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Oskar33 Newbie
Anmeldungsdatum: 10.03.2005 Beiträge: 1
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Verfasst am: 13.März 2005 15:00 Titel: Insolvenz in Frankreich? |
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Hallo!
Was ist wenn man die Insolvenz in Frankreich anmeldet, und wehrend des Verfahrens man heiraten würde? In welcher Form wird die Ehefrau betroffen, d.h. wie kann Sie sich vor den Gläubigern schützen ?
Kann Sie das überhaupt?
Danke |
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Der Internationale Newbie
Anmeldungsdatum: 11.03.2005 Beiträge: 18
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Verfasst am: 15.März 2005 8:26 Titel: |
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Die InsO in Frankreich vergiss mal ruhig, es sei denn, Du hast ohnehin Verbindungen nach Frankreich und ein Übersiedeln dorthin käme zumindest zeitweise tatsächlich in Betracht.
Ansonsten bietet Dir das deutsche Recht ausreichende Möglichkeiten, eine InsO hier durchzuführen.
Eine Ehefrau ist per se geschützt. Sie hat mit den Schulden des Mannes ABSOLUT NICHTS zu tun!
Gruß
Der Internationale |
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Oskar33 Newbie
Anmeldungsdatum: 10.03.2005 Beiträge: 1
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Verfasst am: 15.März 2005 17:06 Titel: Insolvenz und die Ehefrau?Hilfe!!! |
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Ich lebe schon in Fr.
Die private Insolvenz läuft schon an.
Was ich nicht weiß, wie die Lage sich verändert, wenn man während der Insolvenz, d.h. vor dem Gerichtsschluss, Heiraten würde?
In welcher Form kann sich die Frau schützen?
Muss Sie für meine Schulden gerade stehen?
Wie kann man dem vorbeugen?
Danke |
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Der Internationale Newbie
Anmeldungsdatum: 11.03.2005 Beiträge: 18
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Verfasst am: 15.März 2005 22:57 Titel: |
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Hallo Oskar,
die EUInsV sagt "grob", in allen EG-Staaten ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem die InsO eröffnet wurde.
Insofern kann ich Dir nicht sagen, was das französische Recht zu einer Heirat sagt!!
In D ist es so, daß niemand für die Schulden eines anderen aufkommt. Hier hat eine Ehefrau mit den Schulden des Mannes ABSOLUT NICHTS zu tun.
Gruß
Der Internationale |
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charmingwolf Specialist
Anmeldungsdatum: 22.03.2004 Beiträge: 162 Wohnort: Cannes
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Verfasst am: 10.Apr 2005 12:50 Titel: |
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| Vor der Eheschliessung, einen Ehevertrag abschliessen (Gütertrennung). |
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Laika Newbie
Anmeldungsdatum: 04.05.2005 Beiträge: 2 Wohnort: Frankreich - 67
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Verfasst am: 5.Mai 2005 12:35 Titel: Re: Insolvenz und die Ehefrau?Hilfe!!! |
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[quote="Oskar33"]Ich lebe schon in Fr.
Die private Insolvenz läuft schon an.
Hallo Oskar 33,
Hast Du einen Anwalt für Deine Inso? Kannst Du mir da jemanden empfelen?
Ich wohne auch in Fr.
Es gibt sehr viele unterschiedliche Meinungen diesbezüglich, aber ich kenne niemanden der es wirklich geschafft hat. Du etwa?
Leika |
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wbdsh Specialist
Anmeldungsdatum: 14.12.2003 Beiträge: 129 Wohnort: Roermond
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Verfasst am: 5.Mai 2005 14:23 Titel: |
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hallöchen......
ihr seit ja weiter als ich
suche gerade einen Wohnsitz im Elsass, um dort die inso durchzuführen, fahre morgen früh 06.05.05 dorthin, um mich darum zu kümmern. werde auch wenn möglich einen Rechtsanwalt dort aufsuchen.....
soweit mir bekannt ist, ist die Verbraucher bzw Regelinso nur im Elsass so kurz, da dort noch ein sehr altes Insolvenzrecht gültig ist...
Also wenn Ihr interessante infos weitergeben würdet, hättet Ihr in mir einen interessierten Leser. Ich bin auch gerne bereit meine Erfahrungen kundzutun.........
einen schönen Vatertag noch.........
Gruß Bernd
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charmingwolf Specialist
Anmeldungsdatum: 22.03.2004 Beiträge: 162 Wohnort: Cannes
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Verfasst am: 6.Mai 2005 12:43 Titel: |
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Hallo wbdsh,
wie oft noch ?
1.) Die private Insolvenz beruht auf einem Gesetz von 1997 und die Abwicklung ist in allen Départements gleich kurz oder gleich lang, je nach Fall.
2.) Kein Anwalt, die "Bonne foi" (guter Wille) setzt voraus, dass Sie alles tun um Ihre Schulden zu tilgen, also zahlen Sie das Geld welches Sie für einen Anwalt ausgeben an einen Gläubiger. Der Versuch über einen Anwalt die Entschuldung zu betreiben führt in fast 100% zu einer Ablehnung Ihres Antrags. Das Gesetz sagt : Der Antragsteller hat die Kommission persönlich anzurufen und sein Anliegen persönlich vorzutragen.
Sozialämter, Gewerkschaften etc. haben Hilfen organisiert.
3.) Es geistert immer noch die irrige Meinung durch verschiedene Köpfe eine priv. Insolvenz in Frankreich befreit von weltweiten Schulden. Nur Schulden in Frankreich können erlassen werden.
Ausgenommen sind ebenso Schulden aus Selbständigkeit und Unterhaltsschulden.
Sparen Sie also Ihr Geld, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegen wollen brauchen Sie die priv. Insolvenz sowieso nicht. |
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wbdsh Specialist
Anmeldungsdatum: 14.12.2003 Beiträge: 129 Wohnort: Roermond
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Verfasst am: 6.Mai 2005 15:27 Titel: |
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Hallo charmingwolf
| charmingwolf hat folgendes geschrieben:: |
Hallo wbdsh,
1.) Die private Insolvenz beruht auf einem Gesetz von 1997 und die Abwicklung ist in allen Départements gleich kurz oder gleich lang, je nach Fall.
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und was ist das?: z.B ...... Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle sei das französische Insolvenzgesetz von 1985/1994 auf alle natürlichen Personen - nicht nur Kaufleute - anwendbar
außerdem im Elsass gibt es ein sehr altes (fast 100 Jahre altes)Insolvenzrecht was heute noch rechtsgültig ist. § liefere ich nach
.....dann wüßte ich gerne mal, wie lang oder kurz ist es denn durchschnittlich ?
.[/quote]
| charmingwolf hat folgendes geschrieben:: |
2.) Kein Anwalt, die "Bonne foi" (guter Wille) setzt voraus, dass Sie alles tun um Ihre Schulden zu tilgen, also zahlen Sie das Geld welches Sie für einen Anwalt ausgeben an einen Gläubiger. Der Versuch über einen Anwalt die Entschuldung zu betreiben führt in fast 100% zu einer Ablehnung Ihres Antrags. Das Gesetz sagt : Der Antragsteller hat die Kommission persönlich anzurufen und sein Anliegen persönlich vorzutragen.
Sozialämter, Gewerkschaften etc. haben Hilfen organisiert.
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heißt also ????? die Rechtsanwälte helfen nicht ?
dann muß ich also die Kommission selber anrufen´und alles selber vortragen ? daran soll es auch nicht liegen.
oder soll das heißen das es in Frankreich unmöglich ist eine insolvenz durchzuführen??? daran mag ich ja nun gar nicht glauben
.[/quote]
| charmingwolf hat folgendes geschrieben:: |
3.) Es geistert immer noch die irrige Meinung durch verschiedene Köpfe eine priv. Insolvenz in Frankreich befreit von weltweiten Schulden. Nur Schulden in Frankreich können erlassen werden.
Ausgenommen sind ebenso Schulden aus Selbständigkeit und Unterhaltsschulden.
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und was ist das ? ..........natürlich nicht einfach hinziehen und gut is.......aber das es einfach ist hat keiner gesagt.
Rechtsprechung BGH
Leitsatz des Kommentators:
Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: Frankreich ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen.
BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00
Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, LG Baden-Baden
Fundstelle: NZI 2001, 646 - 648
übrigens vorliegender fall stammt aus ...und sagt noch folgendes
Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle sei das französische Insolvenzgesetz von 1985/1994 auf alle natürlichen Personen - nicht nur Kaufleute - anwendbar
aber ich denke wer das problem nicht in der eigenen Hosentasche hat, für den ist es einfach zu sagen " last nur es geht nicht" , oder "zahlt an den Gläubiger" machen ja auch sicher viele von uns, aber es gibt fälle da muß man Eichelgehälter haben um wenigstens die Zinsen zurückzahlen zu können.
Und dann gibt es noch das problem des alters, wenn ich ein bestimmtes alter habe, und rechne dann wie lange alles in allem eine DeutschlandInsolvenz dauert, ......bis dann auch die letzten negativmerkmale aus allen registern gestrichen sind, ist die Restschuldbefreiungserteilung nämlich auch schon drei jahre her........dann hab ich nicht wirklich mehr Bock( obwohl ich hoffe ja ich schon) die ärmel hochzukrempeln und loszulegen.
ich höre gerne auf Sie wenn Sie Erfahrung auf dem Gebiet haben, aber ich muß was tun
ich werde Sie auf dem laufenden halten
schönes wochenende
Gruß Bernd |
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charmingwolf Specialist
Anmeldungsdatum: 22.03.2004 Beiträge: 162 Wohnort: Cannes
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Verfasst am: 6.Mai 2005 17:06 Titel: |
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Hallo wbdsh,
Die Gesetze wurden laufend geändert/verbessert? Auch die von 1997 letztmalig Februar 2004.
http://lexinter.net/Legislation7/decret_du_25_fevrier_2004.htm
| Zitat: |
und was ist das?: z.B ...... Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle sei das französische Insolvenzgesetz von 1985/1994 auf alle natürlichen Personen - nicht nur Kaufleute - anwendbar
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Wer hat denn den Stuss erzählt vom 100jährigen Insolvenzrecht?
In Deutschland gabs 1900 auch ein Insolvenzrecht das wurde erneuert umgeschrieben bis zu seiner heutigen Form.
| Zitat: |
heißt also ????? die Rechtsanwälte helfen nicht ?
dann muß ich also die Kommission selber anrufen´und alles selber vortragen ? daran soll es auch nicht liegen.
oder soll das heißen das es in Frankreich unmöglich ist eine insolvenz durchzuführen??? daran mag ich ja nun gar nicht glauben |
Die Rechtsanwälte können und dürften eigentlich nicht helfen.
Warum wollen Sie eine Insolvenz in Frankreich durchführen, wenn Sie keine Schulden in Frankreich haben?
Das Verfahren bezieht sich ausschliesslich auf französische Schulden.
Das BGH-urteil bezieht sich auf erlassene französische Schulden und ist somit EU-weit anzuerkennen.
Ein französisches Gericht darf nach dem Gesetz nur französische Schulden erlassen.
Ich habe Links auf die entsprechenden Gesetze mehrfach in diese Foren gestellt.
Hier noch ein Link auf das von Ihnen angeführte Gesetz von 1924 betreffend die Mosel und Ober &Unter-Elsass.
http://www.legifrance.gouv.fr/texteconsolide/AREBC.htm |
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charmingwolf Specialist
Anmeldungsdatum: 22.03.2004 Beiträge: 162 Wohnort: Cannes
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Verfasst am: 6.Mai 2005 17:47 Titel: |
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Ps.:
| Zitat: |
Article L. 333-3 : Les dispositions du présent titre ne s'appliquent pas lorsque le débiteur relève des procédures instituées par les lois n° 84-148 du 1er mars 1984 relative à la prévention et au règlement amiable des difficultés des entreprises, n° 88-1202 du 30 décembre 1988 relative à l'adaptation de l'exploitation agricole à son environnement économique et social et n° 85-98 du 25 janvier 1985 relative au redressement et à la liquidation judiciaires des entreprises.
Ces mêmes dispositions ne font pas obstacle à l'application des articles 22, 23 et 24 de la loi du 1er juin 1924 portant introduction des lois commerciales françaises dans les départements du Haut-Rhin, du Bas-Rhin et de la Moselle.
Article L. 333-3-1 : Les dispositions du présent titre s'appliquent également aux débiteurs de nationalité française en situation de surendettement domiciliés hors de France et qui ont contracté des dettes non professionnelles auprès de créanciers établis en France.
Le débiteur peut saisir à cet effet la commission de surendettement du lieu d'établissement de l'un de ces créanciers. |
¨bersetzt :
Die Vorschriften des vorstehenden Titels finden auch Anwendung auf Schuldner französischer Nationalität die sich in der Situation einer Überschuldung ausserhalb Frankreichs befinden und die nichtprofessionelle Schulden bei Gläubigern mit Niederlassung in Frankreich haben............Der Schuldner kann zu diesem Zweck die Überschuldungskommission am Firmensitz eines seiner Gläubiger anrufen.
Ein Strohhalm bleibt ein Strohhalm. |
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charmingwolf Specialist
Anmeldungsdatum: 22.03.2004 Beiträge: 162 Wohnort: Cannes
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Verfasst am: 7.Mai 2005 15:26 Titel: |
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Ps.:
| Zitat: |
Zudem wird die enge Verknüpfung von Konkurs- und Vergleichsrecht gerade im französischen Recht deutlich, das über ein für Konkurs- und Vergleichsverfahren einheitliches Insolvenzrecht verfügt und dabei insbesondere ein einheitliches Einleitungsverfahren vorsieht ...
Die Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens steht zwar unter dem Vorbehalt, daß es sich in das Gesamtgefüge der deutschen insolvenzrechtlichen Vorschriften und Rechtsgrundsätze einpaßt ... Die hierdurch gesetzten Schranken stehen jedoch vorliegend einer Beachtung des französischen Vergleichsverfahrens nicht entgegen.
Um sicherzustellen, daß nur solches ausländisches Recht zur Anwendung kommt, in dessen Sphäre hinreichende Beziehungen zum Insolvenzschuldner und dessen Vermögen bestehen, muß die das Verfahren eröffnende staatliche Stelle international zuständig sein, wobei sich die Zuständigkeit nach §§ 71, 238 KO i.v.m. §2 Abs.1 Satz 1 VerglO richtet ... Dies ist angesichts der Tatsache, daß sich sowohl Geschäftssitz als auch Vermögen der Beklagten in Frankreich befinden, vorliegend der Fall ...
Dahinstehen kann, inwieweit umgekehrt ausländische Vergleichsverfahren ihrerseits in Frankreich zu beachten sind, da die Berücksichtigung ausländischer Vergleichsverfahren in der Bundesrepublik nicht von einem Gegenseitigkeitserfordernis abhängt. |
Es handelte sich in dem von Ihnen angesprochenen Fall um eine Firmenpleite und keine private Insolvenz. |
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ThoFa Insider
Anmeldungsdatum: 15.04.2003 Beiträge: 649 Wohnort: Rheinland
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Verfasst am: 7.Mai 2005 20:57 Titel: |
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| wbdsh hat folgendes geschrieben:: |
Und dann gibt es noch das problem des alters, wenn ich ein bestimmtes alter habe, und rechne dann wie lange alles in allem eine DeutschlandInsolvenz dauert |
Hallo wbdsh,
wie lange dauert denn Ihrer Meinung nach ein Insolvenzverfahren in Deutschland ?
MfG
ThoFa |
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WillyWichtig Pathfinder
Anmeldungsdatum: 10.05.2004 Beiträge: 272
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Verfasst am: 11.Mai 2005 12:17 Titel: insolvenz in england |
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| dauert nach der gesetzesänderung (2003) max. 12 monate! |
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Der Internationale Newbie
Anmeldungsdatum: 11.03.2005 Beiträge: 18
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Verfasst am: 12.Mai 2005 8:32 Titel: |
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Hallo Willy Wichtig,
"max." und "12" scheint mir etwas übertrieben (da steht schon die Trägheit vieler IVs im Weg), aber 12-18 Monate sollte realistisch sein.
Sie dauert jeden falls nicht, was viele glauben, 6 Jahre!
Gruß
Der Internationale |
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