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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 13.März 2005 6:58 Titel: Schuldnerparadies Spanien!? |
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Sind Schulden größeren Ausmasses ein Grund, ins sichere Ausland umzuziehen? Zum Beispiel nach Spanien?
Der persönliche Gerichtsstand ist stets da, wo man wohnhaft und gemeldet ist. Das heisst, dass man nur an seinem Wohnsitzort verklagt werden kann. Nur dort kann auch zugestellt werden.
Hat sich also der Schuldner rechtzeitig zuhause an seinem Wohnsitz mit "unbekannten Ort", beispielsweise nach Spanien abgemeldet, ist für die Zustellung des Mahn-oder Vollstreckungsbescheides dann das ausländische Wohnsitzgericht zuständig. Es kann auch sein, dass ein Gerichtsstand im Inland (Deutschland/Schweiz) vereinbart worden ist und der Prozess dann dort zu führen ist, was dann zu einem Versäumnisurteil gegen den Schuldner führen kann. Nur, die Frage bleibt, wie kann der Gläubiger dann gegen den im Ausland verschwundenen Schuldner vollstrecken?
Selbst, wenn der neue Aufenthaltsort des Schuldners dem Gläubiger bekannt werden sollte, z.B. durch die Einschaltung einer Detektei, wird die Zustellung oder Vollstreckung des ergangenen Titels nahezu unmöglich sein. Andere Länder, andere Sitten und dies gilt auch für die Justiz, und dies vor allem in südeuropäischen Ländern, wie z.B. in Spanien, wo der Justizapparat trotz aller EU- Vollstreckungsabkommen seine eigenen Gesetzmässigkeiten hat und faktisch in puncto Zustellung und Vollstreckung nichts läuft.
Die Vollstreckung im Ausland richtet sich nach den jeweiligen Landesvorschriften. So ist in Spanien die E.V. (Eidesstattl.Versicherung, vormals Offenbarungseid) nicht bekannt und nicht zulässig. Hier darf nämlich niemand gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen, eine Art Verfassungsgrundsatz.
Deswegen würde ein deutsches Rechtshilfeersuchen wegen Abgabe einer falschen E.V. in Spanien erfolglos bleiben, weil es gegen den hiesigen Ordre Public verstösst und auch in Spanien nicht strafbar wäre. In Spanien gibt es jedoch eine solche Eidesstattliche Versicherung nicht und dann kann sich ein Schuldner einfach für "insolvent' erklären - und das war's dann.
Außerhalb der EU gilt: Mit den wenigsten Staaten haben Deutschland oder die Schweiz Vollstreckungsabkommen. Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils (ausländisch bedeutet also aus einem anderen Staat stammend als dem des Wohnsitzstaates des Schuldners) ist regelmäßig nur möglich nach einem sogenannten Exequatur-Verfahren. Exequatur bedeutet, dass das jeweils ausländische Justizministerium der Vollstreckung zustimmen muss oder frei ist in der Entscheidung, ob es den Titel zur Vollstreckung zuläßt oder nicht. Dann gilt noch der sogenannte "Ordre Public", d.h. die Vollstreckung ausländischer Titel, die gegen die innerstaatliche Rechtsordnung verstossen, bzw. dieser nicht entsprechen, ist dann nicht möglich.
Gerne verschwinden auch Unterhaltsschuldner ins Ausland. Wenn schon ein (vollstreckbarer) deutscher Unterhaltstitel besteht, so kann geprüft werden, ob mit dem jeweiligen Wohnsitzstaat des Schuldners irgendwelche Vereinbarungen über Anerkennung und Vollstreckung bestehen. Außerhalb der EU in der Regel nicht. Es müßte dann zum Beispiel jemand, der nach deutschem Recht einen Unterhaltsanspruch hat, im Ausland klagen.
In Deutschland bestimmt das BGB, dass Verwandte in auf- und absteigender Linie unterhaltspflichtig sind. Es kann also den Enkel treffen, wenn sein Opa sich selbst nicht mehr erhalten kann, aber auch den Vater oder die Mutter, wenn nichtsnutzige und arbeitsscheue Kinder auf dem Drogentrip sind. Beispiel dazu: Der Vater nimmt Wohnsitz in Spanien. Die in Deutschland mit einem mehr oder weniger Autonomen verheiratete Tochter hat zwei Kinder, der Vater hat kein Geld oder behauptet dieses mindestens, sie geht also zum Sozialamt. Das Sozialamt muß zahlen, leitet dann aber die Ansprüche über auf den Vater oder sonstigen Elternteil in direkter Linie, in diesem Falle also auf den, der sich in Spanien befindet.
Das Sozialamt müßte jetzt also, um den Anspruch durchzusetzen, in Spanien am Wohnsitz des Vaters Klage erheben. Eine solche generelle Unterhaltsverpflichtung ist aber dem spanischen Recht und auch den Rechten der meisten anderen Staaten unbekannt. So könnte der in Anspruch genommene Vater den Einwand bringen, dass dieses Unterhaltsverlangen dem örtlichen (also spanischen) Ordre Public widerspreche. Wahrscheinlich hätte er gute Chancen, damit durchzukommen, aber auch, wenn nicht, wie dann vollstrecken? Die Vollstreckung eines Titels gegen einen Schuldner - auch Unterhaltschuldners - ist in Spanien nahezu unmöglich!
'Clevere' Schuldner oder sonstwie Verfolgte werden sich in Spanien sowieso wohnsitzmässig nicht als sog. "Residenten" anmelden!
Warum auch? Es gibt keine Meldepflichten, wie z.B. in Deutschland und jeder EU-Bürger kann als sog. Nichtresident oder "Langzeiturlauber" de facto unbeschränkt die positiven mediterranen Einflüsse geniessen, wie es auch die meisten der Deutschen in Spanien handhaben.
Ein vermögender Schuldner wird seine Immobilie in Spanien auch nicht unter seinem Namen kaufen oder halten, sondern über einen spanischen Anwalt, eine spanische GmbH kaufen, welche dann die Immobilie hält.
Wer in Deutschland keine wirtschaftliche Bonität mehr hat, dessen "Schufa" schlecht ist oder wer gar die E.V. ablegen musste, bekommt in Deutschland allenfalls nur noch ein "Arbeitslosen- oder Sozialamtskonto" bei den Banken, was im "Haben" geführt werden muss. Ansonsten ist er bei den Banken out.
Ein nach Spanien umgesiedelter "Schuldner" kann bei den deutschen Bankentöchtern in Spanien, so insbesondere bei den Niederlassungen der Deutschen- Bank S.A., die in nahezu allen Touristenzentren vertreten sind, natürlich sofort ein 'normales' Konto eröffnen. Dort und auch bei allen spanischen Banken erhält er ein sog. "Nichtresidenten-Konto" inklusive der gängigen Kreditkarten. Derartige Nichtresidenten- Konten haben für Steuervermeidungsstrategen den grossen Vorteil, dass sie nicht dem Informationsaustausch zum spanischen Fiskus unterworfen sind und auch keine Identifizierungsnummer benötigen. Im übrigen werben deutsche Bankentöchter in deutschsprachigen spanischen Magazinen auch ungeniert über die steuerlichen Vorteile von Kapitalanlagen ihrer Filialen im benachbarten Gibraltar.
Zusammenfassend ist festzuhalten:
Die Umsiedelung ins Ausland schützt vor deutschen Gläubigern und deren Zwangsvollstreckungsmassnahmen. Zwangsvollstreckungsmassnahmen im Ausland sind teuer und in südlichen Ländern für Gläubiger eher abschreckend und führen selten zum Erfolg. Der rechtzeitige Umzug ins Ausland befreit den Schuldner von der Pflicht, die Eidesstattliche Versicherung ablegen zu müssen.
Quelle: Looser geben Tipps  |
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momentum Specialist
Anmeldungsdatum: 24.09.2003 Beiträge: 83 Wohnort: Home Sweet Home
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Verfasst am: 13.März 2005 14:37 Titel: Einige Rechtsanwälte sehen das ganz anders ... |
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Werter Klaus Maurischat, was sagen Sie hierzu:
| Zitat: |
Deutsche Rechtstitel gegen in Spanien ansässige Firmen und dort residente Privatpersonen sind heute ebenso über das jeweils örtliche zuständige erstinstanzliche spanische Gericht vollstreckbar, wie die Vollstreckung in eine Spanienimmobilie eines Ausländers zum Routinefall wird.
Im Regelfall wird man allerdings vorab eine Vermögensrecherche in Spanien zeitlich vorschalten, insbesondere abklären, ob und über welches Immobilieneigentum der Schuldner in Spanien verfügt.
Auf Wunsch können wir angefangen von der aussergerichtlichen Geltendmachung, über die gerichtliche Titelerlangung bis zur Vollstreckung in Deutschland oder Spanien die gesamte Forderungsgeltendmachung für Sie übernehmen.
Auch durch einen Umzug nach Spanien ohne Bekanntgabe des Wohnsitzwechsels an Behörden und Gläubiger kann sich ein Schuldner heute seinen Verbindlichkeiten nicht mehr entledigen. Namentlich gilt dies auch für Banken und deren Darlehnsrückzahlungsansprüchen bei Wohnsitzverlagerung nach Spanien.
Umzug nach Spanien ohne Bekanntgabe an die deutschen Gläubiger
Kann man sich so seiner Schulden entledigen ?
(veröffentlicht im Mallorca Anzeiger / El Aviso, 08/2000)
Eine Situation, mit der man als deutsche Kanzlei mit Standort Spanien regelmässig konfrontiert wird, sei es im Auftrag eines deutschen Gläubigers oder als Beratungsmandat nach Spanien übergesiedelter Deutscher.
Umzug nach "Barcelona"
Beim deutschen Einwohnermeldeamt wird die Übersiedlung nach Spanien, früher häufig als Wohnort "Barcelona" angegeben, gemeldet. Soweit das deutsche Einwohnermeldeamt heute den pauschalen Umzug nach "Spanien" oder "Barcelona" für eine Abmeldung nicht mehr genügen lässt, wird eine nur kurzfristig zutreffende Anschrift in Spanien gewählt, oder, - rechtswidrig -, mitunter auch eine Phantasieanschrift.
Der Umzug nach Spanien verhindert die Erlangung eines deutschen Gerichtstitels nicht.
Dies ist der Regelfall und gilt insbesondere dann, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeiten noch die offizielle Wohnsitzanmeldung in Deutschland gegeben war. Dann nämlich bleibt das angerufene deutsche Gericht nach den §§ 269, 270 Absatz 1, Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem Gesichtspunktes des Erfüllungsortes auch international zuständig.
Nicht mehr möglich, nach dem Umzug nach Spanien, jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Schuldners, ist die Zustellung im Rahmen eines deutschen Mahnverfahrens in Spanien, so dass der deutsche Gläubiger auch dann auf die direkte Einleitung eines Klageverfahrens angewiesen ist, wenn er den tatsächlichen Aufenthaltsort der nach Spanien umgesiedelten Person ausfindig macht.
Öffentliche Klagezustellung bei unbekanntem Aufenthaltsort des Schuldners
Verhindert nun der nach Spanien übergesiedelte Schuldner das Bekanntwerden seines aktuellen spanischen Aufenthaltsortes, so ist dies für diesen nicht immer die günstigste Variante. Nach § 203 Absatz 1 der deutschen Zivilprozessordnung kann dann die Klagezustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Für die Unbekanntheit des Aufenthaltsorts, für die die klagende Partei die Behauptungs- und Beweislast trägt, ist in der Regel die ergebnislose Auskunft beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder der Gemeindeverwaltung und der zuletzt zuständigen Postdienststelle erforderlich. Bei konkreter Angabe einer neuen spanischen Anschrift beim deutschen Einwohnermeldeamt kommt die Notwendigkeit diesbezüglicher weiterer Recherchen hinzu. Sind diese Recherchen über eine Gestoria, Anwaltskanzlei oder ein Detektivbüro ordnungsgemäss in zumutbarer Weise erfolgt, ohne dass der Aufenthaltsort des Schuldners ermittelbar war, so ist in jedem Fall die Möglichkeit der Klagezustellung durch öffentliche Bekanntmachung eröffnet.
So kann eine rechtskräftige Verurteilung in Deutschland erfolgen, ohne dass der in Spanien wohnende Beklagte Kenntnis eines laufenden zivilrechtlichen Verfahrens in Deutschland hatte, unter Einschluss der Möglichkeit der Verurteilung zur Zahlung eines höheren Geldbetrages als dies im Einzelfall gerechtfertigt ist.
Wer sich in Spanien "versteckt", kann also gerade dadurch weitere Vermögensnachteile erleiden.
Vollstreckungsverhinderung durch Umzug nach Spanien ?
Wenn nun schon die Erlangung eines Gerichtstitels in Deutschland durch den Umzug nach Spanien und durch das Unbekannthalten des dortigen Aufenthaltsortes im Regelfall nicht verhinderbar ist, so schliesst sich die Frage an, ob durch den Umzug nach Spanien zumindest die Vollstreckung des 30 Jahre lang gültigen Rechtstitels verhindert oder zumindest erschwert werden kann.
Wer über kein Vermögen verfügt und dessen Einkommen den pfändungsfreien Betrag nicht übersteigt, gegen den kann ein gerichtlicher Zahlungstitel, weder in Deutschland noch in Spanien, erfolgreich durchgesetzt werden.
Wenn jedoch in den folgenden 30 Jahren in Spanien wieder Vermögen erworben wird, so kann der deutsche Gerichtstitel in diesen Folgejahren auch durch Vollstreckung in das spanische Vermögen umgesetzt werden.
Die Verheimlichung von vorhandenem Vermögen kann strafrechtliche Relevanz haben
Von einer zivilrechtlichen Angelegenheit in eine strafrechtliche wandelt sich die Schuldnersituation dann, wenn wahrheitswidrig in Deutschland eine eidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit abgegeben wurde und sodann das noch vorhandene Vermögen oder der gerade erst als Darlehn ausgezahlte Vermögenswert auf Mallorca in eine Finca investiert wird.
In der Praxis entscheidet hier oft die konkrete Ausgestaltung und Einlassung über den Ausgang des Zivil – und/oder Strafprozesses.
Zur Rechtspraxis der Banken bei Darlehnsverbindlichkeiten
Naturgemäss geht die Intensität der Rechtsverfolgung bei ins Ausland umgesiedelten Darlehnsschuldner bei höheren Darlehnsbeträgen entsprechend weiter.
Für manche Bankinstitute gibt es hier beim Betrag von 100.000 DM eine gewisse interne „Intensitäts- oder Verfolgungsrichtlinie“. Aus der eigenen Anwaltspraxis kann jedoch hinzugefügt werden, dass deutsche Banken auch bereits bei der Grössenordnung eines Schuldbetrages von 8.000 DM in die Auslandsverfolgung eingetreten sind, dann allerdings schrittweise und mit begrenztem Aufwand.
Fazit:
Durch Geheimhaltung des Aufenthaltsortes in Spanien kann man sich der Titelerlangung durch den Gläubiger nicht entziehen.
Gläubiger grösserer Summen werden sich durch den etwas erhöhten Aufwand und die gegebenenfalls notwendige öffentlichen Klagezustellung nicht von dem Beschreiten des Gerichtsweges abhalten lassen.
Rechtlich und tatsächlich kompliziert wird die Angelegenheit dann, wenn entweder in Deutschland das tatsächliche Vorhandensein von Vermögen gegenüber den Gläubigern verschwiegen wurde, oder später in Spanien nachträglich wieder Vermögen erworben wird.
Im letzteren Fall sollte insbesondere auch darüber nachgedacht werden, die Angelegenheit im Vergleichswege aus der Welt zu schaffen. |
Quelle: http://www.copp-menth.de/unternservice/forderung.htm (Anwaltskanzlei Menth) |
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