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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3188
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Verfasst am: 9.Mai 2006 8:54 Titel: Atlas Fonds: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen |
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Atlas Fonds: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ermöglichen Ausstieg aus Darlehensverträgen
Pressemitteilung von: BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Am 25.04.2006 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs neue Entscheidungen zu geschlossenen Immobilienfonds verkündet. In den letzten Tagen sind hierzu viele Berichterstattungen durch die Presse gegangen, die zum Teil davon sprechen, dass die Rechte der Anleger durch die neue Rechtsprechung geschmälert werden. Viele Anleger sind jetzt unsicher, ob sie noch eine Möglichkeit haben, sich von den Verträgen zu lösen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Anleger auch heute noch den Darlehensvertrag widerrufen, wenn der Vermittler in einer „Haustürsituation“ sowohl den Kredit als auch die Kapitalanlage angeboten hat. Sie müssen dann das Darlehen nicht zurückzahlen, sondern der Bank nur die Fondsbeteiligung anbieten.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag entweder ganz unterblieben, oder aber fehlerhaft ist. Bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen; deswegen kann der Widerruf auch Jahre nach dem Vertragsschluss noch erklärt werden.
In einem ganz aktuellen Urteil vom 03.04.2006, das der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar vorliegt, hat das Landgerichts Karlsruhe zur Finanzierung einer Beteiligung an einem Atlas Fonds entschieden (Az.: 11 O 20/05 – nicht rechtskräftig), dass die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Diese hat u.a. folgenden Wortlaut: „Im Fall der Ausübung des Widerrufrechts kommt auch das finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande “.
Bei vielen Finanzierungen laufen in nächster Zeit die Zinsbindungsfristen aus. Wir empfehlen allen Anlegern, bevor sie neu angebotene Verträge unterschreiben, die Ausstiegsmöglichkeiten von einem auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
| Zitat: |
Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Atlas Fonds“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106 |
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GM&P Mod. Team Insider

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 653
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Verfasst am: 14.Okt 2007 17:31 Titel: |
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Atlas-Fonds: Widerruf von Finanzierungsverträgen
In den nächsten Wochen und Monaten läuft bei vielen Darlehensverträgen, die zur Finanzierung von Beteiligungen an Atlas Immobilienfonds abgeschlossen wurden, die Zinsbindungsfrist aus. Dann kommt für die Anleger der Zeitpunkt, sich näher mit ihrer Beteiligung zu beschäftigen.
Wenn die Diskrepanz zwischen den hohen Zinsbelastungen auf einen Seite und den mageren Ausschüttungen auf der anderen Seite zu groß ist, wächst bei vielen Gesellschaftern der Wunsch, die Beteiligung zu verkaufen. Ernüchtert müssen sie dann aber feststellen, dass es für ihre Fondsanteile keinen Käufer gibt, der bereit ist, auch nur annähernd so viel zu bezahlen, wie die Anteile ursprünglich gekostet haben. Auch der Wunsch wenigstens zu erfahren, wie viel die Beteiligung denn wert ist, bleibt unerfüllt. Die Fondsverwaltung gibt hierzu keine konkreten Zahlen bekannt.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar konnte in den vergangenen Monaten bereits zahlreichen Anlegern bei der Lösung ihrer Probleme helfen. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt bildet hierbei das Haustürwiderrufsgesetz. Damit ein Darlehensvertrag nach diesen Vorschriften auch heute noch widerrufen werden kann, muss die finanzierende Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben. Dazu erläutert Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt von Buttlar: „Diese Voraussetzung lag in den von unserer Kanzlei geprüften Fällen bislang meistens vor.“ Außerdem muss der Abschluss des Darlehensvertrages in einer so genannten Haustürsituation angebahnt worden sein. Das Haustürwiderrufsgesetz soll davor schützen, dass der Verbraucher bei einem Hausbesuch des Vermittlers etwas kauft, was er eigentlich gar nicht haben will. Demzufolge verlangen die meisten Gerichte, dass der üblicherweise in einer derartigen Situation vorliegende Überrumpelungseffekt bis zum Abschluss des Darlehensvertrages fortgewirkt haben muss. Wie lange dieser Überrumplungseffekt tatsächlich gewirkt hat, muss zwar in jedem Einzelfall geprüft werden. Als grobe Richtschnur gilt bei vielen Gerichten aber ein Zeitraum von bis zu drei Wochen zwischen Hausbesuch und Abschluss des Darlehensvertrages, wenn keine sonstigen Umstände hinzu kommen. Bilden der Fondsbeitritt und der zu diesem Zweck abgeschlossene Darlehensvertrag ein so genanntes verbundenes Geschäft, so muss der Anleger nach erfolgreichem Widerruf das Darlehen nicht zurückbezahlen. Außerdem hat er Anspruch auf Rückzahlung der Zinsen abzüglich der Ausschüttungen und seiner Steuervorteile. Im Gegenzug muss er der Bank aber die Fondsanteile überlassen. Seine bisherigen Erfahrungen fasst von Buttlar wie folgt zusammen: „Die meisten Atlas-Fonds Anleger, die wir bisher kennen gelernt haben, gehören nicht zu typischen Steuerspar-Berufsgruppen. Viele haben sich für ein paar Mark Steuerreduktion bis über beide Ohren verschuldet und sie haben sich in ihrem Wohnzimmer zu einer Immobilienbeteiligung überreden lassen, deren Risiken sie erst nach vielen Jahren erkennen. In diesen Fällen liefern die Vorschriften über den Haustürwiderruf ein sinnvolles und notwendiges Korrektiv.“
Pressemitteilung von: BSZ® |
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3188
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Verfasst am: 30.Okt 2007 10:12 Titel: |
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Atlas-Fonds: Widerruf der Darlehensverträge
Pressemitteilung von: Patrick M. Zagni
Vor Verlängerung oder Rückzahlung Rechtsrat einholen
In den nächsten Wochen und Monaten laufen bei vielen Kreditverträgen, die zur Finanzierung von Beteiligungen an Atlas-Immobilienfonds abgeschlossen wurden, die Zinsbindungsfristen aus.
Der Anleger muss sich zu diesem Zeitpunkt überlegen, ob er das Verlängerungs-angebot der finanzierenden Bank annimmt oder das Darlehen ablöst bzw. auf eine andere Bank umschuldet.
Angesichts der geringen oder gar ganz ausgebliebenen Ausschüttungen und der gleich bleibend hohen Darlehensbelastung wollen viele Gesellschafter ihre Betei-ligung verkaufen. Hierbei müssen sie dann aber feststellen, dass es für ihre Fonds-beteiligungen keinen Käufer gibt, der bereit ist, auch nur annähernd so viel zu be-zahlen, wie die Anteile ursprünglich gekostet haben.
Selbst der Wunsch gegenüber der Fondsverwaltung zu erfahren, wie viel die Betei-ligung denn eigentlich wert ist, wird nicht erfüllt, da die Verwaltung hierzu keine konkreten Zahlen – wohl aus gutem Grund – bekannt gibt.
Die Kanzlei MSL Maier Rechtsanwälte konnte in den vergangenen Jahren und Monaten bereits zahlreiche Mandanten durch außergerichtliche Vergleiche aus ihren Darlehensverbindlichkeiten befreien und somit bei der Lösung ihrer teilweise erheblichen finanziellen Probleme behilflich sein. Der am Erfolg versprechendste rechtliche Anknüpfungspunkt bildet hierbei das Haustürwiderrufsgesetz (HWiG). Nach diesen Vorschriften kann ein Darlehens-vertrag auch heute noch widerrufen werden, wenn die seinerzeit finanzierende Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Diese Voraussetzungen lagen in den von unserer Kanzlei vorliegenden Fällen meistens vor.
Teilweise lagen überhaupt keine Widerrufsbelehrungen vor.
Zudem muss der Abschluss des Kreditvertrages in einer so genannten Haustürsi-tuation zumindest angebahnt worden sein, d.h., die wesentlichen vorvertraglichen „Beratungsgespräche“ müssen entweder in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz erfolgt sein (das HWiG setzt dem auch Freizeitveranstaltungen oder Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrswege gleich).
Der Schutzzweck des HWiG besteht nämlich darin, den Verbraucher vor einer so genannten Überrumpelungssituation zu schützen.
Bilden der Fondsbeitritt und der Darlehensvertrag ein so genanntes verbundenes Geschäft, so muss der Anleger nach wirksamem Widerruf den Kredit nicht zurück-bezahlen. Zudem hat er Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zinsen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen und seiner Steuervorteile.
Im Gegenzug muss der Anleger der Bank lediglich die Fondsanteile übertragen.
Die Beteiligungen an den Atlas-Immobilienfonds wurden Ende der 80er und in den 90er Jahren durch externe Vertriebsmitarbeiter in tausendfacher Form vermittelt. Gleichzeitig wurde den Anlegern regelmäßig auch das passende Darlehen z.B. bei der Volksbank Ludwigsburg eG, bei der Kreissparkasse Waiblingen oder bei der Sparkasse Karlsruhe sozusagen im Paket mit verkauft.
Gerade hinsichtlich der Atlas-Fondsbeteiligungen gibt es bereits zahlreiche Urteile zugunsten der Anleger.
Wir empfehlen allen Gesellschaftern eindringlich, bevor sie die neuen angebotenen Verträge unterschreiben oder gar auf eine andere Bank umschulden, ihre rechtlichen Möglichkeiten fachkundig überprüfen zu lassen.
Dies gilt selbstverständlich auch für andere Fondsbeteiligungen und deren Finanzierungen, bei denen die o.a. Voraussetzungen vorliegen.
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3188
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Verfasst am: 14.Feb 2008 6:13 Titel: |
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Auszug Pressemeldung Brüllmann Rechtsanwälte
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„Für die meisten Atlas Anleger, die Ihre Fondsbeteiligung über ein Darlehen finanziert haben, stehen die Chancen auf eine Rückabwicklung des Geschäfts nicht schlecht“, kommentiert Rechtsanwalt Marcel Seifert von der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte die aktuelle Rechtsprechung zu kreditfinanzierten Immobilienfonds. Mittlerweile können sogar Anleger, die das Darlehen bereits an die Bank zurückgezahlt haben, wieder hoffen“.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Vorabentscheidungsersuchen dem Europäischen Gerichtshof (Rechtssache C-412/06) die Frage vorgelegt, ob ein Widerruf des Darlehensvertrages auch dann noch möglich ist, wenn das Darlehen bereits zurückgezahlt wurde. Nach dem reinen Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 4 des Haustürwiderrufsgesetzes wäre dies nämlich nur noch innerhalb von 4 Wochen nach der beiderseitigen Vertragserfüllung möglich.
In dem Schlussantrag des Generalanwalts M. Poiares Maduro vom 21. November 2007 kommt dieser zu dem Ergebnis, dass eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die an die beiderseitige Erfüllung des Vertrages anknüpft, nicht mit der Richtlinie 85/577 in Einklang stünde. Erfahrungsgemäß wird sich der Europäische Gerichtshof bei seiner Entscheidung an die Anträge des Generalanwalts halten. Dann könnten auch die Anleger, die bereits das ganze Darlehen an die Bank zurück gezahlt haben, noch heute von ihrem Widerrufsrecht gebrauch machen.
Voraussetzung ist u.a., dass die Fondsbeteiligung in einer so genannten Haustürsituation erworben wurde und die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes genügt. Sinn und Zweck des Haustürwiderrufsgesetzes ist es nämlich, dem Verbraucher über das Widerrufsrecht die Möglichkeit einzuräumen, sich von einem Vertrag zu lösen, der infolge einer Überrumpelung und somit auf einen übereilten Vertragsschluss beruht. |
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