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Urteil BGH Gerichtsbestimmungsverfahren

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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 8.März 2006 20:45    Titel: Urteil BGH Gerichtsbestimmungsverfahren Antworten mit Zitat

Hallo,

vollkommen ohne Wertung setzte ich mal dieses Urteil vom BGH hier rein, diejenigen, die sich damit beschäftigen, wissen worum es dabei geht:



BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 223/05
vom
13. Dezember 2005
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
ZPO § 281 Abs. 2; InsO § 3 Abs. 1 Satz 1
Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht hat die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichts vorgetra-genen Umstände zu würdigen und gegebenenfalls von Amts wegen den Sach-verhalt weiter aufzuklären. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei dem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständigen Gericht nicht eröffnet ist, kann es seine ört-liche Unzuständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, so entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als willkürlich betrachtet werden.
BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2005 - X ARZ 223/05 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg


Zitat:

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Heidelberg bestimmt.

Gründe:
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Heidelberg. Für sie wurde mit Wirkung vom 10. Januar 2005 ein neuer Geschäftsführer bestellt, der für die Antragstellerin mit Antrag vom 31. Januar 2005 - eingegangen beim Amtsgericht Heidelberg am 3. Februar 2005 - Insol-venzantrag gestellt hat und gleichzeitig beantragt hat, das Verfahren an das für den Wohnsitz des - neuen - Geschäftsführers örtlich zuständige Insolvenzgericht in Berlin zu verweisen. Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, sie habe den Geschäftsbetrieb eingestellt, das Gewerbe abgemeldet, die Geschäftsräume in Heidelberg aufgegeben und die Geschäftsunterlagen nach Berlin verbracht, um dort unter Einschaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft prüfen zu lassen, ob ein Fortbestand möglich sei und andernfalls die Abwicklung unter Einschluss eines Insolvenzverfahrens vorzunehmen.

Das Amtsgericht Heidelberg hat sich mit Beschluss vom 8. Februar 2005 für örtlich unzuständig erklärt und das Insolvenzverfahren an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verwiesen.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat sich mit Beschluss vom 15. Februar 2005 für örtlich nicht zuständig erklärt und das Verfahren zur Be-stimmung der Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe möchte das Amtsgericht Berlin-Charlot-tenburg als zuständiges Gericht bestimmen. Es sieht sich hieran durch Ent-scheidungen anderer Gerichte (BayObLG NJW-RR 2004, 986; OLG Celle NZI 2004, 258, 259; OLG Stuttgart OLGR 2004, 184, 186; OLG Schleswig NZI 2004, 264) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II. Die Vorlage ist zulässig (§ 36 Abs. 3 ZPO).

Das Oberlandesgericht Karlsruhe würde sich mit der von ihm beabsich-tigten Entscheidung in Widerspruch zu den zitierten Beschlüssen der Oberlan-desgerichte Celle, Stuttgart, Schleswig und des Bayerischen Obersten Landesgerichts setzen. Diese haben entschieden, dass ein Verweisungsbeschluss willkürlich und deshalb nicht bindend sei, weil eine Zuständigkeit am Wohnsitz des Geschäftsführers der GmbH dann nicht in Betracht komme, wenn die Ver-äußerung der Geschäftsanteile und die Abberufung des alten sowie die Ernen-nung des neuen Geschäftsführers in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung des Insolvenzantrags stünden und das Verfahren damit das Gepräge einer "gewerbsmäßigen Firmenbestattung" habe. In solchen Fällen komme für die Durchführung des Insolvenzverfahrens eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, bei dem der neu bestellte Geschäftsführer seinen Sitz habe, nicht in Betracht, weil es sich um eine rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitserschleichung handele. Das vorlegende Oberlandesgerichte Karlsruhe hält hin-gegen eine solche Verweisung für jedenfalls nicht willkürlich.

III. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Heidelberg.
1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.

Das Amtsgericht Heidelberg hat sich durch einen gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat im Beschlusswege die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das genügt, um zur Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu gelangen (BGHZ 102, 338, 339 f.).

2. Das Amtsgericht Heidelberg ist für das vorliegende Insolvenzverfahren zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO. Nach dieser Vorschrift ist örtlich zuständig das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies ist das Amtsgericht Heidelberg, weil die Gesellschaft dort ihren Sitz hat, § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Allerdings sind im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Verteuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar und gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das Gericht, an welches verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Un-recht ergangenen Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ 102, 338, 340; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810). Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGHZ 71, 69, 72 f.; Sen.Beschl. v. 09.07.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Das gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Amtsgericht Heidelberg hat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung eines Rechtsstreits ge-mäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt. Eine Verweisung kommt nur in Betracht, wenn bei dem Gericht, bei dem die Sache rechtshängig ist, ein Gerichtsstand nicht eröffnet ist (Sen.Beschl. v. 10.09.2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635). Das Amtsgericht Heidelberg hat seinen Verweisungsbeschluss nicht begründet. Es hat weder Umstände ermittelt noch dargelegt, die seine Zuständigkeit in Frage stellen könnten. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Gerade im Hinblick auf die oben unter II dargestellte Recht-sprechung hatte das Amtsgericht Heidelberg Veranlassung, der Frage nachzu-gehen, ob trotz der Zuständigkeitsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ein Ge-richtsstand bei ihm nicht begründet war. Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht hat die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umstände zu würdigen und gegebenenfalls von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei ihm nicht eröffnet ist, kann es seine örtliche Unzuständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, so entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als willkürlich betrachtet werden.

Das Amtsgericht Heidelberg hat demnach den Rechtsstreit nicht wirksam an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verwiesen.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.05.2005 - 15 AR 8/05 -


MfG

ThoFa
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ThoFa
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Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 8.März 2006 20:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

gleicher Tenor bei dem Urteil mit dem Aktenzeichen X ARZ 446/05. Dabei lief die Vorinstanz - ebenfalls beim OLG Karlsruhe - unter dem Az: 15 AR 47/05.

MfG

ThoFa
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ThoFa
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Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 8.März 2006 21:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

sorry bei den vor eingestellten Aktenzeichen handelte es sich natürlich um Beschlüsse und nicht um Urteile. Manchmal vermisse ich die Editierfunktion.

MfG

ThoFa
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