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Insolvenz und PKW

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namenlosw40
Newbie


Anmeldungsdatum: 21.09.2005
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 28.Mai 2008 23:25    Titel: Insolvenz und PKW Antworten mit Zitat

Hallo !
Habe da mal eine Frage bezüglich Insolvenz und Sicherungsübereignung.

Wir stehen kurz vor der Privaten Insolvenz. Wir haben einen PKW, für den uns ein Bekannter damals einen Betrag von 10.000 Euro als Darlehen gegeben hat. Es existiert darüber eine Sicherheitsübereignung. Der Brief des Fahrzeuges befindet sich bei dem Bekannten, aber das Fahrzeug ist auf mich zugelassen. Mittlerweile sind Fahrzeuge dieser Art aber höchstens noch 5000 Euro wert. Was passiert mit diesem Fahrzeug wenn wir in die Private Insolvenz gehen?
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3904

BeitragVerfasst am: 29.Mai 2008 4:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hier einige Beiträge aus den Foren:

Regelinsolvenz PKW wegnehmen

EV Auto auch weg

Priv Insolvenz und finanziertes Auto

WAS-PASSIERT-BEI-EIGERNEM-PKW-BEI-PRIVATINSOLVENZ
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 29.Mai 2008 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Ihr Bekannter hat ein Absonderungsrecht auf das Fahrzeug.
Das Erstverwertungsrecht liegt in der Insolvenz beim Insolvenzverwalter, sofern der Gegenstand bei Insolvenzantrag noch im Besitz des Schuldners ist. Zwar wird der Verkaufserlös an Ihren Bekannten ausgekehrt, aber der IV erhält die Kosten der Feststellung und Verwertung ersetzt. Dies sind regelmäßig 9 % des Verwertungserlös.

Ergo: Ist das Fahrzeug bei Eröffnung nicht im Besitz des Schuldners, kann der IV das Fahrzeug auch nicht verwerten.

MfG

ThoFa
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dls-24
Insider


Anmeldungsdatum: 27.02.2006
Beiträge: 581
Wohnort: Österr. /DAN u. LG/Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 18.Jun 2008 12:12    Titel: Antworten mit Zitat

ThoFa hat folgendes geschrieben::
Ergo: Ist das Fahrzeug bei Eröffnung nicht im Besitz des Schuldners, kann der IV das Fahrzeug auch nicht verwerten.

MfG

ThoFa

Wer den Fahrzeugbrief eines Fahrzeuges hat, ist auch der 2Besitzer"

auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist, ist der "Halter"
_________________
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 18.Jun 2008 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

tja und nu ? Was soll uns das jetzt sagen ?

Bei Interesse Empfehlung zum Selbststudium: §§ 854 BGB

Übrigens, wenn ich Ihnen das Auto klaue, bin ich der Besitzer auch wenn Sie mir nicht den Brief gegeben haben.

MfG

ThoFa
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Peter Wilhelm
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Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 561
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 18.Jun 2008 18:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo ThoFa,

ThoFa hat folgendes geschrieben::
[.....]

Übrigens, wenn ich Ihnen das Auto klaue, bin ich der Besitzer auch wenn Sie mir nicht den Brief gegeben haben.

MfG

ThoFa

um das in diesem! Sinne fortzuführen:

Aber nur der wirtschaftliche, nicht der rechtliche Besitzer...
_________________
Freundliche Grüße

Peter Wilhelm
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dls-24
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Anmeldungsdatum: 27.02.2006
Beiträge: 581
Wohnort: Österr. /DAN u. LG/Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 18.Jun 2008 20:55    Titel: Antworten mit Zitat

ThoFa hat folgendes geschrieben::
Hallo,

tja und nu ? Was soll uns das jetzt sagen ?

Bei Interesse Empfehlung zum Selbststudium: §§ 854 BGB

Übrigens, wenn ich Ihnen das Auto klaue, bin ich der Besitzer auch wenn Sie mir nicht den Brief gegeben haben.
Sie verwechseln hier Äpfel mit Birnen
MfG

ThoFa

Vom Pfandrecht zu unterscheiden ist die Sicherungsübereignung bzw. Sicherungsabtretung, wie sie z.B. bei der Finanzierung von Fahrzeugen über Banken praktiziert wird. Hierbei bleibt der übereignete Gegenstand zwar im Besitz des Schuldners, das Eigentum an ihm geht aber auf den Gläubiger über, weshalb die Banken bei der Finanzierung von Fahrzeugen stets den Fahrzeugbrief, der das Eigentum dokumentiert, einbehalten. Der Gläubiger als Eigentümer muß bei der Sicherungsübereignung dem Schuldner das Recht zur Nutzung der übereigneten Sache einräumen. Von Sicherungsabtretung spricht man in den Fällen, in denen es sich um die Übereignung von nicht gegenständlichen Objekten wie Forderungen (Forderungsabtretung) oder Patentrechte handelt.


_________________
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Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 226
Wohnort: 86899 Landsberg

BeitragVerfasst am: 19.Jun 2008 7:06    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry ThoFa,

aber Herr Zöchling hat Recht.

Grüße aus Landsberg
_________________
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ThoFa
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Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 23.Jun 2008 18:05    Titel: Re: Insolvenz und PKW Antworten mit Zitat

Hallo,

dann muss ich das wohl doch nochmals genauer erläutern:

namenlosw40 hat folgendes geschrieben::

Wir haben einen PKW, für den uns ein Bekannter damals einen Betrag von 10.000 Euro als Darlehen gegeben hat. Es existiert darüber eine Sicherheitsübereignung.


Und nun der dazu passende Exkurs ins Insolvenzrecht:

§ 166 (1) InsO besagt:

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

Da können Sie mit der Sicherheitsabtretung und/oder dem Brief solange wedeln, bis Sie schwarz werden. Wenn der IV verwerten will, dann verwertet er.
Anders ist es aber, wenn der Sicherungsnehmer (im vorliegenden Fall passenderweise der Bekannte) den Wagen vor Insolvenz "einzieht", seine Sicherheit also in Anspruch nimmt.
Jetzt besser ?
Gerne dürfen wir uns jetzt auch noch über "mittelbaren" und "unmittelbaren" Besitz streiten.
Wie auch immer Ihr Einwand, Herr Zöchling, passte nicht zum mir geschriebenen, daher mein Kommentar dazu, der mit einem versehen, muss ich das auch noch erklären ?

MfG

ThoFa
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