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Lastschriftwiderspruch auch im Verbraucherinsolvenzverfahren

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 221
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 9.Apr 2008 15:12    Titel: Lastschriftwiderspruch auch im Verbraucherinsolvenzverfahren Antworten mit Zitat

Als Verbraucher, der in die Insolvenz gehen will, hat man es schwer: Nicht nur, dass man mit dem Pfändungsfreibetrag, der einem gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO) noch überlassen wird, auskommen muss – nein, auch der Umgang mit dem durch das Gericht eingesetzten Treuhänder ist nicht immer leicht. Nun hat die Rechtssprechung des Amtsgerichts Hamburg und die hieraus entstandene Umsetzungspraxis durch Hamburger Treuhändern zu einer weiteren Verschärfung dieser Situation geführt. Was ist der Hintergrund?

Im so genannten Regelinsolvenzverfahren, das meist auf eine Firma oder einen selbständiger Unternehmer Anwendung findet, wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt und es muss ein Gläubigerausschuss bestimmt werden. In diesem Verfahren ist bereits seit 2004 durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) anerkannt, dass der Insolvenzverwalter Lastschriften widerrufen kann, um weitere Forderungen zur Masse zu ziehen (BGH vom 04.11.2004, Az.: IX ZR 22/03).

Darauf aufbauend hatten nunmehr auch im Verbraucherinsolvenzverfahren eingesetzte Treuhänder die gleiche Idee und wollten ebenfalls bereits im Wege der Lastschrift abgebuchten Beträgen widersprechen, um so zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse beizutragen.

Das Rechtskonstrukt ist recht simpel: Jeder Bankkunde hat die Möglichkeit, auf seinem Konto im Wege einer Einzugsermächtigung vorgenommene Abbuchungen zurückzubuchen. Dies beruht darauf, dass die so genannte Belastungsbuchung erst mit Genehmigung des Schuldners gegenüber der Bank wirksam wird. Diese Genehmigung kann zum einen ausdrücklich erklärt werden, was jedoch so gut wie nie vorkommt. Sonst tritt die sogenannte Genehmigungsfiktion in der Regel sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses (meist eines Quartalskontoauszuges) ein. Dieser Vorgang beruht auf den allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Banken regelmäßig verwenden.

Wenn der Rechnungsabschluss nur quartalsweise erfolgt, so hat der Treuhänder somit die Möglichkeit, zurückliegende Buchungen durch die Bank zurückbuchen zu lassen. Der Treuhänder kann hier die Regelungslücke nutzen, dass in dem Zeitraum bis zur Genehmigung oder zum Eintreten der Genehmigungsfiktion die Abbuchung noch „schwebend unwirksam“ ist.

Mit einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg mit Beschluss vom 28.06.2007 eröffnet sich nunmehr auch die Möglichkeit des Lastschriftwiderspruchs für den Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren (vergleiche: Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZInsO) 2007, Seite 721 ff.)

Das Problem ist hierbei, dass das Widerspruchsrecht nicht auf bestimmte Bereiche von Überweisungen begrenzt ist und somit auch die sensiblen Bereiche von Wohnungsmietzahlungen, Forderungen aus Energielieferverträgen und Zahlungen auf laufende Versicherungsverträge betrifft.

Für den Schuldner ist die Möglichkeit des Lastschriftwiderrufs durchaus problematisch insofern, da er sich nach erfolgtem Widerspruch durch den Treuhänder und erfolgter Rücklastschrift durch die Bank mit neuen Gläubigern auseinandersetzen muss, die ihm zum Beispiel mit der Kündigung des Mietvertrages, der Einstellung der Strom- oder Gasversorgung oder der Kündigung von Versicherungsverträgen drohen. Hiervon sollte sich der Schuldner jedoch nicht übermäßig beeindrucken lassen.

Für den Mietvertrag regelt § 113 der Insolvenzordnung (InsO) ausdrücklich, dass der Vermieter wegen Rückständen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Kündigungsrecht herleiten kann. Somit führt auch der Lastschriftwiderspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst recht nicht dazu, dass Neuverbindlichkeiten entstehen, die entrichtet werden müssten.

Der Vermieter kann somit die Rückstände nur zur Insolvenztabelle anmelden. Zur Zahlung der noch offenen Mieten oder zur Auffüllung eines Kautionskontos, aus dem sich der Vermieter möglicherweise bereits zu Unrecht bedient hat, kann der Schuldner nicht rechtwirksam aufgefordert werden. Die Kündigungsrechte des Vermieters, die sich aus den §§ 543 sowie 569 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben, greifen ebenfalls nicht ein, da für die Kündigung ein Verschulden des Schuldners Voraussetzung ist. An diesem fehlt es jedoch, da der Treuhänder hier nur den Lastschriftwiderspruch erklärt hat. Der Schuldner braucht somit keine Angst vor einer unberechtigten Vertragskündigung zu haben.

Meist hat der Gläubiger die Bezahlung per Lastschrift auch selbst verlangt. Es ist daher dem Verantwortungsbereich des Gläubigers zuzuordnen, wenn sich das Risiko eines durch ihn geforderten Lastschriftverfahrens verwirklicht, das er generell zur Begleichung seiner Forderungen genutzt hat.

Die gleichen Regelungen dürften auch für die genannten Energieversorgungsverträge gelten. Auch hier ist Voraussetzung für eine fristlose Kündigung des Vertrages ein Verschulden des Kunden, was aus den oben genannten Gründen eben gerade nicht vorliegt.

Bei Versicherungsverträgen, insbesondere solchen für Kraftfahrzeuge besteht wohl ebenfalls kein Kündigungsrecht. Dies gilt sowohl für Lebens- und Rentenversicherungen wie auch für Kraftfahrzeugversicherungen oder Haftpflichtverträge.

Eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz entfällt ebenfalls, da der Versicherungskunde zum Zeitpunkt des Gebrauchs des Fahrzeugs versichert war und der Versicherungsschutz erst nachträglich durch Lastschriftwiderruf weggefallen ist. Im Übrigen fehlt es hier auch an einem vorsätzlichen Fahren ohne Versicherungsschutz des Schuldners, da dieser die Rücklastschrift durch den Treuhänder nicht zu verantworten hat.

Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass der Lastschriftwiderruf bei dem Schuldner zwar zu keinen nachteiligen Rechtsfolgen führt, jedoch einen erheblichen Mehraufwand bedeutet, da der Schuldner sich in jedem Fall mit den neuen Gläubigern auseinandersetzen muss.

Ein Schuldner, der diese Probleme vermeiden will, sollte sich folgende Möglichkeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens überlegen:

1. Zahlung von wichtigen Forderungen wie Miete, Energieversorgungsleistungen sowie Versicherungssummen am besten per Überweisung oder Dauerauftrag vornehmen, da hier keine Widerrufsmöglichkeit für den Treuhänder besteht.

2. Beträge in bar entrichten, da auch hier keine Widerrufsmöglichkeit besteht.

3. Wenn bereits ein Lastschrifteinzug erfolgt ist, besteht zusätzlich noch die Möglichkeit, den Lastschrifteneinzug vorab gegenüber der Bank zu genehmigen. Für diesen Fall besteht für den Treuhänder nicht mehr die Möglichkeit, die entsprechenden Lastschriften zu widerrufen. Die Überweisungsbeträge verbleiben somit bei den Gläubigern, so dass diese nicht zu neuen Teilnehmern im Insolvenzverfahren werden.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass im Großraum Hamburg die Lastschriftrückforderung durch die eingesetzten Treuhänder bereits ausgiebig praktiziert wird. In anderen Gebieten setzt sich diese Methode allmählich ebenfalls durch.

Insgesamt sollte sich der Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren jedoch nicht von der neuen Praxis des Lastschriftrückrufs verrückt machen lassen, insbesondere nicht von Vermietern, Versicherern oder Energieversorgern, die hier zwar gerne Druck machen, jedoch keine Rechtsgrundlage für ihr Verhalten benennen können.

Im Falle einer Vertragskündigung bleibt dem Schuldner möglicherweise nur die Bestreitung des Rechtsweges offen, also durch eine Klage auf Feststellung, dass die Kündigung der entsprechenden Vertragsverhältnisse aus oben genannten Gründen unwirksam war.

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Sven Tintemann, Rechtsanwalt

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.


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chef-manni
Specialist


Anmeldungsdatum: 02.06.2005
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: 14.Apr 2008 16:54    Titel: Lastschriften Antworten mit Zitat

Die Ausführung und die Rechtsgrundlage ist sicherlich richtig, nur in dieser Situation werden die wenigsten Verbraucher ihre Rechte kennen bzw. vor den unbequemen Gang in die Inso an Abwicklungsmodalitäten wie Lastschriften oder Überweisungen denken. Viele erreicht es sowieso überraschend, so dass sie vorher gar nicht planen können.
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