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barter Newbie
Anmeldungsdatum: 01.11.2005 Beiträge: 7 Wohnort: Freilassing
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Verfasst am: 12.Dez 2005 15:02 Titel: Pfändungsgrenze bei selbständigen i.I. |
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Hallo,
ich betreibe ein Buchführungsbüro. Ein Mandant, kurz davor das Regelinsolvenzverfahren zu beantragen befragte mich nach seiner Pfändungsgrenze, wenn der Verwalter ihm erlaubt, sein Geschäft fortzuführen. Ein AN hat seine Pfändungsgrenze, da ist schon alles abgezogen. Sprich LSt- SozVers. usw..
-Erhöht sich beim selbständigen die Pfändungsgrenze um diese Beträge?
-Wie müßte der selbständige die SozVers. wählen?
-Wie wäre die Berechnung der pfändbaren Beträge vorzunehmen?
Ich möchte niemanden unbefugt beraten, aber leider will sein RA halt im voraus Geld für die Beratung und scheinbar ist das ganze noch nicht eindeutig geregelt.
Kann mir jemand bei diesem Problem helfen?
Gruß Barter |
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Adelante Newbie
Anmeldungsdatum: 29.10.2005 Beiträge: 41
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Verfasst am: 12.Dez 2005 16:01 Titel: Wann muss ich Insolvenz anmelden |
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Wann muss ich Insolvenz anmelden?
Das kommt drauf an, welche Funktion Sie ausüben. Als Geschäftsführer einer GmbH oder sonstigen juristischen Person müssen Sie innerhalb einer Frist von drei Wochen Insolvenz anmelden, nachdem die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden ist. Betreiben Sie Ihr Unternehmen jedoch als Privatperson, besteht keine Insolvenzantragspflicht. Das heißt, Sie haben keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb oder freiberufliche Tätigkeit einfach einstellen und abmelden. Aber das nicht rechtzeitige Beantragen des Insolvenzverfahrens als Privatperson stellt einen Rechtsgrund dar, Ihnen später die Restschuldbefreiung zu versagen. Mir ist zwar kein derartiger Fall bekannt, aber wenn Sie auf Nr. sicher gehen wollen, sollten Sie auch als privat haftender Unternehmer unverzüglich Insolvenz anmelden. Dafür spricht auch, dass Sie erst im Insolvenzverfahren einen Vollstreckungsschutz für sich beanspruchen können, siehe unten. Zahlungsunfähigkeit bedeutet nach der Definition des Gesetzes, dass Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen nicht mehr dazu in der Lage ist, einen wesentlichen Teil der fälligen Zahlungsforderungen auszugleichen. Der Eröffnungsgrund der Überschuldung kommt nur bei juristischen Personen wie GmbH zur Anwendung und bedeutet die bilanzmäßige Überschuldung. Eine genauere Definition zur Insolvenzantragspflicht hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, so dass eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Beantragen Sie auch als Privatperson rechtzeitig das Insolvenzverfahren, damit die Restschuldbefreiung nicht versagt werden kann.
Wie erhalte ich meine Selbständigkeit im Insolvenzverfahren?
Im Insolvenzverfahren gilt der Grundsatz, dass eine selbständige Tätigkeit weiterhin ausgeübt oder neu begonnen werden darf. Niemand darf Sie zwingen, ein Angestelltenverhältnis anzunehmen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zwei Ausnahmen: Sie erwirtschaften Verluste oder berufsrechtliche Vorschriften untersagen eine selbständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren. 1. Bei Verlusten kann Ihnen der Insolvenzverwalter aufgrund o. g. Grundsatzes die Selbständigkeit zwar nicht direkt verbieten. Aber er verfügt über andere wirksame Methoden. Beschlagnahmt er beispielsweise den Schlüssel zum Geschäftslokal, sind Sie dauerhaft an der Ausübung Ihres Gewerbes gehindert. Nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften ist Ihre Gewerbeerlaubnis hiermit erloschen. Der Insolvenzverwalter braucht das Gewerbe nur noch formell abzumelden. Aber auch berufsrechtliche Vorschriften können einer selbständigen Tätigkeit im Insolvenzverfahren entgegenstehen. Insbesondere bei Freiberuflern ist die Entziehung der Zulassung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse vorgesehen. Vermeiden Sie es im Insolvenzverfahren unbedingt, dass Ihr Betrieb Verluste erwirtschaftet. Als Freiberufler müssen Sie Ihre Kammer überzeugen, dass die Zulassung nicht entzogen wird.
Kann der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt werden?
Wird das Insolvenzverfahren über eine GmbH beantragt, ist eine Ablehnung mangels Masse möglich. In der GmbH müssen zumindest noch so viele Vermögenswerte vorhanden sein, dass davon die Gerichtskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters bezahlt werden können. Lehnt das Gericht das Insolvenzverfahren mangels Masse ab, veranlasst es automatisch die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister. Der GmbH-Geschäftsführer ist dann verpflichtet, die Gesellschaft selbst und unentgeltlich abzuwickeln. Beantragen Sie das Insolvenzverfahren hingegen als Privatperson, beispielsweise als Freiberufler oder Gewerbebetrieb in Einzelfirma, kann die Ablehnung mangels Masse mit einem „Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten“ verhindert werden. Die Gerichts- und Verwalterkosten müssen nach Abschluss des gesamten Verfahrens, das heißt das sieben Jahren, bezahlt werden (wenn überhaupt). Beantragen Sie als Privatperson stets die Stundung der Verfahrenskosten.
Gelten die gesetzlichen Einkommens-Pfändungsgrenzen auch für Unternehmer?
Damit ein Schuldner nach einer Pfändung nicht gänzlich ohne Geld dasteht, hat der Gesetzgeber Pfändungsgrenzen eingeführt. Das heißt, das Einkommen des Schuldners unterhalb dieser Pfändungsgrenze darf nicht gepfändet werden. Die Pfändungsgrenze beginnt bei 990 € Nettoeinkommen und erhöht sich je nach Einkommen und bestehenden Unterhaltspflichten. Der gesetzliche Pfändungsschutz ist allerdings nur für Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit vorgesehen. Das Einkommen eines Unternehmers, das bekanntlich aus Zahlungseingängen besteht, unterliegt diesem automatischen Pfändungsschutz nicht. Wird dem Unternehmer selbst das lebensnotwendige Einkommen gepfändet, muss er bei Gericht den Vollstreckungsschutz beantragen. Hierzu muss der Unternehmer nachweisen, dass der gepfändete Betrag zum Lebensunterhalt unbedingt notwendig ist. Dies kann ein mühseliges Unterfangen sein und wird sich monatlich wiederholen. Erst nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet ist, genießt auch ein Unternehmer Vollstreckungsschutz. Steht eine Pfändung Ihres lebensnotwendigen Einkommens unmittelbar bevor, sollten Sie lieber gleich Insolvenz anmelden, um vor der Kahlpfändung geschützt zu sein.
Wie viel muss ich als Selbständiger im Insolvenzverfahren abführen?
Der Selbständige muss seine Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, als wäre er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen. Was ein angemessenes Arbeitsverhältnis ist, darüber lässt sich bekanntlich streiten. Beispielsweise müsste ein selbstständiger Architekt sich das Einkommen anrechnen lassen, das ein angestellter Architekt eben durchschnittlich verdient. Von diesem fiktiven durchschnittlichen Einkommen wird dann der pfändbare Betrag ermittelt. Die Pfändungsgrenze beginnt bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 990 € und erhöht sich dann in Abhängigkeit vom Einkommen und den bestehenden Unterhaltspflicht. Aber die angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt hat diese Vorschrift quasi ausgehebelt. Denn es gibt kaum Jobs, mit denen sich das Einkommen vergleichen ließe. Die Insolvenzverwalter sind deshalb in der Regel mit dem zufrieden, was auf der Einnahme-Überschussrechnung als Ergebnis verbleibt. Davon beanspruchen Sie den pfändbaren Betrag. Machen Sie dem Insolvenzverwalter klar, dass es in Ihrer Branche kaum Jobs gibt und die durchschnittlichen Einkommen aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt gesunken sind.
Ist eine Schuldenbefreiung bereits nach 18 Monaten möglich?
Ja, indem Sie das Verbraucherinsolvenzverfahren in Frankreich durchlaufen. Deutsche Gerichte müssen die französischen Gerichtsbeschlüsse zur Schuldenbefreiung bedingungslos anerkennen und einem deutschen Staatsbürger darf das französische Insolvenzverfahren nicht versagt werden. Der Grund, weswegen die Schuldenbefreiung in Frankreich bereits nach ca. 1 ½ Jahren eintritt, liegt an der französischen Insolvenzordnung. Eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode wie Deutschland ist dort nicht vorgesehen. Der Betroffene erhält die Schuldenbefreiung bereits mit dem Abschluss des einjährigen Insolvenzverfahrens. Erfahrungsgemäß ist für einen deutschen Staatsbürger das französische Insolvenzverfahren ohne die Betreuung eines Spezialisten kaum machbar. Auch das französische Verfahrensrecht ist gespickt mit Anforderungen, die eine unerfahrene Person leicht übersieht. Die Spezialisten lassen sich ihre Dienstleistungen allerdings gut bezahlen. Hinzu kommen die Kosten für die Wohnung in Frankreich und möglicherweise die Kosten für die Gründung einer französischen GmbH. Wer diese Kosten beispielsweise von einem großzügigen Sponsor erstattet bekommt, dem empfehle ich das französische Insolvenzverfahren. Den Kontakt zu einem zuverlässigen Betreuungsspezialisten erhalten Sie bei mir Informieren Sie sich, ob es noch andere Möglichkeiten zur Schuldenbefreiung gibt.
Für Privatpersonen: Was tun, wenn das Girokonto überzogen ist?
Falls Ihr Girokonto bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Minus ist, wird die Bank Ihnen das Konto wahrscheinlich fristlos kündigen. Das gleiche gilt, wenn das Girokonto zwar ein Plus aufweist, Sie aber bei der gleichen Bank anderweitig verschuldet sind. Nach einer fristlosen Kündigung stehen Sie möglicherweise ohne Geld da, weil keine Überweisung mehr erfolgen kann. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden!Falls Ihr Girokonto einen Minusbetrag aufweist, suchen Sie sich unbedingt eine neue Bank und eröffnen ein neues Konto. Die Bank mit dem alten (Minus-) Konto behandeln Sie ab sofort wie einen Gläubiger im Insolvenzverfahren.
Welche Konsequenzen habe ich bei Steuerschulden und nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen zu befürchten?
Die Steuerschulden von Selbständigen sind besonders zu behandeln. Im Gegensatz zu "normalen" Gläubigern ist das Finanzamt an die Abgabenordnung AO gebunden, welche den Umgang mit säumigen Steuerzahlern genau vorschreibt. Während erfahrungsgemäß sich kaum ein gewerblicher Gläubiger einem vernünftigen Schuldenbereinigungsplan entzieht, ist der Umgang mit dem Finanzamt weitaus schwieriger. Die AO schränkt des Ermessen des Finanzamtes erheblich ein. Nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, lässt das Finanzamt mit sich reden. So muss der Steuerschuldner u. a. gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass die Begleichung der Steuerschuld wahrscheinlich ist und eine Geldbeschaffung durch Kredite oder bei Verwandten erfolglos war. Außerdem muss bei Steuerschulden von Selbständigen der § 34c Gewerbeordnung (GewO) berücksichtigt werden. Übergibt das Finanzamt die Angelegenheit seiner Vollstreckungsstelle, wird diese automatisch ein Verfahren auf Entsagung der Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden einleiten. Dann sieht sich der Steuerschuldner zwei Fronten gegenüber und es ist zu überlegen, ob das Gewerbe nicht auf sonstige Weise fortgesetzt werden kann. Genauso handhaben es die Krankenkassen, welche die Sozialversicherungsbeiträge einziehen. Eine Bindung an der Abgabenordnung ist zwar nicht ersichtlich, aber die Krankenkassen haben ihr Verhalten dem entsprechend angepasst.
Vermeiden Sie möglichst Steuerschulden und Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern.
Wie vermeide ich Straftatbestände?
Insbesondere als GmbH-Geschäftsführer kommt der Weg bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem Gang durch ein Minenfeld von Straftatbeständen gleich. Diese Straftatbestände sollten Sie unbedingt kennen, weil Ihnen andernfalls schmerzhafte Einschnitte drohen. Leider wissen bis heute immer noch nicht alle Unternehmer, dass das nicht Bezahlen von Sozialversicherungsbeiträgen automatisch ein Strafverfahren nach sich zieht. Geht eine GmbH pleite, wird das Insolvenzgericht schon von Amts wegen den Vorgang an die Staatsanwaltschaft weiterleiten, die dann überprüft, ob typische Insolvenz-Straftatbestände verwirklicht worden sind. Dabei geht die Staatsanwaltschaft schematisch nach einem Katalog vor und überzieht insbesondere den GmbH-Geschäftsführer, der es mit seinen Mitarbeitern gut gemeint und möglichst lange durchgehalten hat, gnadenlos mit einem Strafverfahren. Informieren Sie sich schon in der ersten Unternehmenskrisen genau, in welchen Fällen Sie sich strafbar machen, um rechtzeitig gegenzusteuern.
Wie halte ich meinen Ehegatten aus allem raus?
Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein geordnetes Einkommen oder Vermögen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der verdienende Ehegatte in irgend einer Weise einstehen muss. Für die Schulden des anderen muss der verdienende Ehegatte - unabhängig vom Güterstand - nie einstehen (es sei denn, er hat mit unterschrieben und dann ist eine ausführliche Beratung unvermeidbar). Es kann aber sein, dass der verdienende Ehegatte für die Kosten des Insolvenzverfahrens aufkommen muss, durchschnittlich ca. 2.000 €. Eine Einstandspflicht besteht, wenn die Schulden während der Ehe entstanden sind und den Zweck hatten, den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten. ...ein Gummiparagraf, der von den Gerichten unterschiedlich ausgelegt und angewandt wird... Wird der vermögende Ehegatte also zu den Verfahrenskosten herangezogen, sollte er argumentieren, dass die Schulden gerade nicht im Zusammenhang der gemeinsamen Lebensführung entstanden sind. Kann er das Gericht nicht überzeugen, bleibt ihm nichts anderes, als zu bezahlen. Achten Sie darauf, dass Ihr Ehegatte nirgendwo mit unterschreibt. Ist es bereits zu spät, benötigen Sie noch vor dem Insolvenzverfahren eine ausführliche Beratung.
Stammt nicht aus meiner Feder sondern RA J. Franzke habs nur etwas angepasst (Link unter Google) |
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barter Newbie
Anmeldungsdatum: 01.11.2005 Beiträge: 7 Wohnort: Freilassing
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Verfasst am: 12.Dez 2005 17:08 Titel: erklärt nich ganz meine Frage |
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Aus ihren Ausführungen kann ich schon einiges lesen, aber meine Frage stellt e auf die soziale Absicherung ab. Ein kurzer Vergleich.
AN 1000 netto Pfändungsbetrag 10€
Selbständiger 1000 € Gewinn ebenso, nur, der AN hat bereits einen bereinigten Betrag. Der Selbständige muß daraus seine KV, RV, ESt bezahlten. Das müßte meines Erachtens den Pfändungsbetrag mindestens insoweit erhöhen, daß der selbständige dem AN gleichgestellt ist. |
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hardyesser Specialist
Anmeldungsdatum: 23.10.2005 Beiträge: 59
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Verfasst am: 12.Dez 2005 18:58 Titel: |
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hallo adelante, zunächst vielen dank für ihren tollen beitrag.
zur thematik französiche insolvenz ist das alles schön und gut.
ein bekannter hat es versucht. zunächst viel geld gezahlt. auch ein appartment angemietet, stromrechnungen, mietvertrag usw. usw, sogar eine franz. ID card bekommen, aber dann war schluß mit der betreuung und er wurde alleine gelassen.....
man braucht doch einen guten anwalt, insolvenzverwalter, kontakte usw. um sowas durchzuziehen.
wenn sie die haben wäre ich für ihre hilfe sehr dankbar.
auch an meine mail addy [E-Mail anzeigen]
danke im voraus....
hardy esser |
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Adelante Newbie
Anmeldungsdatum: 29.10.2005 Beiträge: 41
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Verfasst am: 12.Dez 2005 20:29 Titel: wer nicht handelt, wird behandelt |
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Hallo Nurikus,
Deine Absicht alle Deine Gläubiger gemäß den Absprachen zu bedienen, ehrt Dich und ist heutzutage nicht sehr oft anzutreffen. Das mit den Pfändungen Deines Bankkontos, kann sich jederzeit wiederholen. So wie die Gläubiger gerade Lust oder Angst haben, werden Sie Dein Konto in Beschlag nehmen. Sie haben ja auch keine andere Wahl bei einem Empfänger öffentlicher Hilfen. Es ist für Sie, der einzige Strohhalm doch noch an ihr Geld zu kommen. Es ist übrigens nicht nur eine peinliche sondern auch eine lästige Prozedur, ständig diesbezüglich mit seiner Hausbank in Korrespondenz zu stehen.
Das Risiko ohne Reserven, das Du Deine Versprechen, gegenüber den Gläubigern auf Dauer nicht einhalten kannst ist groß. Es würde schon ausreichen, wenn das Finanzamt keinen Verhandlungsspielraum mehr sieht, Dein Vermieter mit Betriebskostennachzahlung kommt oder du ein Ordnungs- oder Bußgeld bezahlen musst, welches bei Ignoranz desselben für einige Tagessätze gesiebte Luft sorgt. Was dann ? Jedenfalls geht Dir dann ohne Liquiditätsreserven die Luft aus und Deine Rechnung nicht mehr auf, um andere existenzbedrohliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Ich Empfehle Dir, sollte sich da noch mehr zusammenbrauen und andere Gläubiger auf den Plan treten, vorsorglich bei einer anderen Bank Deiner Wahl, möglichst ohne Kontoführungsgebühren bzw. sehr geringen Kontosätzen ein zweites Bankkonto zu eröffnen, Deine Leistungen direkt dahin überweisen zu lassen und nur soviel auf das derzeitige Konto in bar monatlich einzubezahlen, dass die vereinbarten Raten der Lastschriften gedeckt sind oder die Forderungen direkt bei den Gläubigern in bar einzubezahlen. Wenn Du ganz sicher gehen willst; sollte das Konto einer Person Deines Vertrauens gehören, die natürlich etwas solventer sein sollte, als Du es im Augenblick gerade bist.
Zumindest stellst Du damit vorerst sicher, dass kein Gläubiger ohne größere Anstrengungen, Dir bewusst oder unbewusst das finanzielle eh schon kleine Licht ausknipsen kann und Du behältst noch einigermaßen die Kontrolle über Deine Mittel und deren Verteilung.
Insolvenz kommt für Dich nicht in Frage. Spekuliere auch später nicht auf diese Möglichkeit. Siehe zu das Du die paar Kröten abstotterst und meine daraus gelernt zu haben.
Andiamo
Ich halte die Selbsterkenntnis für schwierig und selten, die Selbsttäuschung dagegen für sehr leicht und gewöhnlich. |
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Adelante Newbie
Anmeldungsdatum: 29.10.2005 Beiträge: 41
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Verfasst am: 12.Dez 2005 21:11 Titel: |
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Hallo Hardy,
der Beitrag ist auch etwas allgemein gehalten und stammt, wie ich es bereits kundgetan habe nicht direkt aus meiner Feder, sondern war mehr zu informativen Zwecken nur ausgeliehen.
Der Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Frankreich stehe ich persönlich sehr kritisch gegenüber. Es bedarf meiner Meinung nach, guter persönlicher Kontakte um die kultur- und geschichtsbedingten Schranken und Hürden insbesondere die gegenüber Deutschen zu überwinden. Von der sprachlichen Barriere mal abgesehen, sollte jemand diese Verbindungen nicht haben, lohnt der gesamte Aufwand, aus finanzieller Sicht nicht, da der Erfolg mehr als ungewiss ist. Der zitierte Anwalt, sieht es zwar anders, was ja auch logisch ist, wenn er mit diesem Nischenprodukt Geld verdienen will.
Da ich die Angelegenheit nicht persönlich betreibe und zurzeit aufwendig recherchieren muss, kann ich zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Empfehlungen oder Erfahrungen aussprechen. Vorerst beobachte ich die Entwicklung eines Versuches und werde zu gegebener Zeit darüber berichten.
In diesem Sinne noch etwas Geduld
bon soir
Warum sollte ich einen Tyrannen, der 3000 Meilen entfernt ist, eintauschen gegen 3000 Tyrannen, die 1 Meile entfernt sind? |
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dtoepsch Newbie
Anmeldungsdatum: 10.12.2005 Beiträge: 14 Wohnort: berlin
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Verfasst am: 19.Dez 2005 20:04 Titel: Re: Pfändungsgrenze bei selbständigen i.I. |
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| barter hat folgendes geschrieben:: |
Hallo,
ich betreibe ein Buchführungsbüro. Ein Mandant, kurz davor das Regelinsolvenzverfahren zu beantragen befragte mich nach seiner Pfändungsgrenze, wenn der Verwalter ihm erlaubt, sein Geschäft fortzuführen. Ein AN hat seine Pfändungsgrenze, da ist schon alles abgezogen. Sprich LSt- SozVers. usw..
-Erhöht sich beim selbständigen die Pfändungsgrenze um diese Beträge?
-Wie müßte der selbständige die SozVers. wählen?
-Wie wäre die Berechnung der pfändbaren Beträge vorzunehmen?
Ich möchte niemanden unbefugt beraten, aber leider will sein RA halt im voraus Geld für die Beratung und scheinbar ist das ganze noch nicht eindeutig geregelt.
Kann mir jemand bei diesem Problem helfen?
Gruß Barter |
schauen Sie ins BGB |
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kaufprima Specialist
Anmeldungsdatum: 11.03.2004 Beiträge: 54 Wohnort: Mecklenburg-Vorpommern
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Verfasst am: 28.Dez 2005 10:35 Titel: Gibt es bei Selbstständigen in der Insolvenz einen Bonus? |
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ich bin neben meiner eigenen Selbstständigkeit auch noch leitender Angestellter einer Handwerksfirma, deren Inhaberin sich seit 2001 in der Regel- oder Privatinsolvenz (weiß nicht genau, gibt es da einen Unterschied?) befindet. Nun läuft das Geschäft ganz gut und wird auch nächstes Jahr wohl noch besser laufen, so das trotz 4 Kindern die normalen Pfändungsfreigrenzen von monatlich 3020,-- € (1 Person plus 4 Kinder, dann sind da - habe ich nachgeschaut - etwas über monatlich 80 € zu bezahlen, was ja auch kein Problem wäre) wohl deutlich überschritten werden dürften. Nun sagte sie mir, sie hätte mit Ihrem Insolvenzanwalt gesprochen und der habe gesagt, dass, wenn man selbstständig sei und auch Mitarbeiter (ca. 10) beschäftige, dann gebe es darüber zur Existenzsicherung und Sicherung des Gewerbebetriebes darüber hinausgehende Freibeträge, was ich eigentlich nicht glauben kann. Wenn es so wäre, wäre es nicht schlecht, anderenfalls müßten "wir" in den letzten Tagen des Jahres (Einnahmen-Überschußrechnung) ja noch einige Kosten machen, z.B. Bezahlen von Lieferantenverbindlichkeiten.
Ich möchte auf jeden Fall verhindern, dass die Firma, in der ich tätig bin, mit dem Jahresabschluß das böse Erwachen kommt und nicht nur das Finanzamt die Hand aufhält, sondern auch der Insolvenzanwalt einen überdurchschnittlich hohen Beitrag einfordert, so dass ab einem gewissen Mehrgewinn, jeden verbleibenden entweder das FA oder der RA bekommt.
Gibt es einen solchen Bonus bzw. Rückstellung und wenn ja wie hoch ist der oder wie wird der bemessen (absolut, prozentual, pro Mitarbeiter etc.)
herzlichen Dank für Eure schnelle Hilfe - wegen der Kurzfristigkeit erlaube ich mir, mit dieser Problematik ein neues Thema aufzumachen, bitte nur in das neue posten.
kaufprima |
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kaufprima Specialist
Anmeldungsdatum: 11.03.2004 Beiträge: 54 Wohnort: Mecklenburg-Vorpommern
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Verfasst am: 28.Dez 2005 10:36 Titel: |
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ich bin neben meiner eigenen Selbstständigkeit auch noch leitender Angestellter einer Handwerksfirma, deren Inhaberin sich seit 2001 in der Regel- oder Privatinsolvenz (weiß nicht genau, gibt es da einen Unterschied?) befindet. Nun läuft das Geschäft ganz gut und wird auch nächstes Jahr wohl noch besser laufen, so das trotz 4 Kindern die normalen Pfändungsfreigrenzen von monatlich 3020,-- € (1 Person plus 4 Kinder, dann sind da - habe ich nachgeschaut - etwas über monatlich 80 € zu bezahlen, was ja auch kein Problem wäre) wohl deutlich überschritten werden dürften. Nun sagte sie mir, sie hätte mit Ihrem Insolvenzanwalt gesprochen und der habe gesagt, dass, wenn man selbstständig sei und auch Mitarbeiter (ca. 10) beschäftige, dann gebe es darüber zur Existenzsicherung und Sicherung des Gewerbebetriebes darüber hinausgehende Freibeträge, was ich eigentlich nicht glauben kann. Wenn es so wäre, wäre es nicht schlecht, anderenfalls müßten "wir" in den letzten Tagen des Jahres (Einnahmen-Überschußrechnung) ja noch einige Kosten machen, z.B. Bezahlen von Lieferantenverbindlichkeiten.
Ich möchte auf jeden Fall verhindern, dass die Firma, in der ich tätig bin, mit dem Jahresabschluß das böse Erwachen kommt und nicht nur das Finanzamt die Hand aufhält, sondern auch der Insolvenzanwalt einen überdurchschnittlich hohen Beitrag einfordert, so dass ab einem gewissen Mehrgewinn, jeden verbleibenden entweder das FA oder der RA bekommt.
Gibt es einen solchen Bonus bzw. Rückstellung und wenn ja wie hoch ist der oder wie wird der bemessen (absolut, prozentual, pro Mitarbeiter etc.)
herzlichen Dank für Eure schnelle Hilfe - wegen der Kurzfristigkeit erlaube ich mir, mit dieser Problematik ein neues Thema aufzumachen, bitte nur in das neue posten.
kaufprima |
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