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Serie Insolvenz & Schulden - Teil 3 Die Lohnpfändung

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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 18.Apr 2005 23:36    Titel: Serie Insolvenz & Schulden - Teil 3 Die Lohnpfändung Antworten mit Zitat

Serie Insolvenz & Schulden - Teil 3 Die Lohnpfändung

Die Lohnpfändung gehört für die Schuldner zu den unangenehmsten Zwangsmaßnahmen. Er kann nicht mehr vor aller Welt seine Probleme verstecken, sondern nun erfährt sein Arbeitgeber und ggf. Mitarbeiter der Personalabteilung von seiner Schuldenlast.

Dabei beruhigt es wenig, dass eine Lohnpfändung kein Kündigungsgrund ist, denn natürlich wird sich für einen Arbeitgeber immer einen Grund finden lassen, unliebsame Mitarbeiter loszuwerden. Häufig ist es aber so, dass Arbeitgeber Verständnis für Ihre Mitarbeiter aufbringen und sie sogar - im Rahmen ihrer Möglichkeiten – unterstützen.

Es ist daher ratsam spätestens nach Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ein persönliches Gespräch mit dem Chef zu führen. Somit zeigen Sie ihm, dass Sie nicht vorhaben ihm etwas zu verheimlichen und Vertrauen zu ihm haben.

Maßgeblich für die Höhe der Pfändung ist, wie bei der Kontopfändung, die Pfändungstabelle.

Der pfändbare Betrag wird vom Nettogehalt berechnet. Vorab wird also vom Bruttogehalt die Sozialversicherungsabgaben (Krankenversicherung, Rentenversicherung etc.), die Steuer und auch vermögenswirksame Leistungen abgezogen. Vereinfacht kann man sagen, dass der pfändbare Betrag von dem berechnet wird, was unten rechts auf Ihrer Lohnbescheinigung steht.

Verantwortlich für die richtige Berechnung ist Ihr Arbeitgeber. Es schadet aber nichts, wenn Sie selbst kontrollieren, ob alles richtig berechnet wurde und ggf. die Lohnabrechnungsstelle über Fehler informieren.

Selbstverständlich werden auch unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt. Dazu gehören nicht nur die Kinder, sondern auch die Ehefrau (der Ehemann). Selbst wenn Ihre Frau (Ihr Mann) ein eigenes Einkommen erzielt, darf der Arbeitgeber (sofern er vom Job der Frau oder des Mannes weiß), nicht selbständig die Unterhaltsberechtigung für Ihre Frau (Ihren Mann) anzweifeln. Die Unterhaltsberechtigung kann nur vom Amtsgericht aufgehoben werden und dies auch nur auf Antrag eines Gläubigers, sie sollten daher tunlichst vermeiden Auskünfte über das Einkommen Ihrer Partnerin (Ihres Partners) preiszugeben.

Auch Ex-Ehefrauen (Ex-Ehemänner) sind zu berücksichtigen, sofern der Schuldner denen zum Unterhalt verpflichtet ist, gleiches gilt natürlich für Kinder, die beim Ex-Partner leben.

Achtung: Damit außerhäusliche Unterhaltsberechtigte anerkannt werden, muss der Unterhalt auch tatsächlich bezahlt werden; die Pflicht dazu alleine reicht nicht aus.

Urlaubsgeld ist in der Regel unpfändbar, soweit es das Maß des üblichen nicht überschreitet. Durch die Gerichte ist inzwischen beschieden worden, dass ein Monatsgehalt als angemessen erscheint.

Weihnachtsgeld ist unpfändbar bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommen, allerdings bis zu einer maximalen Grenze von 500,00 €. Der Nettoverdienst wird mit dem Weihnachtsgeld zusammengerechnet. Danach wird die Hälfte des normalen Arbeitseinkommens (maximal aber 500,00 €) abgezogen, aus dem dadurch entstehenden Betrag wird der pfändbare Betrag berechnet.
Zahlen sagen mehr als tausend Worte, daher hier ein Berechnungsbeispiele:

Angenommene Werte:

Schuldner ist verheiratet und hat zwei Kinder

Er hat ein Nettoeinkommen von 2.500,00 € und erhält ein Weihnachtsgeld von 2.0000,00 €

Schritt 1 : 2.5000 € + 2.000 € = 4.500 € (Zusammenrechnung Lohn + Weihnachtsgeld)

Schritt 2 : 4.500 € – 500 € = 4.000 € (Abzug Freibetrag für Weihnachtsgeld)

Schritt 3: Berechnung gemäß Pfändungstabelle:

Von 4.000,00 € ist der Betrag über 2.851,00 € voll pfändbar; hier also 1.149 €. Der Schuldner ist für 3 Personen Unterhaltspflichtig, also werden von den verbleibenden 2.851,00 € nochmals 354,00 € gepfändet.Insgesamt werden also 1.503,00 € gepfändet, der Rest von 2.997,00 verbleiben beim Schuldner.

Überstunden sind nur zur Hälfte pfändbar.

Aufwandsentschädigungen, Auslöse, Gefahren- und Schmutzzulage sind nicht pfändbar.

Treuegelder, Jubiläumsgelder etc. sind nicht pfändbar.

Zulagen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Schichtzulagen sind voll pfändbar, das gilt auch für geldwerte Vorteile bei Nutzung eines Dienstfahrzeuges.

Mehrere Einkommen werden (auf Antrag eines Gläubigers) zusammengerechnet und darauf der pfändbare Betrag berechnet. Dies gilt nicht bei Ausübung einer Nebentätigkeit zum eigentlichen Job. Die Vergütung der Nebentätigkeit werden wie Überstunden behandelt, ist also “nur” zur Hälfte pfändbar.

Es gibt die Möglichkeit seinen unpfändbaren Betrag erhöhen zu lassen. Dazu muss der Schuldner einen Antrag beim Amtsgericht stellen. Gründe für eine Erhöhung sind z.B. berufliche Gründe, wie vermehrte Aufwendungen. Heben Sie sich unbedingt alle Belege auf, um einen erhöhten Aufwand nachzuweisen. Beim Sozialamt erhalten Sie eine Berechnung des Sozialhilfebedarfes, welche Sie unbedingt dem Antrag beifügen sollten.

Bei der Lohnpfändung gilt, wer zuerst kommt der mahlt zuerst. Also erhält der erste Gläubiger, der den Lohn pfändet auch den gesamten pfändbaren Betrag, andere nachfolgende Gläubiger müssen sich solange gedulden, bis die Forderung des schnelleren Gläubigers gänzlich getilgt ist.

Eine Lohnabtretung - häufig eine Bedingung bei Krediten - wird aber allen Pfändungen vorgezogen. Bei mehreren Lohnabtretungen werden die ältesten vorrangig behandelt.

MfG

ThoFa

NB: Wer Fragen hat, kann Sie gerne hier oder alternativ im Forum von www.11millionen.de (Achtung: noch einige Tage down) posten. Per E-Mail bin ich unter [E-Mail anzeigen] zu erreichen.
Übrigens, sollte jemanden der Text bekannt vorkommen, kann ich mit gutem Gewissen behaupten, dass ich das Copyright beachtet habe, da ich von meiner eigenen Seite kopiert habe.
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AUSBILDERSCHMIDT
Newbie


Anmeldungsdatum: 06.04.2005
Beiträge: 3
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 2.Nov 2005 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo ich habe eine Frage dazu . Ich habe ein Bruttogehalt von 2000 Euro und bekomme 83,9 % Weihnachtsgeld !

Derzeit bekomme ich 1027 Euro ausgezahlt, d.h. es werden 135 € gepfändet ! Wie sieht es nun bei dem Weihnachtsgeld aus? Bekomme ich dann 500 € Netto vom Weihnachtsgeld oder ist dieser Betrag Brutto ?

Würde mich über eine Antort sehr freuen !

MFG
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 3.Nov 2005 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nun denn , hier die Berechnung:

2.000,00 € Bruttogehalt
+ 1.678,00 € Weihnachtsgeld
- Sozialversicherungsabgaben, Steuer etc.

= Gesamtnetto

- 500,00 € Weihnachtsgeld (50 % des Bruttoweihnachtsgeldes, max. 500,00 €)

= Pfändbares Gehalt aus dem der Pfändungsbetrag berechnet wird

MfG

ThoFa
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AUSBILDERSCHMIDT
Newbie


Anmeldungsdatum: 06.04.2005
Beiträge: 3
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 4.Nov 2005 9:48    Titel: Antworten mit Zitat

Sind die 500 € Weihnachtsgeld denn Netto? Das geht aus Ihrer Antwort nicht hervor !

MFG
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 4.Nov 2005 9:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

also nochmal:

Ihr Bruttoweihnachtsgeld wird Ihrem Bruttolohn zugerechnet. Davon werden dann die Abgaben abgezogen. Somit sind wir beim Gesamtnetto.

Davon werden 500,00 € pauschal als "Weihnachtsgeldfreigabe" abgezogen und erst von dem Endergebnis wird der pfändbare Betrag berechnet.

Ausgezahlt erthalten Sie also, den oben errechneten pfändungsfreien Betrag + 500,00 € Weihnachtsgeld.

MfG

ThoFa
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Smartin290
Newbie


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 29.Nov 2005 20:51    Titel: Private Insolvenz Antworten mit Zitat

Ich bin neu hier. Vielleicht kann mir ja jemand helfen.

Ich möchte Private Insolvenz anmelden und wollte wissen, da ich noch Beamter bin und mich selbst 30% Krankenversichern muss, ob das auf den Pfändungsfreibetrag angerechnet wird?
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classic-car
Newbie


Anmeldungsdatum: 11.08.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 1.Feb 2006 23:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe mal eine kleine Frage zu dem Thema:
Meine Verlobte hat im Mai Insolvenz angemeldet. Sie hat zwei Kinder und ein Nettoeinkommen von ca 1000 Euro. Wie sieht das mit den Freibeträgen genau aus? Laut der Tabelle die ich hier vorliegen habe dürfte Sie ein Pfändungsfreies Nettoeinkommen 1479,99 Euro haben.
1. Soweit ich weiß ist das aus einer alten Tabelle. Ist der Betrag noch richtig?
2. Sie bekommt von einem Kindesvater Unterhalt in Höhe von 277 Euro und Kindergeld in Höhe von 308 Euro. Wird das zu ihrem Nettogehalt zugerechnet?

Vielen Dank im voraus
Stefan
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 2.Feb 2006 7:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das pfändungsfrei Nettoeinkommen Ihrer Verlobten liegt bei 1.569,99 €.
Das Kindergeld wird nicht dazu gerechnet.

MfG


ThoFa
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zenek
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.04.2004
Beiträge: 11
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 6.Jul 2006 17:37    Titel: Urlausgeld und Pfändarer Betrag Antworten mit Zitat

Hallo ThoFa,
mein Treuhänder schrieb: "Insoweit hat Ihr Arbeitsgeber fälschlicherweise den kompletten Bruttobetrag für das ausgezahlte Urlaubsgeld, welches unpfändar ist, für die Berechnung der pfänbaren Beträge vom Nettoauszahlungsbetrag abgezogen. Dies ist jedoch nicht richtig. Die Pfändbaren Beträge sind so zu berechnen, als wenn Urlaubsgeld nicht ausbezahlt wurde."
Liegt er hier richtig?
VG
zenek
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 7.Jul 2006 6:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Ihr Treuhänder liegt richtig.

Brutto
- Urlaubsgeld
- Steuer
- Sozialversicherung
= Betrag aus dem der pfändbare Betrag errechnet wird

MfG

ThoFa
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techniker
Newbie


Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 19.Feb 2007 13:00    Titel: lohnpfändung während des regelinsolvenzverfahrens Antworten mit Zitat

Hallo ThoFa oder andere rettende engel,

befinde mich seit ca. zwei jahren im regelinsolvenzverfahren, welches ich jetzt vorzeitig beenden möchte (meine familie will finanzielle zahlungen leisten).

Muß jeder gläubiger den gleichen %satz (z.B. 10%) angeboten bzw. ausbezahlt bekommen? oder gibt`s da noch andere möglichkeiten?
(mein inso-verwalter ist immer sehr schlecht zu erreichen)

muß mein inso-verwalter die anträge bei den gläubigern und beim gericht stellen (habe das schon selbst getan bei den gläubigern)?

verstehe ich das richtig, das z.B. auslöse in meiner situation nicht pfändbar bzw. anrechenbar ist?

danke jens

[E-Mail anzeigen]
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uranus
Specialist


Anmeldungsdatum: 13.04.2006
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 19.Feb 2007 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

@ techniker

ich bin zwar kein rettender Engel, aber im eröffneten Verfahren
einen außergerichtlichen Vergleich anzubieten ist m.E. nicht möglich.

Aber möglich ist durchaus den RI-Antrag zurückzunehmen - kostenpflichtig
natürlich. Inwieweit man dann vorher mit den Gläubiern eine Separat-
vereinbarung geschlossen hat ist der Phantasie überlassen. Funzt aber nur,
wenn alle mitmachen. Aber was soll das? Wenn das Insolvenzverfahren
bereis 2 Jahre läuft ist doch der Schlusstermin nicht mehr in weiter Ferne?!?
Also die Wohlverhaltensphase in greifbarer Nähe!

Leider ist mir ein derartiger Fall nicht bekannt - aber man lehrnt ja hinzu!!


Vielleicht können wir uns austauschen => [E-Mail anzeigen] <=


uranus
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uranus
Specialist


Anmeldungsdatum: 13.04.2006
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 19.Feb 2007 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ich muss etwas ergänzen:

Mir wird gerade gesagt, dass man einen Insolvenzantrag, auch wenn dies
kostenpflichtig geschähe, nicht zurückziehen kann!!

Ich würde den Rechtspfleger beim Insolvenzgericht anrufen.

Sorry, wenn so ungenau von mir beantwortet wird.


uranus
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 20.Feb 2007 1:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

sofern das Verfahren tatsächlich noch eröffnet ist, können Sie einen Insolvenzplan ausarbeiten. Dies ist quasi ein Vergleich innerhalb der Insolvenz. I.d.R. werden Sie dafür aber einen kompetenten Berater brauchen, da ein solcher Plan nicht ganz so einfach ist.

Wenn das Verfahren schon abgeschlossen ist und Sie sich nur noch in der WVP befinden, müssten Sie eine Einigung mit allen Gläubigern erzielen und zudem die Verfahrenskosten komplett ausgleichen, dann wäre eine vorzeitige Restschuldbefreiung und eine frühzeitige Beendigung der WVP möglich.

MfG

ThoFa
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techniker
Newbie


Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 24.Feb 2007 22:06    Titel: re uranus Antworten mit Zitat

wir können uns gern austauschen. jedoch der 2.abschnitt von ThoFas antwort trifft genau ins schwarze.

jens

p.s.: vielen, vielen dank ThoFa
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