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BaFin-Leitfaden belastet Beteiligungsmarkt

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Goodman
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Anmeldungsdatum: 16.01.2002
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BeitragVerfasst am: 27.Feb 2005 7:38    Titel: BaFin-Leitfaden belastet Beteiligungsmarkt Antworten mit Zitat

BaFin-Leitfaden belastet Beteiligungsmarkt

Fachleute beklagen Wettbewerbsverzerrung. Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz könnte Unternehmen bei börsenrelevanten Beteiligungskäufen in die Bredouille bringen. Künftig sollen Kenntnisse, die aus der so genannten Due-Diligence-Prüfung, also der sorgfältigen Unternehmensanalyse, resultieren, unter das Insiderhandelsverbot fallen.

Das hätte zur Folge, dass der Kaufinteressent kursrelevante Informationen, die er aus der Buchprüfung gewinnt, veröffentlichen müsste. Das würde im Vergleich zur Praxis in anderen EU-Staaten einen erheblichen Wettbewerbsnachteil auf dem Markt für Unternehmensbeteiligungen bedeuten, sagte Timo Holzborn von der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz dem Handelsblatt. Deutsche Unternehmen wären auch dann davon betroffen, wenn sie im Ausland zukaufen würden.

"Das erscheint nicht unproblematisch, weil hiermit der Markt für Beteiligungen weitgehend zum Erliegen kommen könnte", urteilte auch der Spitzenverband der deutschen Kreditwirtschaft, der Zentrale Kreditausschuss. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist derzeit dabei, ihre Auslegung noch einmal zu überdenken. "Wir sind uns des Problems bewusst und arbeiten daran", erklärte eine BaFin-Sprecherin auf Anfrage.

Mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz reagierte die Bundesregierung auf Unternehmenskrisen und -zusammenbrüche. Diese hatten das Vertrauen der Anleger erschüttert. Zudem wird mit dem Gesetz auch die EU-Richtlinie über Insidergeschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) umgesetzt. Dabei wird eine Modernisierung der Pflichtmitteilungen (Ad-hoc-Publizität), des Insiderrechts und der geltenden Regeln über Marktmanipulationen angestrebt. Zwar ist das Anlegerschutzverbesserungsgesetz bereits verabschiedet, doch es liegt an der BaFin, die Bestimmungen zu konkretisieren. Dies hat die BaFin bereits mit Vorlage des so genannten Emittentenleitfadens getan. Über die endgültige Fassung wird derzeit beraten.

Die BaFin erwähnt in dem Leitfaden-Entwurf allerdings auch einen Fall, in dem die Nutzung von Insiderinformationen keinen Verstoß gegen das Insiderhandelsverbot darstellt. Das ist dann so, wenn im im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über ein anderes Unternehmen erworben werden soll. Das ist für Tobis Bürger, ebenfalls von Nörr Stiefenhofer Lutz, nicht nachvollziehbar. "Warum die in der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie erwähnten Ausnahmen bei einer Übernahme nicht auch für Paketerwerbe gelten soll, bleibt rätselhaft", bemerkte der Rechtsanwalt. Zudem sei unklar, ab welchem Anteil die Kontrolle über ein Unternehmen ausgeübt werde.

Als Insiderinformation gelten Interna, die bei Bekanntwerden erheblichen Einfluss auf den Börsenkurs eines Unternehmens haben können. In der Regel dürften bei Due-Diligence-Prüfungen Insiderinformationen anfallen, nur war das bisher kein Problem. Nach der Interpretation des neuen Gesetzes durch die BaFin müssten Unternehmen auf diese Weise gewonnene Erkenntnisse veröffentlichen, um nicht gegen das Insiderhandelsverbot zu verstoßen. Entschließe sich jemand, ein Unternehmen zu kaufen oder eine bedeutende Beteiligung zu erwerben, werde er in der Regeln vorab eine ausführliche Prüfung verlangen, um umfassende Informationen über das Kaufobjekt zu erhalten, formuliert die BaFin in ihrem Leitfaden. Erlange der potenzielle Erwerber dadurch Insiderinformationen, die ihn in seinem Entschluss bestärkten, handele er beim anschließenden Kauf in Kenntnis dieser Insiderinformationen.

"Damit würde der Nutzen einer Due-Diligence-Prüfung entgegen der aktienrechtlichen Vorgaben und entgegen aller internationalen Standards entwertet", kritisierte Holzborn. "Es wäre fatal, wenn Kenntnisse aus der Due Diligence meldepflichtig werden", urteilt auch Jan Wulfetange, Rechtsexperte beim Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI). Das würde den Beteiligungsmarkt zerstören. Daran könne die BaFin kein Interesse haben.

Die BaFin will Ende März eine überarbeitete Fassung des Emittenleitfadens vorstellen.
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