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Trader Insider
Anmeldungsdatum: 28.10.2003 Beiträge: 931 Wohnort: Weesen
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Verfasst am: 18.Jul 2005 16:20 Titel: Was Anleger wissen sollten!! |
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Ich habe mal versucht möglichst prägnant und einfach zusammenzufassen was Kunden von Banken, Vermögensverwaltern und Anlageberatern wissen sollten. Ich kann mich natürlich nur auf die in der Schweiz geltenden Richtlinien beziehen denke aber sie haben so oder ähnlich auch in Deutschland ihre Gültigkeit. Das ganze habe ich einem Artikel der NZZ entnommen, da und dort etwas gekürzt resp. aus eigener Anschauung/Erfahrung hinzugefügt.
Was Anleger wissen sollten
Wer sein Geld an den Aktien- und Kapitalmärkten investiert, muss mit Verlusten rechnen. Diese Binsenwahrheit wird gerne verdrängt, vor allem dann wenn Aktien- und Kapitalmärkte fester tendieren. Desto grösser ist dann die Ernüchterung, wenn die Hausse ein Ende nimmt und sich die schönen Kursgewinne in hässliche Verluste verwandeln. Die enttäuschten Anleger hadern mit ihrem Schicksal und immer öfter auch mit ihrem Vermögensverwalter oder Anlageberater. Er habe sie nicht ausreichend über die Risiken der gewählten Anlagestrategie aufgeklärt, die falschen Titel empfohlen oder einseitig nur die Interessen der Bank vertreten – mit solchen und auch anderen Vorwürfen versuchen nun die Kunden, Bank oder Vermögensverwalter in die Pflicht zu nehmen.
Derartigen Bemühungen ist nur selten Erfolg beschieden. Nach gängiger Rechtssprechung begründet allein der Umstand, dass ein Anleger durch Kursverluste Vermögenseinbussen erlitten hat, keine Haftung der Bank. Diese schuldet keinen Anlageerfolg, sondern nur ein sorgfältiges Tätigwerden im Interesse des Kunden. Nur wenn sie die aus dem Auftragsrecht bekannten Pflichten – nämlich die Sorgfaltspflicht, die Aufklärungspflicht oder die Treuepflicht – verletzt, haftet sie für Verluste. Dies gilt für alle drei Vertragsverhältnisse, die in der Praxis von Bedeutung sind: also für die reine Konto- und Depotführung (sog. Execution only), die Anlageberatung und die Vermögensverwaltung.
Bei der klassischen Vermögensverwaltung ist diese Ausgangslage am deutlichsten abgegrenzt. In einem Vermögensverwaltungsvertrag überträgt ein Kunde der Bank die Verwaltung seines Vermögens. Diese investiert die Gelder in seinem Auftrag, auf seine Rechnung und Gefahr, und zwar idealerweise mit der gleichen Sorgfalt, wie wenn es ihr eigenes Geld wäre. In den Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge der schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg), die den Status von Standesregeln haben, wird dieser Anlageprozess konkretisiert. Der Berater erarbeitet zusammen mit dem Kunden Anlagerichtlinien, in denen die Gewichtung der einzelnen Anlagekategorien, die Anlagestrategie, die Instrumente und die Referenzwährung festgehalten werden. An diese Richtlinien, die jederzeit geändert werden können, hat sich der Berater zu halten. Darüber hinaus hat der Kunde jederzeit die Möglichkeit durch spezifische Weisungen Sonderwünsche anzubringen, die den Anlagerichtlinien vorgehen. Den Banken ist dieses „Dreinreden“ natürlich nicht sehr willkommen, weil es ihre Arbeit erschwert, die Verantwortlichkeiten verwischt und Konfliktpotenziale schafft.
Wann haftet denn nun eine Bank/Vermögensverwalter? Zum Beispiel dann wenn sie sich nicht an die mit dem Kunden vereinbarten Anlagerichtlinien hält. Schreiben diese z.B. ausschliesslich Investitionen in Obligationen vor, dürfen folgerichtig keine Aktien gekauft werden selbst wenn sich dadurch die Performance verbessern liesse. Die gleiche Haftung tritt ein, wenn der Vermögensverwalter Weisungen des Kunden missachtet, vereinbarte Limiten nicht einhält oder während Jahren auf hohen Liquiditätsbeständen sitzen bleibt. Schadenersatzforderungen können auch dann drohen, wenn ein ansonsten risikoscheuer Kunde aufgrund von „heissen Tipps“ die Aktien eines konkursgefährdeten Unternehmens in sein Depot aufnehmen will und ihn sein Vermögensverwalter nicht darauf aufmerksam macht, dass dies unvereinbar mit seinen Anlagerichtlinien ist.
Aus Sicht der Gerichte gelten als Haftungsgrund auch Verstösse gegen elementare und allgemein anerkannte Grundprinzipien aus der Praxis. Zu diesen Prinzipien zählt etwa eine ausreichende Diversifizierung der Anlagen, und zwar nicht nur auf Unternehmens- sondern auch auf Branchenebene. Die Sorgfaltspflicht wird also möglicherweise verletzt wenn ein Vermögensverwalter zwar in diverse Aktien aber nur in eine Branche investiert. Als unsorgfältig gelten auch Anlagen in nicht bankübliche, schwer handelbare oder hochspekulative Instrumente. Gemäss den Standesregeln zählen dazu etwa Direktanlagen in Immobilien, Nichtedelmetallen oder Rohstoffen, aber auch Anlagen in Indizes oder in Derivaten dieser Instrumente. Auch Leerverkäufe oder Anlagen in Private-Equity-Vehikel oder Hedge-Funds können in diese Kategorie fallen. Diese Investitionen sollten nur auf ausdrückliche (schriftlich empfehlenswert) Weisung des Kunden vorgenommen werden.
Ebenso unterstehen Banken und Vermögensverwalter der Treuepflicht; als Beauftragte müssen sie nicht nur sorgfältig handeln sondern auch die Interessen des Kunden wahren. Gegen die Treuepflicht verstossen sie beispielsweise dann, wenn sie durch häufige, unbegründete Käufe und Verkäufe das Kommissionsvolumen maximieren (ein Phänomen das vor allem im Dezember zu beobachten ist). Ais dieser Treuepflicht leitet sich auch die Erfordernis ab Kunden unaufgefordert über Risiken von Strategien und Instrumenten aufzuklären. Dabei genügt es nicht immer, einzig auf standardisierte Informationen hinzuweisen (so zumindest die gängige Gerichtspraxis). Er muss vielmehr sicherstellen dass der Kunde die Risiken auch tatsächlich versteht. Das heisst schlicht und einfach, dass sich die Risikoaufklärung an Vorbildung und Erfahrung des Kunden ausrichten muss. Ein nicht immer einfaches Unterfangen.
Gegenpol zum Vermögensverwaltungskunden ist jener Anleger der mit seiner Bank lediglich einen Konto- und Depotführungsvertrag abgeschlossen hat. Hier übernimmt die Bank die Rolle eines Brokers. Die Anlageentscheide trifft der Kunde selbst und trägt damit auch die volle Verantwortung für sein handeln. Der Bank obliegt es die Aufträge bestmöglich zu erfüllen. Im übrigen untersteht sie denselben Pflichten wie im Vermögensverwaltungsgeschäft, wenn diese auch etwas weniger weit gehen. Gemäss den Verhaltensregeln für Effektenhändler der SBVg kann eine Bank grundsätzlich damit rechnen, dass ein „execution only“-Kunde die Risiken kennt die üblicherweise mit Anlagen in Aktien, obligationen und Fonds verbunden sind. Eine allfällige Informationspflicht entsteht demzufolge erst dann, wenn ein solcher Kunde in risikoreiche, komplexe Anlageklassen wie Derivate oder strukturierte Produkte investiert. In einem solchen Fall aber genügen standardisierte Informationen wie Prospekte oder Inserate. Heikler wird die Lage wenn ein solcher „execution only“-Kunde in irgendeiner Form Beratungsdienstleistungen beansprucht. Wie steht es dann mit den Empfehlungen, Tipps und Ratschlägen des Beraters? Natürlich gilt auch hier, dass kein Erfolg geschuldet ist, selbst wenn für diese Leistung bezahlt worden ist. Nicht dazu zählen selbstverständlich bewusst falsche Empfehlungen des Beraters um unliebsame Positionen in den Büchern abzubauen. Hier liegt eine klare Verletzung der Treuepflicht vor.
Um Haftungsrisiken zu minimieren muss also eine Bank/ein Vermögensverwalter den Kunden möglichst gut kennen. Schon zu Beginn einer vertraglichen Beziehung muss man sich also ein möglichst genaues Bild über den Kunden machen – Risikofähigkeit und –bereitschaft, Lebens- und Arbeitsumfeld, Bedürfnisse und Lebensziele. Das aus der Gelwäschereibekämpfung bekannte „Know your Customer“-Prinzip hat auch in der Vermögensverwaltung und Anlageberatung seine Gültigkeit.
Der Kunde seinerseits muss bereit sein, eigenverantwortlich zu handeln, sich in anlegerischen Fragen selbst eine Meinung zu bilden. Nur der gut informierte Anleger kann mitreden und mitbestimmen – denn Geld ist zu wichtig, als dass man es einfach so seiner Bank/Vermögensverwalter überlassen sollte.
Also: Macht Euch schlau - auch hier bei GoMoPa
Grüsse
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