Befriedigung des
gesicherten Gläubigers zu realisieren, die von der Sicherheit erfasst
werden.
3. Administration
Die "administration" (Verwaltung) im Vereinigten Königreich
entspricht dem Verfahren nach "Chapter 11" nach amerikanischen
bzw. dem "Insolvenzplan" nach deutschem Recht. Es bestehen
jedoch wichtige Unterschiede. So wird zum Beispiel in England
während der Verwaltung das Unternehmen durch einen ,,licenced
insolvency practitioner" fortgeführt. Obwohl der "insolvency
practitioner" in der Regel die "directors" weiterbeschäftigen wird,
findet in Amerika das "debtor in possession-Konzept" nach ,,Chapter
11" nicht in gleicher Weise Anwendung. Im englischen Recht muss
im Unterschied zu ,,Chapter 11" das Unternehmen zahlungsunfähig
sein oder kurz vor der Zahlungsunfähigkeit stehen, bevor die
"administration"durch das Gericht oder die Verwaltung eröffnet
werden kann. Durch die Einführung des "Enterprise Act" wurde diese
Regel und das Verfahren der "administration" geändert. Aufgrund der
entscheidenden Bedeutung und den durch den ,,Enterprise Act"
eingeführten Veränderungen gehe ich auf diese Art des Verfahrens
später noch detaillierter ein.
6
4. Company Voluntary Arrangement
Das "company voluntary arrangement" ist eine Vereinbarung
zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern, die ohne die
Mitwirkung des Gerichts zustande kommt. Dabei steht es jedoch
unter einer begrenzten Aufsicht durch das Gericht. Auch hier ist das
Ziel die Rettung des Unternehmens.
VI. Formelle Insolvenzverfahren im Vereinigten
Königreich
Ich habe bereits eine kurze Einleitung in das Konkursrecht, und zwar
die "liquidation" gegeben. Aufgrund der begrenzten Zeit möchte ich
Sie hinsichtlich dieses Punktes auf mein Handout verweisen.
Einige Besonderheiten möchte ich dennoch kurz hervorheben.
1. Voluntary liquidation
Man unterscheidet zwei Formen der freiwilligen Abwicklung, nämlich
die "members voluntary liquidation" und die "creditors voluntary
liquidation". Die erste ist eine solvente und die zweite eine insolvente
Abwicklung.
2. Compulsory Liquidation
War das bisherige Augenmerk auf die freiwilligen Verfahren
gerichtet, so stellt die "compulsory liquidation" nunmehr ein
Zwangsverfahren dar, das durch die Gerichte verfügt und meist
durch einen unbefriedigten Gläubiger eingeleitet wird.
3. Rechte und Aufgaben des Konkursverwalters
Das Gesetz bestimmt die Rechte und Pflichten des
Konkursverwalters. Die Hauptaufgabe des Konkursverwalters
besteht darin, vom Vermögen des Unternehmens Besitz zu
ergreifen, es zu verwerten sowie den Veräußerungserlös an die
Gläubiger und - sobald ein Überschuss erwirtschaftet wird - auch an
die Gesellschafter zu verteilen. Anhang 4 des "Insolvency Act"
beschreibt die gesetzlichen Rechte des Konkursverwalters und die
Umstände, unter denen er von diesen Gebrauch machen kann
[siehe Anhang 2 des Handouts].
4. Receivership
7
Ich habe schon das Konzept der ,,receivership" (also
Zwangsverwaltung) kurz vorgestellt. Im Folgenden werde ich diese
Form des Insolvenzverfahrens näher erklären.
Wie bereits erwähnt, ist die ,,receivership" in ihren verschiedenen
Ausprägungen ein Verfahren, das einem Gläubiger mit bestimmten
Sicherheiten am Schuldnervermögen zur Verfügung steht.
Hinsichtlich der ersten beiden Formen der Zwangsverwaltung
möchte ich Sie auf mein Handout verweisen.
Näher eingehen werde ich jetzt auf den wichtigsten und
bekanntesten ,,receiver", den ,,administrative receiver".
5. Administrative Receiver
Wie bereits erwähnt, hat der ,,Enterprise Act" die ,,administrative
receivership" - bis auf wenige Ausnahmen - abgeschafft.
Eine Ausnahme gilt für die ,,floating charges/debentures", die vor
Inkrafttreten des "Enterprise Act" ausgestellt worden sind.
Demzufolge haben Inhaber einer ,,debenture", die vor dem
15. September dieses Jahres ausgestellt worden ist, weiterhin die
Möglichkeit, einen ,,receiver" zu bestimmen. Die detaillierten
Einzelheiten der ,,administrative receivership" werden in dem
Handout beschrieben.
Folgende Punkte möchte ich noch anmerken:
· Der ,,administrative receiver" wird wie folgt beschrieben: ,,Er ist
ein receiver oder manager des gesamten oder im wesentlichen
ganzen Vermögens des Unternehmens, der durch oder im
Namen des Inhabers einer ,,debenture" des Unternehmens
ernannt wird. Voraussetzung ist, dass das Schuldanerkenntnis
durch eine ,,charge" gesichert ist, die bei ihrer Bestellung eine
,,floating charge" war."
· Eine ,,floating charge" ist in den kontinentalen
Rechtsordnungen unbekannt. Bildlich gesprochen lässt sie sich
mit einem Netz vergleichen, das über dem zur Sicherheit
bestellten Vermögensbestandteil schwebt.
· Der Vertrag zur Bestellung der ,,floating charge" enthält die
Voraussetzungen, unter denen der Sicherungsnehmer die
Sicherheit geltend machen kann. Regelmäßig wird eine
8
Nichtzahlung bei Fälligkeit der gesicherten Schuld dazu
gehören.
· Der ,,administrative receiver" hat weitreichende Rechte, die in
,,schedule" 1 IA 1986 stehen (siehe Anhang 2 des Handout). Er
muss immer ein ,,licenced insolvency practitioner" sein.
· Seine Hauptaufgabe ist es, die gesicherten
Vermögensgegenstände zu verwerten, um eine Befriedigung
des ernennenden Gläubigers zu erreichen.
· Der ,,receiver" ist gegenüber dem Unternehmen auch dafür
verantwortlich, einen angemessenen Preis für veräußerte
Vermögensgegenstände zu erzielen.
· Zu beachten ist, dass der ,,receiver" primär im Interesse des
ihn ernennenden Gläubigers handelt. Eine Treuepflicht
gegenüber den anderen Gläubigern besteht nicht.
· Es bleibt abzuwarten, ob die Banken bei Bestehen einer
,,floating charge", die vor dem 15. September dieses Jahres
ausgestellt worden ist, einen ,,administrative receiver" oder
stattdessen einen ,,administrator", so wie es gemäß den
modifizierten Regelungen und des modifizierten Verfahrens
des "Enterprise Act" vorgesehen ist, bestimmen werden.
6. Administration
Der ,,Enterprise Act" hat einen wesentlichen Einfluss auf die Frage,
wie im Vereinigten Königreich mit finanziellen Zusammenbrüchen
von Unternehmen umgegangen wird. Er beabsichtigt die Stärkung
des Zieles der Rettung von Unternehmen durch die Einführung
grundlegender Reformen und Verbesserungen des bestehenden
Insolvenzverfahrens. Er hat entscheidend das Wesen und das
Verfahren von ,,administrations" - eingeleitet vor oder nach dem
15. September dieses Jahres - verändert.
Die wichtigsten Veränderungen sind:
· Die Einführung der Möglichkeit der Einleitung einer
,,administration" ohne Beteiligung des Gerichts.
Der Wechsel des Hauptzieles der ,,administration" vom
·
,,Überleben" hin zur ,,Rettung" des Unternehmens, und
9
· Neue Beendigungsmöglichkeiten einer ,,administration".
Neben weiteren Veränderungen hat der "Enterprise Act"
insbesondere die Sonderstellung von Schulden gegenüber dem
Staat abgeschafft. Steuerschulden, Zollschulden und
Sozialversicherungsabgaben haben ihren bevorrechtigten Status
verloren.
a) Ziele der "administration"
Im Falle einer ,,administration", die vor dem 15. September dieses
Jahres begonnen hat, war das Gericht in der Lage, eine
,,administration order" zu erlassen. Voraussetzung war die
Überzeugung des Gerichts, dass das Unternehmen zahlungsunfähig
ist oder werden wird und, dass durch die ,,administration order"
wahrscheinlich eines der folgenden Ziele erreicht werden würde,
nämlich:
· Das Überleben des ganzen oder eines Teils des
Unternehmens als ,,going concern".
· Eine Übereinstimmung über den Abschluss eines ,,voluntary
arrangement".
· Eine Genehmigung gemäß des ,,Companies Act 1985" zu
einem ,,compromise" oder ,,arrangement", oder
· Eine wirtschaftlich vorteilhaftere Realisierung des
Unternehmensvermögens im Vergleich zu einer ,,winding up"
des Unternehmens.
Der "Enterprise Act" hat diese gesetzlich vorgesehenen Ziele durch
ein vereinfachtes dreistufiges Ziel ersetzt.
Hauptziel der "administration" ist nunmehr die Rettung des
Unternehmens. Ist dieses Ziel (praktisch) nicht zu erreichen, so ist -
auf der zweiten Stufe - die Rettung von Teilen des Unternehmens
anzustreben. Kann auch dieses Ziel nicht erreicht werden, so ist auf
der dritten Stufe die Realisierung von Vermögensteilen zu verfolgen,
um einen oder mehrere gesicherte und bevorrechtigte Gläubiger
auszuzahlen.
b) Einleitung der "administration"
10
Vor dem Inkrafttreten des "Enterprise Act" war der einzige Weg, eine
,,administration" einzuleiten, eine vom Gericht erlassene
,,administration order".
Der "Enterprise Act" versucht nun, die Beteiligung der Gerichte durch
die Einführung einer neuen Möglichkeit zur Einleitung einer
,,administration" zu verringern.
Ein ,,administrator" kann danach durch
· Gerichtsbeschluss,
· den Inhaber einer ,,qualifying floating charge" ohne
Gerichtsbeteiligung oder
· durch das Unternehmen beziehungsweise durch seine
,,directors" ohne Gerichtsbeteiligung
bestimmt werden.
Wie bereits erwähnt, hat der Inhaber einer ,,floating charge" durch die
Einführung des "Enterprise Act" - bis auf wenige Ausnahmen - das
Recht verloren, einen ,,administrative receiver" zu bestimmen. Dieser
Verlust ist jedoch durch die Einführung des Rechts der Bestimmung
eines ,,administrator" ohne Beteiligung des Gerichts kompensiert
worden.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der ,,administrator" nicht nur im
Interesse des Inhabers der ,,floating charge", sondern im Interesse
aller Gläubiger handelt. Im Ergebnis ist eine ,,qualifying floating
charge" eine ,,floating charge", die das ganze oder nahezu das ganze
Vermögen des Unternehmens ausmacht und den Inhaber
ermächtigt, entweder einen ,,administrator" oder einen ,,administrative
receiver" zu bestimmen.
c) Beendigung der "administration"
Eine ,,administration" kann aufgrund der durch den "Enterprise Act"
eingeführten Veränderungen nun als solche unter bestimmten
Umständen beendet werden. Die Einleitung eines weiteren
Insolvenzverfahrens ist in diesen Fällen nicht mehr notwendig. Der
,,administrator" hat nun die ausdrückliche Vollmacht, Auszahlungen
an gesichterte und bevorrechtigte Gläubiger des Unternehmens im
Rahmen der ,,administration" vorzunehmen. Dementsprechend
11
haben sich die Beendigungsmöglichkeiten einer ,,administration"
grundlegend verändert. Nach dem alten Recht musste
normalerweise ein (weiteres) Insolvenzverfahren über das
Unternehmen eröffnet werden, um im Rahmen der ,,administration"
Auszahlungen von Gesellschaftskapital an Gläubiger vornehmen zu
können.
Die grundsätzlichen Beendigungsmöglichkeiten einer
,,administration" sind folgende:
· Der Abschluss eines ,,voluntary arrangement", durch den das
Unternehmen als ,,going concern" gerettet wird, oder
· Im Fall einer ,,creditor's voluntary liquidation", bei der die
Ansprüche der gesicherten und der bevorrechtigten Gläubiger
vollständig und die Ansprüche der ungesicherten Gläubiger
zum Teil befriedigt werden, oder
· Wenn die Auflösung der Gesellschaft nur zur Auszahlung an
gesicherte und bevorrechtigte Gläubiger führt und keine Quote
an die ungesicherten Gläubiger ausgezahlt werden kann.
Detaillierte Angaben entnehmen Sie bitte Ihrem Handout.
VII. Rangfolge der Gläubiger in der Insolvenz
Im Folgenden gehe ich - kurz und knapp - auf die Rangfolge der
Gläubiger in der Insolvenz ein. Die Rangfolge, in der die
Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen sind, ist
gesetzlich festgelegt. Ich möchte Ihnen hierzu einen kurzen
Überblick geben:
1. Kosten
Die höchste Priorität innerhalb der vorrangigen Forderungen haben
die Kosten, die im Rahmen der Abwicklung einer Insolvenz
angefallen sind. Diese sind in Statuten geregelt und vor allen
anderen Forderungen zu begleichen.
2. Gesicherte Gläubiger mit "fixed charges"
12
Nach den Kosten sind als nächstes die Forderungen aller
gesicherten Gläubiger zu befriedigen.
3. Bevorrechtigte Gläubiger
Im Anschluß daran erfolgt die Befriedigung der Foderungen der
"preferential creditors" (bevorrechtigten Gläubiger). Zu den
"preferential debts" gehören die Arbeitgeberbeiträge zur
Sozialversicherung, die Beiträge zu den betrieblichen
Pensionskassen sowie die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer.
Durch die Einführung des "Enterprise Act" wurde die Sonderstellung
des Staates hinsichtlich von Steuerschulden, Zollschulden und
Sozialversicherungsabgaben abgeschafft, mit der Folge, dass der
Staat im Hinblick auf diese Schulden nicht mehr bevorrechtigter
Gläubiger ist.
4. Floating charge holder (Inhaber einer "floating charge")
Eine durch eine "floating charge" gesicherte Forderung steht im
Rang hinter den bisher genannten Forderungen und kann daher
wertlos werden, wenn die vorrangigen Forderungen das vorhandene
Vermögen aufzehren.
5. Die ungesicherten Gläubiger
Die Forderungen der ungesicherten Gläubiger werden zuletzt
befriedigt. Es kommt jedoch des öfteren vor, dass für diese
Gläubiger am Ende kein Geld mehr zur Verfügung steht und sie
folglich leer ausgehen.
VIII. Die Insolvenzmasse
Grundsätzlich gehört das gesamte Vermögen der Gesellschaft zum
Zeitpunkt des Konkursantrags zur Konkursmasse. Der Begriff der
Konkursmasse bezieht sich sowohl auf die ,,liquidation", als auch auf
die ,,administration". ,,Liquidator" und ,,administrator" haben mehrere
Möglichkeiten, Vermögensveräußerungen und -verfügungen durch
Gerichtsbeschluss für unwirksam erklären zu lassen, die vor der
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgten. Zweck dieser
Vorschriften ist es, eine Erhöhung der Vermögenswerte zu
erreichen, die den Gläubigern zur Verfügung stehen.
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1. Transaction at an undervalue
Das Gericht hat bei der ,,administration" und bei der ,,liquidation" auf
Antrag des jeweiligen Insolvenzverwalters die Möglichkeit, die
Situation wiederherszustellen, die vor einer ,,transaction at an
undervalue" bestand hat.
2. Preference
Eine ,,preference" liegt vor, wenn ein Geschäft einen bestimmten
Gäubiger gegenüber anderen Gäubigern begünstigt und das
Unternehmen eine entsprechende Begünstigungsabsicht hatte.
3. Transaction defrauding creditors
Mit dieser Vorschrift sollen alle Geschäfte erfasst werden, die von
der Gesellschaft mit der Absicht abgeschlossen werden, die
Interessen der Gläubiger zu unterlaufen.
IX. Hinweise für ,,directors", deren Unternehmen
insolvent sind oder kurz vor der Insolvenz stehen
Die Geschäftsführer von "Limiteds" und "plc" werden in England
gleichermaßen als "directors" bezeichnet. Nach englischem Recht
können sowohl natürliche als auch juristische Personen
(insbesondere Gesellschaften) "directors" einer Gesellschaft sein. So
kann die deutsche Muttergesellschaft zum Beispiel "director" der
englischen Tochtergesellschaft sein.
1. Die Struktur des Vorstandes
Bei uns kennt man keine Zweiteilung des Managements einer
Gesellschaft in Vorstand und Aufsichtsrat. Die gesamte
Geschäftsführung wird durch ein einheitliches "Board of Directors"
ausgeübt. Eine Aufsichtsfunktion, die in Deutschland von dem
Aufsichtsrat ausgeübt wird, wird in England weitgehend innerhalb
des "Boards" durch sogenannte "non-executive directors" ausgeübt.
Diese sind Nichtangestellte, unabhängige Mitglieder des "Boards".
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2. Arten von "directors"
Es gibt in England verschiedene Arten von "directors". Welche das
im Einzelnen sind, können Sie Ihrem Handout entnehmen.
Auf den ,,shadow director" möchte ich jedoch kurz eingehen.
Shadow Director
Ein "shadow director" ist eine besondere englische Kreation, und
zwar "eine Person, nach deren Richtlinien und Weisungen die
"directors" einer Gesellschaft gewöhnlich handeln".
Dies kann insbesondere für Muttergesellschaften einer insolventen
Gesellschaft, die wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung
ausgeübt hat, weitreichende Konsequenzen haben.
3. Die gesetzlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten der
"directors"
Die wichtigsten Pflichten des ,,directors" sind
· die Treuepflicht
· die Verschwiegenheitspflicht und
· die Sorgfaltspflicht.
Näheres hierzu können Sie in Ihrem Handout nachlesen.
4. Haftung der "directors":
Englische "directors" können für Pflichtverletzungen sowohl
zivilrechtlich als auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
werden. Dies ist besonders wichtig für einen in Deutschland
wohnenden und arbeitenden "director" der englischen
Tochtergesellschaft.
Beispiele für eine solche Haftung sind
· die Fahrlässige Tötung
· die "Contempt of Court"
· das "Insider Dealing"
· der Wertpapierhandel und
· der Konkurs.
Näher eingehen möchte ich aber auf den Konkurs.
Im Konkursrecht gibt es eine Reihe von Vorschriften, nach welchen
der "director" einer Gesellschaft für die Geschäftsführungsfehler
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haftbar gemacht werden kann. Dieser Punkt spielt insbesondere
dann eine Rolle, wenn ein Vertreter der deutschen
Muttergesellschaft "director" im englischen "Joint Venture" oder bei
der englischen Tochter ist.
Obwohl eben zwischen den verschiedenen "directors" unterschieden
wurde, besteht haftungsrechtlich kein Unterschied. Sowohl der
"executive director" als auch der "non-executive director" haften
gleichermaßen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich eines Konkurses,
der Abgabe der Steuererklärung, der Eintragungen in das
Handelsregister und des Amtsmissbrauchs. In England haftet der
"non-executive director" mit. Dies gilt nicht nur bei Multies, sondern
auch bei kleinen und mittelständischen Unternehmen.
5. Gesetzliche Pflichten und Verantwortlichkeiten der
,,directors" im Falle der Insolvenz
"Directors" haben im Insolvenzfall auch eine Reihe gesetzlicher
Pflichten, einschließlich der Pflicht, den Konkursverwalter,
Zwangsverwalter oder Verwalter mit Informationen zu versorgen, die
diese vernünftigerweise fordern werden.
X. Wie sich das englische Recht vom deutschen Recht
unterscheidet
· Anders als im deutschen Recht besteht im englischen Recht
keine Pflicht, im Falle der Insolvenz einen Konkursantrag zu
stellen.
· In England sind ,,insolvency practitioners" (Insolvenzverwalter)
in der Regel von Beruf Wirtschaftsprüfer (,,accountants") und
nicht - wie in Deutschland - Rechtsanwälte.
· Die englischen Verbraucherinsolvenz-Gesetze (,,Personal
Bankruptcy Laws") sind bei weitem nicht so streng wie die
deutschen.
· Nach dem vor kurzem neu eingeführten Gesetz kann ein
Verbraucherinsolvenzverfahren nunmehr in weniger als einem
Jahr abgewickelt werden.
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XI. Ausblick
Abschließend möchte ich kurz darauf eingehen, welche
Entwicklungen im Bereich des englischen Insolvenzrechts meines
Erachtens in den nächsten Jahren zu erwarten sind.
1. Nach meiner Überzeugung wird die EU-Insolvenzverordnung
immer mehr an Bedeutung gewinnen und von
Insolvenzrechtsexperten immer öfter angewandt werden müssen.
Als Beispiel hierfür möchte ich aus meiner aktuellen Tätigkeit die
Vertretung des Vermögensverwalters der Crisscross
Communications nennen, die eine grundsätzliche Entscheidung
im Hinblick auf die Auslegung der europäischen
Insolvenzverordnung beinhaltet.
2. Desweiteren bleibt abzuwarten, wie sich die Banken im Hinblick
auf die gesetzlichen Veränderungen im Zuge des ,,Enterprise Act
2002" verhalten werden. Offen ist, ob die Banken ausschließlich
die neuen Insolvenzvorgaben anwenden oder, ob sie in den
Fällen, in denen sie die Möglichkeit haben, einen Zwangsverwalter
zu bestimmen, diese Möglichkeit auch weiterhin nutzen werden.
Braunschweig, den 31. Oktober 2003
Patricia Godfrey
Nabarro Nathanson
Lacon House
Theobald's Road
London WC1X 8RW
Tel: 0044 (0) 20 7524 6444
Fax: 0044 (0) 20 7524 6524
Email: [E-Mail anzeigen]
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int Newbie
Anmeldungsdatum: 21.02.2006 Beiträge: 2
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Verfasst am: 21.Feb 2006 13:19 Titel: Re: England Insolvenzeverfahren |
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Hallo zusammen,
ich beschäftige mich auch mit dem Insolvenz-Verfahren in UK. Sie bieten an Info per mail zu senden. Ich wäre dafür sehr dankbar.
[E-Mail anzeigen]
gruss UI
| Karten-King hat folgendes geschrieben:: |
Hallo,
ich plane ebenfalls das UK Verfahren. Habe hierzu einige informationen die ich gerne per e-mail an andere Interessierte raussende. Vielleicht kann man sich auch mit mehreren Leuten zusammentun und ggf eine Wohnung gemeinsam unterhalten (Kostenersparnis) etc.
Mein English ist uebrigens auch recht gut da ich fuer 10 Jare in den USA gelebt habe.
Bitte kontaktiert mich und vielleicht koenne wir uns gegenseitig helfen.
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int Newbie
Anmeldungsdatum: 21.02.2006 Beiträge: 2
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Verfasst am: 21.Feb 2006 13:22 Titel: Re: England Insolvenzeverfahren |
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Hallo zusammen,
ich beschäftige mich auch mit dem Insolvenz-Verfahren in UK. Sie bieten an Info per mail zu senden. Ich wäre dafür sehr dankbar.
[E-Mail anzeigen]
gruss UI
| Karten-King hat folgendes geschrieben:: |
Hallo,
ich plane ebenfalls das UK Verfahren. Habe hierzu einige informationen die ich gerne per e-mail an andere Interessierte raussende. Vielleicht kann man sich auch mit mehreren Leuten zusammentun und ggf eine Wohnung gemeinsam unterhalten (Kostenersparnis) etc.
Mein English ist uebrigens auch recht gut da ich fuer 10 Jare in den USA gelebt habe.
Bitte kontaktiert mich und vielleicht koenne wir uns gegenseitig helfen.
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kaempfer24 Newbie
Anmeldungsdatum: 21.02.2006 Beiträge: 1
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Verfasst am: 21.Feb 2006 23:10 Titel: Privatinsolvenz in GB oder Elsass |
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Hallo,
wer hat nähere Informationen zur Privatinsolvenz in GB oder Elsass? Würde mich ebenfalls gerne an einem Informationsaustausch, auch mit dem Ziel einer Kostenteilung usw. beteiligen.
An welche E-Mail-Adresse kann man sich hier wenden?
Vielen Dank und viele Grüße |
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WillyWichtig Pathfinder
Anmeldungsdatum: 10.05.2004 Beiträge: 272
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Verfasst am: 21.Feb 2006 23:19 Titel: Re: STAY AT HOME, KRAUTS!!!!! |
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| pelican hat folgendes geschrieben:: |
WELCOME HOME!
JETZT MOCHTEN ALSO DEUTSCHE BANKROTTEURE, DIE PLEITE GEGANGEN WERDEN UND ZUSATZLICH DURCH EINE UK-LIMITED COMPANY E R F O L G L O S VERSUCHT HABEN, WIEDER AUF DEN BEINE ZU KOMMEN, ZU UNS REISEN, UM SICH IHRER SCHULDEN ZU ENTLEDIGEN |
Sie müssen ja wirklich hellseherische Fähigkeiten besitzen, dass Sie allen Interessierten "Bankrotteure" unterstellen eine UK Company gegründet zu haben.
Was haben Sie eigentlich dagegen, das Menschen, ob verschuldet oder nicht, die Gesetzgebung der jeweiligen Länder nutzen?
Um es noch einmal deutlich zu formulieren:
"DIESE MENSCHEN HABEN DAS ->RECHT<-; DIES ZU TUN!"
"DIESE MENSCHEN HALTEN SICH AN ->GÜLTIGE<- GESETZE!"
| pelican hat folgendes geschrieben:: |
GOTT SEI DANK SAGT DAS GESETZ, DASS DAVON NUR PERSONEN PROFITIEREN KOENNEN, DIE AUCH IM UK L E B E N ALSO, GERMANISCHE BANKROTTEURE: ZUHAUSE BLEIBEN UND ARBEITEN... NICHT NOCHMALS GANGSTERTRICKS AUSPROBIEREN |
Danke für dieses Statement. Nun haben Sie diesen Menschen auch noch selbstlos, wie Sie vermutlich sind, den entscheidenen Tip gegeben, "WIE DIESE MENSCHE INNERHALB VON NUR 12 MONATEN KEINE SCHULDEN MEHR HABEN!"
Schliesst Euch mit 10 Personen oder mehr zu einer Wohngemeinschaften zusammen, mietet ein kleines Häuschen über einen Strohmann/-frau (gibt es im ländlichen Bereich für ca. 800-1000 Pfund/Monat (das Häuschen!), meldet Telefon, Strom, Wasser an (rollierend bezahlen) , eröffnet je ein Bankkonto und zahlt 100 Pfund ein, mietet jeweils ein Zimmer des Hauses über den Strohmann etc. und fliegt nach Hause. Dann alle paar Wochen/Monate in England vorbeischauen, auf sich aufmerksam machen (kl. Strafzettel, Quittungen sammeln...) und meldet den persönlichen Bankrott an. u.s.w.
Man(n) muß es nur TUN! Es ist LEGAL!!!
[/quote] |
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polli68 Newbie
Anmeldungsdatum: 22.02.2006 Beiträge: 11
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Verfasst am: 24.Feb 2006 23:32 Titel: Hallo Karten-King |
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| Leider haben Sie Ihre Email-Adr. nicht hinterlegt. Bitte mailen Sie mir doch die von Ihnen erwähnten Informationen zu: [E-Mail anzeigen] |
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kaempfer24 Newbie
Anmeldungsdatum: 21.02.2006 Beiträge: 1
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Verfasst am: 26.Feb 2006 17:50 Titel: Insolvenz in GB oder Elsass |
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Hallo,
suche ernsthafte Interessenten, die sich - dem obenstehenden Vorschlag von WillyWichtig folgend - mit mir eine Kostenteilungsgemeinschaft bilden möchten, mit dem Ziel ein relativ schnelles Insolvenzverfahrens in GB (soll nur 12 Monate dauern) oder Elsass (ca. 2 Jahre Dauer) abzuwickeln.
Wer ernstes Interesse hat, möchte sich bitte in diesem Forum melden, damit ich mich mit Ihnen in Verbindung setzen kann.
[/b] |
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WillyWichtig Pathfinder
Anmeldungsdatum: 10.05.2004 Beiträge: 272
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Verfasst am: 27.Feb 2006 15:06 Titel: Re: Insolvenz in GB oder Elsass |
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| kaempfer24 hat folgendes geschrieben:: |
Hallo,
Insolvenzverfahrens in GB ](soll nur 12 Monate dauern) oder Elsass (ca. 2 Jahre Dauer) abzuwickeln.
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ohne, dass ich dies hier ausdiskutieren werde: Sie und auch alle Anderen WOLLEN NICHT im Elsass das Insolvenzverfahren eröffnen. |
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WillyWichtig Pathfinder
Anmeldungsdatum: 10.05.2004 Beiträge: 272
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Verfasst am: 2.März 2006 7:58 Titel: |
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für weitere Informationen zum Thema möchte ich auf einen kommerziellen "Privatinsolvenzbestatter" hinweisen.
http://www.123schuldenfrei.de/inso_uk.htm
fg, WilllyWichtig |
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