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Insolvenz und Neugründung

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head´s
Newbie


Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 19.März 2006 18:29    Titel: Insolvenz und Neugründung Antworten mit Zitat

Hallo
ich habe eine Frage an die Fachleute hier.


Ich befinde mich in einem Regelinsolvenzverfahren
kann ich nach abschluß und beginn der wohlverhaltenzeit eine neue firma gründen? ich brauche dazu kein kapital oder so.
wenn ich privat etwa 1.000€ im monat entnehme komme ich damit auch klar
alles was darüber hinaus erwirtschaftet wird würde ich gerne wieder in das unternehmen investieren . Stellt der Wert der firma ein problem da?

vielen dank für ihre hilfen.
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pohllinchen
Newbie


Anmeldungsdatum: 25.03.2006
Beiträge: 5
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 25.März 2006 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Deine alte Firme existiert also nicht mehr ?
Mit Einverständnis deines Treuhäners könntest du eine neue Firma gründen, ABER....alles was du an Geld über deiner Pfändungdfreigrenze erwirtschaftest, wird vom Treuhänder gepfändet und an deine Gläubiger ausgezahlt.
Wie lange läuft denn deine Wohlverhaltensphase noch?

cu pohllinchen
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hadimarosa
Specialist


Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 211
Wohnort: Deutschland

BeitragVerfasst am: 25.März 2006 23:36    Titel: Insolvenz und Neugründung Antworten mit Zitat

Hallo head´s

Ich glaube, dass es " anders läuft "

Die Pfändungsfreigrenze gilt nur für Angestellter oder Arbeitnehmer.

Ich hab nirgends gelesen, dass diese Pfändungsfreigrenze auch für Selbsständige gilt.

Soll heißen, sobald Sie ein Geschäftskonto haben, und es liegt etwas Geld darauf, kann jeder Gläubiger mit Titel dies Pfänden lassen.
Bevorzugt natürlich die Sozialkassen und das Finanzamt,
die benötigen hier keinen Titel, hier erfolgt die Kontopfändung innerhalb von 4 Wochen nachdem Ihre Zahlung fällig ist.

Ich rate, um hier auf Nummer Sicher zu gehen,

Lassen Sie das Unternehmen bei Ihrer Frau, Bekannten oder Verwandten
Lassen Sie sich mit einem Gehalt im Unternehmen anstellen,
Hier gibts auch die Möglichkeit, nur im Teilzeit- Arbeitsverhältniss zu arbeiten.
Denn nach wie vor werden Sie etliches an Arbeitszeit mit der Bewältigung Ihrer Inso aufwenden müssen.

Sobald die Insolvenz abgeschlossen ist ( Vergleich oder 6 Jahre nach Anmeldung der Restschuldbefreiung )

Können Sie wieder ein Unternehmen haben, bei dem Sie nicht gleich jedes Monat aufpassen müssen, ob Sie noch " Herr über Ihr Konto " sind.

So etwas ist mit Sicherheit " lästig " und unangenehm.

Denn genau dann, wenn ein Kunde seine Rechnung bezahlt hat, und eine großere Summe auf dem Konto liegt, haben Sie keinen Zugriff, und er Pfändende Gläubiger erhält 100 % seiner Forderung.
Also Sie haben dann auch keine Möglichkeit eines Vergleiches mit diesem

In Punkto Vergleicht :

Aus verschiedensten Quellen hab ich mitbekommen, dass die meisten Gläubiger lieber 30 % der Gesamtverbindlichkeit nehmen, als nach 6 Jahren gar nichts zu erhalten.

zur Info :
Ich bin weder Rechstanwalt, noch Steuerberater noch ...., alle meine Infos beruhen auf " Aussagen Dritter ",

Im Zweifelsfall rate ich immer einen Fachmann aufzusuchen.

Weitere Infos, oder ergänzungen zu meinem Beitrag sind natürlich erwünscht, und bringen etwas Licht in das Ganze

Grüße und viel Glück

O.B.
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 26.März 2006 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nun dann jetzt wie es tatsächlich ist:

Selbstverständlich können Sie sich wieder selbständig machen. Dies kann auch Ihr Insolvenzverwalter nicht beeinflussen.

Dabei ist zu beachten, dass Sie soviel abgeben müssen, als seien Sie angestellt tätig. Dieses "Vergleichsgehalt" richtet sich nach Ihrer Ausbildung, Ihrer Tätigkeit, Ihren Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Sie selbst bestimmen, wieviel Sie wann an den IV angeben. Verdienen Sie mehr als Ihr Vergleichsgehalt verbleibt der Überschuss bei Ihnen, verdienen Sie weniger müssen Sie trotzdem zahlen.

Ein Insolvenzgläubiger kann bei Ihnen nicht mehr pfänden. Neugläubiger können dies selbstverständlich, was aber nicht mit der Insolvenz zu tun hat.

Ein Vergelich in der WVP ist immer gefährlich. Diser Vergelich muss mit allen Gläubigern durchgeführt werden und falls ein Gläubiger nicht zur Insolvenz angemeldet hat und/oder Sie einen vergessen haben, leben deren Forderungen wieder auf.

Rein wirtschaftlich gesehen dürfte ein Vergelich immer schlechter sein, als die Zahlungen, die in der WVP anfallen.

MfG

ThoFa
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