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Zur Insolvenz nach Frankreich

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2941

BeitragVerfasst am: 14.März 2008 6:06    Titel: Zur Insolvenz nach Frankreich Antworten mit Zitat

Die HSP Kanzlei informiert:

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um ein Beispiel handelt und nicht für alle Fälle anwendbar ist. Es ist notwendig den einzelnen Fall individuell zu analysieren um die geeignete Strategie unter Berücksichtigung der europaweit gültigen Gesetze und Verordnungen zu definieren, wobei neben den Bezügen der hier dargestellten Möglichkeiten noch eine Vielzahl von ergänzenden Bestimmungen und Verordnungen erfolgsentscheidend sind.
Die Gefahr besteht darin, dass durch eine unsachgemäße Vorgehensweise Chancen unwiederbringlich verwirkt werden.



I Überblick

Unter bestimmten Umständen kann es für deutsche Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten attraktiv sein, ein Insolvenzverfahren nicht in Deutschland (und nach deutschem Recht), sondern in Frankreich durchzuführen. Diese Zusammenfassung beleuchtet die Vorteile eines solchen Vorgehens, die notwendigen Voraussetzungen und die Wirkungen sowie die geltenden Rechtsgrundlagen.

II Rechtsgrundlagen

Zu beachten sind hier die deutsche Insolvenzordnung, besonders die §§ 335 ff (internationales Insolvenzrecht) sowie der französische Code de la Consommation, 3. Buch, 3. Titel (Traitement des situations de surendettement).
Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren spielt keine entscheidende Rolle, da sie laut ihrem Anhang auf das französische Verbraucherentschuldungsverfahren nicht anwendbar ist.

III. Vorteile

Das französische Insolvenzrecht sieht eine Restschuldbefreiung, also die gerichtliche Löschung aller Schulden, bereits am Ende des Insolvenzverfahrens (nach ca. zwölf bis achtzehn Monaten) und nicht, wie in Deutschland, erst nach einer sechsjährigen Frist vor, innerhalb der alle Einkünfte abgetreten werden müssen. Es ist demnach in Frankreich sehr viel leichter, sich von den Schulden befreien zu lassen. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen (IX ZB 51/00), dass eine in Frankreich erteilte Restschuldbefreiung auch in Deutschland anerkannt wird und daher auch gegen deutsche Gläubiger wirkt.

IV. Voraussetzungen

Damit das Verfahren durchgeführt werden kann, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein.

1) Voraussetzungen für die Anwendung des Code de la Consommation

Der Code de la Consommation ist französisches Recht. Er kann nur dann für das Verfahren gelten, wenn es insgesamt unter das französische Recht fällt.
Wenn das französische Gericht seine Zuständigkeit annimmt und das Verfahren eröffnet, bleibt diese Entscheidung wirksam, selbst wenn der Schuldner nach dem Antrag, aber vor Eröffnung des Verfahrens das Land wieder verlässt. Das hat der EuGH (europäische Gerichtshof) am 17.1.2006 unter dem Aktenzeichen C-1/04 entschieden. Auch daraus ergibt sich, dass der Mittelpunkt der Interessen vor der Eröffnung des Verfahrens in Frankreich liegen muss, da sich eine französische Zuständigkeit nach diesem Urteil nicht mehr herstellen lässt, wenn ein Verfahren in Deutschland eröffnet wurde. Umgekehrt steht einem Umzug nach Deutschland nichts entgegen, wenn das Verfahren in Frankreich einmal eröffnet wurde.

Ursprünglich hatten französische Gerichte verlangt, dass der Mittelpunkt der Interessen schon eine geraume Zeit in Frankreich lag (sechs Monate), bevor ein Verfahren beantragt wurde. Das französische Justizministerium hat inzwischen festgestellt, dass diese Frist von EU-Ausländern wie z.B. Deutschen nicht verlangt werden kann (Bulletin officiel du ministère de la justice No. 89, 1. Jan – 31.Mar 2003, I – 1 – 2.1).

Darin wird jedoch festgelegt, dass die bisherige französische Annahme, dass die französischen Behörden erst zuständig sind, wenn die Verlegung des Wohn- oder Unternehmenssitzes in den Geltungsbereich des Code de Consommation mehr als sechs Monate her ist, nicht mit den Bedingungen der Verordnung vereinbar ist. Trotzdem bleibt eine Missbrauchskontrolle anwendbar, so dass die französischen Behörden sehr wohl überprüfen, ob die Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich alleine dazu dient, den Gläubigern oder einigen von ihnen zu entfliehen.

Im angeführten Urteil hat der Bundesgerichtshof besonders hervorgehoben, dass die Zuständigkeit aus deutscher Sicht nur nach dem Wohnsitz bestimmt wird, und dass die Entscheidung des französischen Gerichts darüber anerkannt wird. Das gilt sogar in dem Fall, dass der Schuldner grenznah wohnt, in Deutschland arbeitet und vor den französischen Behörden und Gerichten einen Dolmetscher benötigt. Auch der Bundesgerichtshof hat aber bestätigend hervorgehoben, dass der betroffene Schuldner seinen Wohnsitz permanent oder zumindest für längere Zeit nach Frankreich verlegt hat, so dass von einem Missbrauch nicht auszugehen ist.
Er hat aber auch gleich die Gründe dargetan, die vernünftiger Weise für die Wohnsitzverlegung nach Frankreich (bei Arbeit in Deutschland) sprechen und noch keinen Missbrauch bedeuten. Dies sind:
- höheres Einkommen in Deutschland als in Frankreich
- geringere Lebenshaltungskosten in Frankreich
- Vorteile bei der Krankenversicherung
- geringere Steuerbelastung

Solange unter diesen Gesichtspunkten die Wohnsitzverlegung vorteilhaft und vor allem praktisch erscheint (grenznahe Tätigkeit in Deutschland!), spricht also nichts dafür, einen Missbrauch anzunehmen und die Restschuldbefreiung nach französischem Recht anzugreifen.
Das bedeutet, wer längere Zeit und mit guten Gründen in Frankreich wohnt, braucht nicht zu befürchten, dass ein französisches Insolvenzverfahren unzulässig wäre.

2) Voraussetzungen des Code de Consommation für das Verfahren

Die Voraussetzungen sind gestaffelt; es gibt Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit das Verfahren überhaupt möglich ist, und es hängt von weiteren Bedingungen ab, wie das Verfahren durchgeführt wird, dazu siehe unten.
Für das Verfahren allgemein verlangt Art. L.330-1 des CdC eine Überschuldungssituation und beschreibt sie so: die offensichtliche Unmöglichkeit für den redlichen Schuldner, für seine gesamten – nicht beruflich verursachten – Schulden einzustehen. Das entspricht in etwa der Überschuldung nach deutschem Recht. Die Bedingung ist dann erfüllt, wenn das vorhandene Kapital offensichtlich nicht ausreicht, die Schulden zu begleichen. Vorsicht ist geboten beim Merkmal des „redlichen“ Schuldners; das französische Recht lässt die Entschuldung nicht zu, wenn die Situation der Überschuldung absichtlich (eben, um die Entschuldung zu erreichen) herbeigeführt wurde.

3) persönliche Voraussetzungen

Da ein Wohnsitz in Frankreich begründet werden muss, für den laufende Kosten anfallen, ist das ganze Verfahren erst ab einem bestimmten Volumen wirklich vorteilhaft. Als Richtwert kann hier von einem Umfang der Verbindlichkeiten von ca. 70.000 € ausgegangen werden.

Mit dem Antrag müssen alle Unterlagen bei der Kommission eingereicht werden, die die Angaben belegen und die Redlichkeit des Schuldners darlegen (also Ausweis, besonders der französische Ausländerausweis, Heirats- und Geburtsurkunden, Schuldtitel, Steuererklärungen und –bescheide).
Der Antrag ist auf die Erstellung eines „plan conventionnel“ (einvernehmlicher Schuldenbereinigungsplan) gerichtet und wird an das Sekretariat der Kommission gerichtet, das bedeutet, an die zuständige Geschäftsstelle der Banque de France.

V Verfahren

Auf Antrag untersucht dann eine Kommission die Situation des Schuldners und stellt fest, ob wirklich die Überschuldung vorliegt. Dazu muss der Schuldner eine umfassende Erklärung über sein Vermögen und seine Schulden einreichen, die Gläubiger werden selbst aufgefordert, sich dazu zu erklären.
Hier müssen unbedingt vollständige Angaben gemacht werden, da die Entscheidungen bezüglich der einzelnen Forderungen und die Entschuldung gegenüber Gläubigern nicht gilt, die man der Kommission verschwiegen hat. Die Kommission kann ferner bei allen möglichen Stellen Auskünfte einholen.

Die Kommission entscheidet dann zwischen verschiedenen Maßnahmen, die von einem komplexen Schuldenbereinigungsplan bis zu Vollstreckungshemmungen und Zahlungs-erleichterungen reichen. An vielen dieser Verfahrensschritte werden die Gläubiger beteiligt, und besonders der Schuldenbereinigungsplan ist zu einem Großteil Sache von Verhandlungen und Einigungen mit den Gläubigern.
Zusätzlich wird ein Richter bestimmt, den man anrufen kann, um sich gegen Handlungen oder Entscheidungen der Kommission zu beschweren. Dieser Richter ist auch für das weitere Verfahren zuständig.
Sofern sie erfolgreich beschlossen werden, kann der Richter die Maßnahmen der Kommission, auch und besonders die im allgemeinen Einverständnis ergriffenen, mit Rechtskraft versehen.
Falls eine Einigung scheitert, kann die Kommission verschiedene Stundungs-, Umschuldungs- oder Erlassmöglichkeiten empfehlen und hierfür Bedingungen an den Schuldner stellen.
Erscheint dies nicht aussichtsreich, besteht auch die Möglichkeit, dass die Durchsetzbarkeit aller Schulden für zwei Jahre ausgesetzt wird, an deren Ende die Kommission erneut entscheidet.
Wenn diese Maßnahmen aussichtslos erscheinen – auch während der Durchführung dieser Maßnahmen – kann die Kommission, auf Antrag des Schuldners und nachdem sie seine Redlichkeit festgestellt hat – ein Schuldenbereinigungsverfahren beim Abwicklungsrichter beantragen. Eventuelle Entschuldungspläne u.ä. sind damit hinfällig.

Der Richter ruft sodann den Schuldner und die Gläubiger zu einer Konferenz zusammen, in der nochmals eine Einigung gesucht wird und er sich von der Redlichkeit des Schuldners überzeugt. Am Ende der Konferenz kann er durch Urteil das Entschuldungsverfahren eröffnen.
Der Richter sammelt dann die Forderungen der Gläubiger (unter einer Ausschlussfrist), und ordnet die Liquidation an. Ein Liquidator wird bestimmt, der das Vermögen des Schuldners veräußert und die Gläubiger befriedigt. Wenn das verwertete Vermögen nicht ausreicht oder von vornherein kein verwertbares Vermögen da ist, beschließt der Richter die Löschung der Schulden.
Hiervon gibt es einige Ausnahmen, die zu beachten sind. Geldstrafen sind von einer Löschung ausgeschlossen, Unterhaltsschulden und Entschädigungen, die durch Strafurteil festgelegt wurden, können nur mit Zustimmung des Gläubigers gelöscht werden. Wer falsche Erklärungen abgibt, Teile des Vermögens verschleiert oder unterschlägt oder dies auch nur versucht, bekommt keine Restschuldbefreiung. Das gleiche gilt, wenn man während des Verfahrens ohne die Zustimmung des Richters oder der Kommission weitere Kredite aufnimmt oder Gegenstände aus dem Vermögen veräußert. Der Verkauf ist Sache des Liquidators.
Dieses ganze Verfahren kann nochmals zwischen neun und zwölf Monaten dauern.
Es folgt eine Eintragung in eine Schuldnerliste für acht Jahre.

Weiterführende Fachinformationen erhalten Sie unter der Rubrik „Fachpublikum“. >> Bildlink


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Anmeldungsdatum: 11.06.2003
Beiträge: 8
Wohnort: hamburg

BeitragVerfasst am: 14.März 2008 9:45    Titel: Antworten mit Zitat

Wer im Ausland Privatinsolvenz beantragen möchte, ist mit einem britischen Verfahren auf alle Fälle besser gestellt.
Wenn der Fall sehr gut vorbereitet ist ist Tag der Antragstellung auch Tag der Eröffnung des Verfahrens! Die Restschuldbefreiung wird spätestens nach 12 Monaten erteilt und zwar für ALLE Verbindlichkeiten, auch jene, welche im
Verfahren nicht gemeldet wurden!
Medicon Ltd in Berlin Tel. 030 befasst sich seit Jahren mit der brit.
Insolvenz.Zwar sind auch in England bestimmte Vorraussetzungen zu erfüllen welche aber durch gewissenhafte Vorbereitung erfüllbar sind.Dagegen hört man immer wieder von Personen, die in Frankreich mit Ihren Anträgen gescheitert sind.
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Anmeldungsdatum: 02.03.2007
Beiträge: 19
Wohnort: Bad Camberg

BeitragVerfasst am: 15.März 2008 10:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann dem nur zustimmen.

Die französische Insolvenz ist mit vielen Fragezeichen behaftet. Wie erklärt man einem französischen Insolvenzrichter auf deutsch daß man schon seit einiger Zeit in Frankreich wohnt und deshalb dort seine Privatinsolvenz abwickeln möchte?

Die sprachliche Barriere ist nur ein Kriterium von vielen.

Der sogenannte "Insolvenz-Tourismus" ist den französischen Behörden schon seit längerem ein Dorn im Auge. Entsprechend genau werden auch die jeweiligen Anträge geprüft

Die englische Privat-Insolvenz ist in vielen Dingen unproblematischer. Allerdings können sich das wohl nur Deutsche leisten, die auch über ein gewisses Kapital oder einen gewissen monatlichen Cash-Flow verfügen.

Grüsse,

H. Linhart
_________________
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Anmeldungsdatum: 24.03.2008
Beiträge: 7
Wohnort: England

BeitragVerfasst am: 26.März 2008 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann nur zustimmen, dass das englische Verfahren dem französischen vorzuziehen ist. Erstens hört man immer wieder Fälle von Frankreich, in denen die Verfahren gescheitert sind und damit der Schuldner ausser Kosten nichts hatte und zweitens ist das englische Verfahren um einiges schneller.

Ebenso will Frankreich dem "Insolvenztourismus" ein riegel vorschieben, sodass jeder deutsche Antragsteller umso höhere Hürden hingehalten bekommt, über die er erst mal springen muss.

Ich selbst habe das englische Verfahren erfolgreich hinter mich gebracht und auch einem Bekannten erfolgreich dabei geholfen, dieses Verfahren zu durchlaufen. Fairneshalber muss gesagt werden, dass lieber etwas mehr Zeit eingeplant werden sollte, als zu wenig. Denn zu einem erfolgreichen Verfahren gehören gute Vorbereitungen. Und die Faustregel gilt: Je besser die vorbereitung, desto unkomplizierter läuft das eigentliche Verfahren ab. Weiterhin ist dem englischen Verfahren und auch der Vorbereitungsphase zu Gute zu halten, dass es sehr viele Freiräume lässt (mit guter Hilfestellung und Begleitung reduzieren sich Behördengänge auf ein Minimum) und auch rigoroser in der Anwendung ist. So gibt es klare Rechtsgrundlagen die einem die restschuldbefreiung ermöglichen. Wenn also alle vorbereitungen gut sind, dann ist die Restschuldbefreiung nur noch eine Formsache.

Der Kapitalbedarf ist dabei für die Schuldner nicht ansatzweise so hoch, wie er immer als Schreckgespenst dargestellt wird. Ich bin gern bei der Durchführung behilflich. Wer also bedarf hat, kann sich gern melden.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2941

BeitragVerfasst am: 26.März 2008 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

@ all Users

Wir diskutieren in diesem Thread nicht - was besser ist, oder die Unterschiede zu "anderen" Insolvenzmöglichkeiten.

Es geht hier um die Möglichkeiten der Insolvenz in Frankreich

Die HSP Kanzlei informiert: - über die Möglichkeiten der Insolvenz in Frankreich

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um ein Beispiel handelt und nicht für alle Fälle anwendbar ist. Es ist notwendig den einzelnen Fall individuell zu analysieren um die geeignete Strategie unter Berücksichtigung der europaweit gültigen Gesetze und Verordnungen zu definieren, wobei neben den Bezügen der hier dargestellten Möglichkeiten noch eine Vielzahl von ergänzenden Bestimmungen und Verordnungen erfolgsentscheidend sind.
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Re-Atum
Newbie


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 19.Apr 2008 13:27    Titel: Private Insolvenz in Frankreich Antworten mit Zitat

Liebe Forengemeinde, erlaubt mir hier dieses Thema von der anderen Seite zu beleuchten.
Ich, Gläubiger und GF, habe aus einem Handelsvertretervertrag offene Provisíonsvorschüße zurück gefordert. Der Kooperationsvertrag wurde gekündigt.
Nun hat sich der Vertragspartner nach Frankreich abgemeldet, seine Familie, Ehefrau mit einem Beschäftigungsverhältnis und das Kind, wohnen weiter in Deutschland. Er, der Schuldner, kommt regelmässig in diese Wohnung.
Kann ich durch ein Strafverfahren in Deutschland, Betrug ??/Untreue, was übrigens durch eine andere Firma ( auch Gläubiger ) ebenso bestätigt werden kann und unterstützt wird, der Privatinsolvenz entgegentreten ( kein redlicher Schuldner ) oder bestehen andere Möglichkeiten.
Ich danke allen für vertiefende Informationen
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