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woelfle Newbie
Anmeldungsdatum: 17.04.2006 Beiträge: 5 Wohnort: 88131 Lindau
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Verfasst am: 7.Jun 2006 20:11 Titel: unzulässige Insolvenzeröffnung über Nachlass |
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An das
Amtsgericht - Insolvenzgericht -
z. Hd. Hr. Dir. ??????? pers.
Residenzplatz 4 - 6
??????????????????? Mo, 15.05.06
GeschNr: 2 IN 360/05
Nachlassinsolvenzverfahren ??????????????
"greifbar gesetzwidriges NL-Insolvenzverfahren"
meine vorgäng. Schrb.
Sehr geehrter Herr Direktor ???????,
@ 1 der InsO lautet:
Ziele des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners
gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners
verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine
abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens ge-
troffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben,
sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Das also "wäre" die gesetzl. Zielnorm der Insolvenzordnung.
Das Insolvenzgericht beim AG ??????? aber hat sich kraft eigener
Legislative eine andere Zielnorm gegeben:
Ziele des Insolvenzverfahrens bei Nachlassinsolvenzen:
Das Insolvenzverfahren dient in erster Linie der Bereicherung des
vom Gericht eingesetzten Insolvenzverwalters, indem ihm der Nach-
lass des Verstorbenen zur Selbstbedienung überlassen wird. Dies
gilt vornehmlich bei "nur 1 Gläubiger." Die einheitliche Recht-
sprechung wg. entgegenstehendem präjudiz. Beschluss AG Tübingen,
wird suspendiert u. das Grundgesetz der Elfenbeinküste angewandt.
Dem Verstorbenen wird für sein Seelenheil Restschuldbefreiung
als Sonderform des kath. Ablasses gew„hrt.
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Diese neue Zielnorm wurde testweise erstmals bei 2 IN 360/05
angewandt u. hat sich ausgezeichnet bewährt. Der IV ist hochzu-
frieden mit 53 % der Masse u. rd. E 7.000 Gebühren. Soweit er
im Zusammenhang geltende Gesetze erheblich verletzte, erhielt
er eine behördliche Sondergenehmigung u. Straffreiheit.
Der etwas aufmüpfige einzige Gläubiger wurde von der hierin
altbewährten zuständigen PPFLin mit behördenwillkürlichen Mass-
nahmen erzieherisch behandelt u. mit spürbaren Gebühren belegt.
Er hat hoffentlich endlich begriffen, wer "am längeren Hebel"
sitzt. Er soll doch froh sein, wenn ihm von urspr. E 12.700 Masse
noch gnadenhalber rd. E 2.000 ger. zugeteilt werden Schliesslich
ist nicht er der Insolvenzverwalter, den es zu bereichern gilt.
Die positiven Folgen dieser Neuerung sind weitreichend. Es ist
abzusehen, dass sich niemand mehr getraut, zu sterben, solange
sie/er noch ein für IVer lukratives Vermögen besitzt. Deshalb
ist ein erheblicher Bevölkerungszuwachs im Amtsbereich des
Insolvenzgerichts ??????? zu erwarten, um den Geburtenunter-
schuss langfristig zu kompensieren.
Wegen personeller Umbesetzung steht zu erwarten, dass ähnlich
revolutionäre kreative Änderungen auch im Strafrechtsbereich
des AG ??????? zu erwarten sind. Wenn schon Insolvenzen "ohne"
Insolvenzgrund möglich sind, dann wäre z.B. an Verurteilungen
"ohne" Delikt zu denken o. a. Inhaftierungen ohne Strafgrund.
Das wäre mal was anderes und nicht so veraltet. Der Überra-
schungseffekt beim Bürger wäre gewiss beachtlich u. dem Image
von "?????????????" im Gedenken an Kaiser Nero zuträglich.
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Ich bitte, diese Satire zu entschuldigen, aber sie ist letztlich nur
ein Versuch, die Gesetzesauslegung beim AG ??????? nachzuvoll-
ziehen u. zu kommentieren. Den "Rest" besorgen die Medien!
Mit freundlichen Grüssen |
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