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Vermittler verpflichtet Plausibilität + Tragfähigkeit prüfen

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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4931
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 31.Jul 2005 15:11    Titel: Vermittler verpflichtet Plausibilität + Tragfähigkeit prüfen Antworten mit Zitat

Zitat:
Rechtsprechung schneller als der Gesetzgeber – Notwendigkeit eines Sachkundenachweises

Während die gesamte Finanzdienstleistungsbranche nach Berlin schaut und auf die Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie wartet, werden in Karlsruhe „im Namen des Volkes" durch den Bundesgerichtshof neue Maßstäbe für die Beratung gesetzt.

„Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 12. Mai 2005 zwei interessante Aspekte in den Focus gerückt" erklärt Ronald Perschke, Vorstand des Qualifikationsspezialisten GOING PUBLIC!. Der Bundesgerichtshof stellt nun klar, dass Kapitalanlagevermittler verpflichtet sind, das angebotene Anlagekonzept zumindest auf Plausibilität und insbesondere auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu prüfen. Zum anderen muss ggf. über eine fehlende Sachkunde des Beraters aufgeklärt werden.

„Dieses Urteil macht deutlich, dass für Finanzberater kein Weg mehr an Qualifikation und echter Sachkunde vorbei führt" erläutert Prof. Bockholt von der Fachhochschule Koblenz die BGH-Entscheidung. „Besonders interessant ist, dass das Gericht nicht nur die „Beratung" in den Focus der Betrachtung stellt, sondern bereits bei einer „Auskunft" des Anlagevermittlers die Tragfähigkeitsprüfung erwartet", so Prof. Bockholt weiter.

Dietmar Goerz, Rechtsanwalt bei der GPC Unternehmer- und Steuerberatungsgesellschaft AG in Berlin, ergänzt: „Der Kapitalanlagevermittler hat natürlich noch ein Schlupfloch, das ihm der Bundesgerichtshof klar offen hält. Mit Bezug auf ein Urteil vom 13.01.2000 ist es dem Vermittler möglich, seine fehlende Sachkunde offen zu legen. Er kann so den „Schwarzen Peter" doch wieder seinem Kunden zuschieben. Natürlich stellt man sich die Frage, welcher Vermittler seinen Kunden gerne mit den Worten begrüßen möchte: „Übrigens, von Kapitalanlage habe ich keine Ahnung!".

Ronald Perschke sieht durch den Gerichtsentscheid die Bedeutung von Qualifikation bereits vor der Umsetzung der EU-Richtlinien deutlich hervorgehoben. „Durch das Urteil ist im Rahmen von Haftungsprozessen zukünftig zu prüfen, ob ein Kapitalanlagevermittler die notwendige Sachkunde für eine Tragfähigkeitsprüfung besaß oder ob der Vermittler über seine fehlende Sachkunde hätte informieren müssen." Insofern ist es ab sofort wichtig, dass ein Finanzberater auch vor Gericht seine Qualifikation klar kommunizieren kann. „Das ist natürlich am leichtesten mit öffentlich-rechtlichen Abschlüssen wie den einschlägigen IHK-Abschlüssen Fachwirt für Finanzberatung (IHK) inklusive Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK)." erläutert der GOING PUBLIC!-Vorstand.

Quelle: Link zum Urteil
BGH-Urteil vom 12. Mai 2005/ III ZR 413/04 – siehe dort 2, c, aa



Zitat:
Quelle: GOING PUBLIC! AG & Co. KG

Herr Ronald Perschke
(030) 68 29 85-0
[E-Mail anzeigen]

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aggi
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 16
Wohnort: RLP

BeitragVerfasst am: 9.Sep 2005 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist mit der Haftung eines Anlageberaters oder der Investitionsbank ????.

folgender Sachverhalt:

von einem Anlageberater mit akademischen Titel habe ich in 1990 für damals 200.000,- DM eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfond in Berlin erworben. Bei der Anlage handelt es sich um eine Beteiligung an einem Wohnpark im sozial geförderten Wohnungsbau. In der Konsequenz handelt es sich um Wohnungen die vom Land Berlin bezuschußt bzw. auf 15 Jahre gefördert wurden.
Ohne eine Anschlußförderung kann die Wohnpark GmbH Co.Kg
Konkurs beantragen. Die Verbindlichkeiten gegenüber der BerlinHyp könnten auch durch einen Objekt-Verkauf nicht ausgeglichen werden. Der Verlust des Anteils wäre noch zu verschmerzen, wenn nicht auch jeder Gesellschafter über den Förder-Zeitraum ein negatives Kapitalkonto aufgebaut hätte. Laut der Geschäftsleitung bzw. dem Steuerberater der Gesellschaft ist die Hälfte des negativen Kapitalkontos ( Verlustzuweisungen) an Steuern zurück zu zahlen. Bei einer Investitionssumme von seinerzeits 200.000,- DM sind das etwa 170.000,-€ die bei Insolvenz fällig würden. Wie ich empfinde, hört bei solchen Beträgen der Spaß auf.
Folgenden weiteren Hinweis möchte ich noch geben.
Der Austritt ( Kündigung ) des phG bewirkt bei einer Kommanditgesellschaft die Umwandlung in eine offene Handelsgesellschaft mit einer gesamtschuldnerischen vollen persönlichen Haftung aller Gesellschafter. Der einzelne Gesellschafter kann diese Haftung nur dann vermeiden, wenn er selbst den Gesellschaftsvertrag kündigt.
Vorausgesetzt für dieses Schreckens-Zenario ist, daß die Komplementärin von Ihrem Recht Gebrauch macht zuvor zu kündigen.

Wer hat Erfahrungen mit der Rückzahlverpflichtung das negative Kapitalkonto betreffend???
Ich vertrete die Ansicht, dass es wenig sinnvoll ist, den Anlageberater haftbar zu machen, weil von diesem letztendlich wenig herauszuschütteln ist.
Geeigneter scheint mir hierfür eher die Investitionsbank.
Nach heutigem Kenntnisstand glaube ich, hätte die BerlinHYP das Angagement nur dann mit hätte eingehen dürfen, wenn gewährleistet war, daß sich die Immobilie nach 15 Jahren öffentlicher Förderung auch von selbst tragen kann. Ansonsten wäre es ein fauler Kredit da wie schon erwähnt der aktuelle Marktwert der Immobilie nicht die Verbindlichkeiten deckt.
Wer weis Rat oder Hilfe???
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niggi001
Newbie


Anmeldungsdatum: 15.11.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 15.Nov 2005 8:30    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Tag,

Ihr Beitrag ist zwar schon etwas älter, da ich aber die gleichen Probleme habe würde ich mich gerne mit Ihnen austauschen. Vielleicht haben Sie schon weitergehende Informationen.
Denn die mit dem Problem befassten Steuerberater und Rechtsanwälte scheinen mir mehr Halbwissen als fundierte Kenntnisse zu haben.

Vielen Dank im Voraus

N. Hirth
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