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Insolvenzrechtsänderung sichert sanierungsfähige Unternehmen

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 7540

BeitragVerfasst am: 14.Okt 2008 8:02    Titel: Insolvenzrechtsänderung sichert sanierungsfähige Unternehmen Antworten mit Zitat

Das Bundeskabinett hat gestern im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen, mit der der Überschuldungsbegriff angepasst wird.

"Die gegenwärtige Finanzkrise hat zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt.

Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden, sind die Geschäftsführer dieser Unternehmen nach geltendem Recht verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Dies gilt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der Turnaround sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet.

Solche Unternehmen sollen künftig nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

"Selbstverständlich profitieren von dieser Neuregelung nicht nur Finanzmarktunternehmen, sondern auch alle übrigen Unternehmen, sie kommt also auch insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen aus anderen Branchen zugute. Damit helfen wir auch einem mittelständischen Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH, der vielleicht im Moment formal überschuldet ist, aber den Zuschlag für einen Großauftrag bekommen hat. Nach geltendem Recht müsste er binnen drei Wochen Insolvenzantrag stellen, obwohl schon heute feststeht, dass nach Abwicklung des Großauftrages nur wenige Wochen später die Überschuldung entfällt ", unterstrich Zypries.

Die vorgeschlagene Änderung nützt etwa auch einem Unternehmen, das ein neues Produkt zur Marktreife entwickelt hat, und bei dem sich schon bei der ersten Präsentation eine lebhafte Nachfrage abzeichnet.

Auch ein Exporteur kann davon profitieren, dem es gelungen ist, einen völlig neuen Markt zu erschließen. In all diesen Beispielsfällen mag zwar gegenwärtig eine bilanzielle Überschuldung vorliegen, gleichwohl ist bei ihnen die Prognose gerechtfertigt, dass sie sowohl im laufenden als auch im kommenden Geschäftsjahr ihre Verbindlichkeiten bedienen können.

Der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung soll deshalb so angepasst werden, dass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt.

Mit dieser Regelung wird gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet. Damit werden die Regelungen über den Finanzmarktstabilisierungsfonds wirksam flankiert, die auch systembedingt notleidenden Unternehmen mit einer klaren Restrukturierungsperspektive den Zugang zu diesem Fonds ermöglichen.

Begriff der Überschuldung:
    Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Absatz 2 Satz 2 Insolvenzordnung, InsO).
(PM BMJ)
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moneym
Specialist


Anmeldungsdatum: 15.05.2005
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 28.Okt 2008 9:43    Titel: Lobenswert - und doch nicht - Machthaber machen Gesetze Antworten mit Zitat

Aha!

Interessant, dass die Herren Politiker jahrzehntelang dem Mittelstand mit der 3 Wochen Frist in unglaublicher Manier den Garaus gemacht haben, jetzt so schnell diese abschaffen können, wenn Banken betroffen sind.

Man möchte nicht wissen, wie viele Geschäftsführer von KMU-GmbHs aufgrund der unsäglichen 3-Wochen Frist unnötig zum finanziellen Tode verurteilt wurden. Das hat nie jemanden interessiert. Den "dummen" Mob kleinhalten war die Devise?

Jetzt wo es den Bossen der Genossen und Landesbankchefs an den Kragen gehen könnte, werden jedoch kurzerhand die Gesetze geändert.

Und während die GFs von einigen KMUs noch trotz bester Vorsätze im Knast schmoren, wird jetzt den Bossen der Genossen Absolution erteilt?

Das würde eine solche Gesetzesverbesserung deutlich überschatten.

Ein Wunder, dass man diese Regelung nicht gleich nur auf Finanzinstitute beschränkt hat ....
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