Hallo,
die Rückgewähransprüche aus einer erstrangigen GS wurden abgetreten nicht öffentlich, sondern durch eine privatrechtliche Vereinbarung. Später wurden weiter GS eingetragen. Wurden die Rückgewähransprüche wirksam gegen die nachrangigen Gläubiger übertragen?
Danke für die Antworten.
Muß die Abtretung von Rückgewähransprüchen von eingetragen Grundschulden öffentlich, dh. vor einem Notar geschen oder kann das auch eine privatrechtliche Vereinbarung sein?
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