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Sorely.A Newbie
Anmeldungsdatum: 06.12.2007 Beiträge: 7
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Verfasst am: 21.Feb 2008 1:38 Titel: Warnung vor Bruckmann und Partner - EU Insolvenz |
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Warnung vor Gruber, Geyer und Partner alias Dr. Bruckmann und Partner vormals Aktoria
Inzwischen hat sich eindeutig herausgestellt, dass diese Herrschaften Betrüger sind und mit hinterhältigen Methoden Menschen in Not auch noch abzocken, mit Fehlinformationen und Anstiftung zum Meineid noch tiefer in Schwierigkeiten bringen und verfahren dabei ohne jeden Skrupel !!!
Diese Skrupellosigkeit lassen sie sich mit 10.000 bis 15.000 Euro bezahlen! Schon die sogenannte Erstberatung, wo Hilfesuchende nichts anderes erfahren als das, was auch schon auf den Internetseiten steht, lassen sie sich bereits mit 1.500 Euro bezahlen.
Betroffen sind diejenigen, denen das Wasser zumeist ohnehin schon bis zum Hals steht, weil Insolvenz droht oder sie gar schon insolvent sind und auf der Suche nach dem rettenden Strohhalm im Internet mit Suchbegriffen, wie „Insolvenz“, "Insolvenzberatung", „EU-Insolvenz“, Insolvenz England/Frankreich“ etc. unweigerlich auf die Seiten von Dr. Bruckmann und Partner geraten.
Auf diesen Seiten wird mit Wappen und Siegel ein seriöses, kompetentes und weltweit tätiges Unternehmen dargestellt, was sich durch fachkompetente Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Steuerberater und Insolvenzberater mit sämtlichen Knowhow zum Thema EU-Insolvenz auszeichnet.
Dumm ist nur, dass der zunächst ja leider Gottes Ahnungslose nicht erkennen kann, dass schon die Informationen und die Ablaufbeschreibungen des Insolvenzverfahrens in England gespickt sind mit Fehlinformationen, Anstiftung zum Betrug und zum Meineid!
So wird beispielsweise an mehreren Stellen der Eindruck erweckt, der Schuldner brauche seinen Wohnsitz nur „nach außen“ oder „offiziell“ nach England zu verlegen und könne nach Antragstellung wieder nach Deutschland zurückziehen. Ferner wird der Eindruck erweckt, man könnte in legaler Weise die „Mindestaufenthaltsdauer“ in England auf unter drei Monate verkürzen.
Nach englischem Recht kann die Zuständigkeit der englischen Insolvenzgerichte nur durch eine auf Dauer angelegte Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in England begründet werden. Dies ist auch nach EU-Recht erforderlich!
Ferner ist nach englischem Recht erforderlich, dass der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung überwiegend im Bezirk des Insolvenzgerichts gewohnt hat – was im konkreten Fall mindestens 93 Tage innerhalb von 6 Monaten bedeutet.
Der Schuldner muss bei Antragstellung vor dem englischen Gericht einen Eid schwören, dass er sämtliche Voraussetzungen erfüllt und alle gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.
Der Internetauftritt und die „Beratungspraxis“ dieser Herrschaften animieren jedoch geradezu in öffentlicher Form dazu, die englischen und europäischen Gesetze zu missachten und setzen den Schuldner nicht nur dem Risiko aus, dass der Antrag in England abgelehnt wird, sondern darüber hinaus sogar, dass er dort wegen Falschaussage und Meineid zur Rechenschaft gezogen wird.
Ferner wird der Eindruck erweckt, die Anerkennung der in England erlangten Restschuldbefreiung in Deutschland sei aufgrund einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2001 grundsätzlich „sicher“.
Zum einen ergibt sich aus der Entscheidung des BGH selbst für einen Laien, dass es gerade keinen „Anerkennungsautomatismus“ gibt, sondern dass der im Ausland erlangten Restschuldbefreiung durchaus im Einzelfall die Anerkennung in Deutschland versagt werden kann, und zwar vor allem dann, wenn die Wohnsitzbegründung in England nicht auf Dauer angelegt war bzw. ist.
Zur „Abkürzung der Mindestaufenthaltsdauer“ werden den Schuldnern Mietverträge vorgelegt, die nicht nur nicht den Tatsachen entsprechen, sondern sogar gefälscht sind und als Krönung des Ganzen werden Schlüssel überreicht, die leider nur nicht zu der angemieteten Wohnung gehören.
Die weitere „Beratungspraxis“ zur Frage, ob die Zustellung eines deutschen Insolvenzantrages nach Wohnsitzbegründung in England dem Restschuldbefreiungsverfahren dort entgegensteht, steht nicht mit dem geltenden Recht in Einklang.
Für die Beratung bei der Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens kommt es wegen der weitreichenden Konsequenzen und des erheblichen Aufwandes für den Betroffenen darauf an, dass sein Vertragspartner nicht nur über die erforderliche fachliche Kompetenz verfügt, sondern auch über ein besonderes Maß an Seriosität. Beides ist bei diesen Herrschaften nicht der Fall!
Dies folgt sowohl aus der mangelnden fachlichen Qualifikation als auch daraus, dass verweigert wird, die Vertragspartner („Netzwerkpartner“) zu benennen, dass nachweislich nicht vorhandene juristische und steuerberaterliche Kompetenz vorgetäuscht wird, dass Urkunden gefälscht und dass die Schuldner dazu verleitet werden, Falschaussagen vor Gericht zu machen.
Damit ist der nächste fatale Knackpunkt erreicht, nämlich dass Dr. Bruckmann und Partner als Firma gar nicht existiert! Zwar wird schon dem Betrachter und Leser und auch später persönlich ganz bewusst dieser Eindruck vermittelt, aber in Wahrheit ist Dr. Bruckmann, Gruber, Gayer und Partner weder irgendwo in Deutschland registriert noch in England oder sonst wo und einen Dr. Rudolf Bruckmann findet man leider auch nirgends und die angeblichen Partner werden trotz Nachfrage ebenso vorenthalten, vermutlich weil es da leider auch keine einzige Fachkompetenz gibt.
Selbst wenn es dieses „Netzwerk“ gäbe, so ist dies kein Vertragspartner. Denn ein Netzwerk kann kein Vertragspartner sein! Das heißt, all diejenigen, die den Auftrag zur Beratung und Abwicklung unterzeichnet haben und damit erteilen wollten stehen im „luftleeren“ Raum, was die Herrschaften allerdings nicht davon abhält kräftig um Vorkasse zu bitten, auch unter Druck, Drohung und Zwang für Leistungen, die dann allerdings nicht erbracht werden, oder falsch erbracht werden!
Darüber hinaus wird jedem eine Limited verpasst, egal, ob er sie braucht oder nicht und dann wird das ganze auch noch in der Weise gestaltet, dass die nächste Falschaussage vor Gericht vorprogrammiert ist und diese Herrschaften ihre Kunden in der Hand haben!
Die Treuhandgesellschaft die in diesem Zusammenhang mit den Schuldnern gegründet wird besteht auf der Treuhandnehmerseite aus nicht existierenden Personen und gefälschten Unterschriften, vorzugsweise von den Herren selber, nur unter falschen Namen!
Vorzugsweise werden die Vorauszahlungen in bar gefordert. Besteht man auf bargeldlose Zahlung bekommt man dafür ein Konto der Aktoria genannt – und spätestens hier schließt sich der Kreis, wenn sich nicht vorher in der „Beratung" schon einer der Herren aus Versehen verplappert hat – Gruber, Gayer und Partner = Aktoria Ltd = Dr. Bruckmann und Partner und Aktoria Ltd ist nun Aktoria Inc.!!
Für all das oben Geschilderte liegen inzwischen haufenweise Beweise vor und zahlreiche Aussagen von persönlich Betroffenen.
Für weiterführende Informationen, Fragen oder Hilfestellung stehen wir gerne zur Verfügung, genauso, wie ich dringend weitere Geschädigte bitte, sich schnellst möglich mit mir in Verbindung zu setzen.
Gruß,
Sorely |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2947
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