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ThoFa Insider
Anmeldungsdatum: 15.04.2003 Beiträge: 637 Wohnort: Rheinland
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Verfasst am: 18.Apr 2005 23:29 Titel: Serie Insolvenz & Schulden - Teil 2 Die Kontopfändung |
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Serie Insolvenz & Schulden - Teil 2 Die Kontopfändung
Eine Kontopfändung erfordert zügiges und umsichtiges Handeln, um nicht erhebliche Nachteile zu erfahren. Sie können sich darauf einstellen, dass kurz nach Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung auch die Pfändung auf das angegebene Konto erfolgt, selbst dann, wenn sich kein Guthaben auf dem Konto befindet.
Vermehrt ist festzustellen, dass Kontopfändungen an Freitagen und/oder vor Feiertagen wirksam werden, so dass der Schuldner gezwungen ist, einige Tage ohne Zugriff auf sein Geld zu leben.
Je nach Einkommensart ist unterschiedlich zu handeln:
Als Empfänger von Sozialleistungen muss innerhalb von 7 Tagen nach Eingang das Geld vom Konto abgehoben werden, in dieser Zeit ist es unpfändbar. Nehmen Sie unbedingt Bescheide über die Sozialhilfe, das Arbeitslosengeld o.ä. mit zur Bank, um im Zweifelsfall belegen zu können, dass es sich bei dem Geld tatsächlich um Sozialleistungen handelt. Viele Banken, die Postbank hat sich da nach Informationen des Autors in der Vergangenheit besonders negativ hervorgehoben, weigern sich trotz klarer Gesetzeslage das Geld heraus zu geben. Lassen Sie sich nicht abwimmeln, Sie haben ein Anrecht darauf. Notfalls verlangen Sie den Filialleiter, sollte dieser nicht zu sprechen sein oder wider besseres Wissen ebenfalls seine Weigerung zur Herausgabe des Geldes kundtun, begeben Sie sich sofort zum Amtsgericht. Dort sind die so genannten Rechtspfleger beschäftigt, die Ihnen in aller Regel gerne dabei weiterhelfen, zu Ihrem Recht zu kommen.
Als Empfänger von Gehaltszahlungen bleibt Ihnen etwas mehr Zeit zum Handeln. Ihre Bank darf erst nach 14 Tagen die Pfändung bedienen und ein vorhandenes Guthaben an den Gläubiger überweisen. Ihr Anspruch begrenzt sich hier auf den nichtpfändbaren Teil Ihres Gehaltes. Die Höhe könne Sie der Pfändungstabelle entnehmen. Welche Bezüge Pfändbar sind, können Sie im dritten Teil "Lohnpfändung" nachlesen.
Um an den nichtpfändbaren Teil Ihres Gehaltes zu kommen, müssen Sie beim Amtsgericht einen Antrag auf Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen stellen. Für diesen Gläubiger haben Sie nun einen Vollstreckungsschutz Ihres nichtpfändbaren Einkommens, der auch für die Zukunft gilt, Sie müssen also nicht jeden Monat einen neuen Antrag für diesen Gläubiger stellen. Allerdings, sobald ein anderer Gläubiger ebenfalls pfänden möchte, müssen Sie für diesen wieder einen neuen Antrag stellen.
Achtung: Erhöht sich Ihr Gehalt und/oder erhalten Sie Weihnachtsgeld bzw. Urlaubsgeld müssen Sie Ihren Antrag unbedingt beim Amtsgericht anpassen.
Als Selbständiger werden Sie besonders schwer von einer Kontopfändung getroffen. Sie können keine Wareneinkäufe mehr tätigen und nicht auf die Betriebserlöse zurückgreifen.
Im Gesetz findet sich nichts zum Schutz der Selbständigen analog zu den Sozialleistungsempfänger und Angestellten. Häufig führt eine Kontopfändung bei Selbständigen dazu, dass er in die Insolvenz gedrängt wird.
Sie müssen unbedingt sofort und umfassend reagieren. Stellen Sie sofort einen Antrag auf Pfändungsschutz für sonstige Vergütung. Fügen Sie Ihrem Antrag unbedingt eine Ermittlung Ihres pfändbaren Einkommens bei. Übrigens ist es hilfreich für Selbständige eine solche Einkommensermittlung monatlich zu erstellen, um bei Bedarf dem Vollstreckungsgericht die Unterlagen zügig vorlegen zu können.
Achtung: Bei Vollstreckungen von Behörden (z.B. Finanzamt) sind die Anträge nicht an das Amtsgericht zu stellen, sondern an die Behörde selber!
Gerichte benötigen i.d.R. Zeit, bis sie zu einer endgültigen Entscheidung gelangen. Daher ist es äußerst wichtig, bei jeden Antrag die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie die Aufhebung der Pfändung und die sofortige Freigabe Ihres Kontos in Höhe der nichtpfändbaren Beträge mit zu beantragen.
MfG
ThoFa
NB:Da ich derzeit zeitlich etwas eingeschränkt bin, ändere ich die Reihenfolge der Serie. Das Thema Insolvenz wird später behandelt.
Wer Fragen hat, kann Sie gerne hier oder alternativ im Forum von www.11millionen.de (Achtung: noch einige Tage down) posten. Per E-Mail bin ich unter [E-Mail anzeigen] zu erreichen.
Übrigens, sollte jemanden der Text bekannt vorkommen, kann ich mit gutem Gewissen behaupten, dass ich das Copyright beachtet habe, da ich von meiner eigenen Seite kopiert habe.  |
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Telicon Newbie
Anmeldungsdatum: 25.07.2005 Beiträge: 44 Wohnort: Stuttgart
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Verfasst am: 27.Jul 2005 10:17 Titel: Kontopfändung |
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Hallo deinen Beitrag finde Ich klasse.
es wäre noch schön für mich zu wissen wie es bei einer GbR aussieht
den da gehört das Konto nicht einem alleine.
wäre schön wenn du darüber etwas schreiben könntest interessiert mich speziell auch |
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ThoFa Insider
Anmeldungsdatum: 15.04.2003 Beiträge: 637 Wohnort: Rheinland
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Verfasst am: 9.Aug 2005 10:34 Titel: |
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Hallo,
stellen Sie bitte eine konkrete Frage, dann kann ich auch antworten.
MfG
ThoFa |
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Telicon Newbie
Anmeldungsdatum: 25.07.2005 Beiträge: 44 Wohnort: Stuttgart
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Verfasst am: 9.Aug 2005 19:36 Titel: Schulden und insolvenzen |
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Meine Frage lautet:
kann das Konto einer GbR auch gepfändet werde, wenn einer der beiden Gesellschafter die E.V abgegeben hat? |
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ThoFa Insider
Anmeldungsdatum: 15.04.2003 Beiträge: 637 Wohnort: Rheinland
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Verfasst am: 11.Aug 2005 10:23 Titel: |
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Hallo,
ist die Forderung gegen die GbR kann selbstverständlich das Konto gepfändet werden.
Komplizierter wird die Sache, wenn die Forderung gegen den GbR-Gesellschafter privat ist.
In das Vermögen der GbR (hier: Kontoguthaben) kann man nur aus einen (Vollstreckungs)urteil vollstrecken, der gegen alle Geselschafter (bzw. gegen die Gesellschaft) ergangen ist.
So kann bei einen Gesellschafter einer GbR "nur" sein Anteil an der Gesellschaft bzw. sein Anspruch aus dem Gewinnanteil der GbR gepfändet werden.
Drittschuldner ist in dem Fall die GbR, der Pfändungsbeschluß hat somit an die Gesellschafter bzw. an die Gesellschaft zu zustellen.
Kurzform der Anwort auf Ihre Frage: Nein!
MfG
ThoFa |
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