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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6860
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Verfasst am: 2.Jul 2008 9:08 Titel: Liechtenstein: Pfändungsfreie Beträge angepasst |
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Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 1. Juli 2008 die "Verordnung über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen" neu erlassen.
Die Pfändung von Einkommen aus Arbeits- und Dienstverhältnissen unterliegt einer Beschränkung, welche der verpflichteten Person, deren Einkommen gepfändet wird, den ordentlichen Lebensunterhalt (Existenzminimum) sichert.
Pfändungsfrei ist nach geltender Verordnung (LGBl. 1997 Nr. 6) derzeit ein monatliches Einkommen von 1'800 Franken.
Hat die verpflichtete Person Unterhaltsleistungen zu erbringen, so ist der Betrag des unpfändbaren Einkommens bei monatlichem Ehegattenunterhalt um 730 Franken und bei monatlichem Kindesunterhalt um 493 Franken zu erhöhen.
"Seit der letzten Festsetzung der Beträge im Dezember 1997 sind nunmehr 10 Jahre vergangen, und die Konsumenten- und Mietpreisindexe haben in diesem Zeitraum eine deutlich spürbare Steigerung erfahren. Eine Anpassung der geltenden Beträge an die Kostenentwicklung ist deshalb mehr als gerechtfertigt", so Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher.
Mit der neu erlassenen Verordnung wird das pfändungsfreie monatliche Einkommen der verpflichteten Person neu auf 1'980 Franken festgelegt.
Die Erhöhung dieses pfändungsfreien Betrags bei Unterhaltspflichten wurde bei zu gewährendem monatlichen Ehegattenunterhalt auf 803 Franken und bei monatlichem Kindesunterhalt auf 542 Franken angepasst.
Ebenso wurden in der erlassenen Verordnung die Beträge betreffend wöchentlichem oder täglichem Einkommen, wöchentlichen oder täglichen Unterhaltsleistungen sowie die Bewertungen der Naturalleistungen angepasst.
Die neue Verordnung mit den angepassten Beträgen tritt am 1. August 2008 in Kraft.
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