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Liquidation oder Insolvenz?

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blingbling
Newbie


Anmeldungsdatum: 19.11.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 20.Nov 2005 0:36    Titel: Liquidation oder Insolvenz? Antworten mit Zitat

Firma A, eine GmbH, hat zwei Gesellschafter, B und C , beide halten einen Anteil von 50%. Gesellschafter B ist Geschäftsführer.

1.) Die Bilanz von 2003 beinhaltet einen Verlustvortrag und muss nun von Gesellschafter C unterschrieben werden.
Kann er diese Unterschrift verweigern? Was hätte das für Konsequenzen?

2.) Kann Firma A zum jetzigen Zeitpunkt liquidiert werden (angenommen 20000 im Minus)? Kann B den C belangen, dann die Hälfte dieser 20000 zu tragen? Oder muss er diese als Geschäftsführer selbst dafür aufkommen?
Oder ist eine Liquidation gänzlich unmöglich und es muss Insolvenz beantragt werden?
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P.Wilhelm
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 20.Nov 2005 10:05    Titel: Re: Liquidation oder Insolvenz? Antworten mit Zitat

User blingbling...

blingbling hat folgendes geschrieben::
Firma A, eine GmbH, hat zwei Gesellschafter, B und C , beide halten einen Anteil von 50%. Gesellschafter B ist Geschäftsführer.

1.) Die Bilanz von 2003 beinhaltet einen Verlustvortrag und muss nun von Gesellschafter C unterschrieben werden.
Kann er diese Unterschrift verweigern? Was hätte das für Konsequenzen?

Die Bilanz muß sowieso nicht von Gesellschafter C unterschrieben werden, da Gesellschafter C nicht Geschäftsführer ist.

Zitat:
2.) Kann Firma A zum jetzigen Zeitpunkt liquidiert werden (angenommen 20000 im Minus)? Kann B den C belangen, dann die Hälfte dieser 20000 zu tragen? Oder muss er diese als Geschäftsführer selbst dafür aufkommen?
Oder ist eine Liquidation gänzlich unmöglich und es muss Insolvenz beantragt werden?

Wenn ich Sie richtig verstehe, ist das Stammkapital ja durch Verluste noch nicht vollends aufgebraucht. Wenn das der Fall wäre (das negative Stammkapital würde dann auf der Aktivseite erscheinen!), wäre ein Insolvenztatbestand, nämlich Überschuldung, erfüllt.

Die zwei weiteren, vom Gesetz vorgesehenen, Tatbestände für eine Insolvenz bei Kapitalgesellschaften wären Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit.

Einer der drei Tatbestände reicht grundsätzlich aus.

Wenn Überschuldung eingetreten ist, ist eine Überschuldungsbilanz zu erstellen und zu prüfen, ob die Überschuldung durch die Aufdeckung stiller Reserven beseitigt werden kann (Zeitwertermittlung von z. B. Immobilien und Maschinenpark durch vereidigte Sachverständige, Rangrücktritt von z.B gebildeter Rückstellungen für die Altersvorsorge der Geschäftsführer).

Bei Zahlungsunfähigkeit, sofern diese nicht nur einen befristeten (Zahlungsstockung) Charakter hat, hilft nur fresh-money.

Für fresh-money sind in erster Linie beide Gesellschafter verantwortlich.

Wenn alles nicht mehr geht, hilft nur noch der Insolvenzantrag.

Die Liquidation, im Gegensatz zur Insolvenz, geht von einer geordneten Aufgabe des Unternehmens aus. D.h., es ist noch kein Insolvenzgrund eingetreten und alle noch bestehenden Verbindlichkeiten können zurückgeführt werden.

Freundliche Grüße

Peter Wilhelm
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