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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4936 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 18.Jan 2006 15:30 Titel: Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung |
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Insolvenz: Nur ein Gericht ist zuständig
Der Europäische Gerichtshof hat erstmals ein Urteil zur Auslegung der EG-Verordnung über Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung erlassen. Er stellte am Dienstag fest, für die Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens sei allein das Gericht zuständig, bei dem der Antrag gestellt worden sei.
| Zitat: |
Urteil C-1/04 Staubitz-Schreiber
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes - Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) - Zuständiges Gericht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen eines Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens
Generalanwalt: Ruiz-Jarabo Colomer
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Das gelte auch dann, wenn der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt noch vor der Verfahrenseröffnung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt habe.
Nur auf diese Weise könne den Gläubigern eine höhere Rechtssicherheit gewährleistet werden, heißt es in dem Urteil. Mit der EG-Verordnung über Insolvenzverfahren solle gerade verhindert werden, dass Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten zu Gunsten des Schuldners von einem Mitgliedstaat in den anderen verlagert würden. Nicht zuletzt würden die Gläubiger sonst gezwungen, den Schuldner überall dort zu verfolgen, wo er sich gerade aufhalte, was zu entsprechend langen Verfahren führen dürfte.
Die Vorlagefrage zur Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung hatte der Bundesgerichtshof eingereicht. Der Antrag einer Geschäftsinhaberin, die vor der Eröffnung des Verfahrens ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt hatte, war von den deutschen Behörden abgelehnt worden. Diese hatten sich dabei auf die EU-Verordnung berufen und sich aufgrund des Umzugs der Antragstellerin für nicht zuständig erklärt. Dagegen hatte die Klägerin Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Quelle - Handelsblatt |
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scode01 Newbie
Anmeldungsdatum: 04.11.2005 Beiträge: 29 Wohnort: bei Düsseldorf
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Verfasst am: 20.Jan 2006 19:42 Titel: In diesem Zusammenhang ein anderes interessantes Urteil |
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Wo in Europa die Pleite angemeldet wird, ist gleichgültig:
Wenn Sie als GmbH-Geschäftsführer (GF) die Insolvenz Ihres Unternehmens innerhalb der gesetzlichen Frist vor einem Gericht irgendeines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) anmelden, dann genügen Sie Ihren Pflichten vollauf! Sie müssen also nicht noch zusätzlich vor einem deutschen (Register-)Gericht die GmbH-Pleite anmelden. Und Sie haften auch nicht wegen Insolvenzverschleppung, wenn Sie die Insolvenz nur im EU-Ausland angemeldet haben. Das gilt selbst dann, wenn Sie mit Ihrem Unternehmen den Sitz in Deutschland haben (AG Köln, AZ 71 N 416/05)
Der Fall: Der GF einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Köln stellte vor dem High Court of Justice in England den Antrag auf Insolvenzeröffnung.
Und das ist in Ordnung, selbst mit Blick auf § 64 GmbHG: „Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.“
Wo der Antrag erfolgen muß, steht dort nicht! Also schlägt auch hier die neue europäische Freiheit durch......! |
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alexvalera Newbie
Anmeldungsdatum: 30.10.2005 Beiträge: 9
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Verfasst am: 21.Jan 2006 0:19 Titel: |
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ja, kann ich gut nachvollziehen, aber mir stellt sich die frage, ob dieses
Urteil auch bei folgendem Fall eine richtung vorgibt.
schuldner löst geschäftssitz auf und verlegt diesen ins ausland.
auch seinen wohnsitz meldet er in old germany ab, und in dem neuen wohn und geschäftssitz an, behält aber seine wohnung noch zu dem zweck von besuchen an seinem alten wohn- geschäftssitz.
dann stellt der gläubiger finanzamt am alten wohn- geschäftssitz insolvenzantrag, obwohl der schuldner dort nicht mehr den mittelpunkt seiner hauptsächlichen interessen hat.
das gericht bestellt einen vorläufigen insolvenzverwalter.
gegen den beschluß legt der schuldner beschwerde ein und erklärt, das
gericht an seinem alten geschäftsitz / wohnsitz sei nicht zuständig, weil der mittelpunkt seiner hauptsächlichen interessen mittlerweile im ausland liegt.
diese hauptsächlichen interessen des schuldners in deutschland sind aufgegeben und ins ausland verlagert worden, bevor der insolvenzantrag der gläubigerin finanzamt gestellt wurde.
greift auch dann dieses urteil der europa - gerichtshofes ?
denn in diesem fall die schuldnerin den antrag gestellt, und dann hat sie zu einem späteren zeitpunkt ihren lebensmittelpunkt ins ausland verlagert. |
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