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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3321
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Verfasst am: 21.Aug 2007 19:41 Titel: Was mache ich mit dem Schwarzgeld ... |
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Ein Auszug aus der Welt
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| Ich habe von meinen Eltern Geld geerbt. Nun hat sich herausgestellt, dass sie auch Schwarzgeld im Ausland deponiert hatten. Muss ich mich anzeigen, auch wenn ich von der Existenz der Gelder nichts wusste? Kann ich dann das Erbe ausschlagen? |
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| Zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung gegenüber dem Finanzamt -- gehört auch das Schwarzgeld im Ausland. Wer dieses Schwarzgeld verschweigt, macht er sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Durch die Rechtsnachfolge geht auch das Steuerschuldverhältnis des Erblassers auf den Erben über |
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| Stellt der Erbe also fest, dass der Erblasser falsche Steuererklärungen abgegeben hat, um Steuern zu „sparen“, muss er dies unverzüglich dem Finanzamt melden. |
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| Das Finanzamt wird -- die alten Steuerbescheide korrigieren. Die sich hieraus ergebenden Steuerschulden gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten und können das Erbvermögen erheblich reduzieren oder sogar zu einer Überschuldung führen. |
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strategiedoctor Specialist
Anmeldungsdatum: 01.05.2004 Beiträge: 108
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Verfasst am: 22.Aug 2007 9:07 Titel: Anwalt oder StB muss ggf. den Erben verpfeifen |
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Die beschriebene Lösung im Welt-Artikel scheint auf den ersten Blick absolut korrekt zu sein. Wer allerdings so einen Fall einem deutschen Anwalt oder Steuerberater schildert, begibt sich in eine schwierige Situation. Nach der AO sind nämlich beide verpflichtet, den Erben zu verpfeifen, wenn er eine wie die beschriebene Lösung "nicht will".
Da der strategiedoctor nicht Anwalt wurde, wie es seine Oma gerne gesehen hätte, wäre es nützlich, wenn zum Thema "Pflicht zum Verpfeifen des Mandanten" ein Statement von einem Fachmann erfolgt.
Natürlich kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen, um den genannten Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. Aber, wer kann sich das leisten?
Der Schlüssel zur optimalen Lösung liegt, nach dem was der strategiedoctor bei einigen Kunden (an die er sich leider nicht mehr erinnern kann) rein zufällig am Rande mitbekommen hat, im Ausland. Jedoch nicht unbedingt in dem Land, wo sich das Erbe befindet.
Wer z.B. eine Immobilie oder Geld in Spanien erbt, findet die RICHTIGE Lösung, die ihn vor seinem deutschen Finanzamt schützt, NICHT in Spanien! Nur dann ist es auch plausibel, dass der Erbe nie von einer Erbschaft erfahren hat ...
Im schlimmsten Fall kann der Erbe immer noch, wie beschrieben, die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anfechten. Ich meine, falls er tatsächlich nach der Ausschlagungsfrist von einem Erbe erfahren sollte.
Der strategiedoctor kann sich nicht daran erinnern, dass in den über 35 Jahren seines Schaffens schon mal einer seiner Kunden eine Erbschaft anfechten musste. Auch nicht, dass einer seiner Kunden wegen Steuerhinterziehung drankam, weil er eine Erbschaft verschwiegen hätte. |
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Cob Pathfinder
Anmeldungsdatum: 29.11.2005 Beiträge: 290 Wohnort: Ortenau
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Verfasst am: 22.Aug 2007 15:37 Titel: Re: Anwalt oder StB muss ggf. den Erben verpfeifen |
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Hallo,
| strategiedoctor hat folgendes geschrieben:: |
| Wer allerdings so einen Fall einem deutschen Anwalt oder Steuerberater schildert, begibt sich in eine schwierige Situation. Nach der AO sind nämlich beide verpflichtet, den Erben zu verpfeifen, wenn er eine wie die beschriebene Lösung "nicht will". |
Neeee, wir sind doch keine Petzen! Im Gegenteil, wir sind zur Verschwiegenheit verpflichtet!
So wie von Ihnen beschrieben steht das ganz bestimmt nicht in der AO.
Richtig ist, dass Rechtsanwälte und Steuerberater nichts ungesetzliches tun dürfen. Sprich, wenn ich so etwas erfahren würde, dürfte ich ihn zwar beraten, ihm die legalen Möglichkeiten darstellen und vielleicht auch sagen, was verboten ist, müsste ihm aber dazu raten, sich legal zu verhalten. Wenn er eine andere Lösung wählt, dann darf ich die nicht umsetzen, sondern muß das Mandat kündigen. Er kann sich dann woanders neu beraten lassen oder seine Lösung alleine ohne Berater durchziehen.
Gruß
Cob |
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strategiedoctor Specialist
Anmeldungsdatum: 01.05.2004 Beiträge: 108
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Verfasst am: 22.Aug 2007 17:38 Titel: Es steht nicht in der AO, aber im Geldwäschegesetz! |
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| Zitat: |
| So wie von Ihnen beschrieben steht das ganz bestimmt nicht in der AO. |
Cob hat Recht, es steht so nicht in der AO, aber im Geldwäschegesetz.
Heute glaubt immer noch fast jeder, dass es in Deutschland eine Selbstverständlichkeit ist, sich bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater seines Vertrauens über einen bestimmten, möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt informieren zu können, ohne Angst haben zu müssen, wie zu DDR-Zeiten von der STASI registriert und verpfiffen zu werden?
ACHTUNG: Dies ist in Deutschland nicht mehr risikolos möglich!
Also muss der strategiedoctor wieder in sein Archiv greifen, damit wenigstens die GoMoPA-Leser nicht ins offene Messer rennen. Denn vom Ergebnis her wird sich für den zitierten Erben nicht viel ändern, ob es nun in der AO oder im Geldwäschegesetz steht.
Tatsache ist:
Steuerhinterziehung gilt als "Vortat" zur Geldwäsche.
Mehrmalige Steuerhinterziehung wird als "gewerbsmäßig" eingestuft. Mit der Folge, dass "bei erheblichen Summen" ein Verbrechen mit angedrohten Gefängnisstrafen bis zu 10 Jahren vorliegt. Was "erheblich" ist, wird wohl erst geklärt werden müssen.
Alle Vertrauenspersonen (Anwalt, Notar, Steuerberater, Treuhänder usw.) sind danach verpflichtet, Ihren Mandanten zu identifizieren und bei Verdacht auf Steuerhinterziehung, also einer Vortat zur Geldwäsche, ANZEIGE ZU ERSTATTEN, OHNE DIES DEM MANDANTEN MITZUTEILEN !!! Wie bei der Stasi eben.
Der strategiedoctor hat 2002 mal die §§ 3, 11 + 12 Geldwäschegesetz herausgesucht, um seine Kunden über die kriminellen, gesetzlich legalisierten Stasi-Methoden zu informieren. Insbesondere § 11 Absätze 1 und 5 sind sehr interessant:
| Zitat: |
§ 3 Allgemeine Identifizierungspflichten für andere Unternehmen und Personen
(1) Den allgemeinen Identifizierungspflichten des § 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, unterliegen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auch:
1. Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, Patentanwälte und Notare, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Mandanten,
c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihrer Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,
2. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
3. Immobilienmakler und
4. Spielbanken gegenüber Kunden, die Spielmarken im Wert von 1 000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen; der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die Kunden bereits beim Betreten der Spielbank identifiziert werden.
Sonstige Gewerbetreibende, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes handeln und nicht den Pflichten zur Identifizierung nach § 2 unterliegen sowie Personen, die entgeltlich fremdes Vermögen verwalten und nicht der Pflicht zur Identifizierung nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 unterliegen, in Ausübung dieser Verwaltungstätigkeit, haben bei Annahme von Bargeld im Wert von 15 000 Euro oder mehr denjenigen zu identifizieren, der ihnen gegenüber auftritt. Dies gilt auch für die von diesen Unternehmen und Personen zur Entgegennahme von Bargeld Beauftragten, soweit sie in Ausübung ihres Berufes handeln.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 findet auf gewerbliche Geldbeförderungsunternehmen keine Anwendung.
§ 11 Anzeige von Verdachtsfällen
(1) Ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person in den Fällen von § 3 Abs. 1, auch wenn die Beträge im Sinne des § 6 Satz 1 unterschritten werden, hat bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, diese unverzüglich mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - anzuzeigen. Ein Institut ist darüber hinaus zur Anzeige im Sinne von Satz 1 auch verpflichtet, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde. Eine angetragene Finanztransaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Institut, dem Unternehmen oder der Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3 die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt ist oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion strafprozessual untersagt worden ist; hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag. Ist ein Aufschub der Finanztransaktion nicht möglich, so darf diese durchgeführt werden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Eine Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich zu wiederholen, sofern sie nicht bereits fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung erfolgt ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Geldwäscheverdacht Informationen von dem oder über den Mandanten zugrunde liegen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung dieses Mandanten erhalten haben.
Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 genannten Personen wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 übermitteln die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen die Anzeige an die für sie zuständige Bundesberufskammer. …….
(5) Ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person im Sinne von § 3 Abs. 1 darf den Auftraggeber der Finanztransaktion oder einen anderen als staatliche Stellen nicht von einer Anzeige nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
(6) Die Pflicht zur Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige im Sinne des § 261 Abs. 9 des Strafgesetzbuches nicht aus.
(7) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf nur für die in § 10 Abs. 1 und 2 Satz 3 bezeichneten Strafverfahren und für Strafverfahren wegen einer Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, für Besteuerungsverfahren und für die Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden nach § 16 Nr. 1 bis 4 verwendet werden.
(8) Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne typisierte Finanztransaktionen bestimmen, die als verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten und die die Institute nach den Absätzen 1, 2 und 5 anzuzeigen haben. Die Rechtsverordnung soll befristet werden.
(9) In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet wurde, teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens entsprechend § 482 Abs. 2 der Strafprozessordnung mit.
§ 12 Freistellung von der Verantwortlichkeit
Wer den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen anzeigt, die auf eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, schließen lassen, kann wegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden. |
Achtung: Besorgen Sie sich bitte den neuesten Gesetzestext (im Internet). Dieser ist Stand 2002. Vielleicht hat sich einiges geändert, vor allem zum Nachteil der Betroffenen.
Muss man nicht in jedem Einzelfall neu prüfen und entscheiden, ob man sich in kniffligen Fragen heute noch risikolos von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater in Deutschland beraten lassen kann?
Vor allem, wenn dieser von einem Sachverhalt keine Ahnung hat, z.B. wegen fehlender Prozesserfahrung. Dann kann er doch ganz schnell einmal einen Verdacht haben. Auch wenn wirklich nichts dran ist. Und dann muss er seinen Mandanten verpfeifen, wenn er sich nicht selbst einer Strafverfolgung aussetzen will!
Was also, wenn der Fall für den Anwalt oder Steuerberater "klar" ist? So wie beim Erben?
"Verdachtsfall" nennt dies das Gesetz. Das sind nun einmal die Fakten. Und, er darf dem Erben bzw. Mandanten nicht einmal mitteilen, dass er ihn angezeigt hat!
Können Sie sich vorstellen, was alles passieren kann, während Sie sich ein langjähriger Mandant bei seinem vertrauten Berater in Sicherheit wiegt?
Wenn das nicht so ist, dann bittet der strategiedoctor um entsprechend begründete Hinweise! Schließlich hat er ja kein Interesse, diese Berufsgruppen in ein negatives Licht zu stellen. Aber es ist an der Zeit, die Bevölkerung darüber aufzuklären, dass die DD(B)R, die "Deutsche Demokratische Bundes-Republik" über das Ziel (einer richtigen Demokratie) hinausgeschossen hat. Und wenn die Anwälte und Steuerberater inzwischen zu Hilfsstaatsanwälten mutiert sind, dann sollten sie etwas dagegen tun, wenn ihnen etwas an diesem Land liegt.
Den Stellungnahmen der auf GoMoPA vertretenen Anwälte und Steuerberater sieht der strategiedoctor mit Spannung entgegen. |
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Henri IV Newbie
Anmeldungsdatum: 16.06.2005 Beiträge: 21
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Verfasst am: 22.Aug 2007 18:13 Titel: Schwarzgeld erben |
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Es ist immer noch das Beste, mit sich selbst ins Reine zu kommen und Klarheit zu schaffen, d.h., sich dem Finanzamt zu offenbaren. Alles andere führt nur unerwünschten Besuchen der Steuerfahnung und Staatsanwaltschaft.
Der Srategiedoktor irrt in Bezug auf die Pflichten von sogenannten Vertrauenspersonen. Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Pfarrer usw. müssen nur besondere Straftatbestände offenbaren wie Landesverrat,
Hochverrat und terroristische Pläne gegen die Bundesrepublik. Alles andere ist durch das Schweigegelübde gedeckt. Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz richten sich ausschließlich an Mitwirkende, nicht an alle, die davon Kenntnis erlangen. |
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internetkanzlei Newbie
Anmeldungsdatum: 19.01.2005 Beiträge: 18 Wohnort: Panamá
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Verfasst am: 27.Aug 2007 22:47 Titel: Re: Anwalt oder StB muss ggf. den Erben verpfeifen |
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| Cob hat folgendes geschrieben:: |
Hallo,
| strategiedoctor hat folgendes geschrieben:: |
| Wer allerdings so einen Fall einem deutschen Anwalt oder Steuerberater schildert, begibt sich in eine schwierige Situation. Nach der AO sind nämlich beide verpflichtet, den Erben zu verpfeifen, wenn er eine wie die beschriebene Lösung "nicht will". |
Neeee, wir sind doch keine Petzen! Im Gegenteil, wir sind zur Verschwiegenheit verpflichtet!
So wie von Ihnen beschrieben steht das ganz bestimmt nicht in der AO.
Richtig ist, dass Rechtsanwälte und Steuerberater nichts ungesetzliches tun dürfen. Sprich, wenn ich so etwas erfahren würde, dürfte ich ihn zwar beraten, ihm die legalen Möglichkeiten darstellen und vielleicht auch sagen, was verboten ist, müsste ihm aber dazu raten, sich legal zu verhalten. Wenn er eine andere Lösung wählt, dann darf ich die nicht umsetzen, sondern muß das Mandat kündigen. Er kann sich dann woanders neu beraten lassen oder seine Lösung alleine ohne Berater durchziehen.
Gruß
Cob |
Eine ernst zu nehmendse Fragestellung, die anwaltliche Verschwiegenheit in Deutschland. Leider Geschichte:
Wehe, der Rechtsanwalt weiß, daß das Finanzamt von seinem Mandanten eigentlich Euro 84.396,00 an Steuern kriegen müßte wegen im Ausland verdienter Guthabenzinsen oder Mieteinnahmen in den letzten Jahren. Dies ist nämlich nach neuer Rechtslage so etwas ähnliches wie Terrorismus, auf jeden Fall ist das "Geldwäsche". Bei einem derart "spektakulärem Verbrechen", offenbar viel schlimmer als heimtückischer Mord und sexuelle Mißhandlung von Kleinkindern, mußte das Schweigerecht des Anwaltes in Deutschland weichen und abgeändert werden in eine Pflicht zur Anzeige des eigenen Mandanten. Damit noch ein klein wenig an die historische Schweigepflicht erinnert, darf der Anwalt von dieser Anzeige seinem Mandanten (!) allerdings nichts verraten - eine rührende Reminiszenz!
Es handelt sich um einen der ältesten Berufe der Menschheitsgeschichte, der Beruf - für viele die
Berufung - des Rechtsanwalts.
Zugegeben: vergleichbar alte Berufe sind nicht nur der Priester und der Arzt (Medizinmann), auch die Prostituierte gehört dazu. Ist es ein Zufall, daß alle diese klassischen Berufe, die nicht zuletzt den jeweiligen kulturellen Entwicklungsstand von menschlichen Gemeinwesen/Staaten einer bestimmten Periode - in den unterschiedlichsten Regionen unserer Erde - widerspiegeln, alle etwas mit Diskretion zu tun haben? Sicher nicht. Wem immer ein Mensch sich anvertraut - ob intim, mit seinen Krankheiten, seelischen Qualen oder Problemen in Bezug auf die Gemeinschaft der Mitmenschen - , stets tut er dies mit der notwendigen Intensität nur dann, wenn er darauf vertrauen darf, daß Vertraulichkeit gewahrt bleibt.
Die Schweigepflicht des Anwalts war mithin nicht nur im Gesetz richtig fest festgeschrieben, sie ist quasi ein Naturgesetz. Sie ist damit auch Bedingung der anwaltlichen Tätigkeit insgesamt. Wer die Schweigepflicht - zumindest das Recht zum Schweigen - des Rechtsanwalts angreift, stellt damit den gesamten Berufsstand in seinen Grundfesten in Frage. Die Verpflichtung zum Schweigen des Rechtsanwaltes schien folglich nicht nur unantastbar zu sein. Den Menschen aller sozialen Schichtungen in eigentlich sämtlichen Ländern unseres Planeten ist es auch völlig selbstverständlich, sie sind es gewohnt, daß der Rechtsanwalt, der beispielsweise als Verteidiger von seinem Mandanten weiß, daß dieser "heimtückisch einen Mord begangen" oder "in ekelerregender Weise sich an einem Kind sexuell vergangen" hat, dieses positive Wissen zwingend für sich behalten muß; allenfalls darf der Anwalt das Mandat niederlegen, aber "schweigend". Dies ist die selbstverständliche Rolle des Rechtsanwalts. Jeder Mensch muß wissen: "Egal was ich sage, mein Anwalt schweigt." Dies gilt nicht nur im Strafrecht, dies gilt im modernen Staat der Industriegesellschaft (um den Heidelberger Staatsrechtler Ernst Forsthoff zu bemühen) natürlich auch bei Auseinandersetzungen mit einer Verwaltung und ebenso im Zivilrecht. Der zivilrechtlich tätige Anwalt muß nicht offenbaren, daß sein Mandant den Verkehrsunfall selbst verschuldet hatte; sein Mandant, der Bauunternehmer, in Wirklichkeit keinen Anspruch auf weitere Euro 137.582,70 incl. Umsatzsteuer und Verzugszinsen hat, weil er "Pfusch am Bau" abgeliefert hatte; oder umgekehrt: beim Streit um die identische Summe agiert der Anwalt, diesmal als Vertreter des Bauherrn, zivilprozessual mit den "Beweislastregeln", führt eine niedrige Festpreisvereinbarung als Behauptung ein, und der Bauunternehmer scheitert mit seinem gerechten Anspruch auf "übliche Vergütung", die eigentlich selbstverständlich erscheint, weil ihn plötzlich die im konkreten Fall nicht führbare Beweislast trifft. Der Anwalt darf sich ob seines Geschicks in diesen Fällen freuen wie seinerzeit der FV Weinheim, als er den FC Bayern München aus dem DFB-Pokal warf. Statt der "Antigone" hätte Jean Anouilh den Advokaten bemühen können, um seine Idee des "Rollenspiels" verständlich zu machen. Wir dürfen es nicht vergessen: der Anwalt ist nicht unparteiisch, er ist nicht der Richter, er ist parteiisch, er wird von nur einer Seite bezahlt für seine Parteilichkeit. So funktioniert unser Rechtssystem, so balanciert es sich aus. Alle wissen es. Keiner, außer dem Betroffenen, stört sich daran, daß der Anwalt für seinen Mandanten Euro 137.582,70 "herausgeholt" hat, die dieser eigentlich gar nicht verdient hatte. Eher erhöht sich das Renommé "des geschickten Advokaten" dadurch.
Die anwaltliche Schweigepflicht hat man zwischenzeitlich in Deutschland zu Grabe getragen - jedenfalls in weiten Teilen.
Alles übertrieben? Das kann nicht wahr sein? Nur ein Alptraum?
Nein, das ist leider traurige Realität. Aber alles hübsch der Reihe nach:
Wir haben es mit der berühmten "Salamitaktik" zu tun. Scheibchenweise wird das Recht in seinen Grundfesten geändert. Auslöser der Rechtsänderungen sind nicht die Vorfälle vom 11. September 2001 in den USA, diese werden lediglich dankbar als "Argumentationskrücke" ins Feld geführt. Sämtliche hier dargestellten Rechtsänderungen gehen auf Initiativen weit vor dem 11. September 2001 zurück. In Abwandlung der angelsächsischen Rechtsweisheit müßte man formulieren: "Hard cases support bad law."
Unauffällig wurde in Deutschland kurz vor Weihnachten 2001 das "Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz" - StVBG - verabschiedet. In dessen Art. 2 Nr. 3 ist eine neue Bestimmung der "Abgabenordnung" - AO - enthalten, nämlich § 370a AO. Dieser neuen Bestimmung können wir - uns im Sachzusammenhang dieser Ausführungen interessierend - folgendes entnehmen: "Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer gewerbsmäßig...in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt."
Der Zusatz "in großem Ausmaß" ist sogar erst eine nachträgliche Abänderung des Gesetzes aufgrund erheblichen Protestes aus den Reihen der Rechtswissenschaftler. Die Abänderung beruht auf dem "Fünften Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen". Die Grenze wird jetzt also so um die Euro 350.000,00 liegen, ab Euro 500.000,00 ist auf jeden Fall von einem "großen Ausmaß" auszugehen. Der SPD-Vizefraktionsvorsitzende Joachim Poß äußerte im Septyember 2004, daß im Gesetzgebungsverfahren 2001 sehr wohl deutlich geworden sei, wann das "große Ausmaß" der Steuerhinterziehung beginne: oberhalb von 100 000 D-Mark. Wir haben es also demnach mit der in diesem Zusammenhang als lächerlich zu bezeichnenden Summe zu tun von nur Euro 50.000,00 und Finanzbeamte sind bekanntlich beim Addieren von Summen recht leger und einfallsreich..
Was dem Juristen sofort auffällt, ist die Mindeststrafe von einem Jahr. Damit haben wir es nicht, wie bei Steuerdelikten in vielen Ländern üblich, mit einer "Ordnungswidrigkeit" zu tun. Wir haben es nicht einmal mehr mit einem "Vergehen" zu tun wie es der Fall ist beim "Diebstahl" (§242 StGB), dem "Besonders schweren Fall von Diebstahl" (§243 StGB), der "Unterschlagung" (§246 StGB), der "Erpressung" (§253 StGB), dem "Betrug" (§263 StGB), der "Untreue" (§266 StGB) und dergleichen mehr. Wir haben es mit nicht weniger zu tun als mit einem "Verbrechen". Gem. § 12 Abs. 1 StGB definieren sich Verbrechen als rechtswidrige Taten, die im "Mindestmaß" mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Bei Verbrechen ist der Versuch automatisch strafbar, der Gesetzgeber muß also nicht extra wie bei "Vergehen" ins Gesetz schreiben: "Der Versuch ist strafbar." Natürlich auch symbolisiert der Begriff der "Verbrechens" einen ganz anderen Unrechtsgehalt als der des "Vergehens". Die derzeitige geistige Haltung des Gesetzgebers wird somit frühzeitig an dieser Stelle klar.
Viele Bürger, die im Ausland ein renditebringendes Konto / Depot haben, die vielleicht auf der Durchreise nach Italien vor dreißig Jahren mal schnell etwas für eine zusätzliche Altersversorgung getan hatten und diskret zusätzlich und sogar aus versteuerten Geldern heraus sich eine Lebensversicherung in der Schweiz aufbauten, müssen sich jetzt Gedanken darüber machen, ob Steuerfahnder, Staatsanwälte und vor allem Gerichte ihr Verhalten nicht nur als steuerverkürzendes "Kavaliersdelikt", sondern als "gewerbsmäßig" und damit verbrechensbegründend einstufen. Wahrscheinlich ja, denn gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholtes Begehen der Tat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
Wenn "Otto Normalverbraucher", zumindest jedenfalls etliche "Ottos", dergestalt zu "Verbrechern" erklärt werden, muß schon an dieser Stelle die Frage erlaubt sein, ob nicht in Verkennung jeglicher Verhältnismäßigkeit der Staat begonnen hat, "mit Kanonen auf Spatzen zu donnern".
Jedes Unternehmen, das das internationale steuerliche Gefälle ausnutzt und mit Auslandsgesellschaften arbeitet, um dem Konkurrenzdruck aus anderen Ländern standhalten zu können - damit Arbeitsplätze sichert - muß nicht nur damit rechnen, daß eine Rechtskonstruktion vom Finanzamt nicht anerkannt wird, sondern daß während der streitigen Verhandlungen etwa über "Anerkennungsfähigkeit" noch Druck seitens der Finanzbehörden ausgeübt wird, "man könne schließlich noch ganz anders, man könne ja mal die Staatsanwaltschaft wegen § 370a AO befragen".
Der international tätige deutsche Rechtsanwalt oder Steuerberater, der konsultiert wird wegen Ausnutzung der sich vom Ausland aus ergebenden Chancen, in Deutschland Steuern zu sparen, wird ohnehin nie von den örtlichen Finanzamtsbediensteten gern gesehen, er ist ihr "geborener Feind". "Gewerbsmäßigkeit" seines Handelns ist schon wegen der Gebühren, die er berechnet, gegeben; den Steuervorteil hat "der andere", was nach § 370a AO ausreicht. Auf das berühmte "Glatteis" gerät man selbst als Fachmann von Zeit zu Zeit auch bei legal konzipierten Steuersparkonstruktionen. Ist man deshalb ein potentieller Verbrecher?
Unserer Auffassung hat sich zwischenzeitlich selbst der BGH angeschlossen. Die BGH-Richter bemängeln, daß die Definitionen der Vorschrift, nach der Steuern "in großem Ausmaß" und "über einen längeren Zeitraum" hinterzogen worden sein müssen, zu unbestimmt seien, um mit ihnen steuerunehrliche Bürger als Verbrecher zu verfolgen. Das Bundesfinanzministerium will den Paragrafen jetzt "einer kritischen Prüfung unterziehen", so ein Sprecher. Wer das glaubt, wird selig. Finanzbeamte und die Bundestags-SPD als Initiator der Vorschrift bleiben nämlich äußerst gelassen: "Das Urteil erschreckt niemanden", sagt Dieter Ondracek, Bundesvorstand der Steuergewerkschaft. Er begründet dies damit, dass der BGH in dem Urteil (Az 5 StR 85/04) lediglich seine Meinung äußert, den Fall jedoch aus anderen Gründen ans Landgericht Wuppertal zurückverwiesen hat. Das erschreckt nun wiederum uns. Da kommt eine klare Aussage von Deutschlands höchstem ordentlichen Gericht, und nur weil diese Aussage keine unmittelbare Wirkung im konkreten Einzelfall entfalten kann, glaubt man, den Rechtsstaat weiter mit Füßen treten zu können. Es werde Jahre dauern, bis der BGH einen neuen Fall dem Bundesverfassungsgericht zuleiten werde, äußert Ondracek auch noch zynisch.
Allzu schnell kann man Opfer der Neufassung von § 370a AO werden.
Was aber folgt nun daraus weiter?
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung von §370a AO nicht halbe Sachen gemacht. Das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz schlägt sich auch im "Strafgesetzbuch" - StGB - nieder mit seinen Abänderungen. Schauen wir uns § 261 StGB an.
Gemäß § 261 StGB begeht "Geldwäsche", wer mit den "Früchten" eines "Verbrechens" zu tun hat, wie es Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes formuliert (z.B. verbergen, Herkunft verschleiern, Ermittlungen gefährden). Wohl um ganz sicher zu sein, "Otto Normalverbraucher" auch wirklich zu treffen, formuliert dann Satz 3 von §261 Absatz 1 StGB ganz unmißverständlich:..."im Falle des § 370a der Abgabenordnung gilt Satz 1 auch für unrechtmäßig erlangte Steuervergütungen sowie Vermögensbestandteile, hinsichtlich derer Abgaben hinterzogen worden sind."
Wir ziehen ein Zwischenfazit:
Wer gegen §370a AO verstößt, ist nicht nur ein Verbrecher, er ist auch ein Geldwäscher.
Auf ihn treffen somit die neugeschaffenen und vereinfacht durchzuführenden Abhörmöglichkeiten der staatlichen Obrigkeit zu. Daß diese im Vorfeld, also im Zuge der Ermittlungen, bereits durchgeführt werden, somit logischer Weise zu einem Zeitpunkt, in dem nur der Verdacht besteht (oder von einem übereifrigen Ermittler behauptet wird), "Otto Normalverbraucher" könnte vielleicht im Sinne des Gesetzes "Geldwäscher" sein, sei hier nur am Rande vermerkt als Indiz dafür, wie sehr sich der liberale Rechtsstaat schon verabschiedet hat.
Uns interessiert eine andere Rechtsfolge:
Im November 2001 hatte das Europäische Parlament auf Betreiben eigentlich sämtlicher EU-Mitgliedsstaaten eine Richtlinie beschlossen, die schon sehr lange vor dem 11. September 2001 gefordert worden war und nie etwas mit "Terrorismusbekämpfung" zu tun hatte. Gemäß dieser Richtlinie sollten Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare und Wirtschaftsprüfer ihre eignene Mandanten anzeigen müssen bei dem Verdacht, diese könnten etwas mit Geldwäsche zu tun haben. Eine Richtlinie wie diese ist gesondert in innerstaatliches Recht umzusetzen, um Wirksamkeit zu entfalten. Manchmal braucht Deutschland zur Umsetzung von Richtlinien so lange Zeit, daß es vor dem EuGH verklagt wird. Nicht so in diesem Fall.
Schon am 20. Februar 2002 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf des sog.
"Geldwäschebekämpfungsgesetzes",
das im Juni 2002 mühelos die gesetzlichen Hürden übersprang.
Uns interessiert die mit dem neuen geltenden Recht einhergehende Änderung der §§ 3 und 11 des "Geldwäschegesetzes" - GwG. Rechtsanwälte und Steuerberater sind in vielen Fällen nunmehr gezwungen, ihre eigenen Mandanten heimlich hinterrücks zur Anzeige zu bringen, wenn sie ihren Kanzleisitz in Deutschland beibehalten.
Rechtsanwälte werden nunmehr gem. § 3 GwG einer "allgemeinen Identifizierungspflicht" unterworfen, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von Geschäften mitwirken wie:
* Kauf und Verkauf von Immobilien und Gewerbebetrieben,
* Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Mandanten,
* Eröffnung oder Verwaltung von Bank-,Spar- oder Wertpapierkonten,
* Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
* Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,
* oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihrer Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.
Für diese "eingrenzende Aufzählung" sollen die Rechtsanwälte auch noch dankbar sein. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw. unterliegen gem. §3 GwG grundsätzlich und immer dieser "allgemeinen Identifizierungspflicht", egal was sie für den Mandanten tun. Diese Identifizierungspflicht an sich ist natürlich nicht das Problem. Wer arbeitet schließlich zeitaufwendig für einen Mandanten ohne zu wissen, wem er die Rechnung zu übersenden hat?
An die in §3 Absatz 1 GwG genannten Personen und Fallkonstruktionen knüpft §11 GwG an und formuliert eine
Pflicht zur Anzeige.
Egal, um welche Summen es sich handelt - also selbst bei Bagatellbeträgen - hat der Rechtsanwalt, wie oben beschrieben, unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn er Tatsachen feststellt, die lediglich darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 StGB dient oder im Falle der Durchführung dienen würde. Der Rechtsanwalt kommt in den Genuß des zweifelhaften Privilegs, seine Anzeige an die Bundesrechtsanwaltskammer senden zu müssen, die dann ihrerseits verpflichtet ist, die Anzeige - mit oder ohne eigenen Kommentar - an die üblichen zuständigen Stellen weiterzuleiten. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw. haben ihre Anzeige unmittelbar und unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - zuzuleiten.
§11 Abs. 3 Satz 1 GwG scheint nun auf den ersten Blick dem Rechtsanwalt - ganz exklusiv - doch noch einen "Notausgang" zu öffnen. Darin ist formuliert, daß der Rechtsanwalt dann nicht zur Anzeige verpflichtet ist, wenn dem Geldwäscheverdacht Informationen von dem oder über den Mandanten zugrundeliegen, die er im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozeßvertretung dieses Mandanten (demnach nicht nur bei der Strafverteidigung), erhalten hat.
Die ganze Aufregung also übertrieben? Dem Gesetzgeber war auch diesmal das Schweigerecht heilig? Wurde die europäische Richtlinie zugunsten der überkommenen Rechte der Rechtsanwälte vom deutschen Rechtsstaat gekonnt "ausgetrickst"?
Leider nein, §11 Absatz 3 hat auch noch einen zweiten Satz:
"Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 genannten Personen wissen, daß der Mandant ihre Rechtsberatung bewußt für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt."
Welcher Mandant kommt uneigennützig zum Anwalt? Glaubt der Gesetzgeber, "Otto Normalverbraucher" mit seiner in Spanien seit Jahren vermieteten Finca würde den Anwalt nach Aufklärung über die Rechtslage nicht fragen, ob man um die Steuerzahlung vielleicht irgendwie trotzdem herumkommen könne? Im günstigsten Fall wird er nachdenklich-deprimiert die Kanzlei verlassen. Und sicherlich wird er nicht sofort von den Kanzleiräumen aus das Finanzamt kontaktieren, diese Annahme wäre lebensfremd.
Während also der Mandant erst einmal nachdenkt, fertigt sein Rechtsanwalt wegen der geforderten "Unverzüglichkeit" sofort und heimlich hinter dem Rücken seines Mandanten seine Verdachtsanzeige. Das aus der Beratung heraus gewonnene Wissen könnte "Otto" ja ausnutzen - dieser elende Geldwäscher!
Dem Kollegen Rainer Spatscheck ist absolut zuzustimmen (Beitrag vom 09.10.2001, "Bedrohung für Rechts- und Steuerberater" in der "Financial Times Deutschland"), wenn er feststellt, daß künftig in Deutschland Steuerhinterzieher isolierter dastünden als "Schwerstkriminelle".
Ist Advokatur unter diesen Voraussetzungen in Deutschland noch praktizierbar?
Vorab: natürlich brauchen die Menschen in Deutschland ihre Rechtsanwälte. Der reine Strafverteidiger - mit seinen im Laufe der Jahre zusammengeschmolzenen strafprozessualen Verteidigungsmöglichkeiten - ist insoweit kaum betroffen. Verkehrsunfälle haben auch auf der Grundlage des neuen Rechts kaum etwas mit "Geldwäsche" zu tun und können weiter wie bisher reguliert werden. Der Streit um Nachbars Pflaumenbaum nahe der Grundstücksgrenze kann ungestört weitergeführt werden. Aber schon beim Ehescheidungsverfahren kann es kritisch werden, wenn es um Vermögensauseinandersetzung geht.
Kommen wir in den Bereich der Unternehmensgestaltungsberatung oder gar der Anwaltstätigkeit bei internationalen Geschäftsbeziehungen, wird es ganz schnell ganz kritisch. Daß der Anwalt selbst Gefahr läuft, zum Täter oder Mittäter hochstilisiert zu werden, muß den Mandanten vordergründig weniger interessieren.
Was den Mandanten unmittelbar und tief beim Aufbau eines bedingungslosen Vertrauensverhältnisses zu seinem Rechtsanwalt treffen muß ist die Angst davor, von seinem eigenen Rechtsbeistand an den "Galgen" geliefert zu werden - nach dem alten Finanzamtsmotto:"Höflich bis zur letzten Sprosse, aber gehängt wird doch!"
Die Schlußfolgerung ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, daß zumindest deutsche Rechtsanwälte, die sich als "stärker gefährdet" einschätzen müssen, ihre Arbeit oder Teile derselben künftig in ein Land außerhalb der Europäischen Union verlagern, wo ihr "Schweigerecht ohne wenn und aber" gesetzlich unangetastet bleibt. Geschieht die komplette Tätigkeit für den Mandanten vom Ausland aus, ohne in diesem Land gegen Recht und Gesetz zu verstoßen, bleibt das deutsche Gesetzeswerk ohne Folgen, und das Vertrauensverhältnis Rechtsanwalt - Mandant ist gerettet. Der Mandant muß sich nur von der Vorstellung trennen, seinen Anwalt in der Nähe an dessen Schreibtisch aufsuchen zu können. - Und ist eine verschlüsselte E-Mail nicht überdies vertrauenerweckender als ein von dubiosen Fahndern "verwanztes" Anwaltszimmer?
Der mißtrauisch gewordenen deutsche Mandant wird bei dieser Konstruktion auch nicht gezwungen, künftig ausschließlich ausländische Anwälte zu konsultieren. Diese wissen nämlich im Zweifel vom deutschen Recht, insbesondere vom deutschen Steuerrecht, zu wenig, um wirksam helfen zu können.
Die Folge der Gesetzesänderung wird sein, daß immer mehr deutsche "Wirtschaftsjuristen" ins Exil gehen oder andersartige "Exillösungen" sich schaffen. Hier sind die sich beständig verbessernden Möglichkeiten im Internet vielleicht die richtige Antwort der sich wehrenden Advokatur.
Das anwaltliche Schweigerecht wird "Heimatvertriebener".
Darum arbeiten wir jetzt für unsere Kunden im Exil. |
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strategiedoctor Specialist
Anmeldungsdatum: 01.05.2004 Beiträge: 108
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Verfasst am: 28.Aug 2007 0:02 Titel: Re: Anwalt oder StB muss ggf. den Erben verpfeifen |
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| Der strategiedoctor sagt im Namen aller Betroffenen herzlichen Dank an die Internetkanzlei für diese ausführliche Bestätigung seiner Befürchtungen. |
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Pilot Newbie
Anmeldungsdatum: 01.04.2006 Beiträge: 20 Wohnort: Darmstadt
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Verfasst am: 29.Aug 2007 10:31 Titel: Mir wird schlecht... |
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Mir wird schlecht, wenn ich die Ausführungen von internetkanzlei lese, ob der Ungeheuerlichkeiten, die in unserem Staat möglich und "Recht" geworden sind. Der User internetkanzlei hat sich ja nun wirklich viel Mühe gegeben, um die Schilderung zur Gesetzeslage deutlich zu machen, aber wer liest es denn? Leider doch fast ausschließlich nur Menschen, die ohnehin schon ein kritisches Grunddenken gegenüber unseren "gewählten Verfassungsfeinden" haben, oder die gar aus eigenem Erleben die Unseriösität unseres Staates kennen lernen konnten. Die Mehrzahl der Mitmenschen kann sich einfach nicht vorstellen, daß in unserem Land, zugunsten der Staatsfinanzen, eine Rechtsprechung stattfindet, in der das Wort "RECHT" wie Hohn wirkt. Können sich nicht vorstellen, daß, wie vorstehend beschrieben, Werte wie Vertrauen, Fairniss usw., welche Grundbestandteil des funktionierenden Gesellschaftslebens sind, von ein paar Technokraten per Gesetz abgeschafft werden. Was sind das eigentlich für kranke Gehirne, denen solch absurde Gesetzesregelungen einfallen und die das dann auch noch in einer Sprache formulieren, die kein normaler Bürger verstehen kann? Warum begreifen die nicht, daß nicht jeder Bürger geborener potentieller Steuerhinterzieher ist, sondern daß diese unerträgliche Gier des Staates, eben auch den ansonsten absolut im Sinne der 10 Gebote lebenden Menschen nachdenklich macht, wenn er über "Steuerersparnis" nachdenkt. In einem kürzlich gesendeten Fernsehbericht über einen Unternehmer, der zwischen die Interessen von ein paar Berliner Landesbehörden geraten war, sagte einer der interviewten Beamten vor laufender Kamera folgenden Satz: "Gesetze sind dazu da, daß sie eingehalten werden!" Wer hat diesem armen Würstchen so einen hirnverbrannten Quatsch beigebracht? Warum geht da nicht ein Aufschrei durch die Zuschauermenge? Sind wir schon so abgestumpft, daß wir dererlei Bekenntnisse eines derart willfähigen Helfershelfers nicht mehr bemerken?
Wie kommt es, daß wir uns eine permanent wachsende Beschränkung der persönlichen Lebensqualität, zugunsten einer unendlichen Kontroll- und Regulierungswut von einigen Priviligierten gefallen lassen? Und da schließt sich aus meiner Sicht der Kreis, sofern "Otto" mehr Wissen, Kenntnis und Verständnis zu den stattlich verordneten Gemeinheiten hätte, würde sich der "Souverän" zusammenrotten und die uns drangsalierende "Bande", mit maximal Hartz IV Bezügen, zum "Teufel" jagen. Deshalb appeliere ich an alle Teilnehmer dieses Forums, die Kenntnis von staatlich sanktionierten oder gar verordneten "Ungeheurlichkeiten" möglichst weit zu streuen, um vielleicht noch die Reste von Demokratie zu retten!
Gruß
Pilot |
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Henri IV Newbie
Anmeldungsdatum: 16.06.2005 Beiträge: 21
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Verfasst am: 29.Aug 2007 19:52 Titel: |
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@ internetkanzlei
Bitte kurze Antwort: Muß ein ANWALT einen Klienten verpfeifen, weil er von dessen Abischt erfährt, gegen die AO zu verstoßen? Ich sage nein. Falls Sie es besser wissen, dann bitte kurz und präzise. Anwälte und Steuerberater dürfen nicht an kriminellen Machenschaften mitwirken. Aber das ist wohl eher ein Gemeinplatz und für jeden verständlich. Die Pflicht zur Identifizierung und einer Mitteilung ensteht meines Wissens bei der direkten Mitwirkung an Geldgeschäften oberhalb 20.000 €. Eine solche Mitteilung ist noch lange keine Strafanzige hinterm Rücken des Mandanten, zumal ein ordentlicher Anwalt seinen Mandanten darüber auch aufklärt. Ich hoffe sehr, daß deutschen Anwälte hier nicht das Recht für sich reklamieren, unerkannt und unentdeckt an Straftaten mitzuwirken und dafür auch noch Gebühren zu kassieren.
Honny soit qui mal y pense (Ein Narr, wer Übles dabei denkt) |
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internetkanzlei Newbie
Anmeldungsdatum: 19.01.2005 Beiträge: 18 Wohnort: Panamá
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Verfasst am: 29.Aug 2007 22:01 Titel: Bitte kurze Antwort: Muß ein ANWALT einen Klienten verpfeife |
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xxxx editiert/Mod. Egal, um welche Summen es sich handelt - also selbst bei Bagatellbeträgen - hat der Rechtsanwalt, wie oben beschrieben, unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn er Tatsachen feststellt, die lediglich darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 StGB dient oder im Falle der Durchführung dienen würde.
Der Anwalt sendet die Mitteilung an seine örtlich zuständige Anwaltskammerorganisation, diese leitet weiter.
xxxx editiert/Mod.
Das Gesetz:
§3 GwG
Allgemeine Identifierungspflichten für andere Unternehmen und Personen
(1) Den allgemeinen Identifizierungspflichten des § 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, unterliegen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auch:
1.
Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, Patentanwälte und Notare, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Mandanten,
c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-,Spar- oder Wertpapierkonten,
d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,
oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihrer Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.
§ 11 GwG
Anzeige von Verdachtsfällen
(1) Ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person in den Fällen von §3 Abs. 1, auch wenn die Beträge im Sinne des § 6 Satz 1 unterschritten werden, hat bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, diese unverzüglich mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - anzuzeigen. ...
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 übermittel die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen die Anzeige an die für sie zuständige Bundesberufskammer. Die Kammer kann zur Anzeige Stellung nehmen. Sie leitet die Anzeige... |
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CH-Consultant GoMo&Pa Werbepartner

Anmeldungsdatum: 29.09.2005 Beiträge: 52 Wohnort: Schweiz
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Verfasst am: 30.Aug 2007 23:24 Titel: Der kürzeste Weg zur Steueroptimierung ist der Umweg |
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Der kürzeste Weg zur Steueroptimierung ist der Umweg
Es lässt sich anhand des thematischen Verlaufs in diesem Forum sehr gut nachvollziehen, wie ursächlich Schwarzgeld, Abgabenordnung und damit verbundene Unübersichtlichkeit (Steuerfallen), sowie neuerdings Repressalien gegenüber den Mandatsträgern (Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.) miteinander verflochten sind.
In fast zwanzig Jahren internationaler Unternehmensberatung von KMU’s als auch Konzernen, konnten wir folgendes beobachten:
Schwarzgeld ist die Reaktion des kleinen und mittelgrossen Unternehmers auf die Ohnmacht gegenüber der staatlichen Steuerwillkür. Selten ist kriminelle Energie der auslösende Faktor. Oftmals ist es eine Betriebsprüfung, die beim Betroffenen das Gefühl von Unfairness hinterlassen hat, worauf er sich zu zwar kriminellen, aber weithin akzeptierten Steuerverkürzungen „berechtigt“ fühlt.
Wie stark dieses Ungerechtigkeitsempfinden in der Bevölkerung verbreitet ist, zeigt der rapide wachsende Schattenmarkt für Produkte und Leistungen ohne Rechnung. Ebay & Internet, Flohmärkte und der Markt für Handwerkerleistungen sprechen für sich.
Während die grossen Firmen ihre Schäflein längst ins Trockene gebracht haben, verharrt die Mehrheit der Mittelständler noch in Lethargie.
Die Lösung besteht darin, sich nicht auf die Nachteile des Steuersystems zu konzentrieren, um diese zu umfahren, sondern auf die Vorzüge. Übrigens ein Grund, warum ausländische Investoren immer noch gerne in Deutschland investieren, aber kaum Steuern bezahlen (siehe Vodafon).
Mit welchem kniffligen Steuerproblem Sie sich auch immer belasten, machen Sie es wie die Grossen. Ändern Sie als erstes Ihre Sichtweise und Ihren „Point of View“ von dem aus Sie das Problem lösen wollen.
Was die Schweiz betrifft, möchten wir Ihnen folgende Empfehlungen an die Hand geben:
1. Besuchen Sie einen der hier ansässigen, Steuerberater (hier heissen sie zu Recht Treuhänder), der sich auf ausländische Mandanten spezialisiert hat. Nicht wenige beschäftigen ehemals deutsche Steuerberater in ihren Reihen.
2. Wenn Sie glauben, dass Ihr Problem etwas kniffliger ist, sollten Sie sich nicht scheuen, bei den internationalen Büros wie z.B. BDO Visura, KPMG oder PWC um Rat zu fragen. Diese Unternehmen sind immer auf dem aktuellen Stand. Wenn Sie der Meinung sind, das könnten Sie sich nicht leisten, liegen Sie falsch. Derartige Beratungsgespräche sind meist günstiger als die letzte Inspektion Ihres Mercedes.
3. Eine weitere Alternative ist mit einem hiesigen Berater ein Konzept zu erarbeiten. Der lässt dann hüben wie drüben eine steuerliche „Due Diligence“ durchführen, ohne, dass Sie in Erscheinung treten.
Der Aufwand den Sie betreiben und die Zeit die Sie investieren wird Ihnen mit hundertfacher Rendite gelohnt. Sie werden sich vielleicht vorwerfen, dass Sie Ihre Zeit auf Mallorca vertrödelt haben, statt für ein paar Tage in der Schweiz zu „entspannen“.
Und zum guten Schluss: Seien Sie die Diskretion in Person. Was heute noch legal möglich ist, kann Ihnen morgen schon nachteilig ausgelegt werden. Das Geheimnis erfolgreicher Unternehmen ist, dass sie sich auf die wesentlichen Regeln internationalen Steuerrechtes konzentrieren.
Viele Grüsse aus der Schweiz
Thomas B. Steden _________________ BAMAT Group
Seestr. 60
CH 6052 Hergiswil
Schweiz
Tel. 0041 / 41 / 534 78 69
Email: b.steden@bamat.com
Webseite: http://www.bamat.com |
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strategiedoctor Specialist
Anmeldungsdatum: 01.05.2004 Beiträge: 108
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Verfasst am: 31.Aug 2007 9:56 Titel: Es geht auch ohne große Risiken! |
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| Zitat: |
Schwarzgeld ist die Reaktion des kleinen und mittelgrossen Unternehmers auf die Ohnmacht gegenüber der staatlichen Steuerwillkür. Selten ist kriminelle Energie der auslösende Faktor. Oftmals ist es eine Betriebsprüfung, die beim Betroffenen das Gefühl von Unfairness hinterlassen hat, worauf er sich zu zwar kriminellen, aber weithin akzeptierten Steuerverkürzungen „berechtigt“ fühlt.
Wie stark dieses Ungerechtigkeitsempfinden in der Bevölkerung verbreitet ist, zeigt der rapide wachsende Schattenmarkt für Produkte und Leistungen ohne Rechnung. Ebay & Internet, Flohmärkte und der Markt für Handwerkerleistungen sprechen für sich. |
Das ändert aber nichts daran, dass es sich um Straftaten handelt, die vom Gesetzgeber schlimmer geahndet werden als Kinderschändung.
Die Lösung dieser Probleme liegt weder in der Schweiz, noch in anderen Ländern. Was nützt es einem deutschen Unternehmer, wenn er sich von einem Schweizer Steuerberater beraten lässt? Der kann die Straftat nicht ausradieren. Die Folgen bei Aufdeckung sind die gleichen.
Die Lösung ist: Keine Steuerhinterziehung, keine Geldwäsche, kein Schwarzgeld, usw.
Ja, die Lösung lautet: KEINE STRAFTATEN !!!
Die Umsetzung:
Jeder, der im Alter über das Geld verfügen möchte, das er auch verdient hat, braucht ein entsprechendes Arbeits- und Lebenskonzept. Dieses Konzept kann nicht auf Straftaten aufgebaut sein, wenn es wasserdicht sein soll. Was ist also zu tun?
3 Beispiele:
1. Wer in Deutschland regelmäßig einen Joint raucht, macht sich strafbar. In Holland hingegen ist das erlaubt. Verstehen Sie, was ich meine?
2. Die Internetkanzlei hat ihren Sitz in einem Land, wo sie ihre Mandanten nicht verpfeifen muss.
3. Der strategiedoctor wohnt in einem Land, wo Auslandseinkommen steuerfrei sind. Wundern Sie sich, dass er dort, wo er wohnt, nur Privatier ist?
Die Fragen, die sich aus diesen 3 Beispielen ergeben, lauten nicht, was man mit Schwarzgeld, mit hinterzogenem Geld, usw. macht.
Die entscheidenden Fragen lauten:
1. Wo muss ich ab sofort meinen Lebensmittelpunkt haben?
Und zwar auch dann, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.
2. Wie mache ich das "geräuschlos"?
3. Wie mache ich die Straftaten "ungeschehen"?
(Fragen Sie einen, der die Amnestie nutzte und Selbstanzeige machte. Er wird Ihnen gerne erzählen, was für ein Idiot er war, weil er seinem Pleitestaat vertraut hat.)
Erstens ist die "Heilung" der Straftat ein besserer Weg als die Vertuschung in irgendwelchen Ländern über mitwissende "Treuhänder".
Zweitens sind dann die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass in Zukunft keine Straftaten mehr begangen werden.
Und drittens steht das legal erzielte, weitgehend steuerfreie Einkommen, dann auch tatsächlich für entsprechende Vorhaben zur Verfügung. |
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enrique Newbie
Anmeldungsdatum: 17.04.2006 Beiträge: 1
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Verfasst am: 31.Aug 2007 10:00 Titel: Ich muss dem CH Consultanten Recht geben |
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| Im Rahmen einer "Steuerprüfung" herrscht mehr oder minder Steuerwillkür. Insbesondere Kleinunternehmer, die sich nicht gut auskennen, werden u. a. mit der sog. 1 %-Regelung abgezockt und haben ihr Geschäftsfahrzeug aus der privaten Tasche zu zahlen. Als Ausrede wird von den Steuerprüfungen z. B. genannt "Wenn eine von vielen Betriebsausgaben (KFZ-Kosten über z. B. 5 Jahre + MwSt. + Zinsen) - wohlgemerkt Betriebsausgaben - nicht zum Abzug zugelassen wird, so führt dies noch nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung". An solchen Aussagen von Betriebsprüfern ist zu erkennen, dass Betriebsprüfer die KFZ-Betriebsausgaben bereits gewohnheitsmässig nicht zum Abzug zulassen. Zum Trost wird einem auch gesagt, dass das Gesetz sogar einen Überhang böte, mit dem über sämtliche KFZ-Kosten hinaus noch weiter besteuert werden könnte, wobei aber die Finanzverwaltungen den Bürger vor dem Gestzgeber schützen. Das Motto lautet "Seid froh, dass wir euch nur um sämtliche KFZ-Betriebsausgaben betrügen und nicht noch darüber hinaus". Der nächst Punkt betrifft die sog. Zurechnung. Hier versucht der Prüfer krampfhaft, nie verdientes Geld zu versteuern. Wer z. B. seine Firma 2 Jahre lang hochgezogen hat und dabei sparsam gelebt (Verbrauch unterhalb des Durchschnitts-Bundesbürgers) hat, ist dran und zwar mit MwSt. und Zinsen oft über viele Jahre. Wer sich Geld von der Frau, Verwandten oder Bekannten geliehen hat, ohne dass er dies nachweisen kann, ist ebenfalls dran. Auch sonst versucht der Prüfer mit allen Mitteln, einen zur Steuerleiche zu machen. Viele werden so fertig gemacht, dass ihnen nicht nur kein einziger Cent bleibt und man 10 - 15 Jahre umsonst gearbeitet hat, sondern nach der Totalenteignung auch noch das Insolvenzverfahren kommt. Oft ist es auch so, dass noch ein Strafverfahren hinzukommt, meist als reines Druckmittel, das dann aber nach rund 2 Jahren eingestellt wird. Die Kosten für Rechtsanwalt muss man selber tragen. Insgesamt kann man sagen, dass insbesondere einem 1-Mann-Unternehmen allein schon aufgrund des Papierkrams soviel Energie abgezogen wird, dass am Ende nicht nur das Unternehmen , sondern auch der Unternehmer für immer zerstört ist. Nicht nur die Motivation ist dahin, es macht sich Angst breit auch nur den geringsten Fehler zu machen und der Staat wird als Totfeind angesehen. Viele machen dann eine 6-jährige Null-Insolvenz und lassen sich vom Staat bezahlen, um wieder Ruhe ins Leben zu bringen. Das Gefühl mit Staatsmacht betrogen worden zu sein, ist ein ganz übles. Es scheint auch nicht ünüblich, dass Steuerberater dem Finanzamt engst verbunden sind, insbesondere scheinen ehemalige Finanzbeamte, die zu Steuerberater mutierten, sich nie vom Finanzamt lösen zu können. Wer darüber eine Dienstaufsichtsbeschwerde macht und dabei Recht hat, für den wird es noch schlimmer. Man muss davon ausgehen, dass die Finanzbehörden vom kleinsten Beamten bis zum Minister kollektiv gegen einen lügen, wobei die jeweiligen Behördenleiter allerdings nicht direkt antworten. Sie haben eine Art Schweigerecht und der 2-höchste einer jeden Behörde muss die Notbremse ziehen. Es gibt Fälle, bei denen die Nr. 2, z. B. Finanzpräsidenten, sämtliche persönlichen Kontaktdaten vom Briefkopf nehmen - nicht einmal das Geschlecht ist erkennbar - um sich für Stellungnahmen zu ihrem Lügenwerk möglichst unauffindbar zu machen. In der Regel werden darin alle Mitarbeiter fehlerfrei und heilig gesprochen und darauf hingewiesen, dass man aus Gründen der Verwaltungsökonomie nie mehr antworten werde. Die Fehlerfreiheit muss den Mitarbeitern attestiert werden, damit diese dann wieder auf einen losgelassen werden können. Andernfalls müssten sich diese wegen Befangenheit heraushalten und könnten den für sie lügenden Vorgesetzten nicht schützen. Das Motto lautet "den Steuerbürger existenziell vernichten, damit die eigenen Fehler nicht gewesen sind". Auch schriftliche Beantwortungszusagen werden zumindest vom Freistaat Bayern nicht eingehalten, wenn sich die Beamten dabei selbst belasten müssten. Um dem zu entgehen wird ganz einfach im Kollektiv behauptet, man habe schon geantwortet. Hinzeigen an die Antworten kann natürlich keiner aus der staatlichen Mobberbande. Ich kann jedem nur raten, sich ganz genau zu überlegen, ob er in DE eine Firma gründen bzw. führen will, denn das Risiko ist enorm und ganz klar existenzbedrohend. Es wird sogar durch die Unternehmenssteuerreform ab 2008 noch drastisch erhöht. |
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CH-Consultant GoMo&Pa Werbepartner

Anmeldungsdatum: 29.09.2005 Beiträge: 52 Wohnort: Schweiz
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Verfasst am: 31.Aug 2007 12:22 Titel: |
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Werter Strategiedoctor
Wir können Ihre Ausführung weitestgehend nur unterschreiben.
| Zitat: |
Ja, die Lösung lautet: KEINE STRAFTATEN !!!
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Wenn die Sachlage nur immer so einfach wäre. Mir persönlich ist ein Fall in Erinnerung, bei dem es um die Auslegung von Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand, sowie die zeitliche Abgrenzung im Zusammenhang mit der Sonder AfA auf Immobilien ging. Obwohl Bilanzbuchhalterin, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mitgewirkt hatten, wurde mit einer interessanten Beweisführung daraus ein Fall der Steuerhinterziehung. 6.5 Millionen DM Strafe und 24 Monate bedingte Haft (auf Bewährung).
Dieser Unternehmer hat mit Sicherheit nicht vorgehabt Steuern zu hinterziehen, sondern ist über eine der typischen Fallen der deutschen Steuergesetzgebung gestolpert. Überhaupt scheinen die sogenannten Steuersparmodelle das Lieblingsfeld der Steuerämter zu sein, um kriminelle Energie nachzuweisen.
Da aber nicht jeder Firmeninhaber seine Mitarbeiter zum Ananaspflanzen in die Karibik mitnehmen kann, bleibt das Auswandern nur einer kleinen Gruppe vorbehalten. Die anderen benötigen vertrauensvolle Beratung.
Das Wort Mandant hat in der Schweiz eine besondere Bedeutung.
mandare = vertrauen, sich anvertrauen
| Zitat: |
Auszug aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch
Art. 320
Verletzung des Amtsgeheimnisses
1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.
Art. 321
Verletzung des Berufsgeheimnisses
1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht1 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
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Um Missverständnissen vorzubeugen: In all den vorhergehenden Beiträgen ging es primär um die Frage, wem kann ich mich mit meiner Problemstellung (beispielsweise geerbtes Schwarzgeld) anvertrauen, ohne mich, oder auch den Berater zu gefährden. Dazu haben wir eine von mehreren Möglichkeiten aufgezeigt. Es gibt gerade in Deutschland genügend, hochqualifizierte Steuerberater. Aus Gründen des Selbstschutzes sind sie jedoch in vielen Fällen zum Schweigen verurteilt.
Viele Grüsse aus der Schweiz
Thomas B. Steden _________________ BAMAT Group
Seestr. 60
CH 6052 Hergiswil
Schweiz
Tel. 0041 / 41 / 534 78 69
Email: b.steden@bamat.com
Webseite: http://www.bamat.com |
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ullik Newbie
Anmeldungsdatum: 06.03.2004 Beiträge: 34 Wohnort: Ausland
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Verfasst am: 31.Aug 2007 16:05 Titel: Fruehmittelalterliche Verhaeltnisse |
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Das alles ist ja erheblich brisant. Die ganze Situation erinnert mich an fruehmittelalterliche Methoden, die in den ersten zwei jahrhunderten nach der erste Jahrtausendwende angewandt wurden. Der einzige Unterschied ist, das die hohen Damen/Herren nicht mehr ihre Ritter und Landsknechte losschicken um die Steuern mit dem Schwert einzutreiben, sondern einen voll ausgebauten, Hand in Hand arbeitenden executiven Verwaltungs- und Ausfuehrungsapparat zur Verfuegung haben.
Wenn ein Moerder oder Vergewaltiger sich einen Anwalt nimmt, dann kann er auf dessen Schweigepflicht vertrauen, aber wenn es darum geht mit welchen Methoden sich der Staat Vermoegenswerte aneignet, um die Zinsen(!) fuer SEINE Schulden zu bezahlen (nur als Anmerkung, um zu verdeutlichen, wo die Fruechte UNSERER Arbeit hin gehen) , dann hoert der Spass auf. Geld steht hier mal wieder ueber allem.
Um es auf den kurzen Punkt zu bringen: Arbeiten in Deutschland lohnt sich nicht mehr, schon langenicht mehr. Der durchschnittliche Deutsche Buerger kann ja froh sein, wenn im gelassen wird, was er zum leben braucht und soll dann wahrscheinlich auch noch "danke!" sagen.
Noch viel schlimmer finde ich, die Gehirnwaesche, die bei den vollziehenden Mitarbeitern der Behoerden stattfindet, damit diese, das ganze auch noch fuer rechtens halten und glauben, das es richtig ist, was sie tun, nur weil es eben in der Gesetzgebung steht.
(@ Henry IV: Ich finde Ihre Fragestellung etwas merkwuerdig und es wuerde mich mal interessieren, was oder wer Sie sind (!!!) Vieleicht ein "offizieller" Mitleser (Vermutung!). Sie haben auf Ihren ersten kommentar eine mehr als ausfuehrliche Antwort erhalten und dennoch versucht, die Information zu bestreiten.)
Dabei faellt mir ein, dass ich mir bereits zum wiederholten male die Frage stelle, wann das GoMoPa Forum wohl die ersten Schwierigkeiten mit dem "Gesetzgeber" wegen Volksverhetzung bekommt, weil die hier gelieferten Informationen das treiben des Deutschen Staates und das darin liegende (Un)recht so offensichtlich werden lassen.
Ich frage mich wieviele Beteiligte da noch mit ruhigem Gewissen einschlafen koennen. Das nicht wenige der hohen Damen und Herrn in Berlin ihr schaffen nur noch unter permanentem Alkoholeinfluss (...bei genauem hinsehen, laesst es sich gut erkennen) ertragen ueberrascht mich da garnicht.
Die einzige form des Protestes die da wirksam waere und nicht gegen Gesetze vertoesst, ist eigentlich die die Verweigerung von Produktivitaet durch Arbeit. Um dem entgegen zu wirken hat der Deutsche Staat allerdings rechtzeitig Hartz IV auf den Weg gebracht.
Wie also ist es moeglich dem Deutschen Staat seinen Beitrag durch Produktivitaet zu entziehen, ohne gegen Gesetze zu verstossen und ohne seine eigene Existenz auf's spiel zu setzen? Auswandern, je eher desto besser. Dem Beispiel der Internetkanzlei folgen und einfach weg gehen.
(Der geschriebene Komentar ist meine persoenliche sichtweise des Themas und ist als freie Meinungsaeusserung an zu sehen!)
gruesse Ullika |
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strategiedoctor Specialist
Anmeldungsdatum: 01.05.2004 Beiträge: 108
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Verfasst am: 31.Aug 2007 17:34 Titel: Fazit |
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@CH-Consultant
Das Problem ist, dass sich kaum jemand der Schwere des Verbrechens Steuerhinterziehung je bewusst war, denn korrupte Politiker haben jahrzehntelang alles vorgemacht.
Die gleichen Politiker übrigens betrachteten Kinderschändung als weniger schweres Verbrechen und brachten entsprechende Gesetze auf den Weg. Die Folgen:
Während der potenzielle Kinderschänder (z.B. Mitglieder des Staates Vatikan in aller Welt) wegen der Zahlung von Schweigegeldern in Milliardenhöhe an die Opfer - finanziert durch die weltweit einmalige Kirchensteuer Deutschlands - oft erst gar nicht angeklagt und versteckt werden (wie z.B. Bischof Krenn), wird aus einem Steuerhinterzieher vollautomatisch per Gesetz ein Geldwäscher.
Leider gelten diese Gesetze (gegen Kinderschändung, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, usw.) nur selten für die gesetzgebenden Politiker selbst. Politiker werden auch nicht wirklich bestraft, wenn sie komplette Landesbanken auf Kosten des Steuerzahlers in die Pleite treiben.
Sind wir nicht an einem Punkt angelangt, an dem ein LEISTUNGSTRÄGER aufwachen muss?
Wenn man nämlich das Statement von @enrique liest...
| Zitat: |
| Viele werden so fertig gemacht, dass ihnen nicht nur kein einziger Cent bleibt und man 10 - 15 Jahre umsonst gearbeitet hat, sondern nach der Totalenteignung auch noch das Insolvenzverfahren kommt. Oft ist es auch so, dass noch ein Strafverfahren hinzukommt, meist als reines Druckmittel, das dann aber nach rund 2 Jahren eingestellt wird. Die Kosten für Rechtsanwalt muss man selber tragen. Insgesamt kann man sagen, dass insbesondere einem 1-Mann-Unternehmen allein schon aufgrund des Papierkrams soviel Energie abgezogen wird, dass am Ende nicht nur das Unternehmen , sondern auch der Unternehmer für immer zerstört ist. Nicht nur die Motivation ist dahin, es macht sich Angst breit auch nur den geringsten Fehler zu machen und der Staat wird als Totfeind angesehen. Viele machen dann eine 6-jährige Null-Insolvenz und lassen sich vom Staat bezahlen, um wieder Ruhe ins Leben zu bringen. Das Gefühl mit Staatsmacht betrogen worden zu sein, ist ein ganz übles. |
...dann muss man sich doch fragen:
Was muss denn noch passieren, damit UNTERNEHMER UND LEISTUNGSTRÄGER diesen Staat völlig legal "auflaufen" lassen?
Sie müssen doch Ihr Geschäft gar nicht aufgeben! Sie müssen nicht tricksen, sie müssen es den Politikern (= Bankern) nicht mit gleicher (korrupter) Münze heimzahlen.
Sie müssen nur die richtigen Konsequenzen für sich selbst, für Ihre Familie und für Ihre Existenzsicherheit ziehen.
Glauben Sie mir, damit zahlen Sie es den "Kaputtmachern der Nation" mit zehn-, hundert- oder tausendfacher Münze zurück.
Dieser Pleitestaat wird, wenn überhaupt noch, nur wieder "vernünftig", wenn ihm die Leistungsträger den Zugriff auf ihr Vermögen entziehen. Und zwar VÖLLIG LEGAL !
P.S. Falls die Frage kommt, was Kinderschändung mit Steuerhinterziehung und Geldwäsche zu tun hat:
Die Kirchen zahlen Milliardensummen von Schweigegeldern an die Opfer. Woher ist dieses Geld? Sind das nicht veruntreute Spendengelder? Mir ist nicht bekannt, dass schon mal eine Kirche die Steuerfahndung oder die Staatsanwaltschaft im Haus hatte. Ihnen? Dabei sind Kirchen nichts anderes als gewöhnliche Gewerbebetriebe. Fast das älteste Gewerbe der Welt, aber ohne Gewerbeerlaubnis. |
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