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käfer Newbie
Anmeldungsdatum: 10.09.2005 Beiträge: 5
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Verfasst am: 25.Okt 2007 4:42 Titel: Umsatzsteuerschuld und Insolvenz |
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Etwas komplizierterer Fall...
Ich habe momentan eine Betriebsprüfung laufen bei der der Prüfer mir zwar eine ordentliche Buchführung attestiert, dennoch aber ein Steuerstrafverfahren eingeleitet hat, und zwar aus folgendem Grund:
in den geprüften Jahren sind regelmäßige Rechungen eines Dienstleisters eingebucht worden, die für einen neuen Firmenzweig erbracht, aber vereinbarungsgemäß bislang nicht beglichen wurden.
Diese Rechnungen wurden eingebucht und die MwSt geltend gemacht, Besteuerungsart ist Sollversteuerung. Der Betriebsprüfer ist nun aufgrund einiger Buchungen von weiteren OPs, die nicht nach seinem Gusto gelaufen sind der Ansicht, daß es sich dadurch bei der gesamten Buchführung um eine einfach EA-Buchhaltung handelt und will sämtliche aufgelaufenen Rechnungen des Dienstleisters nicht anerkennen, wahrscheinlich auch aus dem Grunde, weil ich keine offene Rechnungen an Kunden erstelle und deswegen von meiner Seite aus keine Beträge aus offenen Rechnungen an das FA abgeführt werden mußten. Vorhergehende Umsatzsteueraussenprüfungen haben übrigens nicht zu dieser Ansicht geführt und keine Beanstandung ergeben.
Das Verfahren ist zwar noch nicht angelaufen, sollte er damit aber durchkommen, so fallen erhebliche Nachforderungen des FA für ESt und USt an, die meine Barmittel mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit überfordern dürften und ich trotz gesunder, schuldenfreier Firma wohl in die Regelinso gehen müßte.
Frage:
wie sieht es mit den Forderungen des FA für o.g. USt und ESt bei einer Regelinso aus? Darf das FA trotzdem vollstrecken?
Wenn ja, dann könnte ich mir die Insolvenz ja sparen und dem Vollstreckungsbeamten des FA einmal monatlich einen Kaffee anbieten, oder? |
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Cob Pathfinder
Anmeldungsdatum: 29.11.2005 Beiträge: 290 Wohnort: Ortenau
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Verfasst am: 25.Okt 2007 8:40 Titel: Re: Umsatzsteuerschuld und Insolvenz |
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Hallo,
| käfer hat folgendes geschrieben:: |
in den geprüften Jahren sind regelmäßige Rechungen eines Dienstleisters eingebucht worden, die für einen neuen Firmenzweig erbracht, aber vereinbarungsgemäß bislang nicht beglichen wurden.
Diese Rechnungen wurden eingebucht und die MwSt geltend gemacht, Besteuerungsart ist Sollversteuerung. |
Ich vermute mal, der Rechnungsaussteller ist IST-Versteuerer. Dann hat das ganze tatsächlich erst mal ein kleines Gschmäckle. Zumal i.d.R. die letzten 3 eingereichten Jahre geprüft werden, was bedeutet, dass die Rechnungen bereits seit geraumer Zeit offen stehen. Warum bezahlen Sie die Rechnungen nicht einfach, damit nehmen Sie dem Prüfer die Argumente.
| Zitat: |
| Der Betriebsprüfer ist nun aufgrund einiger Buchungen von weiteren OPs, die nicht nach seinem Gusto gelaufen sind der Ansicht, daß es sich dadurch bei der gesamten Buchführung um eine einfach EA-Buchhaltung handelt und will sämtliche aufgelaufenen Rechnungen des Dienstleisters nicht anerkennen, wahrscheinlich auch aus dem Grunde, weil ich keine offene Rechnungen an Kunden erstelle und deswegen von meiner Seite aus keine Beträge aus offenen Rechnungen an das FA abgeführt werden mußten. |
Wenn Sie nicht tatsächlich alles nach SOLL buchen, dann erfreut sich der Prüfer an formalen Mängeln.
Wenn aber der Prüfer eine ordentliche Buchführung attestiert hat, kann er sie nicht einfach in eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung umqualifizieren.
| Zitat: |
| Vorhergehende Umsatzsteueraussenprüfungen haben übrigens nicht zu dieser Ansicht geführt und keine Beanstandung ergeben. |
Was keine Rolle spielt, es gilt der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung.
| Zitat: |
| Das Verfahren ist zwar noch nicht angelaufen, sollte er damit aber durchkommen, so fallen erhebliche Nachforderungen des FA für ESt und USt an, die meine Barmittel mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit überfordern dürften und ich trotz gesunder, schuldenfreier Firma wohl in die Regelinso gehen müßte. |
Wieso schuldenfreie Firma???
Dann hat der Prüfer ja doch Recht, dass die Rechnungen des Dienstleisters nur "Luftbuchungen" sind. Ansonsten ständen diese doch als Verbindlichkeit in Ihrer Bilanz, die Firma wäre nicht schuldenfrei.
Nun, wennn die Nachforderung des FA Ihre Barmittel überfordern, dann SIND Sie überschuldet. Es macht doch keinen Unterschied, ob Sie nun die Umsatzsteuer an das FA bezahlen oder (plus Netto-Rechnungsbetrag) an den Rechnungsaussteller, dem Sie diese ja schließlich schulden.
Da Sie die die USt aus den Rechnungen über die Voranmeldungen vom Finanzamt erhalten haben, müssen Sie entweder die USt zurückbezahlen oder an Ihren Kunden überweisen.
Dass ein Prüfer bei Verbindlichkeiten, die seit mehreren Jahren bestehen und nicht getilgt werden, deren Werthaltigkeit und damit Berechtigung anzweifelt, finde ich nachvollziehbar.
Suchen sie sich einen Steuerberater. Alleine bekommen Sie das nicht auf die Reihe.
Gruß
Cob |
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käfer Newbie
Anmeldungsdatum: 10.09.2005 Beiträge: 5
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Verfasst am: 25.Okt 2007 18:45 Titel: |
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Die Fragen, die ich nicht gestellt habe, haben Sie beantwortet, die, auf die ich gern eine Antwort gehabt hätte, nicht.
Irgendwie suboptimales Posting, nicht? |
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Schwabenpower * Consulter *
Anmeldungsdatum: 24.12.2002 Beiträge: 1378 Wohnort: im wilden Süden
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Verfasst am: 25.Okt 2007 19:08 Titel: Nee, Nee |
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| nee,nee lieber Käfer, die Antwort des Vorschreibers war klasse. Sie sollten sich das ganze fünfmal aufmerksam durchlesen, sich kritisch hinterfragen, denn zwischen den Zeilen steht alles..... wirklich alles.... Sie haben es wahrscheinlich nicht verstanden........denken Sie mal ganz scharf nach, was er Ihnen denn sagen wollte.... |
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