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Selbständigkeit wärend der Wohlverahltenszeit

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kmarcus
Newbie


Anmeldungsdatum: 28.04.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 2.Mai 2005 8:58    Titel: Selbständigkeit wärend der Wohlverahltenszeit Antworten mit Zitat

Hi, kennt sich jemand aus wie es ist wenn man sich in der Wohlverhaltenszeit selbständig macht ! LT. meine Inso Verwalter sei dies kein Thema.
Wollte mich im Bereich Security slebständig machen nun sagt aber die Stadtverwaltung nein wengen der INSO ! Obwohl es keine Gesetzestext gibt der sagt, wenn man die inso am laufen hat das man im bereich security nicht machen darf !

hat jemand damit erfahrungswerte oder einen tipp !

danke
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 647
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 2.Mai 2005 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

da haben Sie, wahrscheinlich ohne es zu wissen, ein heikles Thema angesprochen. Aber zunächst zu Ihrer konkreten Sache:

Durch die Insolvenz ist Ihnen eine Selbständigkeit im Security Bereich nicht versperrt. Probleme bekommen Sie da wohl eher mit dem Ordnungsamt, da man in diesem Bereich sicherlich geordnete finanzielle Verhältnisse auferlegt. Sie werden diese also davon überzeugen müssen, dass Sie (gerade durch die Insolvenz) sehr wohl geordnete finanzielle Verhältnisse haben.
Es handelt sich also nicht um ein Insolvenz- , sondern um ein Gewerbeerlaubnisthema.

Nun noch etwas näher zu der Selbständigkeit in der Wohlverhaltensphase:

Das Deutsche Insolvenzrecht sieht hier eine Regelung vor, die allen Ratsuchenden bewußt von den Frankreich, England undwasweißichwo Insolvenzexperten verheimlicht wird.
Das eigentliche Insolvenzverfahren dauert in Deutschland nämlich nur rund ein Jahr. Danach befindet man sich nur noch in der sogenannten Wohlverhaltensphase, in der man lediglich seine Obliegenheiten zu erfüllen hat, die da (in Kürze) wie folgt heissen:

- Der Schuldner muss einen angemessenen Job ausüben und sofern er einen solchen nicht hat, sich darum bemühen einen zu bekommen
- 1/2 Erbe ist an den Treuhänder auszuzahlen
- Wohnsitz- und Beschäftigungswechsel sind sofort dem Treuhänder zu melden
- Zahlungen nur an den Treuhänder zu leisten

Und zum Thema des Threads ganz wichtig:

Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.


Dies bedeutet, dass ein Selbständiger in der Wohlverhaltensphase unabhängig von seinem Gewinn, nur soviel an den Treuhände zahlen muss, als sei er in einem (angenommenen) angestellten Verhältnis.

Macht der Schuldner also 50.000,00 € Gewinn im Monat ist aber Kfz-Mechaniker, wird der zu zahlende Betrag nicht nach den 50.000,00 € berechnet, sondern nach dem angenommenen Gehalt eines Kfz-Mechanikers.

Umgekehrt muss er aber auch Zahlungen wie ein Kfz-Mechaniker leisten, wenn er Verluste machen sollte.

Dabei ist zu wissen, dass ein Selbständiger selber bestimmt, wann er wieviel an den Treuhänder zahlt. Rein theoretisch ist es möglich, dass er am Ende der Wohlverhaltensphase den kompletten Betrag bezahlt, dann aber verzinst.

Man kann sich vorstellen, dass eine solche Regelung nicht in der Kürze darzustellen ist, wie ich es hier getan habe. Sollten also Fragen sein, einfach hier reinstellen oder mich anmailen [E-Mail anzeigen] .

MfG

ThoFa
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kmarcus
Newbie


Anmeldungsdatum: 28.04.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 2.Mai 2005 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

ThoFa !

bis gerade glaubte ich lebe im jetzt, nun habe ich das gefühl ich lebe vor vor vor gestern !

Das was Sie geschrieben haben kann ich nicht so recht verstehen, verstehen im Sinne von Kapieren.

Also könnte ich mich selbständig machen und sagen wir mal 10.000 Euro im Monat mit der Firma gewinn machen. So da ich von Hause aus Betriebswirt bin und diese zur Zeit so um sagen wir mal 4.000 Euro verdienen würde mir legdiglich der "Pfändungsbetrag" abgehalten.

Aber ich bin bis dato davon ausgegange, das ich doch kein Vermögen aufbauen darf, geschweige denn das alles lt. Pfändungstabelle weg geht was über den Satz liegen würde !

Haben SIe vielleicht ein paar § die dies in irgend einer Form bestätigen !

lieben gruss
und danke für ihre mühe
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 647
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 2.Mai 2005 14:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo kamarcus,

tja mit einem guten Berater hätten Sie solche Wissenslücken nicht.

Schauen Sie sich § 295 InsO an. Und wie gesagt, bei meinen Ausführungen handelte es sich um eine extreme Kurzversion, es ist natürlich viel mehr zu beachten.

MfG

ThoFa
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kmarcus
Newbie


Anmeldungsdatum: 28.04.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 2.Mai 2005 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

tja, das mit dem guten berater ist wohl war aber den erkennt man ja leider erst wenn das kind im brunnen liegt !
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saxophonklausi
Newbie


Anmeldungsdatum: 24.11.2004
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 5.Aug 2005 6:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich bin seit einem halben Jahr in der Wohlverhaltensphase und übe eine selbständige Tätigkeit aus.
Nach Rücksprache mit meinem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht zahle ich nun jeden Monat eine bestimmte Summe
an den IV.
Nun frage ich mich, ob ich nun meine Wohlverhaltensphase verkürzen kann, indem ich den Gläubigern diese Zahlungen, die ich ja bis zum Ende zahle, in einer Summe als Vergleich anbiete ( evtl auch mehr ) und im Gegenzug auf eine Restschuldbefreiung verzichte.
Dadurch könnte ich mein Verfahren, das noch 3 Jahre läuft, erheblich verkürzen!
Das bedeutet, dass die Eintragungen der Schufa auch vorzeitig gelöscht werden und ich wieder kreditwürdig wäre.
Kann mir ein kompetenter Forumteilnehmer dazu einen Rat geben?
Für eine Verbindliche Auskunft wäre ich sehr dankbar
mfg
Saxophonklausi
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 647
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 9.Aug 2005 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

in einem Forum können Sie wohl kaum eine verbindliche Auskunft erwarten.

Die Rücksprache mit dem IV und dem Gericht bezgl. der Höhe der mtl. Zahlung ist ebenso so verbindlich, wie das Papier auf dem eine tägliche Boulevardzeitung gedruckt wird.

Ein Vergleich während der WVP ist durchaus möglich, dabei sollte aber bedacht werden, dass bei einem solchen Vergleich, Forderungen, die im Verfahren nicht angemeldet wurden, wieder aufleben könnten.

MfG

ThoFa
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kaufprima
Specialist


Anmeldungsdatum: 11.03.2004
Beiträge: 54
Wohnort: Mecklenburg-Vorpommern

BeitragVerfasst am: 28.Dez 2005 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo ThoFa,

ich habe mir auch mal den § 295 InsO angeschaut, kann da aber nicht draus erkennen, dass wenn man mehr als "handelsüblich" verdient, dann den darüberhinausgehenden Betrag behalten kann, sondern lediglich in negativer Hinsicht, dass wenn ich weniger verdiene, dann trotzdem mir das "handelsübliche" Einkommen anrechnen lassen muss.

Da Du ja, wie ich hier dem Forum entnehmen kann, ein absoluter Profi zu sein scheinst, will ich es natürlich nicht besser wissen, aber eine gewisse Bestätigung und Untermauerung wäre auch nciht schlecht. (wenngleich, wenn das wirklich so ist, ich diese Regelung auch nicht recht verstehen kann.)

In diesem Fall (habe ich heute auch schon an 2 Stellen im Forum gepostet) ist es so, dass meine Chefin, (gelernte Erzieherin, 4 unterhaltspflichtige Kinder) in der Wohlverhaltensphase eine Handwerks- und Montagefirma betreibt und mit Ihrer dortigen Bürotätigkeit oder als Erzieherin oder auch als Handwerkerin in diesem Gewerk nie 2.190 € bzw. 3.020 € (bei dann zu zahlenden 83,79 € ) verdienen würde. Also müßte sie bei 4 Kindern nie (oder freiwillig 83,79 €) etwas bezahlen, egal wie hoch der Gewinn ist, ist das richtig?

Herzliche Grüße


kaufprima
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 647
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 28.Dez 2005 18:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

dieses Thema könnte ein komplettes Forum ganz allen füllen. Ich schätze mal, dass über 75 % der Insolvenzverwalter den Selbständigen in der Wohlverhaltensphase falsch "behandeln"; teils bösartig und wider besseren Wissens, teils aus Unkenntnis.

Wenn Sie tatsächlich mehr darüber wissen möchten, müssen Sie sich etliche Insolvenzkommentare zulegen. Weiterhin hilft ein Blick in das Protokoll zur Enstehung der Insolvenzordnung.

Um es kurz zu machen, ja es ist richtig, Ihre Chefin müsste nichts bezahlen. Bei einer solchen Konstellation würde ich aber als Berater zu einer freiwilligen Zahlung in einer angemessenen Höhe raten.

Nur eins muss klar sein, niemals kann der Insolvenzverwalter in der Wohlverhaltensphase über die Zahlungen bestimmen.

MfG

ThoFa
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kaufprima
Specialist


Anmeldungsdatum: 11.03.2004
Beiträge: 54
Wohnort: Mecklenburg-Vorpommern

BeitragVerfasst am: 28.Dez 2005 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo ThoFa,

vielen Dank für die kurzfristige antwort, also wenn meine Chefin nun 2-3.000 € freiwillig für dieses Jahr bezahlen würde, wäre das vollkommen in Ordnung und es würde und könnte sich niemand aufregen. Wenn ich das richtig verstehe, kann also nur hinterher das Gericht sagen, ob der Betrag angemessen war oder nicht, es könnte also - auch bei jährlich 2 oder 3.000 € zu einer bösen Überraschung kommen. Sind denn die Aussagen des Insolvenzverwalters nicht verbindlich sondern nur "schwebend wirksam"? Kann man sich da nicht auf den guten Glauben verlassen?

Herzliche Grüße

kaufprima
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 647
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 28.Dez 2005 18:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das Gericht interessiert es nicht die Bohne, wieviel Ihre Chefin zahlt. Es sind die Gläubiger, die einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können. Und wenn es dazu kommt, gilt es ggf. gerichtlich zu entscheiden, ob die Zahlungen ok sind. Daher tendiere ich ja immer dazu, dass der selbständige Schuldner - obwohl er nicht müsste - auch etwas zahlt, soweit dies das Einkommen zulässt.

Nochmal, das Thema ist unheimlich komplex und lässt sich beim besten Willen nicht in einem Forum behandeln.

MfG

ThoFa
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kaufprima
Specialist


Anmeldungsdatum: 11.03.2004
Beiträge: 54
Wohnort: Mecklenburg-Vorpommern

BeitragVerfasst am: 28.Dez 2005 19:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, nochmals vielen Dank, soweit ich weiß, sind die meisten Gläubiger, bzw. der Hauptgläubiger eh schon pleite, insofern wird sich da keiner mehr sonderlich engagieren, ist eh schon fast 10 Jahre her, also müßte man mit einer Goodwill-Zahlung von 2-3.000 € wohl gut auskommen, oder?

Herzliche Grüße

kaufprima
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kaufprima
Specialist


Anmeldungsdatum: 11.03.2004
Beiträge: 54
Wohnort: Mecklenburg-Vorpommern

BeitragVerfasst am: 4.Jan 2006 0:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, ich habe noch einmal eine dumme Frage, wie lange dauert eigentlich die Wohlverhaltensphase (mir sind da 5 oder 7 Jahre bekannt) und beginnen diese 5 0der 7 Jahre (oder wieviel auch immer) wirklich erst mit Beginn der Wohlverhaltensphase oder nicht schon mit dem ersten Gang zum Insolvenzanwalt.

In dem Fall meiner Chefin hat der Insolvenzverwalter nämlich 3 Jahre gebraucht, um diese abzuschließen, (hätte er viel schneller machen können), da kann es ja nicht sein, dass das dann zu Lasten der insolventen Person geht.

Herzliche Grüße und vielen Dank für die sicherlich prompte Antwort


kaufprima

Ps. Da ich (als einer der wenigen Unternehmer - (bin neben meiner Selbstständigkeit seit einem Jahr auch Teilzeit angestellt)) noch nie pleite gegangen bin, habe ich mich bislang mit dem Thema kaum beschäftigt /beschäftigen müssen.
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tribun
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Anmeldungsdatum: 27.12.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 4.Jan 2006 3:50    Titel: Antworten mit Zitat

hallo kmarcus,

ich habe ihre frage gelesen und möchte nur sagen,dass sie für die gewerbeanmeldung im sicherheitsbereich eigenkapital in höhe von ca. 5200 € nachweisen müssen und eine betriebshaftpflicht brauchen.unabhängig von dem § 34a für das bewachungsgewerbe.es könnte sein,dass einige gläubiger die berechtigte frage stellen,woher sie das geld haben für den eigenkapital nachweis und warum sie damit nicht einen teil an die gläubiger weitergeben.
des weiteren möchte ich noch erwähnen,dass sie diesen betrag nur auf einem konoauszug nachweisen müssen und das wars schon.also wenn sie jemanden haben,der ihnen diesen betrag überweist und sie ihm das geld zurückgeben, wenn es auf einem kontoauszug gutgeschrieben wurde,ist ja alles in ordnung.
ich weiß nicht genau,was sie im sicherheitsgewerbe machen wollen und wie die gewerbeanmeldung aussehen soll,aber ich kann ihnen den tip geben, dass die signal idund oder der volkswohl bund in diesem bereich sehr gute und preiswerte betriebshaftpflichtversicherungen anbieten.ohne ausschluss von dienstleistungen wie andere.die meisten lehnen den personenschutz und eventabsicherung ab.

viel glück

tribun
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 647
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 4.Jan 2006 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

kaufprima hat folgendes geschrieben::
Hallo, ich habe noch einmal eine dumme Frage, wie lange dauert eigentlich die Wohlverhaltensphase (mir sind da 5 oder 7 Jahre bekannt) und beginnen diese 5 0der 7 Jahre (oder wieviel auch immer) wirklich erst mit Beginn der Wohlverhaltensphase oder nicht schon mit dem ersten Gang zum Insolvenzanwalt.



Hallo,

bis 01.12.2001 begann die Wohlverhaltensphase nach Beendigung der Insolvenz und ging 7 Jahre (5 Jahre bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkiet vor 1997 und entsprechenden Antrag)

Ab dem 01.12.2001 sechs Jahre WVP ab Eröffnung der Insolvenz.

MfG

ThoFa
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dgk
Newbie


Anmeldungsdatum: 10.02.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 10.Feb 2006 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo ThoFa,

leider kann ich keinen direkten e-mail-Kontakt zu Ihnen herstellen, da Ihre e-mail-Adresse gelöscht wurde. Wie kann ich persönlichen Kontakt zu Ihnen aufnehmen? Ich bin sehr an einer weitergehenden Beratung zum Thema Selbständigkeit - Zahlungen an den Insolvenzverwalter - interessiert. Ich bitte Sie um Information. Merci vorab.

MFG
DGK
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 647
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 10.Feb 2006 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

gehen Sie auf das Forum www.11millionen.de. Dort finden Sie mich und meine E-Mail Adresse.

MfG

ThoFa
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