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Insolvenzverschleppung

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Knallinger
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.02.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 5.Sep 2006 12:37    Titel: Insolvenzverschleppung Antworten mit Zitat

Hallo,

einer meiner Kunden wurde wegen Insolvenzverschleppung zu 14 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Jetzt habe ich vernommen das er wieder eine Gmbh gründet oder gründen lässt in dem er Geschäftsführer sein wird.

Meine Frage ist nun, ist das wirklich möglich das in DE ein Vorbestrafter Geschäftsführer wieder solch ein Stellung einnehmen darf?

Danke für die Info
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dls-24
Insider


Anmeldungsdatum: 27.02.2006
Beiträge: 581
Wohnort: Österr. /DAN u. LG/Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 5.Sep 2006 22:30    Titel: Antworten mit Zitat

Das kommt darauf an,
ob bei dem Unternehmen(GmbH) "Verläßlichkeit" z.B. Wertetransporte, Bewachungsunternehmen u.dgl. voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist.
Eine GmbH z.B. Schlosserei o.dgl. da kann ein GF auch vorbestraft sein.
_________________
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Knallinger
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.02.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 6.Sep 2006 7:21    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe gestern noch ein wenig im I-Net gesucht und bin auf diese Seite gestoßen:
http://www.myblog.de/strafblog/art/2755030

folgender Absatz wäre interessant:
Zitat:

Anderseits zieht eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung gem. § 6 GmbH-Gesetz zwingend eine fünfjährige Sperre für eine Geschäftsführertätigkeit nach sich.


Unter §6 im GmbH Gesetz finde ich diesen Absatz:
Zitat:
2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Geschäftsführer sein. Wer wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Wem durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt worden ist, kann für die Zeit, für welche das Verbot wirksam ist, bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, nicht Geschäftsführer sein.


Jetzt frag ich mich - was ist nun richtig? Besteht eine 5 Jährige Sperre oder nicht?
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 7.Sep 2006 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

Zitat:
Besteht eine 5 Jährige Sperre oder nicht?


Ja, wenn eine Verurteilung wg. eines Insolvenzstraftatbestandes (§§ 282 - 283d StGB) vorliegt!




Zitat:
Eine GmbH z.B. Schlosserei o.dgl. da kann ein GF auch vorbestraft sein.


Aber nicht bei Insolvenzstraftat.

Außerdem sollte man das Verbot der Geschäftsführertätigkeit einer Kapitalgesellschaft (GmbHG i.V. StGB) nicht mit einer verwaltungsrechtlichen Gewerbeuntersagung (GwO) gleichsetzen, obwohl beides oftmals parallel greift.

Sollte Ihr "Kunde" wirklich als Geschäftsführer im HRB eingetragen sein, dann könnte es höchstens sein, daß seine Bestellung bereits vor dem Urteil erfolgte (oder er bei der Beurkundung gelogen hätte). Allerdings wird man ihm dann nachträglich die Geschäfsführungsbefugnis aberkennen.

grüße
gundel
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Linhart
Newbie


Anmeldungsdatum: 29.01.2005
Beiträge: 33
Wohnort: Bad Camberg

BeitragVerfasst am: 12.Okt 2006 8:41    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einer entsprechenden Verurteilung besteht tatsächlich eine Sperre. Komischerweise kann ein entsprechend Verurteilter trotzdem als GF im Handelsregister eingetragen sein. Dennoch ist er "nicht tauglich". Kommt jemand darauf, daß das so ist, dann kann ein Antrag auf Einsetzung eines Notgeschäftsführers beim Handelsregister gestellt werden.
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