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Insolvenzverfahren für deutsche Staatsbürger im Ausland

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Verbraucheranwalt
.


Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 221
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.Jan 2008 9:45    Titel: Insolvenzverfahren für deutsche Staatsbürger im Ausland Antworten mit Zitat

Im Fernsehen sind derzeit Doku-Serien sehr beliebt, in denen Deutsche sich aus verschiedenen Gründen im Ausland eine neue Existenz aufbauen wollen. Hierbei ist es nicht selten, dass die Auswanderer auch deswegen die Flucht ins Ausland antreten, weil im Inland ein erheblicher Schuldenberg auf ihnen lastet. Im Ausland stellt sich dann später oft die Frage, wie man die Schulden wieder loswerden kann, um bei Bedarf doch noch einmal in Deutschland neu anfangen zu können: Ohne Schulden und dafür reich an Auslandserfahrung.

Die Antwort liegt näher als man denkt. So ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 3 und 4 Insolvenzordnung (InsO), dass für einen im Ausland lebenden Deutschen Staatsbürger, der seinen Wohnsitz ständig nur im Ausland hat, für ein Verfahren im Inland das Amtsgerichts Schöneberg in Berlin zuständig ist.

Dem Betreffenden kann also geholfen werden, in dem vor dem Amtsgericht Schöneberg ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt wird. Dies funktioniert immer dann, wenn der Arbeitnehmer ist oder wenn er im Fall einer Selbständigkeit, diese bereits beendet hat und wenn er nicht mehr als 19 Gläubiger hat. Ehemalige Selbständige mit 20 oder mehr Gläubigern müssen ebenso wie Selbständige das Regelinsolvenzverfahren durchführen. In diesem Fall wäre wohl das AG Charlottenburg zuständig, auch wenn sich dies aus dem Gesetz nicht eindeutig entnehmen lässt.

In jedem Fall erreicht der Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung und ist sämtliche Gläubiger los.

Der Vorteil bei den Verfahren ist, dass deutsches Recht Anwendung findet, auch wenn der Schuldner im Ausland lebt und dort seinen Wohnsitz hat. Außerdem kann der im Ausland beschäftigte Schuldner seine entsprechenden Lohnbescheinigungen einreichen, die in der Regel nicht so hoch ausfallen werden, wie dies bei einem vergleichbaren Job in Deutschland der Fall wäre.

Es gelten nach herrschender Rechtsauffassung weiterhin die Deutschen Pfändungsfreigrenzen. Das bedeutet, dass in der Regel für die Gläubiger kein oder nur ein geringer pfändbarer Restbetrag vorhanden ist. Der im Ausland verbleibende Schuldner hat somit die Möglichkeit von seinem dort erworbenen Geld ohne den Druck der Schuldner in einer schönen Atmosphäre zu leben und außerdem die Möglichkeiten nach Durchführung des Insolvenzverfahrens im Inland ohne Schulden auch einen finanziellen Neustart machen zu können.

Vor allem die Rückkehr zu Besuchen oder für eine ärztliche Behandlung wird so wesentlich erleichtert, da nicht schon Schuldner am Flughafen mit entsprechenden Vollstreckungshandlungen beispielsweise durch einen Gerichtsvollzieher warten.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin und berät Schuldner gerne auf Anfrage über die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder einer Regelinsolvenz.

Sven Tintemann, Rechtsanwalt

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.
------------------------------------------------------

Kontakt:

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
Malteser Straße 170/172
D-12277 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 / 715 206 70
Telefax: +49 (0) 30 / 715 206 73
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Internet: www.dr-schulte.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig. Zu den Hauptarbeitsgebieten zählen das Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie verbraucherschutzrechtliche Themenstellungen. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin, sowie Büros in Dresden und Frankfurt am Main.
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uranus
Specialist


Anmeldungsdatum: 13.04.2006
Beiträge: 117

BeitragVerfasst am: 14.Jan 2008 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

Diese Variante ist natürlich durchaus begehbar.

Es bleibt aber durchaus die Möglichkeit ins Ausland
zu gehen um die Inso in dem Land abzuwickeln sprich
Elsass bzw. England/Wales. Redlich hin / redlich her!!

Wer sich die veränderten Regeln der InsO seit 01.01.2008
ansieht [internes Problem Überprüfung der Redlichkeit im
Hinblick auf vors. b.u.H] und sich mal mit den Knackpunkten
beschäftigt wird feststellen [Münchener Verhältnisse jetzt
bundesweit], dass die Inso in England noch erstrebenswerter
geworden ist.


Dass ich in dieser Hinsicht Partei bin ist ja sicherlich
noch bekannt.



Gruß
uranus
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eco100
Newbie


Anmeldungsdatum: 26.10.2004
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 14.Jan 2008 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Überprüfung der Redlichkeit im
Hinblick auf vors. b.u.H]

was heißt bitte: vors.b.u.H?

warum partei?

danke!
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 637
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 14.Jan 2008 21:29    Titel: Re: Insolvenzverfahren für deutsche Staatsbürger im Ausland Antworten mit Zitat

Hallo,

Verbraucheranwalt hat folgendes geschrieben::

Die Antwort liegt näher als man denkt. So ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 3 und 4 Insolvenzordnung (InsO), dass für einen im Ausland lebenden Deutschen Staatsbürger, der seinen Wohnsitz ständig nur im Ausland hat, für ein Verfahren im Inland das Amtsgerichts Schöneberg in Berlin zuständig ist.


Sie wissen aber schon was mit "Exterritorialität" im § 15 ZPO gemeint ist, oder ?

Weiterhin ist es nicht herrschende Meinung, dass die deutsche Pfändungstabelle auch im Ausland anzuwenden ist. Meines Wissens (ich lasse mich da gerne korregieren)gibt es dazu erst ein Amtsgericht, welches in diesem Sinne urteilte.

MfG

ThoFa
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Spiritus Rector
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 12.12.2003
Beiträge: 1126
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 15.Jan 2008 7:21    Titel: Antworten mit Zitat

Wann ist so etwas einmal vorgekommen?

Zitat:
Vor allem die Rückkehr zu Besuchen oder für eine ärztliche Behandlung wird so wesentlich erleichtert, da nicht schon Schuldner am Flughafen mit entsprechenden Vollstreckungshandlungen beispielsweise durch einen Gerichtsvollzieher warten.


Quatsch!
_________________
Wenn der Staat pleite macht, geht natürlich
nicht der Staat pleite, sondern seine Bürger.

(Carl Fürstenberg, dt. Bankier, 1850-1933)

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mike1011
Specialist


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 199
Wohnort: D/PL

BeitragVerfasst am: 16.Jan 2008 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

@Spiritus Rector

warum quatsch?


@ThoFa

welches urteil?


@uranus

die abwicklung in england dauert doch ein jahr...oder hat sich da was geändert?


danke und grüße
mike1011
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 637
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 16.Jan 2008 20:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Das Amtsgericht Deggendorf hat in einem Beschluss vom 14. 2. und 8. 3. 2007 (AZ:IK 255/03) beschlossen, dass

1. Zur Bestimmung der Höhe des pfändbaren Teils des Einkommens, findet bei einem in Deutschland wohnenden, aber in Österreich arbeitenden Schuldner deutsches Recht (§§ 850 ff. ZPO) Anwendung.

2. Allein der Umstand, dass der Schuldner seine Arbeit in einem anderen Land verrichtet, verändert nicht die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Stellt er in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Änderung der Bestimmung des pfändbaren Betrages, so ist dafür das Insolvenzgericht in Deutschland zuständig.


MfG

ThoFa

P.S.: Weiter oben muss es natürlich korrigieren heissen...
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ly3
Specialist


Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 104
Wohnort: London

BeitragVerfasst am: 18.Jan 2008 10:56    Titel: Wo leben und wo arbeiten? Antworten mit Zitat

ThoFa hat folgendes geschrieben::
Hallo, ....

2. Allein der Umstand, dass der Schuldner seine Arbeit in einem anderen Land verrichtet, verändert nicht die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Stellt er in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Änderung der Bestimmung des pfändbaren Betrages, so ist dafür das Insolvenzgericht in Deutschland zuständig.[/i]

MfG

ThoFa


... anders ist das, wenn jemand z.B. in England seinen Lebensmittelpunkt hat und in Deutschland Arbeitet (185 Tage Regel beachten).

Gruß

LY3
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ly3
Specialist


Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 104
Wohnort: London

BeitragVerfasst am: 18.Jan 2008 11:04    Titel: Insolvenzdauer England Antworten mit Zitat

Zitat:
die abwicklung in england dauert doch ein jahr...oder hat sich da was geändert?

danke und grüße
mike1011

Hallo mike1011,

1. Um in England seine Inso durchführen zu können muß man 6 Monate vor der Inso-Einreichung in England wohnen bzw. seinen LMP gegründet haben. Der wirschaftliche "Mittelpunkt" kann aber irgendwo auf dieser Erde sein (185 Tage Regelung beachten).
2. Die RSB dauert immer noch genau 12 Monate. In der Regel wird sie aber heute auf 6 - 8 Monate verkürzt (wird von Fall zu Fall individuell entschieden).

Grüße

LY3
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 637
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2008 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

uranus hat folgendes geschrieben::

Wer sich die veränderten Regeln der InsO seit 01.01.2008
ansieht [internes Problem Überprüfung der Redlichkeit im
Hinblick auf vors. b.u.H] ....


Welche Änderung ?

MfG

ThoFa
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uranus
Specialist


Anmeldungsdatum: 13.04.2006
Beiträge: 117

BeitragVerfasst am: 14.Feb 2008 11:07    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

§ 1 InsO

...

Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seiner restlichen Verbindlichkeit zu befreien



War es in der Vergangenheit so, dass die Forderung als vbuH angemeldet
sein musste, war dennoch eine Rechtsunsicherheit diesbezüglich
vorhanden. Dies führte z.B. beim Insolvenzgericht München dazu (ich
glaube München war es), dass von Seiten des Insolvenzrichters geprüft
wurde, ob die Forderung eine Verbindlcihkeit eines redlichen Schuldners sei.
Grundsätzlich. Das Ergebnis war, dass es nicht unbedingt darauf ankam,
ob der Gläubiger unerlaubte Handlung geltend machte, sondern ob der
Insolvenzrichter dies genau so bei den restlichen Schulden sah. Verneinender-
falls wurde die RSB versagt.

Nach meinem Wissen ist dies nun geregelt und bundeseinheitlich so.
Nämlich, dass nunmehr auch das Gericht prüft ob unerlaubte Handlung
vorliegt. Woraus sich das ergibt, kann ich so aus dem Gedächnis nicht sagen,
werde mich aber mal in meine Unterlagen vertiefen - die habe ich aber
nicht bei mir. Sorry. Ggf. komme ich noch einmal auf das Thema zurück.



Gruß
uranus
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uranus
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Anmeldungsdatum: 13.04.2006
Beiträge: 117

BeitragVerfasst am: 14.Feb 2008 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

uranus hat folgendes geschrieben::
Das Ergebnis war, dass es nicht unbedingt darauf ankam,
ob der Gläubiger unerlaubte Handlung geltend machte, sondern ob der
Insolvenzrichter dies genau so bei den restlichen Schulden sah. Verneinender-
falls
wurde die RSB versagt.

Gruß
uranus



Sorry, der Satz ist etwas falsch formuliert es müsste eigentlich bejahenderfalls heißen.



Gruß
uranus
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uranus
Specialist


Anmeldungsdatum: 13.04.2006
Beiträge: 117

BeitragVerfasst am: 14.Feb 2008 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

mike1011 hat folgendes geschrieben::


@uranus

die abwicklung in england dauert doch ein jahr...oder hat sich da was geändert?


danke und grüße
mike1011



Ein Jahr ist korrekt. In der Praxis kommt die RSB aber früher,
so gut nach ein 3/4 Jahr.

Gruß
uranus
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uranus
Specialist


Anmeldungsdatum: 13.04.2006
Beiträge: 117

BeitragVerfasst am: 14.Feb 2008 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

uranus hat folgendes geschrieben::
mike1011 hat folgendes geschrieben::


@uranus

die abwicklung in england dauert doch ein jahr...oder hat sich da was geändert?


danke und grüße
mike1011



Ein Jahr ist korrekt. In der Praxis kommt die RSB aber früher,
so gut nach ein 3/4 Jahr.

Gruß
uranus



Gibt es hier gar keine EDIT Funktion????



Nicht dass man mich hier falsch versteht, dass muss heißen einem 3/4 Jahr




uranus
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ThoFa
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Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 637
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 14.Feb 2008 20:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
uranus hat folgendes geschrieben::

War es in der Vergangenheit so, dass die Forderung als vbuH angemeldet
sein musste, war dennoch eine Rechtsunsicherheit diesbezüglich
vorhanden. Dies führte z.B. beim Insolvenzgericht München dazu (ich
glaube München war es), dass von Seiten des Insolvenzrichters geprüft
wurde, ob die Forderung eine Verbindlcihkeit eines redlichen Schuldners sei.......

Nach meinem Wissen ist dies nun geregelt und bundeseinheitlich so.
Nämlich, dass nunmehr auch das Gericht prüft ob unerlaubte Handlung
vorliegt.....


entschuldigen Sie die harten Worte, aber das ist Blödsinn. Bei dem Richter in München handelt es sich um den Richter Wagner, welcher das Insolvenzverfahren an sich für fragwürdig hält. Er ist ein absoluter Einzelfall in Deutschland. Eine Versagung der RSB von Amts wegen ist nicht möglich.
Besser: Ist zurzeit nicht möglich, denn eine solche Änderung soll es ab Herbst tatsächlich geben, aber auch dann ist eine Versagung von Amts wegen nur in bestimmten Fällen möglich.

MfG

ThoFa
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uranus
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Anmeldungsdatum: 13.04.2006
Beiträge: 117

BeitragVerfasst am: 18.Feb 2008 0:41    Titel: Antworten mit Zitat

Wie schön, dass ich neben dem Einzelfall auch noch weitere Fälle
kenne.

Trotzdem, DANKE für die freundliche Belehrung





uranus
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 637
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 18.Feb 2008 20:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Uranus,

ist doch ein leichtes nennen Sie Aktenzeichen und dann schaue ich mir das gerne an....

MfG

ThoFa
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