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Insolvenzverfahren meines Schuldners eröffnet.

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olli-hof
Specialist


Anmeldungsdatum: 22.05.2006
Beiträge: 54
Wohnort: Hof

BeitragVerfasst am: 17.Nov 2006 12:19    Titel: Insolvenzverfahren meines Schuldners eröffnet. Antworten mit Zitat

Brauch mal euren Rat. Mein Schuldner hat die privat Insolvenz beantragt und das Verfahren wurde eröffnet.
Die Schuldtitel welche ich gegen ihn habe, sind ausgestellt wegen "ungerechtfertigter Bereicherung".
Mein Frage nun, ob dies ausreicht damit meine Angelegenheit nicht in dieses Verfahren aufgenommen wird. Denn das Insolvenz-Verfahren soll doch angeblich nicht von Schulden befreien welche aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen entstanden. Wenn jemand Erfahrung hierin hat und mir Tips geben kann, bedanke ich mich im voraus!
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dls-24
Insider


Anmeldungsdatum: 27.02.2006
Beiträge: 577
Wohnort: Österr. /DAN u. LG/Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 17.Nov 2006 21:35    Titel: Re: Insolvenzverfahren meines Schuldners eröffnet. Antworten mit Zitat

olli-hof hat folgendes geschrieben::
Brauch mal euren Rat. Mein Schuldner hat die privat Insolvenz beantragt und das Verfahren wurde eröffnet.
Die Schuldtitel welche ich gegen ihn habe, sind ausgestellt wegen "ungerechtfertigter Bereicherung".
Mein Frage nun, ob dies ausreicht damit meine Angelegenheit nicht in dieses Verfahren aufgenommen wird. Denn das Insolvenz-Verfahren soll doch angeblich nicht von Schulden befreien welche aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen entstanden. Wenn jemand Erfahrung hierin hat und mir Tips geben kann, bedanke ich mich im voraus!


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dls-24
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Anmeldungsdatum: 27.02.2006
Beiträge: 577
Wohnort: Österr. /DAN u. LG/Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 17.Nov 2006 21:36    Titel: Re: Insolvenzverfahren meines Schuldners eröffnet. Antworten mit Zitat

olli-hof hat folgendes geschrieben::
Brauch mal euren Rat. Mein Schuldner hat die privat Insolvenz beantragt und das Verfahren wurde eröffnet.
Die Schuldtitel welche ich gegen ihn habe, sind ausgestellt wegen "ungerechtfertigter Bereicherung".
Mein Frage nun, ob dies ausreicht damit meine Angelegenheit nicht in dieses Verfahren aufgenommen wird. Denn das Insolvenz-Verfahren soll doch angeblich nicht von Schulden befreien welche aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen entstanden. Wenn jemand Erfahrung hierin hat und mir Tips geben kann, bedanke ich mich im voraus!


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uranus
Specialist


Anmeldungsdatum: 13.04.2006
Beiträge: 117

BeitragVerfasst am: 17.Nov 2006 23:46    Titel: Re: Insolvenzverfahren meines Schuldners eröffnet. Antworten mit Zitat

olli-hof hat folgendes geschrieben::

Die Schuldtitel welche ich gegen ihn habe, sind ausgestellt wegen "ungerechtfertigter Bereicherung".




Ja und??? V.b.u.H. muss im Insoverfahren geltend gemacht werden.
Liegt denn schon eine Verurteilung vor? Ich denke mal nicht. Dann
wirds schwierig. Also RA suchen!! ...oder abschreiben! Thats life.


uranus
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Der Internationale
Newbie


Anmeldungsdatum: 11.03.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 22.Nov 2006 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso soll denn eine "ungerechtfertigte Bereicherung" von selbst eine Forderung aus "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sein"?

Gegenbeispiel: Jemand überweist mir 1.000.000.000.000 Euronen irrtümlich auf mein Konto; ohne Zweifel bin ich "ungerechtfertigt bereichert"; vorsätzlich begangen habe ich aber nix!
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Planer
.


Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 220
Wohnort: 86899 Landsberg

BeitragVerfasst am: 23.Nov 2006 8:36    Titel: Ungerechtfertigte Bereicherung Antworten mit Zitat

Hallo,

der Internationale hat Recht. Ungerechtfertigte Bereicherung ist, auch wenns schlimm klingt, keine strafrechtliche Bewertung, sondern ein zivilrechtlicher Ausdruck. Eine strafrechtliche "Bereicherung" setzt einen Vorsatz voraus /Diebstahtl, Betrug, etc.), die zivilrechtliche "ungerechtfertigte Bereicherung" kann auch ohne Vorsatz und Absicht passieren. Das Beispiel von dem Internationalen ist da ganz gut.

Richtiger Weg Ihrerseits wäre, wenn hier Ihrer Ansicht nach tatsächlich strafrechtliche Handlungen zugrunde liegen, eine Strafanzeige zu machen. Aufgrund dessen könnte dann eine Verurteilung erfolgen, was dann zu den von Ihnen gewünschten Folgen der persönlichen Haftung außerhalb einer Insolvenz (möglicherwerise zu einer Untersagung der RSB) führt.

Die Frage aber ist: Was haben Sie davon. Der gute (oder böse) Schuldner scheint keine Kohle zu haben. Was bringt Ihnen dann der Anspruch, egal ob in der Insolvenz oder außerhalb.
Sinn macht Ihre Aktivität nur, wenn Sie erwarten, daß Ihr Gläubiger sich in absehbarer Zeit "gesundet". Sonst bringt die Übung außer Kosten, Ärger und verlorener Zeit absolut "nischt"!

Grüße aus Landsberg

Thomas Planer
_________________
Thomas Planer // Planer und Kollegen GmbH
86899 Landsberg/Lech
Tel 08191/3201100
Fax 08191/2007
www.planerundkollegen.de
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Der Internationale
Newbie


Anmeldungsdatum: 11.03.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 24.Nov 2006 6:33    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, Planer, aber eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hat mit Strafrecht nun auch nichts zu tun!

Entscheidend ist, ob ein zivilrechtlicher Anspruch augrund folgender Normen vorliegt:

BGB
Titel 27
Unerlaubte Handlungen


§ 823 Schadensersatzpflicht
§ 824 Kreditgefährdung
§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen
§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
§ 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
§ 828 Minderjährige
§ 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
§ 830 Mittäter und Beteiligte
§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
§ 833 Haftung des Tierhalters
§ 834 Haftung des Tieraufsehers
§ 835 (weggefallen)
§ 836 Haftung des Grundstücksbesitzers
§ 837 Haftung des Gebäudebesitzers
§ 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
§ 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
§ 840 Haftung mehrerer
§ 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung
§ 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
§ 843 Geldrente oder Kapitalabfindung
§ 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
§ 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
§ 846 Mitverschulden des Verletzten
§ 847 (weggefallen)
§ 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
§ 849 Verzinsung der Ersatzsumme
§ 850 Ersatz von Verwendungen
§ 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten
§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
§ 853 Arglisteinrede
------------------------------

Gruß

Der Internationale
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Planer
.


Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 220
Wohnort: 86899 Landsberg

BeitragVerfasst am: 24.Nov 2006 7:10    Titel: Strafrecht Antworten mit Zitat

Hallo Internationale,


bitte genau lesen, ich schreibe von einer vorsätzlichen Straftat, um es mal genau zu formulieren. Und diese zieht in der Regel die persönliche Haftung für den Schaden nach sich!!

Ich wollte es nur nicht kompliziert juristisch ausdrücken, sondern allgemein verständlich!

Grüße aus Landsberg

Thomas Planer
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