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Vermögensverwalter oder -vernichter?

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Julius Lustig
Newbie


Anmeldungsdatum: 14.09.2002
Beiträge: 11
Wohnort: Baden-Baden

BeitragVerfasst am: 9.Mai 2006 14:35    Titel: Vermögensverwalter oder -vernichter? Antworten mit Zitat

Seit Jahren verfolge ich diese spannenden Foren. Hiermit möchte ich (m)einen Beitrag leisten.

Ich bin Vermögensverwalter. Vermögensverwalter sollen das Geld ihrer Kunden pfleglich anlegen und vermehren. Doch immer wieder fallen Anleger auf die windigen Tricks von unseriösen Anlageberatern herein und verlieren ihr Geld.

So mancher angebliche Verwalter, verwaltet nur in seine eigene Tasche. Andere wiederum, wissen nicht was sie tun und vernichten Werte aus reiner Inkompetenz. Bevor Geld einem Vermögensverwalter anvertraut wird, sollten die Verträge ganz genau überprüft werden. Erbitten Sie sich einige Tage Bedenkzeit, nehmen Sie die Verträge mit nach Hause und lassen sie am besten noch einmal von jemand anderem gegenlesen. Erst dann sollten Sie unterschreiben.

Ist der Vermögensverwalter mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und drängt Sie zur Unterschrift, dann wissen Sie woran Sie sind. Jemand der seine Kunden unter Zeitdruck setzt, kann nicht seriös sein. Grundsätzlich sollten Sie einem Vermögensverwalter nie eine umfassende Vollmacht, sondern immer nur eine limitierte Verwaltungsvollmacht geben. Damit kann dieser nie über das Geld direkt verfügen, sondern es nur verwalten.

Kontrollinstanzen

Bis 1997 konnten Vermögensverwalter ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbegenehmigung, die vom Gewerbeamt erteilt wurde, nachgehen. Diese Zeiten sind zum Glück vorbei, denn seit 1998 unterliegen Vermögensverwalter dem Kreditwesengesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz und einer Vielzahl von Nebengesetzen, wie beispielsweise dem Geldwäschegesetz.

Kontrolliert werden die sogenannten Finanzportfolioverwalter von der Bundesfinanzaufsicht (BAFin) in Bonn und Frankfurt am Main. Ein Vermögensverwalter im klassischen Sinn, darf erst dann seine Tätigkeit aufnehmen, wenn er von der BAFin die Genehmigung dazu erhalten hat.

Das heißt, ein Finanzportfolioverwalter, der Anlagevermittlung betreibt, oder Finanzinstrumente (wie Wertpapiere, Devisen oder Rechnungseinheiten) verwaltet, oder aber als Abschlussvermittler auftritt, ist erlaubnispflichtig. Nur Berater, die sich auf Wertpapierberatung beschränken, brauchen keine Erlaubnis von der BAFin. Man kann davon ausgehen, dass manch kleiner Vermögensberater sich absichtlich auf dieses Gebiet spezialisiert, um der Genehmigungspflicht und der strengeren Kontrolle zu entgehen.

Qualifikationen der Berater

Logischerweise müssen Vermögensverwalter in spe, die eine Erlaubnis beim BAFin beantragen, gewisse Voraussetzungen erfüllen, um auf die Anleger losgelassen zu werden. Der Gesetzgeber fordert vom Bewerber eine "fachliche Eignung".

Es wird ein ausreichendes Maß an theoretischen und praktischen Kenntnissen in den beantragten Finanzdienstleistungen sowie Leitungserfahrung verlangt. Diese werden dann angenommen, wenn der Antragssteller drei Jahre lang eine leitende Stelle bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart innehatte. Wie erfolgreich oder erfolglos der Berater in seinem alten Job war, wird allerdings nicht nachgeprüft.

Tricks der Betrüger

Obwohl Vermögensverwalter von der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen kontrolliert werden, haben sie noch einige Möglichkeiten um ihren Kunden das Geld aus der Tasche zu ziehen, oder aber zumindest unrechtmäßig von ihnen zu profitieren. Leider kann man viele Manipulationen aber nur schwer nachweisen.

Scalping

Beim sogenannten Scalping, dem Skalpieren des Anlegers, manipuliert der Finanzdienstleister den Markt. Er erzielt Gewinne mit eigenen Wertpapiertransaktionen, indem er den Kunden eine Strategie empfiehlt, und selbst das genaue Gegenteil tut. Er empfiehlt einem Anleger beispielsweise Aktien zu verkaufen, beeinflusst somit den Kurs, und kauft die Aktien billiger für sich selbst.

Bei Siemens oder Telekom-Aktien funktioniert das natürlich nicht, aber bei kleineren, unbekannten Werten, reicht schon eine geringe Anzahl von Orders, um den Kurs deutlich zu beeinflussen. In Deutschland sind solche Manipulationen nach § 31 f des Wertpapierhandelsgesetzes verboten. Um Schadensersatz fordern zu können, muss der Anleger aber einen bedingten Vorsatz des Anlageberaters nachweisen können. Und das könnte schwer werden.

Front-Running

Ebenso schwer lässt sich Front-Running nachweisen, das ebenfalls laut Wertpapierhandelsgesetz (§ 32 Abs. 1 Nr. 3) verboten ist. Beim Front-Running hängt sich ein Vermögensverwalter an die Kundenaufträge an. Dabei benutzt er Insider-Kenntnisse über Kauf- oder Verkaufsvorhaben seines Kunden für Papiere mit geringem Handelsvolumen, die den Kurs beeinflussen werden.

Ehe er den Auftrag ausführt, kauft oder verkauft er Wertpapiere auf eigene Rechnung. Dabei profitiert er von der anschließenden Kursänderung und schädigt seinen Kunden, weil die eigenen Transaktion den Kurs beeinflusst.

Churning

Bei jeder Bewegung im Wertpapierdepot eines Kunden fallen Gebühren an. Schichtet ein Vermögensverwalter grundlos ständig das Depot seines Kunden um, damit er selbst Gebühren absahnen kann, erfüllt er den Tatbestand des Churning, zu deutsch "Buttern".

Er schöpft so viel Butter in Form von Gebühren ab, dass dem Kunden nur ein reduziertes Depot übrigbleibt. Wenn Ihr Depot also häufig, aus nicht nachvollziehbaren Gründen bewegt wird, könnte das ein Indiz für Churning sein. In diesem Fall hätten Sie Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung, unter Umständen auch wegen Untreue und Betrug.(§ 32 Abs. 1 Nr. 1 WpHG)

Kick-Back-Zahlungen

Normalerweise räumen Banken denjenigen Kunden, die einen unabhängigen Vermögensberater beschäftigen, Sonderkonditionen ein, da die Bank so keinen Beratungsaufwand hat. Teilweise werden diese Sonderkonditionen in Form von "kick-backs" an den Vermögensverwalter bezahlt.

Der Verwalter sollte das Geld entweder an seine Kunden weitergeben oder aber diesen zumindest über die Zahlungen aufklären. Ansonsten könnte leicht ein Interessenskonflikt entstehen. Hat der Vermögensverwalter betrügerische Absichten, hat er vielleicht eine Absprache mit dem Broker getroffen.

Der Broker nimmt dann überhöhte Gebühren und gibt dem "sauberen" Verwalter einen Teil davon ab. Natürlich sind solche Kick-Back-Verträge verboten, sofern der Kunde nicht informiert wurde. (§ 31 Nr. 1 WpHG)
So finden Sie Ihren Vermögensverwalter
Wenn Sie sich an einen Vermögensverwalter wenden, ist das allerwichtigste, dass dieser vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen eine Erlaubnis hat, diesen Beruf auszuüben. Eine vollständige Liste der angemeldeten Portfolioverwalter finden Sie auf der Homepage de BAFin.

Die Liste wird vierteljährlich aktualisiert. Finden Sie Ihren etwaigen Berater nicht auf der Liste, sollten Sie sich lieber einen anderen suchen. Leider ist die Erlaubnis der BAFin kein absoluter Garant für die Seriosität eines Verwalters. Sie ist zumindest aber ein Indiz dafür, dass er noch nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und außerdem Grundqualifikationen besitzt, um diesen Beruf auszuüben.

Der Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. www.vuv.de , in dem 60 von 360 zugelassenen Vermögensverwalter organisiert sind, versucht mit Hilfe eines Ehrenkodex, dem sich die Mitglieder www.vuv.de/mitgliedersuche.html?&action=1 verpflichten, schwarze Schafe der Branche auszusondern.

"Zu den wesentlichen Punkten des Ehrenkodex gehört, dass Finanzportfolioverwalter eventuelle Vergünstigungen aus der Kundenverbindung ihren Kunden offen legen, keinen persönlichen Nutzen aus der Orderlage ziehen; insbesondere nicht aus möglichen Insiderkenntnissen."

Über solche Reglementierungen will der Verband das Ansehen von Vermögensverwaltern in der Öffentlichkeit stärken und eine höhere Sicherheit für die Kunden erreichen. Natürlich können dem Verband nur solche Berater beitreten, die bereits von der BAFin genehmigt wurden. Da eine Mitgliedschaft im Verband freiwilliger Natur ist, wird nicht nachgeprüft, ob die Verwalter sich wirklich an den Ehrenkodex halten. Falls allerdings nachweislich ein Verstoß vorliegt, wird der Betreffende aus dem Verband ausgeschlossen.

Checkliste zur Auswahl eines Verwalters
• Erkundigen Sie sich bei mehreren Vermögensverwaltern über deren Anlagestrategien.
• Wenden Sie sich sowohl an bankenabhängige, als auch an unabhängige Vermögensverwalter. Prüfen Sie, ob der Verwalter von der BAFin zugelassen ist.
• Fragen Sie nach Größe und Klientel des Unternehmens.
• Erkundigen Sie sich nach der einzubringenden Mindestsumme.
• Sind die Geschäftsräume des Verwalters Ihnen angenehm?
• Können Sie dem Anlageberater zumindest gefühlsmäßig vertrauen?
• Vergleichen Sie Honorare und Kosten verschiedener Verwalter.
• Achten Sie auf Art und umfang der Leistungen.

Achten Sie auf die richtige Vollmachterteilung bei Vertragsabschluss, so dass der Verwalter das Geld nicht an Dritte oder sich selbst überweisen kann.

Und wenn Sie dann endlich einen Vermögensverwalter gefunden haben, vergessen Sie nie: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!

Viel Erfolg!
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