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Pfändungsgrenzen bei einem Gewerbe?

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alein
Specialist


Anmeldungsdatum: 07.09.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 17.Okt 2005 21:57    Titel: Pfändungsgrenzen bei einem Gewerbe? Antworten mit Zitat

Hallo

Wie sind denn die Pfändungsgrenzen bei einem Gewerbe?
Worauf fällt die Pfändung denn an?
also zb. den gewinn?


Vielen Dank für die Hilfe.

MFG
Marcus Müller
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 18.Okt 2005 10:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

schauen Sie sich mal den beitrag an, vielleicht beantwortet dieser Ihre Frage schon. http://www.gomopa.net/Finanzforum/Insolvenz/Serie-Insolvenz-und-Schulden-Teil-2-Die-Kontopfaendung.html?highlight=serie

MfG

ThoFa
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alein
Specialist


Anmeldungsdatum: 07.09.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 18.Okt 2005 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Danke schon mal für Ihren Link.

Sie schreiben dort:
Zitat:
Fügen Sie Ihrem Antrag unbedingt eine Ermittlung Ihres pfändbaren Einkommens bei. Übrigens ist es hilfreich für Selbständige eine solche Einkommensermittlung monatlich zu erstellen, um bei Bedarf dem Vollstreckungsgericht die Unterlagen zügig vorlegen zu können


Meine Fragen:
Wie ermittel ich das pfändbare Einkommen ?
Wie muss diese Ermittlung aussehen?

Mit freundlichen grüssen
Marcus Müller
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alein
Specialist


Anmeldungsdatum: 07.09.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 19.Okt 2005 19:12    Titel: Antworten mit Zitat

Kann mir hier noch jemand helfen?
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P.Wilhelm
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 19.Okt 2005 19:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Herr Müller...

alein hat folgendes geschrieben::
Hallo,
Danke schon mal für Ihren Link.

Sie schreiben dort:
Zitat:
Fügen Sie Ihrem Antrag unbedingt eine Ermittlung Ihres pfändbaren Einkommens bei. Übrigens ist es hilfreich für Selbständige eine solche Einkommensermittlung monatlich zu erstellen, um bei Bedarf dem Vollstreckungsgericht die Unterlagen zügig vorlegen zu können


Meine Fragen:
Wie ermittel ich das pfändbare Einkommen ?
Wie muss diese Ermittlung aussehen?


Mit freundlichen grüssen
Marcus Müller

Wo ist das Problem...?

Der User Thofa hat Ihnen umfangreiche Info's gegeben...

Wovon leben Sie als Selbständiger?
Vom Gewinn, oder...?

Sie sollten also monatlich Ihren Gewinn ermitteln. Das ist dann die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des pfändbaren Betrages.

FG PW
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alein
Specialist


Anmeldungsdatum: 07.09.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 20.Okt 2005 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Wird der Gewinn auf die "normale " Pfändungstabbele angerechnet, also die auh für arbeitnehmer gilt?


Vielen Dank für diel Hilfe

MFG
Marcus Müller
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 20.Okt 2005 11:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Herr Müller,

immer ruhig , ich habe auch noch andere Sachen zu erledigen.

Alles was ich jetzt schreibe, liegt außerhalb der Insolvenz:

Bei einem Selbständigen ist zunächst alles pfändbar, er genießt keinen Pfändungsschutz, den es z.B. beim Arbeitnehmer gibt. Liegt nun eine Pfändung vor - entweder beim Auftraggeber oder eine Kontopfändung - muss ein Selbständiger einen Pfändungsschutzantrag beim Amtgericht gemäß § 850i ZPO stellen. Dazu hat er sein tatsächliches Nettoeinkommen zu ermitteln. So ungefähr könnte die Ermittlung aussehen:

Einnahmen
- Betriebsausgaben (Waren, Personal etc.)
- priv. Krankenversicherung
- ggf. Rentenversicherung
- ungefähre Einkommensteuer
= Nettoeinkommen

Anhand der Pfändungstabelle können Sie nun den pfändbaren Anteil ermitteln. Das Gericht entscheidet dann wieviel Ihnen tatsächlich verbleibt. Die o.g. Rechnung ist nur eine ungefähre Ermittlung, das Gericht wird sich wahrscheinlich nicht zu 100 % daran halten. Diese Rechnung muss jeden Monat neu gemacht werden.

Dies alles gilt z.B. aber nicht für Ärzte, die in der Mehrheit Kassenpatienten behandeln.

Einfacher ist es, bei einer Kontopfändung ein neues Konto zu eröffnen (Achtung: "altes" Konto nicht kündigen) und es möglichst nie zu einer Pfändung bei einem Auftraggeber kommen zu lassen.

MfG

ThoFa
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alein
Specialist


Anmeldungsdatum: 07.09.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 21.Okt 2005 8:07    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:


Einfacher ist es, bei einer Kontopfändung ein neues Konto zu eröffnen (Achtung: "altes" Konto nicht kündigen) und es möglichst nie zu einer Pfändung bei einem Auftraggeber kommen zu lassen.

MfG

ThoFa


Danke führ Ihre Antwort.

Wie kann denn bei einem Auftrageber gepfändet werden??

Wie definieren sie AUftraggeber?

Vielen Dank für die Hilfe.

MFG
Marcus Müller[/quote]
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 21.Okt 2005 8:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

als Selbständiger sollten Sie wohl wissen was ein Auftraggeber ist ? Sie haben doch Kunden oder nicht ? Und wenn der Ihnen einen Auftrag gibt, kann ein Gläubiger - sofern er davon weiß - ein Zahlungsverbot zustellen lassen.

MfG

ThoFa

P.S.: Sollten Sie einen Kiosk haben, ist das schon etwas schwerer. Dann würde ich als Gläubiger eine Kassenpfändung versuchen.
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P.Wilhelm
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 21.Okt 2005 8:22    Titel: Antworten mit Zitat

Herr Müller,

Zitat:
Wie kann denn bei einem Auftrageber gepfändet werden??

Wie definieren sie AUftraggeber?

Auftraggeber gleich Ihr Kunde!

Ein Beispiel:

Wenn es sich bei Ihrem Gläubiger um das Finanzamt handelt, ist [i]theoretisch[/i] folgendes Szenario denkbar...

FA lässt sich durch Ihre Bank (sofern dort momentan im Zuge einer Kontenpfändung nichts zu holen ist) auflisten, woher Ihre Geldeingänge der Vergangenheit stammten.

Mit diesen Informationen werden seitens des FA Ihre Kunden angeschrieben und diesen ein Pfändungsbeschluss zugestellt.

Ergebnis:

Ihre gegenwärtigen und auch zukünftigen Forderungen an diese Kunden sind direkt vor Ort beim Kunden gepfändet und er darf nicht mehr an Sie auszahlen.

Da ich im Zuge meiner Tätigkeit schon des öfteren solches erlebt habe, berichte ich aus der Praxis. So ein Wisch liegt schnell vor und wenn der Lieferant sich dann meldet und nach seinem Geld fragt, können Sie nur noch bedauerlich mit mit Kopf schütteln...

Freundliche Grüße

Peter Wilhem
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P.Wilhelm
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 21.Okt 2005 8:24    Titel: Antworten mit Zitat

sorry Thofa, Beiträge haben sich geschnitten.

Gruß PW
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Privatier
Newbie


Anmeldungsdatum: 26.02.2004
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 21.Okt 2005 8:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wie verhält es sich bei Mieteinnahmen? Wieviel Zeit zum Handeln hat der Selbständige, wenn die Mieten direkt beim Mieter vom Anwalt des Gläubigers gepfändet werden?
Gilt da ebenfalls der Pfändungsschutz gemäß den obigen Ausführungen?
Mieteinnahmen gelten doch als sonstige Einnahmen! Oder?
Können die Mieterträge zurück verlangt werden, wenn Diese bereits beim Gläubiger eingegangen sind?

Besten Dank!
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 21.Okt 2005 9:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Miete ist etwas komplizierter.

Grundsätzlich sind Mieten pfändbar (§829 ZPO).

Auf Antrag des Schuldners ist gem. §851b ZPO eine Pfändung soweit aufzuheben, als diese Einkünfte zum Unterhalt des Grundstückes bzw. für notwendige Instandsetzungsarbeiten benötigt wird.

Der Rest der Miete unterliegt keinem Pfändungsschutz. Dies kann soweit gehen, dass der Schuldner (Vermieter) Sozialleistungen beziehen muss, um über die Runden zu kommen.

MfG

ThoFa

P.S.: @ PW Doppelt hält besser
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maleh
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 03.09.2003
Beiträge: 257

BeitragVerfasst am: 24.Okt 2005 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

In diesem Zusammenhang habe ich auch eine Frage:
Wie sicher ist eine angemessene private Altersvorsorge, welche über eine deutsche private Rentenversicherung abgeschlossen wurde.

Der spezielle Fall: Der Herr war von 1990-97 selbständig und hat 1997 seine EV abgegeben und 2001 die Regelinsolvenz eingeleitet. Seine private AV in die er 7 Jahre eingezahlt hatte, wurde ihm komplett gepfändet. Jetzt will er aus seinem nichtpfändbaren Gehalt (er liegt wirklich unter diesen Grenzen) -er ist jetzt wieder Arbeitnehmer-eine kleine private AV aufbauen-also 50 -100 Euro monatlich. Er hat aber Bedenken, das der Insolvenzverwalter diese wieder pfändet, sobald dort ein Rückkaufwert angespart wurde.
Nun habe ich im Radio gehört, dass es auch für diese "Fälle" ein Altersicherungsgesetzt geben soll oder gibt (wie in der Schweiz?). Im Net habe ich auch gelesen, dass in Hessen ein Urteil zu Gunsten des Betroffenen gefällt wurde. Weder Bafin noch Schulderberaterstelle noch die Abt. Insolvenz beim Amtsgericht will verbindlich Auskunft geben. Mit dem Insolvenzverwalter will er nicht unbedingt sprechen. Er möchte gern eine klare unkomplizierte und seriöse Lösung. Ihm ist schon klar, dass er über Verwandte etc. was machen könnte, will er aber nicht.
Kann jemand von Ihnen seine Erfahrung bekannt geben?
Danke für Ihre Antwort.
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 24.Okt 2005 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

einen Pfändungsschutz für Rentensparverträge gibt es noch nicht in Deutschland. Soll wohl nächstes Jahr kommen.

Bis dahin gilt:

In der eröffneten Insolvenz ist jeder "Neuerwerb" pfändbar. Sobald sich der Schuldner "nur" noch in der Wohlverhaltensphase befindet - also das eigentliche Insolvenzverfahren beendet ist - kann gefahrlos wieder gespart werden.

Übrigens sind u.a. in Holland, Liechtenstein etc. solche Rentenverträge schon jetzt nicht pfändbar.

MfG

ThoFa
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maleh
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 03.09.2003
Beiträge: 257

BeitragVerfasst am: 24.Okt 2005 11:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo ThoFa,
Danke für die schnelle Antwort.
Ja er befindet sich jetzt in der "Wohlverhaltensphase". Das Insolvenzverfahren ist beendet. Wo kann man das nachlesen?
Danke für eine Antwort.
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 24.Okt 2005 11:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nun Sie besorgen sich eine Insolvenzordnung und lesen dann eine Menge Paragraphen und ziehen daraus die richtigen Schlüsse oder aber Sie vertrauen mir einfach.
Ich empfehle letzteres, da ersteres solange dauert, dass "er" schon aus der Wohlverhaltensphase raus ist, bis er zu einem Ergebnis kommt.

MfG


ThoFa
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maleh
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 03.09.2003
Beiträge: 257

BeitragVerfasst am: 24.Okt 2005 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

gg - (-:
Vielen Dank und eine besonders erfolgreiche Woche wünsche ich Ihnen.
maleh
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Heiko
Newbie


Anmeldungsdatum: 14.01.2004
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 30.Okt 2005 13:21    Titel: Kontopfändung Antworten mit Zitat

Hallo,

die Beiträge sind sehr aufschlußreich.
Ich habe aber eine Frage :
Was passiert den mit den anderen Bankkkonten, wenn eins durch das FiA gepfändet wird ? Darf das FiA gleichzeitig auf mehreren Bankkonten pfänden ??
Nach oben
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 30.Okt 2005 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

yeep sowas darf das Finanzamt und alle anderen Gläubiger auch.

MfG

ThoFa
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