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woelfle Newbie
Anmeldungsdatum: 17.04.2006 Beiträge: 5 Wohnort: 88131 Lindau
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Verfasst am: 17.Apr 2006 10:21 Titel: Restitutionsklage bei einem Nachlassinsolvenzverfahren |
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Ein interessanter Fall:
Da stirbt eine Oma im gesegneten Alter von 92 J. u. hinterlässt rd.
€ 21.000 bar u. war noch Eigentümerin landw. Grundstücke mit Wert
ca. € 100.000. Die 14 Enkel sind Testamenterben. Die 6 Kinder hatten
längst alle notar. Pflichtteilverzicht abgegeben. Ein Sohn meldet rd.
€ 40.000 Forderungen an den Nachlass beim Nachlassgericht (NLG) an,
wie in Schuldurkunde fixiert war.
Dort beim NLG aber stellt sich heraus, dass die Grundstücke bereits
1998 gem. § 2301 II BGB notar. überlassen wurden an 3 der 4 Söhne,
dies aber nicht per Erbvertrag, sondern als Schenkung aufschiebend
auf den Todesfall bedingt. Damit fielen sie abredewidrig nicht in die
verfügbare Nachlassmasse bei bereits in 1998 eingetragenen Auflas-
sungsvormerkungen.
Der Sohn-Gläubiger will die Nachlassinsolvenz der Mutter aus Pietät
vermeiden u. erklärt gegenüber dem NLG formgerecht Forderungsver-
zicht über den Wert des Nachlasses (bare Mittel) hinaus, um die Erben-
haftung seiner 4 Kinder u. der Nichten u. Neffen auszuschliessen.
Weiter beantragt er gleichzt. am 24.05.2005 formrichtig die Nachlass-
verwaltung. nach § 1981 II BGB beim NLG. Er will jetzt erst mal klären,
wie die Haftung der Brüder als Grundstücksbeschenkte u. Vermögens-
übernehmer aussieht u. schlägt eine qualifizierte Anwältin als Nachlass-
verwalterin vor. Seine Forderung beruht auf Verwendungsersatz auf
die landw. Grundstücke mit hoher Wertsteigerung derselben.
Der Rpfl. am NLG bestellt die Mutter von 3 minderjähr. Erben ein, die
Schwester des Gläubigers. Er überredet sie förmlich zu einem Nach-
lassinsolvenzantrag gem. § 1980 BGB. Sie unterschreibt ohne jegl. jur.
Kenntnisse auf Anraten des Rpfl. diesen Antrag. Der hatte ihr gesagt,
dass am NLG seit Jahren keine Nachlassverwaltung mehr durchgeführt
wurde u. er sich darin erst wieder einarbeiten müsste. Er bestätigt ihr
aber, dass der Gläubiger 1 Woche vorher seine Forderung auf die Höhe
des Nachlasses beschränkt habe. So steht es in der Niederschrift Bl. 65.
Damit allein fiel schon die Norm des § 1980 BGB aus! Noch in der Frist
hätte auch Erbausschlagung für ein paar Euro erfolgen können! Klick?
Das zuständ. Insolvenzgericht erhält Ger.Akte u. Insolvenzantrag. Der
Forderungsverzicht wurde offens. gar nicht beachtet u. ein Insolvenz-
sachverständiger RA mit einem Gutachten beauftragt. Er bekommt um-
gend komplette vollständige Nachlassakten. Der Nachlass war bereits
von der Tocher als Betreuerin samt Bestatt.Kosten abgerechnet worden.
Es war keine Forderung bis auf übliche Restkosten Grabstelle (rd. € 900)
offen ausser der vorgen. Forderung des Sohnes € 40 T.
Am 29.08.05 wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Sachverständige
wird gerichtl. zum Insolvenzverwalter bestellt. Er transferiert das Netto-
Barvermögen rd. € 13.000 auf sein Anderkonto u. unternimmt nicht´s
weiter. Der Fisch war ja an der Angel!
Die Beteiligten lassen das Verfahren laufen im Glauben, dass das Gericht
u. der InsolvVerw schon alles richtig machen werden. Im Okt. 05 erfährt
der Gläubiger durch Internetrecherchen, dass der IV 40 % Gebühren aus
der bei Schlussrechnung vorhandenen Nachlassmasse gesetzl. anhand der
InsVV in Rechnung stellen darf. Eine InsolvVerwaltung hingegen war urspr.
lediglich mit ca. 4 % Massekosten anzusetzen gewesen.
Der Gläubiger weiss inzwischen, dass seine Brüder ihm gegenüber gem.
§ 419 BGB aF vollumfänglich bei unstreitigem Tatbestand haften aus
Vermögensübernahme, weil § 419 noch für alle Verträge bis 31.12.1998
gilt. Dann trat die neue InsO in Kraft. Weiter kann er sich auf § 999 II BGB
u. das Miet-/Pachtrecht bei Eigentumsübergang hins. Verwendungsersatz
stützen. Demnach war gar kein Insolvenzgrund gegeben! Das wusste der
IV gewiss bei Begutachtung u. hoffte, dass dies niemand checkt!
Zum 15.11.05 stellt der IV beim Prüfungstermin die Forderung des Gläu-
bigers fest mit Eintrag Insolvenzrolle. Die 3 Brüder waren ausgesondert
worden wg. ihrer insolvenzfesten Auflassungsvormerkungen Grundstücke.
Es wird nun von mir geprüft, ob er das so ohne weiteres durfte bei den
bestehenden Gegenforderungen des Gläubigers an die Rechtsnachfolger
gem. § 419 BGB aF aus Haftungsübernahme wg. § 727 ff ZPO? Der Nach-
lass war nämlich rechtl. nur zu 1/4tel Gesamtschuldner.
Im Jan. 2006 recherchiert der einzige Gläubiger einen Beschluss des AG
Tübingen v. 11.04.03/ II 3 IN 272/02, der deutlich begründet, dass das
Insolvenzverfahren über einen Nachlass bei "nur einem Gläubiger" gar
nicht zulässig ist, weil die Zielnorm der Insolvenzordnung § 1 InsO in
beiden Normsätzen nicht erfüllt werden kann, also gesetzwidrig wäre!
Weder können mehrere Gläubiger gemeinschaftlich befriedigt werden,
noch ist Restschuldbefreiung eines Nachlasses denkbar u. möglich.
Der Gläubiger macht nunmehr dem IV Vorhaltungen u. will Einsicht in das
Insolvenzgutachten nehmen. Diese wird ihm auch vom InsolvGericht
verweigert. Mit Hinweis auf oberger. Beschlüsse erzwingt der Gläubiger
doch die Gutachteneinsicht. Er stellt fest, dass ein Falschgutachten
vorliegt, das den Richter zur Insolvenzeröffnung veranlasst hatte. Der
Vergleich zwischen Prüfungsbericht u. Gutachten weist erhebliche Un-
stimmigkeiten auf, die § 419 BGB aF mit unrichtigen Vertragszusammen-
hängen entwerten sollten. Dies klar ersichtlich u. unhaltbar!
Der Gläubiger schreibt zig Briefe an das InsolvGericht u. muss leider er-
fahren, dass eine Aufhebung des InsolvVerfahrens nicht möglich sei
mit Verweis auf § 212 InsO. Diesen Antrag habe der Schuldner zu stellen
u. die entstandenen Kosten zu tragen! Der IV wird offens. gedeckt.
Das InsolvGericht setzt nunmehr rasch u. unverzüglich Schlusstermin
auf den 20.04.2006 an. Die Gebühren des IV wurden mit 53 % der urspr.
Nachlassmasse incl. Gutachten mit rd. € 6.800 genehmigt! Dem stand
keinerlei besondere Sachkenntnis u. Arbeitsleistung gegenüber.
Die restl. Beerdigungskosten hatte der IV seit Dez. 05 auch nicht pflicht-
gemäss aus der Masse beglichen wie die InsO vorschreibt, sondern als
Rücklage zur Schlussrechnung gezogen. Dies deutlich, um seine Berech-
nungsgrundlage InsVV 40 % aus Masse nicht zu dezimieren. Das wurde
tatsächl. so von der Rpfl. genehmigt!
Der Gläubiger stösst im Internet auf genau passenden jüngsten Beschluss
des BGH v. 2.02.06 Az. IX ZB 279/04 zur Restitution im Insolvenzverfah-
ren. Er greift sofort zu diesem letzten Mittel u. erhebt am 24.03.06 die
Restitutionsklage gem. § 582 ZPO mit Begründung § 580 (7b) ZPO, nach-
dem er innerhalb der Notfrist 4 Wochen eine Bestätigung erhielt, die zu-
sätzl. beweist, das der IV zum Gutachten ihm verfügbare Urkunden unter-
drückte, um die Insolvenzeröffnung zu sichern!
Weiter hatte der IV zur Krönung einen 2ten (Schein)Gläubiger in die
Schlussrechnung aufgenommen, der aber gerade gestern seine Forderung
als nicht bestehend zurücknehmen musste. Damit sollte der präjudizielle
Beschluss AG Tübingen wg. "nur 1 Gläubiger" umgangen werden.
Ziel der Restitutionsklage ist die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses
u. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lfd. Antrag auf Nachlass-
verwaltung beim Nachlassgericht.
Jetzt hat sich auch noch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet u. es
wird spannend......
Frage: Muss nun die Rpfl. den Schlusstermin 20. Apr. 06 aussetzen?
Der IV will "Kasse machen!" Was glaubt Ihr, wie die Sache ausgeht?
thank you v. woelfle |
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