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Spiritus Rector * Consulter *

Anmeldungsdatum: 12.12.2003 Beiträge: 1187 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 6.Okt 2006 5:52 Titel: Aktienmarkt USA - Aussagekraft von Formularen |
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10-K, 10-Q, S-8, 8-K - wenn amerikanische Unternehmen Berichte an die Börsenaufsicht SEC einreichen, hört sich das mitunter an wie die Typenbezeichnungen von Computerlaufwerken. Wer in amerikanische Werte investiert, ist indes gut beraten, sich gewisse Mindestkenntnisse bezüglich dieser kryptischen Kürzel zu verschaffen.
Rund 130 verschiedene Formulare in verschiedenen Varianten kennt der 46seitige Katalog der Kürzel. Nicht alle sind wirklich wichtig. Allein zwölf Formulare tragen den Buchstaben „F“ für Foreign und betreffen ausländische Emittenten. Wichtig ist vor allem, daß dies eindeutig signalisiert, daß es sich hier nicht um amerikanische Unternehmen handelt.
Dies ist vor allem bei Gesellschaften aus Schwellenländern wichtig, die sich aufgrund eines unterentwickelten heimischen Kapitalmarkts in den Vereinigten Staaten finanzieren und daher ganz anderen Risiken ausgesetzt sind als amerikanische Firmen.
Zentrales Dokument: der 10-K
Noch wichtiger als die F-Formulare, die den unterschiedlichsten Wertpapier-Registrierungszwecken dienen, ist in diesem Fall aber das Formular 6-K, das der laufenden Berichterstattung ausländischer Unternehmen dient.
Amerikanische Unternehmen berichten dagegen auf dem Formular 10. Davon gib es die Hauptvarianten 10-Q für Quartalsberichte und 10-K für Jahresberichte. Diese unterscheiden sich fundamental in den Anforderungen und der Quantität und Qualität des Ausweises. Während der 10-Q nur eingeschränkt geprüft wird, bringen besonders die 10-Ks bisweilen einiges an Ungereimtheiten zum Vorschein. Es lohnt sich daher, 10-Ks ausführlich zu studieren. Besonders der Abschnitt „Management's Discussion“, der dem deutschen Lagebericht entspricht, ist von großem Interesse.
Die „10“-Berichte gibt es mit einigen Zusätzen, die gleichfalls aufschlußreich sind: ein 10-Q/A ist ein revidierter Quartalsbericht, bei einem 10-QSB steht das „SB“ für „Small Business“, also Nebenwerte, und ein NT-10Q zeigt die Verspätung der Vorlage eines Berichts an.
3 + 4 + 5 + 144 = Insider
Zahlreiche Revisionen der Vergangenheit deuten auf Unregelmäßigkeiten im Berichtwesen hin, SBs sind oftmals Unternehmen ohne operatives Geschäft, und ein NT wird in der Regel als Vorbote schlechter Nachrichten interpretiert und drückt häufig den Kurs.
Eine Wundertüte stellt dagegen das Formular 8-K dar. Es entspricht der deutschen Ad-hoc-Meldung und kann wie diese ausgesprochen langweilig oder hochbrisant sein.
Neben dem allgemeinen Berichtswesen sind noch Berichte über die Entwicklung im Aktienkapital interessant. Auch hier gibt es einige häufigere und brisantere Formulare, angefangen mit Berichten nach der Regel 144. Sie müssen abgegeben werden, wenn nicht-registrierte Wertpapiere verkauft werden sollen.
Es handelt sich dabei um Wertpapiere, deren Verkauf restringiert ist, zum Beispiel von Aktien, die unter eine Lock-Up-Frist nach einem Börsengang fallen und die nur in kleinen Mengen verkauft werden dürfen, aber auch Mitarbeiter-Aktien und Anteile aus Privatplazierungen. Eine 144 muß im Vorhinein eingereicht werden.
Indes beträgt die Frist 90 Tage nach Abgabe. Meist ist ein Verkauf längst abgesprochen und erfolgt sofort. Handelt es sich bei dem Betreffenden um einen Insider, so muß dann eine Form 4 abgegeben werden, die Veränderungen im Anteilsbesitz von Insidern anzeigt. Mit einem 13D wird der Erwerb oder die Aufstockung einer Beteiligung auf mindestens fünf Prozent angezeigt.
Die bösartigen Zwillinge S und S-8
Eine ausgesprochen negative Bedeutung haben die Formulare nach den Regeln S und S-8 für ausländische Anleger erlangt. „Evil Twins“ nennen sie die Anlegerschützer von Stockpatrol.com. Sie dienen dem Schutz amerikanischer Anleger und schaffen Schlupflöcher für betrügerische Emissionen zulasten ausländischer Anleger.
Die Regel S gestattet es amerikanischen Unternehmen, Aktien an ausländische Anleger zu verkaufen, ohne diesen Informationen im gleichen Umfang zukommen zu lassen, wie dies in Amerika vorgesehen ist. Diese Aktien sind für die Dauer eines Jahres in den Vereinigten Staaten weder zugelassen noch registriert. Sie können aber auf ausländischen Märkten gehandelt werden.
Ein gefundenes Fressen für Abzocker. Sie kaufen die Aktien mit einem Abschlag, weil diese ja nicht in den Vereinigten Staaten verkauft werden dürfen, und verkaufen sie an gutgläubige ausländische Anleger weiter. Sind die Aktien, für die es keinen Markt gibt, dann wertlos, bieten sie sich unter anderem Namen an, die Aktien zurückzukaufen, verlangen aber für die Transaktion vorab eine Gebühr.
Übrigens geht der Schuß auch für Amerikaner nach hinten los. Denn wie Stockpatrol berichtet, finden S-Aktien über ausländische Briefkastenfirmen schon lang vor Ablauf der Jahresfrist ihren Weg in die Vereinigten Staaten.
S-8 als Geschäftszweck
Noch schöner ist das Formular S-8. Mit diesem werden praktisch die gesamte Regulierung des Aktienhandels ausgehebelt. Mit diesem Formular werden Aktien registriert (und damit verkaufsfähig), die an Firmenangehörige, aber auch „Berater“ ausgegeben wurden - und zwar ohne daß dabei nennenswerte Offenlegungen gemacht werden müssen. Noch nicht einmal der Name des Inhabers muß angegeben werden.
Einige Unternehmen machen sich mittlerweile fast einen Sport daraus, Aktien auf diesem Weg in Umlauf zu bringen. Bisweilen ist das sogar ihre einzige Tätigkeit, wie etwa bei der mittlerweile verschwundenen Infotopia. Am Mittwoch wurden von der SEC sieben S-8-Anträge im Volumen von 280 Millionen Dollar bearbeitet. Insofern bedeutet eine verstärkte S-8-Tätigkeit stets eine vermehrte Verwässerung des Aktienkapitals zugunsten von Insidern und ist alles andere als ein positives Zeichen für die Geldanlage. |
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