GoMoPa
 
 
 
 
GoMoPa    SuchenSuchen RegistrierenRegistrieren ProfilProfil LoginLogin
FAQFAQ MitgliederlisteMitgliederliste Einloggen, um private Nachrichten zu lesenEinloggen, um private Nachrichten zu lesen



Verfahren in Überschuldungssituationen

Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten GOMOPA® : Startseite ->  Foren-Übersicht -> Insolvenz
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen 
Autor Nachricht
GM&P Info
.


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3334

BeitragVerfasst am: 18.März 2008 18:34    Titel: Verfahren in Überschuldungssituationen Antworten mit Zitat

Die HSP Kanzlei informiert:

Die Situation der Überschuldung von natürlichen Personen ist durch die offensichtliche Unmöglichkeit für den aufrichtigen Schuldner charakterisiert, für seine gesamten nicht beruflich verursachten, eintreibbaren und fälligen Schulden sowie für die Schulden, die durch die Verpflichtung, die er eingegangen ist, um gesamtschuldnerisch die Schuld eines Kaufmanns oder einer Gesellschaft zu sichern, solange er nicht, tatsächlich oder rechtlich, diese leitet, entstanden sind, ein zustehen.

Wenn das Barvermögen oder das verwertbare Aktivvermögen des Schuldners es zulassen, können Maßnahmen vor der Verbraucherüberschuldungskommission unter den Bedingungen der Artikel L.331-6, L.331-7 und L.331-7-1 vorgeschrieben werden.

Wenn sich der Schuldner in einer ausweglosen Situation befindet, die durch die offensichtliche Unmöglichkeit gekennzeichnet ist, Maßnahmen nach dem zweiten Absatz in Gang zu setzen, kann er die Eröffnung eines Schuldenbereinigungsverfahrens unter den Voraussetzungen dieses Titels beantragen.
Der Abwicklungsrichter kennt das Verfahren für die Behandlung von Überschuldungssituationen vor der Verbraucherüberschuldungskommission und das Verfahren der persönlichen Schuldenbefreiung.



1. Kapitel – über das Verfahren vor der Verbraucherüberschuldungskommission

Art. L.331-1

In jedem Departement wird mindestens eine Verbraucherüberschuldungskommission eingerichtet. Sie besteht aus dem Repräsentanten des Staates im Departement - Präsident -, dem Bezirkskämmerer – Vizepräsident -, dem Direktor der Fiskaldienste. Jede dieser Personen kann sich von einem bestimmten Vertreter unter per Dekret festgelegten Bedingungen vertreten lassen. Die Kommission umfasst ebenso den örtlichen Vertreter der Banque de France, der für das Sekretariat sorgt, wie auch zwei Persönlichkeiten, die der Repräsentant des Staates im Departement auswählt, die erste auf Vorschlag der Association francaise des établissement de crédit et des entreprises d’investissement, die zweite auf Vorschlag des Familien- oder Verbraucherverbandes.
Ein Vertreter für jede dieser Personen wird unter den gleichen Bedingungen bestimmt.
Eine Person, die sich durch Erfahrung im Bereich der Sozial- und Familienwirtschaft auszeichnet sowie eine Person, die sich durch einen Hochschulabschluss und Erfahrung im juristischen Bereich auszeichnet, werden beigeordnet, um die Akten zu studieren und an den Sitzungen der Überschuldungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

Art. L.331-2

Die Aufgabe der Kommission ist es, unter den durch dieses Kapitel vorgesehenen Bedingungen, die Situation der Überschuldung von natürlichen Personen, definiert im ersten Absatz des Artikels L. 330-1, sowie die Verpflichtung, die er eingegangen ist, um gesamtschuldnerisch die Schuld eines Kaufmanns oder einer Gesellschaft zu sichern, solange er nicht, tatsächlich oder rechtlich, diese leitet, zu behandeln.
Der Höchstbetrag der Rückerstattung, die aus der Anwendung der Artikel L.331-6 oder L.331-7 resultiert, ist, unter den Bedingungen, die per Dekret genauer festgelegt werden, in Beziehung zum pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens, der sich aus Artikel L.145-2 des code du travail ergibt, so festgelegt, dass ein zur Deckung der laufenden Ausgaben und zur Haushaltsführung notwendiger Teil ihm dem Schuldner bevorrechtigt verbleibt. Dieser Teil des Einkommens, der nicht kleiner als ein Betrag sein kann, der dem Mindesteinkommen entspricht, über das der Haushalt verfügt, wird von der Kommission nach Empfehlung der Person mit Erfahrung in der Sozial- und Familienwirtschaft (siehe letzter Absatz des Art. L.331-1) festgelegt und im einvernehmlichen Entschuldungsplan, vorgesehen in Artikel L.331-6, oder in den in Art. L.331-7 und L.331-7-1vorgesehenen Empfehlungen erwähnt.

Art. L.331-3

Das Verfahren wird vor der Kommission auf Antrag des Schuldners eingeleitet. Diese verfügt einen Aufschub von 6 Monaten, gerechnet ab Eingang der Akte, [um die Akte zu sichten und über das weitere Verfahren zu entscheiden.]
Die Kommission vergewissert sich, dass sich der Antragsteller in der Situation befindet, die im Artikel L.331-2 definiert ist. Im Fall einer Lastschriftrückgabe nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Zulässigkeit können die Gläubiger keine damit zusammenhängenden Auslagen und Provisionen beanspruchen.
Die Kommission stellt den Schuldenbestand des Schuldners auf. Dieser ist gehalten, ihr die aktiven und passiven Elemente seines Vermögens zu erklären. Wenn die Kommission feststellt, dass eine oder mehrere Schulden des Hauptschuldners gesichert sind, informiert sie die Sicherungsgeber von der Verfahrenseröffnung.
Der Sicherungsgeber kann seine Beobachtungen der Kommission schriftlich mitteilen.
Der Schuldner, der solcherart von der Information über die Zulässigkeitsentscheidung Kenntnis erhält, ist auf seinen Antrag von der Kommission zu hören. Diese kann ebenso jede Person anhören, deren Anhörung ihr nützlich erscheint, unter der Voraussetzung dass diese Person teilnimmt, ohne Kosten zu beanspruchen.
Die Kommission kann einen Aufruf an die Gläubiger veröffentlichen lassen.
Nachdem sie durch die Kommission über den vom Schuldner erklärten Schuldenstand informiert sind, verfügen die Gläubiger über einen Zeitraum von 30 Tagen, in dem sie, falls sie dieser Aufstellung nicht zustimmen, ihre Forderungen, auch bezüglich Nebenforderungen und Zinsen, nachweisen können. Anderenfalls wird die Forderung von der Kommission so berücksichtigt, wie sie sich allein aus den vom Schuldner vorgetragenen Elementen ergibt. Die Kreditinstitute und Finanzämter können, innerhalb der per Dekret festgelegten Bedingungen, durch Telefax oder E-Mail informiert werden.

Die Gläubiger müssen dann angeben, ob die fraglichen Forderungen Anlass für eine Sicherheit gegeben haben und ob diese in Anspruch genommen wurde. Vorbehaltlich gegenteiliger Regelungen kann die Kommission Kontakt mit den Behörden, den Banken, den Sozialversicherungsstellen und den mit der Zentralisierung von Bankrisiken und Zahlungen beauftragten Stellen aufnehmen und alle Auskünfte einholen, die ihr genaue Informationen über die Situation des Schuldners, deren mögliche Entwicklung und die laufenden gütlichen Verhandlungen geben können.
Wenn die eingehenden Informationen es erscheinen lassen, dass der Schuldner sich in einer ausweglosen Situation, definiert im dritten Absatz des Artikels L.331-1, befindet, ruft die Kommission, nachdem sie den Schuldner einberufen und seine Zustimmung eingeholt hat, den Abwicklungsrichter mit dem Ziel an (=beantragt sie beim Abwicklungsrichter), ein Verfahren der persönlichen Schuldenbereinigung zu eröffnen. Wenn der Schuldner auf die Vorladung nicht antwortet, rechtfertigt das die Ablehnung des Antrags.
Wenn der Schuldner sich weigert, nimmt die Kommission ihren Auftrag entsprechend der Art. L.331-6, L.331-7 und L.331-7-1 wahr.
Der Abwicklungsrichter ist befugt, über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit und der weiteren Verfahrensschritte zu entscheiden.
Die Gebietskörperschaften und die Sozialversicherungsbehörden nehmen auf seinen Antrag sozialrechtliche Ermittlungen auf.

Art. L.331-4

Die Kommission informiert den Schuldner über den von ihm angegebenen Schuldenstand. Der Schuldner der diesem Stand widerspricht, verfügt über einen Zeitraum von 20 Tagen, um bei der Kommission die Anrufung des Abwicklungsrichters mit dem Ziel zu beantragen, die Wirksamkeit der Schuldtitel und des Betrages der verlangten Summen zu überprüfen, wobei er die streitigen Ansprüche und die Gründe angeben muss, die sein Verlangen rechtfertigen. Die Kommission ist gehalten, diesem Verlangen zu folgen. Nach dem Verstreichen der 20 Tage kann der Schuldner einen solchen Antrag nicht mehr stellen. Die Kommission informiert den Schuldner über diese Frist.
Auch wenn der Schuldner keinen Antrag stellt, kann die Kommission im Fall von Schwierigkeiten (Zweifeln) den Abwicklungsrichter mit demselben Ziel anrufen.

Art. L.331-5

Die Kommission kann beim Abwicklungsrichter beantragen, Einzelzwangsvollstreckungen, die sich gegen den Schuldner richten und andere als Unterhaltsschulden betreffen, einzustellen. Gleichwohl ist nach der Veröffentlichung einer Anweisung für eine Immobilienpfändung (wahrscheinlich notwendiger Publizitätsakt, Anm.d.Übs.) der für die Immobilienpfändung zuständige Richter allein für die Anordnung der Aufhebung dieser Maßnahme zuständig.
Im Eilfall kann der Richter auf Initiative des Präsidenten der Kommission oder seines Vertreters, des örtlichen Vertreters der Banque de France oder des Schuldners angerufen werden. Die Kommission wird anschließend von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt. Wenn die Situation des Schuldners es erfordert, spricht der Richter die vorläufige Aussetzung aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus. Die Aussetzung wird, ohne ein Jahr überschreiten zu können, bis zur Annahme eines Schuldenbereinigungsplans nach Art. 331-6 oder im Fall eines Scheiterns der Einigung, bis zum Auslaufen der Frist, die durch die Verordnung des Staatsrats nach Artikel L.333-8 festgelegt wird, angenommen. Diese Frist kann der Schuldner nutzen, um von der Kommission zu verlangen, Empfehlungen über die Anwendung der Artikel L.331-7 und L.331-7-1 (1. Absatz) zu formulieren.

Falls innerhalb der Frist ein solcher Antrag gestellt wird, ist er angenommen, bis der Richter die empfohlenen Maßnahmen in Anwendung des Art. 332-1 für rechtskräftig erklärt, oder, wenn er in Anwendung des Art. 332-2 angerufen wurde, bis zu dem von ihm festgelegten Zeitpunkt.

Falls der Schuldner die Möglichkeit nutzt, die sich ihm aus Art. 331-7 ergibt, wird die Dauer der vorläufigen Aufhebung verlängert, bis der Richter die vorgeschlagenen Maßnahmen für rechtskräftig erklärt, in Anwendung des Art. 332-1, oder, wenn er nach Art. 332-2 angerufen wurde, bis zu dem von ihm festgelegten Zeitpunkt.

Wenn im Fall der Zwangsversteigerungsbeantragung das Versteigerungsdatum festgelegt wurde, kann die Kommission, in schwerwiegenden und ausreichend glaubhaft gemachten Fällen, beim Richter beantragen, die Versteigerung zu verschieben, unter den Bedingungen des Artikels 703 des (alten) Zivilprozessgesetzes.

Ohne Genehmigung des Richters verbietet die Entscheidung, die die vorläufige Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen ausspricht, dem Schuldner jede Handlung, die seine Zahlungsunfähigkeit verschärfen würde, - ganz oder teilweise eine Schuld zu bezahlen, die nicht eine Unterhaltsschuld ist, die vor dieser Entscheidung entstanden ist, - Sicherheiten freizugeben, die vorher entstandene Schulden befriedigen würden, - Verfügungen zu treffen, die über die normale Wirtschaft hinausgehen;
Sie verbietet ebenso die Übernahme jeder Garantie oder Sicherheit.

Art. L.331-6

Die Kommission hat als Aufgabe, eine Übereinstimmung zwischen den Parteien bezüglich der Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans herzustellen, dem der Schuldner und die wichtigsten Gläubiger zustimmen.
Der Plan kann Maßnahmen der Stundung oder Umschuldung der Abzahlung von Schulden, des Schuldenerlasses, der Reduzierung oder des Erlasses von Zinsraten, der Konsolidation, der Ausgabe oder Auswechslung von Garantien umfassen.
Der Plan kann diese Maßnahmen davon abhängig machen, dass der Schuldner an angemessenen Maßnahmen mitwirkt, um die Bezahlung der Schuld zu erleichtern oder zu garantieren. Er kann sie ebenso davon abhängig machen, dass der Schuldner Handlungen unterlässt, die seine Zahlungsunfähigkeit verschärfen.
Der Plan sieht die Einzelheiten seiner Ausführung vor.
Seine gesamte Dauer, auch wenn er revidiert oder neugefasst wird, darf 10 Jahren nicht überschreiten. Die Maßnahmen des Plans können diese Frist überschreiten, wenn sie die Rückführung von Kaufpreisschulden zum Gegenstand haben, die beim Kauf einer unbeweglichen Sache entstanden sind, die den Hauptwohnsitz des Schuldners darstellt und dessen Aufgabe durch den Schuldner der Plan nicht vorsieht.

Art. 331-7

Im Falle des Scheiterns einer Einigung kann die Kommission, auf Antrag des Schuldners und nachdem sie den Parteien ermöglicht hat, ihre Ansichten darzulegen, alle oder einige der folgenden Maßnahmen empfehlen:

1. Neustaffelung der Zahlung aller Schulden, einschließlich gegebenenfalls davon abweichend eines Teils davon, ohne den die Frist des Zahlungsaufschubs oder der Neustaffelung zehn Jahre oder die Hälfte der Dauer der Rückführung der laufenden Darlehen überschreiten kann; im Fall der Gesamtfälligkeit (Anm.: wg. Verzug) kann die Frist des Zahlungsaufschubs oder der Neustaffelung die Hälfte der ursprünglichen Frist erreichen, die vor der Gesamtfälligkeit noch verblieben war;

2. Anrechnung der Zahlungen, zunächst auf das Kapital;

3. Vorschreiben, dass die Summen, die den Fälligkeiten und den Neustaffelungen entsprechen, Zinsen zu einem geringeren Zinssatz tragen sollen, der, auf einen besonderen und begründeten Vorschlag hin und wenn die Situation des Schuldners das rechtfertigt, unter dem gesetzlichen Zinssatz liegen kann. Der Zinssatz kann nicht über dem gesetzlichen Zinssatz liegen, egal wie lang die Dauer des Entschuldungsplans ist.

4. Im Fall des Zwangsverkaufs des Hauptwohnsitzes des Schuldners, belastet mit einem Sicherungsrecht zugunsten eines Kreditinstituts, das das für den Erwerb der Immobilie notwendige Geld bereitgestellt hat, auf besonderen begründeten Vorschlag hin den Anteil am Betrag der Immobiliendarlehen reduzieren, der den Kreditinstituten nach dem Verkauf zusteht, nach der Anrechnung des Verkaufspreises auf das noch offen stehende Kapital, in solchem Verhältnis, dass seine Zahlung, versehen mit einer Neustaffelung wie oben gesagt, mit dem Vermögen und den Belastungen des Schuldners kompatibel ist.
Die gleiche Bestimmung ist anwendbar im Fall eines gütlichen Verkaufs, dessen Prinzip, dazu bestimmt, eine Immobilienzwangsvollstreckung zu vermeiden, und dessen Modalitäten in einer gemeinsamen Verabredung zwischen dem Schuldner und dem Kreditinstitut festgehalten sind. In jedem Fall, kann der Vorteil der vorliegenden Bestimmungen nicht später als zwei Monate nach der Aufforderung, den noch offenen Betrag des Anteils an den Immobiliendarlehen zu zahlen, in Anspruch genommen werden, wenn nicht während dieser Frist, die Kommission angerufen wurde. Die Zahlungsaufforderung muss die Bestimmungen dieses Absatzes enthalten, sonst ist sie nichtig.

Die Kommission kann empfehlen, dass diese Maßnahmen unter die Bedingung gestellt werden, dass der Schuldner ordentliche Maßnahmen ergreift um die Bezahlung der Schuld sicherzustellen oder zu garantieren. Sie kann genauso empfehlen, dass sie davon abhängig gemacht werden, dass der Schuldner sich solcher Handlungen enthält, die seine Zahlungsunfähigkeit verstärken.

Für die Anwendung dieses Artikels zieht die Kommission die Kenntnis in Betracht, die jeder Gläubiger, zur Zeit des Abschlusses der verschiedenen Verträge, von der Überschuldungssituation des Schuldners haben konnte. Sie kann sich genauso vergewissern, dass der Vertrag mit der Seriosität geschlossen wurde, die die professionelle Übung verlangt.
Die gesamte Dauer der Empfehlungen kann 10 Jahre nicht überschreiten. Sie kann allerdings diese Frist überschreiten, sofern die Empfehlungen die Abzahlung der Schulden betreffen, die beim Kauf eines unbeweglichen Gutes, das die Hauptwohnung darstellt, anfielen, und die Empfehlungen der Kommission erlauben, diese Wohnung zu behalten. Die Steuerschulden sind Gegenstand einer Neustaffelung wie alle anderen Schulden.

Der Antrag des Schuldners nach Maßgabe des ersten Absatzes unterbricht die Verjährung und die Handlungsfristen.

Art. L.331-7-1

Wenn die Kommission, ohne den unheilbaren Charakter beizubehalten, die Insolvenz des Schuldners feststellt, die charakterisiert ist durch das Fehlen von Geldmitteln oder verwertbaren Gegenständen, die es erlauben würden, alle oder Teile der Schulden zu bereinigen und die die Maßnahmen nach Artikel L.331-7 unanwendbar macht, kann sie die Aussetzung der Eintreibbarkeit der Schulden, die nicht Unterhaltsschulden sind, für einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht überschreiten darf, empfehlen.
Solange die Kommission nichts anderes vorschlägt, umfasst die Aussetzung der Schulden die Aussetzung der Zinsen, die auf diese Schuld entfallen.
Während dieser Periode können nur die Schulden, die auf titulierte Geldforderungen (titre du capital) entfallen, von Rechts wegen Zinsen produzieren, deren Zinssatz den gesetzlichen Zinssatz nicht überschreiten darf.

Am Ende der im ersten Absatz festgelegten Frist untersucht die Kommission erneut die Situation des Schuldners. Wenn diese Situation es erlaubt, empfiehlt sie alle oder einige der im Artikel L.331-7 vorgesehenen Maßnahmen. Wenn der Schuldner insolvent bleibt, empfiehlt sie, auf besonderen und begründeten Vorschlag hin, die teilweise Löschung der Schulden. Die Schulden, deren Betrag durch einen Sicherungsgeber oder Mitverpflichteten anstelle des Schuldners beglichen wurden, können nicht Gegenstand einer Löschung sein.
Die Steuerschulden sind Gegenstand des vollständigen oder teilweisen Erlasses unter denselben Bedingungen wie andere Schulden.

Für eine Frist von acht Jahren darf keine neue Löschung für Schulden, die denen gleichen, die Anlass zu einer Löschung gegeben haben, eingreifen.

Art. L.331-7-2

Wenn es während der Ausführung des einverständlichen Planes oder der Empfehlungen der Kommission erscheint, dass die Situation des Schuldners ausweglos entsprechend den im dritten Absatz des Art. L.330-1 vorgesehene Bedingung wird, kann der Schuldner bei der Kommission ein persönliches Schuldenbereinigungsverfahren beantragen.
Nachdem sie die Redlichkeit des Schuldners festgestellt hat, beantragt die Kommission beim Abwicklungsrichter die Eröffnung des Verfahrens. Der Plan oder die Empfehlungen, deren Ausführung dadurch unterbrochen wird, sind hinfällig.

Art. L.331-8

Die nach Art. L.331-7 oder L.331-7-1 empfohlenen und nach Art. L.332-1 oder Art L.332-2 zur Wirksamkeit gebrachten Maßnahmen können keinen Gläubigern entgegengesetzt werden, deren Existenz der Schuldner nicht angegeben hatte und die nicht von der Kommission benachrichtigt wurden.

Art. L.331-9

Die Gläubiger, denen die Maßnahmen, die nach Maßgabe des Art. L.331-7 oder dem ersten Absatz des Art. L.331-7-1 empfohlen und nach Art. L.332-1 oder Art. 332-2 in Kraft gesetzt wurden, entgegengesetzt werden können, können während der Dauer dieser Maßnahmen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen Güter des Schuldners vornehmen.

Art. L.331-10

Die Parteien können sich vor der Kommission von jeder Person ihrer Wahl unterstützen lassen.

Art. L.331-11

Die Mitglieder der Kommission, ebenso wie jede Person, die an ihrer Arbeit teilnimmt oder an der Behandlung von Überschuldungssituationen beteiligt wird, sind gehalten, keine Informationen an Dritte weiterzugeben, von denen sie im Lauf des Verfahrens nach diesem Kapitel Kenntnis erlangt haben, unter Androhung der Sanktionen, die im Art. 226-13 Strafgesetzbuch vorgesehen sind (Anm.d.Übers: 1 Jahr oder 100 000 F nach alter Fassung).

Art. L.332-1

Wenn er nicht im Rahmen eines Angriffs nach Art. L.332-2 angerufen wurde, verleiht der Abwicklungsrichter den von der Kommission empfohlenen Maßnahmen nach Art. L.331-7 und dem ersten Absatz des Art. L.331-7-1 Rechtskraft nachdem er die Rechtmäßigkeit sichergestellt hat, sowie den Maßnahmen, die die Kommission nach Maßgabe des dritten Absatzes des Art. L.331-7-1 empfohlen hat, nachdem er ihre Ordnungsgemäßheit und Rechtmäßigkeit festgestellt hat.

Art. L.332-2

Eine Partei kann die Maßnahmen, die die Kommission nach Art. L.331-7 oder Art. L.331-7-1 empfohlen hat, innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie davon benachrichtigt wurde, vor dem Abwicklungsrichter angreifen.
Vor der Entscheidung kann der Richter, auf Antrag einer Partei, die Ausführung von einer oder mehreren Maßnahmen nach dem ersten Absatz vorläufig anordnen.
Er kann einen Aufruf an die Gläubiger veröffentlichen lassen.
Er kann, auch von Amts wegen, die Gültigkeit und den Betrag von Schuldscheinen überprüfen und sich vergewissern, dass der Schuldner sich wirklich in der Situation nach Art. L.331-2 befindet.
Er kann ebenso jede Untersuchungsmaßnahme einleiten, die er für nützlich hält. Die Kosten dieser Maßnahmen fallen der Staatskasse zur Last.
Unbeschadet jeder gegenteiligen Anordnung (Datenschutzrecht) kann der Richter jede Auskunft einholen, die ihm erlaubt, die Situation des Schuldners und deren mögliche Entwicklung einzuschätzen.

Art. L.332-3

Der Richter, der mit dem Einspruch nach Art. 332-2 befasst ist, ergreift alle oder einen Teil der Maßnahmen nach Art. L.331-7 oder L.331-7-1. In allen Fällen wird der Teil des Vermögens, der zur Deckung der laufenden Haushaltskosten erforderlich ist, wie im zweiten Absatz von Art. L.331-2 vorgesehen bestimmt. Er wird in der Entscheidung genannt.

Art. L.332-4

Die Löschung einer Schuld in Anwendung von Art. L.332-1 oder Art. L.332-2 entspricht der Erfüllung gemäß Art. L.131-73 des Geld- und Finanzgesetzes.

Art. L.332-5

Wenn das Rechtsmittel zum Richter ausgeübt wird, um die Entscheidungen der Kommission wegen der Aktenbehandlung (Beurteilung) oder der Anwendung der Art. L.331-4 und L.332-2 anzugreifen, kann dieser, mit der Zustimmung des Schuldners, die Eröffnung eines persönlichen Restschuldbefreiungsverfahrens beschließen.

Wenn am Ende einer Frist von neun Monaten ab Akteneingang die Kommission zu keiner Entscheidung gekommen ist, kann der Schuldner beim Richter die Eröffnung eines persönlichen Restschuldbefreiungsverfahrens beantragen. Im Verlauf der drei Monate, die dem Datum des Ablaufs der Frist nach dem ersten Absatz des Art. L- 331-3 folgen, ist der Zinssatz für Zinsen auf alle laufenden Anleihen, die der Schuldner aufgenommen hat, der gesetzliche Zinssatz, außer wenn die Kommission im Verlauf der Frist etwas anderes entscheidet oder der Richter im Interventionswege anders entscheidet.

Art. L.332-6

Der Abwicklungsrichter ruft innerhalb der Frist von einem Monat den Schuldner und die bekannten Gläubiger zusammen zu einem Gespräch über die Eröffnung des Verfahrens der persönlichen Rehabilitierung. Er kann einen Sozialarbeiter einladen, bei dieser Konferenz zu assistieren. Der Richter spricht, nachdem er den Schuldner, wenn er anwesend ist, angehört hat und sich von der Ausweglosigkeit seiner Situation sowie seiner Redlichkeit überzeugt hat, ein Urteil, das die Eröffnung des Verfahrens beschließt.
Das Urteil führt die Aussetzung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner herbei, die andere Schulden als Unterhaltsschulden betreffen. Falls ein Immobilienzwangsvollstreckungsbefehl vor der Verfahrenseröffnung veröffentlicht wird, ist der Richter der Immobilienzwangsvollstreckung alleine für die Verkündung der Aufhebung des Verfahrens zuständig. Die Aufhebung gilt bis zum Schlussurteil.

Der Abwicklungsrichter kann einen Beauftragten von einer Liste bestimmen, die nach Bestimmungen eingerichtet wird, die der Staatsrat per Dekret festlegt, kann eine soziale Untersuchung in die Wege leiten und eine Betreuung des Schuldners anordnen.

Art. L.332-7

Der Beauftragte, oder in Ermangelung eines solchen der Richter nimmt weiterhin Maßnahmen der Veröffentlichung vor, die den Zweck haben, die Gläubiger zu erfassen, die ihre Ansprüche nach den Bedingungen, die der Staatsrat per Dekret festlegt, darlegen; die Ansprüche die nicht innerhalb einer durch besagtes Dekret bestimmten Frist angemeldet sind, werden gelöscht, außer denen, die vom Richter zu einer Ausnahme von der Präklusion erklärt werden.
Der Beauftragte erstellt eine Bilanz der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Schuldners, überprüft die Forderungen und bewertet die Aktiv- und Passivelemente.
Ab dem Urteil, dass die Eröffnung des Verfahrens ausspricht, kann der Schuldner seine Güter nicht ohne Zustimmung des Beauftragten oder in Ermangelung eines solchen des Richters veräußern.

Art. L.332-8

Der Richter entscheidet über die eventuellen Einwendungen gegen Ansprüche und spricht die Liquidation des persönlichen Besitzes des Schuldners aus, wobei die zur laufenden Lebensführung notwendigen beweglichen Güter und die nicht beruflichen Güter, die zur Ausübung seines Berufes unentbehrlich sind, ausgenommen sind. Gegebenenfalls äußert er sich innerhalb einer Frist von vier Monaten ab seiner Bestellung zum Bericht des Beauftragten.

Der Richter bestimmt einen Liquidator, der der Beauftragte sein kann. Das Urteil das die Liquidation ausspricht, bringt von Rechts wegen die Aufhebung der Verfügungsgewalt des Schuldners über seine Güter mit sich. Seine Rechte und Handlungen, die das persönliche Vermögen betreffen, werden während der ganzen Liquidation vom Liquidator wahrgenommen.

Der Liquidator hat zwölf Monate Zeit, die Güter des Schuldners freihändig zu verkaufen oder, falls das nicht möglich ist, einen Zwangsverkauf entsprechend den Regeln der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsregeln einzuleiten. Im Fall des Zwangsverkaufs gelten, wenn ein vor dem Eröffnungsurteil eingeleitetes Immobilienzwangsvollstreckungsverfahren durch das erstere unterbrochen wird, die durch den vollstreckenden Gläubiger vorgenommenen Handlungen als auf Rechnung des Liquidators vorgenommen, der zum verkauf der Immobilien schreitet.
Die Pfändung der Immobilien kann ihren Lauf in dem Stadium wieder aufnehmen, in dem das Eröffnungsurteil sie unterbrochen hatte.
Der Liquidator nimmt die Verteilung des Aktiverlöses vor und befriedigt die Gläubiger entsprechend dem Rang der Sicherheiten, die ihren Ansprüchen zugeordnet sind.
Der Liquidator legt dem Richter über seinen Auftrag Rechenschaft ab; das Nähere regelt ein Dekret des Staatsrats.

Art. L.332-9

Wenn das verwertete Aktivvermögen ausreicht, die Gläubiger zu befriedigen, erklärt der Richter das Verfahren für beendet. Wenn das verwertete Aktivvermögen nicht ausreicht, um die Gläubiger zu befriedigen oder wenn der Schuldner nichts außer den zur Deckung des laufenden Bedarfs nötigen beweglichen Sachen und den nicht berufstypischen, aber zur Ausübung seines Berufs unentbehrlichen Sachen besitzt, beschließt der Richter die Einstellung des Verfahrens mangels Masse.

Die Einstellung umfasst die Löschung aller nicht beruflich entstandenen Schulden des Schuldners, mit Ausnahme derer, die anstelle des Schuldners von einem Bürgen oder Mitschuldner beglichen wurden.
Der Richter kann soziale Betreuungsmaßnahmen gegen den Schuldner einleiten.

Art. L.332-10

In außergewöhnlichen Fällen, wenn er meint, dass die gerichtliche Liquidation vermeidbar ist, etabliert der Richter, gegebenenfalls auf Antrag des Beauftragten, einen Plan entsprechend Art. L.331-7. Die Entscheidung, die den Plan festsetzt, macht ihn allen gegenüber verbindlich. Die Dauer des Plans wird vom Richter festgelegt. Sie darf zehn Jahre nicht überschreiten. Im Fall der Nichtausführung des Plans spricht der Richter seine Auflösung aus.

Art. L.332-11

Personen, die von diesem Entschuldungsverfahren profitiert haben, sind, auf dieser Grundlage, für acht Jahre in eine Liste entsprechend Art. L. 333-4 einzutragen.

Art. L.332-12

Der Richter kann, wenn er die Situation des Schuldners nicht für ausweglos hält, jederzeit während des Verfahrens die Akte an die Kommission zurückgeben.

Art. L.333-1

Ohne Zustimmung des Gläubigers sind von jedem Erlass, jeder Neuordnung oder Löschung ausgeschlossen:

1. die Unterhaltsschulden

2. die Entschädigungen in Geld, die dem Opfer im Rahmen eines Strafurteils zugesprochen werden.

3. die Geldstrafen, die durch Strafurteil ausgesprochen werden, sind von jedem Erlass, jeder Neuordnung oder Löschung ausgeschlossen.

Art. L.333-1-1

In den Verfahren, die nach diesem Titel eröffnet werden, werden die Ansprüche von Vermietern und Verpächtern vorrangig vor den Ansprüchen der Kreditinstitute und den Krediten nach Art. L.311-1 und folgende geregelt.

Art. L.333-2

Die Vorteile der Bestimmungen dieses Titels büßt ein:
1. jeder, der wissentlich falsche Erklärungen abgibt oder ungenaue Dokumente einreicht,
2. jeder der sein ganzes Vermögen oder Teile davon unterschlagen oder verschleiert oder dies versucht hat,
3. jeder, der ohne Zustimmung der Kommission oder des Richters seine Verschuldung verschlimmert hat, indem er neue Kredite aufgenommen hat oder während des Ablaufs des Verfahrens der Behandlung der Überschuldungssituation und der persönlichen Entschuldung oder während der Ausführung eines Plans oder von Maßnahmen nach Art. L.331-7 oder 331-7-1 Verfügungen über sein Vermögen vorgenommen hat.

Art. L.333-3

Die Vorschriften dieses Titels sind nicht anwendbar, wenn der Schuldner Maßnahmen aufhebt, die nach den Gesetzen Nr. 84-148 vom 1.März 1984 über die Verhinderung und gütliche Regelung von Unternehmensschwierigkeiten, Nr. 88-1202 vom 30. Dezeber 1988 über die Anpassung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung an das wirtschaftliche und soziale Umfeld und Nr. 85-98 vom 25. Januar 1985 über die Sanierung und Liquidation von Unternehmen eingerichtet wurden.
Die gleichen Vorschriften verhindern nicht die Anwendung der Art. 22, 23, 24 des Gesetzes vom 1.Juni 1924 über die Einführung des französischen Wirtschaftsrechts in den Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle.

Art. L.333-3-1

Die Vorschriften dieses Titels sind gleichermaßen anwendbar auf überschuldete Schuldner französischer Nationalität, die ihren Wohnsitz außerhalb Frankreichs haben und nicht berufliche Schulden bei in Frankreich etablierten Gläubigern haben. Der Schuldner kann zu diesem Zweck die Überschuldungskommission bei dem Sitz eines der Gläubiger anrufen.

Art. L.333-4

Es wird eine nationale Datei eingerichtet, die Informationen über Zahlungsverzüge enthält, die im Zusammenhang mit Krediten stehen, die natürlichen Personen für nicht berufliche Zwecke gegeben wurden. Diese Datei wird von der Banque de France geführt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Gesetzes Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 über Informatik, Dateien und Freiheiten (Datenschutz, Anm.d.Übers.).

Die Kreditinstitute, die im Gesetz 84-46 vom 24. Januar 1984 über die Aktivitäten und die Kontrolle der Kreditinstitute genannt sind, sind gehalten, der Banque de France Ereignisse nach dem vorherigen Absatz mitzuteilen. Die Kosten dieser Mitteilung können nicht von den betroffenen natürlichen Personen geltend gemacht werden.

Sobald die Kommission, die nach Art. L.331-1 eingerichtet wird, von einem Gläubiger in Anwendung des ersten Absatzes des Art. L.331-3 angerufen wird, informiert sie die Banque de France mit dem Ziel der Eintragung in die nach dem ersten Absatz dieses Artikels eingerichtete Datei. Die gleiche Verpflichtung trifft die Kanzlei des Abwicklungsrichters, wenn, auf Antrag des Betroffenen in Anwendung des zweiten Absatzes des Art. L.331-3 die in Art. L.331-2 genannte Situation vom Richter anerkannt wird oder wenn der Schuldner von einer Schuldenlöschung nach dem Verfahren der persönlichen Entschuldung in Anwendung des Art. L.332-9 profitiert hat.

Die Datei enthält die Maßnahmen des einvernehmlichen Entschuldungsplans nach Art. L.331-6. Diese Maßnahmen werden der Banque de France von der Kommission mitgeteilt. Die Eintragung bleibt während der Dauer der Ausführung des einvernehmlichen Plans erhalten, ohne aber zehn Jahre überschreiten zu können.
Die Datei enthält ebenfalls Maßnahmen, die nach den Art. L.331-7 und L.331-7-1 ergriffen werden, die der Banque de France von der Geschäftsstelle des Abwicklungsrichters mitgeteilt werden. Wenn es sich um in Art. L.3317 und im ersten Absatz des Art. L.331-7-1 definierte Maßnahmen handelt, bleibt die Eintragung während der ganzen Dauer der Ausführung dieser Maßnahmen erhalten, ohne zehn Jahre überschreiten zu können.
Wenn es sich um Maßnahmen nach dem dritten Absatz des Art. L.331-7-1 handelt, ist die Dauer der Eintragung auf zehn Jahre festgelegt.
Die Banque de France ist allein befugt, die Informationen nach dem vorhergehenden Absatz zu zentralisieren.
Die Berufsorganisationen oder die Zentralorgane, die die im zweiten Absatz genannten Einrichtungen repräsentieren, sind allein befugt, Dateien über die Zahlungsverzüge zu führen.

Die Banque de France wird in Ansehung der Weitergabe von Namensinformationen an die Kreditinstitute und die oben genannte finanziellen Dienstleister vom Berufsgeheimnis befreit. Es ist der Banque de France und den Kreditinstituten verboten, wem auch immer Kopien in jeglicher Form der in der Datei enthaltenen Informationen zu geben, sogar dem Berechtigten, es sei denn, er übt seine Rechte entsprechend dem Art. 39 des oben genannten Gesetzes Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 aus, unter Androhung der im Art. 226-22 und 226-61 Strafgesetz vorgesehenen Sanktionen.

Art. L.333-5
[Ermächtigung]

Art. L.333-6
[DOM-Regelung]

Art. L.333-7
[Übergangsrecht]

Art. L.333-8
[Staatsratsverordnungen]


Dr. Peter Heinze & Partner
38, rue des Hallebardes
F - 67000 Strasbourg
Telefon: 0033 (0) 3 88 23 96 45 (Mo - Fr 9 - 20 Uhr, deutsch)
Fax: 0033 (0) 3 88 23 96 47
[E-Mail anzeigen]
E-Mail:
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   

Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten     Foren-Übersicht -> Insolvenz Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.

Ähnliche Beiträge
Thema Autor Forum Antworten Verfasst am
Keine neuen Beiträge Squeeze Out: Aktuelle Verfahren und R... Verbraucheranwalt Urteile & Recht 0 22.Feb 2008 11:55 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Ermittlungs­verfahren gegen Freenet-C... Moderator GM&P Wirtschaft 0 7.Jul 2007 18:07 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Verjährungsfristen bei ruhendem Verfa... Baltic-Rail Immobilien 0 30.Mai 2007 8:18 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Kindesentführer Gäfgen bekommt neues ... GoMoPa Kommentare & Meinungen 16 23.Apr 2007 6:45 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge BGH URTEIL Scheingebote in ZV Verfahr... conni000 Immobilien 1 2.Sep 2006 20:16 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge PostIdent-Verfahren für Abzocke missb... GoMoPa Betrug - Sonstiges 0 10.Aug 2006 5:57 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge EU Unterschiede im Verfahren ??? conni000 UK Limited 0 22.Mai 2006 7:47 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge EU Unterschiede im Verfahren ??? conni000 UK Limited 0 22.Mai 2006 7:46 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Akteneinsicht bei abgeschlossenem Ver... A. Henneberg Urteile & Recht 0 6.Dez 2005 7:43 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge NEUES VERFAHREN: Schufa will Kleinsch... us-corporation.org Nachrichten & Meldungen 0 20.Mai 2005 22:20 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Schufa Score-Verfahren michetta Kapitalbeschaffung 14 10.Mai 2005 8:14 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge kennt jemand DIESES verfahren? ffbkdavid VORSICHT! 2 20.Okt 2004 20:24 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge "PostIdent2-Verfahren" öffn... Goodman Betrug - Sonstiges 0 15.Nov 2002 11:51 Letzten Beitrag anzeigen


Powered by phpBB © phpBB Group
 
 

Copyright 2000-2008 - GoMoPa® - Goldman Morgenstern & Partners Consulting LLC
Impressum | Presse | Investor Relations | Kooperation | Forenwerbung | Downloads | Newsletterwerbung | Sitemap | Partnerprogramm | Bannergenerator | Polizei-STA-Behoerden | Premiumaccounts | Werbung | Finanzlinks | Beschwerde

Katalog für Finanzen | Suche für Finanzen | Blog für Finanzen