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Schulden beim Arbeitsamt NICHT in die priv. Insolvenz!?

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schnuffi666
Newbie


Anmeldungsdatum: 26.02.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 26.Feb 2006 12:14    Titel: Schulden beim Arbeitsamt NICHT in die priv. Insolvenz!? Antworten mit Zitat

Hallo allerseits!

Bin neu hier und habe gleich ein grosses Problem!

Ich bin kurz davor, die private Insolvenz mit anschliessender Restschuldbefreiung zu eröffnen. Doch nun hab ich ersteinmal Post von meinem Herrn Treuhänder bekommen. Dort heisst es, dass meine Schulden beim Arbeitsamt von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, weil sie aus vorsätzlich begangener Handlung entstanden sind. Auf deutsch: Ich habe das Arbeitsamt beschissen und wurde zu einer Geldstrafe von 500,- Euro verdonnert. Diese sind aber schon bezahlt.

Nun die Frage: Wie werde ich die Schulden beim Arbeitsamt wieder los??? Ich verdiene gerade mal 950,- Euro. Die können mir also nicht einmal etwas pfänden? Eine freiwillige Zahlung von monatl. 25,- Euro erscheint bei einem geschuldeten Betrag von ca. 3.500,- Euro eher lächerlich. Dann haben die ihr Geld in 10 Jahren noch nicht wieder!

Wer hat Tips für mich, oder hat Ähnliches durchgemacht? Bin total verzweifelt!!!

mfg Schnuffi666
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winnie_1957
Newbie


Anmeldungsdatum: 12.01.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 27.Feb 2006 9:47    Titel: Schulden beim Arbeitsamt Antworten mit Zitat

Hallo schnuffi666,

Deine Schulden beim Arbeitsamt musst Du bei einer Insolvenz in die Insolvenzmasse einfließen lassen, andernfalls könntest Du wegen Bevorzugung eines Gläubigers belangt werden. Ich habe selber vor zwei Jahren Insolvenz angemeldet, bin daher bestens informiert.

Freundliche Grüße

Winnie_1957
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Cob
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 285
Wohnort: Ortenau

BeitragVerfasst am: 27.Feb 2006 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, schnuffi,


wenn € 25,00 monatlich zu lächerlich erscheinen, dann erhöhen Sie doch auf € 30,00 monatlich, dann sind die Rückstände in 10 Jahre getilgt.

Es ärgert micht immer wieder, wenn Leute unberechtigt Leistungen vom Arbeitsamts beziehen und ich das mit meinen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und auch mit meinen Steuern mitbezahlen muß.

Ihr bescheisst nicht nur das Arbeitsamt, sondern alle Beitrags- und auch die Steuerzahler!


Cob
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schnuffi666
Newbie


Anmeldungsdatum: 26.02.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 27.Feb 2006 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

@ winnie_1957


Die Verbindlichkeiten sind mit auf der Gläubigerliste aufgeführt und beim Amtsgericht mit abgegeben worden. Nun hatten ja alle Gläubiger Zeit, sich bis Tag X bei meinem Treuhänder zu melden und ihre Ansprüche darzulegen. Das hat das Arbeitsamt natürlich auch gemacht. Daraufhin hat mir mein Treuhänder ja geschrieben, dass die Verbindlichkeiten beim Arbeitsamt von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, weil sie aus einer vorsätzlich begangener Handlung entstanden sind.

Und Du hast Recht, wenn ich in meiner Wohlverhaltensperiode einen Gläubiger bevorzuge, in diesem Fall das Amt, gefährde ich doch meine Restschuldbefreiung. Das klingt nach einem Teufelskreis!!!

Nicht, das das Amt auf die Idee kommt, in meiner Wohlverhaltensperiode eine Pfändung rauszuhauen.

Erstmal vielen Dank, aber ruhig schlafen kann ich nun immer noch nicht! Vielleicht kann mir mein Treuhänder Tips diesbezüglich geben.

mfg Schnuffi666
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 645
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 28.Feb 2006 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Sie können nicht ruhig schlafen, weil Sie sich nicht in einer vernünftigen Beratung befinden.

Das AA hat seine Forderungen aus unerlaubter Handlung angemeldet. Schön und gut, war denn schon der Prüftermin für die Forderungen ?
Und wenn ja, haben Sie da der unerlaubten Handlung widersprochen ?

MfG

ThoFa
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winnie_1957
Newbie


Anmeldungsdatum: 12.01.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 28.Feb 2006 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo schnuffi666,

wenn die Herausnahme eines einzelnen Postens aus der Schuldnerliste vom Treuhänder vorgenommen wird, so ist das rechtens, denn er allein ist dazu berechtigt. Es ging mir ähnlich mit meiner aufgelaufenen Hundesteuer, die ich der Stadtverwaltung schuldig war. In diesem Fall wurde entschieden, den Posten aus der Insolvenz herauszunehmen.

Freundliche Grüße

Winnie_1957
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schnuffi666
Newbie


Anmeldungsdatum: 26.02.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 28.Feb 2006 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

@ Winnie_1957


Und wie geht es dann von statten? Die Wohlverhaltenszeit läuft 6 Jahre. Zeit, in der mein Treuhänder 2 Mal im Jahr (wenn überhaupt) etwas von meinem Lohn einbehalten darf. Wie und wann tritt denn nun das Arbeitsamt an mich heran? Die wollen doch sicherlich ihr Geld zurückhaben. Wenn ich denen nun was zahle in diesen 6 Jahren, verhalte ich mich doch grob fahrlässig den anderen Gläubigern gegenüber, oder wie läuft das???


mfg Schnuffi666
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 645
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 28.Feb 2006 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

winnie_1957 hat folgendes geschrieben::
Hallo schnuffi666,
wenn die Herausnahme eines einzelnen Postens aus der Schuldnerliste vom Treuhänder vorgenommen wird, so ist das rechtens, denn er allein ist dazu berechtigt. Es ging mir ähnlich mit meiner aufgelaufenen Hundesteuer, die ich der Stadtverwaltung schuldig war. In diesem Fall wurde entschieden, den Posten aus der Insolvenz herauszunehmen.


Hallo,

Ihr Beitrag ist sicher gut gemeint, ist aber leider so nicht richtig. Richtig ist, dass der IV Forderungen durchaus bestreiten kann, aber er kann sie nicht einfach streichen, solange sie berechtigt sind.

@schnuffi: Teilen Sie mir doch bitte kurz mit, ob Sie eine Antwort haben wollen oder nicht, dann kann ich den Thread ggf. aus meiner Benachrichtigungsliste streichen, ansonsten bemühen Sie sich doch um Beantwortung meiner Fragen.

MfG

ThoFa
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schnuffi666
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Anmeldungsdatum: 26.02.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 28.Feb 2006 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

@ ThoFa

Also mein Gespräch mit dem Insolvenzverwalter erfolgt erst noch, deshalb kann ich nicht beurteilen, ob ich in guten Händen bin.

Der Prüftermin ist erst nächste Woche. Das es eine unerlaubte Handlung war, steht ja fest. Das Gericht hat mich vor Jahren deshalb zu einer Geldstrafe verdonnert. Also kann ich der unerlaubten Handlung nicht widersprechen, da sie Fakt ist. Geldstrafe wurde bezahlt, aber die Rückforderung des Amtes nicht.



mfg Schnuffi666
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ThoFa
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Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 645
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 28.Feb 2006 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

es ist vollkommen irrelevant, ob Sie wegen dieser Forderung schon verurteilt wurden. Bestreiten Sie die unerlaubten Handlung im Termin, Sie müssen keine Gründe nennen. Lassen Sie sich nicht beirren und bleiben beim Widerspruch. Der Gläubiger muss dann außerhalb des Verfahrens Feststellungsklage erheben und das sollten Sie zunächt abwarten.

Zudem sollten Sie sich von dem Gedanken verabschieden, dass Ihr Insolvenzverwalter Ihr "Berater" ist oder in sonstiger Weise wohlgesonnen.
Mit "guter Beratung" meinte ich eigentlich eine Beratung vor Insolvenzantrag und während der Insolvenzphase, scheint aber offensichtlich nicht in Anspruch genommen worden zu sein.

MfG

ThoFa
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schnuffi666
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Anmeldungsdatum: 26.02.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 28.Feb 2006 20:23    Titel: Antworten mit Zitat

@ThoFa

Hallo nochmal!

Also wenn unter Beratung die Beratung bei der Schuldnerberatung gemeint ist, das habe ich ja alles hinter mir! Ich habe nun bis zum 10. März Zeit, einen Einspruch einzulegen. Wird es dann zu einer Gerichtsverhandlung zw. Arbeitsamt und mir kommen, oder wie läuft sowas ab??? Bin für jede Hilfe dankbar!!!
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ThoFa
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Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 645
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 28.Feb 2006 20:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hab mir gerade nochmals Ihre Beiträge durchgelesen und muss daher nochmals nachfragen:

Haben Sie in den letzen drei Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht .... um ... Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden ?

MfG

ThoFa
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schnuffi666
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Anmeldungsdatum: 26.02.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 1.März 2006 2:00    Titel: Antworten mit Zitat

@ ThoFa


Ich sehe, Sie sind bemüht mir weiterzuhelfen! Also nun mal Klartext!

Ich habe vor knapp vier Jahren eine erufsausbildung begonnen. Ich habe monatlich einen Betrag von knapp 300,- vom Arbeitsamt erhalten, sozusagen Ausbildungsbeihilfe. Die Ausbildung habe ich aber nach einem knappen Jahr abgebrochen und noch über 8 Monate die Beihilfe bekommen. Als ich dann dem Arbeitsamt mitteilte, dass Ich seit 8 Monaten nicht mehr in der Ausbildung bin, wollten die selbstverständlich das zuviel gezahlte Geld zurück. Sie haben mich angezeigt und darauf wurde ich vom Gericht "wegen Betruges" auf eine Geldstrafe verdonnert. Das ist nun über 2 1/2 Jahre her. Ich habe vor, währen und nach der Ausbildung keine falschen schriftlichen oder mündliche angaben gemacht, um die Beihilfe zu bekommen.
Meine Dummheit war natürlich, dass ich erst nach 8 Monaten zum Arbeitsamt gegangen bin, um klarzustellen, dass ich keine Ausbildung mehr mache!
So, ich hoffe, dass diese sehr genaue Schilderung Ihnen dabei hilft, sich ein klares Bild von meiner Situation verschaffen können.


mfg Schnuffi666
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ThoFa
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Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 645
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 1.März 2006 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

dann bleibt es wie oben beschrieben. Wenn das AA dann die unerlaubte Handlung feststellen lassen möcht, muss es Feststellungsklage erheben.

Letztendlich kann es dann passieren, dass das AA darauf verzichtet. Eine Garantie dafür gibt es natürlich nicht. Dabei ist zu beachten, dass die vorsätzliche unerlaubte Handlung nachgewiesen werden muss.

Verzichtet man darauf, wird die Forderung als unerlaubte Handlung mit in die Tabelle aufgenommen und bleibt auch nach Restschuldbefreiung bestehen. Eine Pfändung durch das AA ist während der Zeit der Abtretungserklärung (sechs Jahre) nicht möglich. Sie werden ganz normal aus den Beiträgen bedient, die Sie an den IV abtreten.

MfG

ThoFa
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