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Anleger obsiegt vor Gericht gegen die GE Money-Bank(Allbank)

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CLLB Rechtsanwälte
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
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BeitragVerfasst am: 6.Jun 2008 12:38    Titel: Anleger obsiegt vor Gericht gegen die GE Money-Bank(Allbank) Antworten mit Zitat

Hoffnung für Anleger von finanzierten Beteiligungen durch die GE Money-Bank (früher Allbank) – Anleger des Falk-Fonds 76 obsiegt vor Gericht

München/Traunstein, 06.06.2008 – Mit Urteil vom 30.05.2008 wurde eine Zahlungsklage der GE Money-Bank gegen einen Kunden im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Darlehensvaluta aus einem Finanzierungsdarlehen zum Erwerb einer Beteiligung am Falk-Fonds 76 zurückgewiesen (Az.: 5 O 4174/07). Nach Auffassung des Gerichts konnte der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Die GE-Money Bank hatte es nach Auffassung des Gerichts versäumt, den Kunden rechtswirksam über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu belehren.

Nach Auffassung des Gerichts bestand zudem zwischen dem Darlehensvertrag und dem Abschluss der Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft. Ein solches verbundenes Geschäft liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig dann vor, wenn der Kredit der Finanzierung der Fondsbeteiligung dient und beide Geschäfte (Darlehensabschluss und Fondsbeitritt) als wirtschaftliche Einheit zu sehen sind.

Im rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Anleger und Bank konnte darüber hinaus nachgewiesen werden, dass sich die Allbank als Rechtsvorgängerin der GE Money Bank gegenüber einer Beratungsgesellschaft allgemein bereit erklärt hatte, Beteiligungen am Falk-Fonds zu finanzieren.

Das Gericht stellte fest, dass die Bank nicht nur faktisch, sondern auch vorsätzlich planmäßig und arbeitsteilig mit dem Fondsvertreiber zusammengearbeitet hat. Sie hätte wissentlich und willentlich zugelassen, so die Richter, dass der Fondsvertreiber seine Berater und Vermittler dahingehend schult, die Kunden je nach Raster einer der Banken des Bankenpools zuzuführen.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommen grundsätzlich für sämtliche Anleger von Immobilienfonds (z.B. Falk-Fonds, DLF-Fonds) Rückzahlungsansprüche gegen die finanzierenden Banken in Betracht, wenn sie z.B. im Rahmen einer Haustürsituation (zu Hause, am Arbeitsplatz) beraten und nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind.

„Selbst wenn im Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung enthalten ist, genügt diese oftmals den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Belehrung über das Recht zum Widerruf einen Zusatz enthält, wonach der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Widerruf oder Empfang des Kredits zurück gezahlt wird.

Nach den bisherigen Erfahrungen der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern gegenüber diversen Finanzierungsbanken vertreten, enthalten Darlehensverträge der BHW-Bank häufig diesen unwirksamen Passus.

Anleger sollten daher ihre Darlehensverträge auf deren Wirksamkeit überprüfen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden“, so Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte.

Anleger müssen zudem berücksichtigen, dass das Widerrufsrecht spätestens mit vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta erlischt.

Die jeweiligen Anleger sollten auf keinen Fall ohne entsprechenden anwaltlichen Rat, Darlehensverlängerungen oder Umschuldungen über eine Drittbank vornehmen.

„Gerade wenn die Beratung in der Wohnung oder am Arbeitsplatz stattfand, bestehen gute Chancen, Ansprüche gegen die finanzierenden Bank durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte in München.

Die Beratung muss dabei nicht von einem Mitarbeiter der Bank erfolgt sein, vielmehr reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn die Beratung durch eine Vertriebsgesellschaft (z.B. AWD, FG-Finanz, etc.) vorgenommen wurde. Liegen zudem die Voraussetzungen für ein sog. „Verbundgeschäft“ vor, kommen weitere Ansprüche gegen die finanzierende Bank in Betracht.
_________________
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Tel.: 089 552 999-50
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