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money-baer Insider
Anmeldungsdatum: 28.02.2002 Beiträge: 779 Wohnort: /Mfr.
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Verfasst am: 18.Sep 2003 9:48 Titel: Regreß bei >Schlechtberatung mit Stornofolge< |
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Vertrieb und Marketing vom 18.9.2003
Dummheit schützt vor Strafe nicht
Auch ein unqualifizierter Versicherungs-Vertreter muss seine Provisionen nach Stornierung von Policen in der Haftungszeit zurückzahlen. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherer von der Unfähigkeit wusste, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (OLG) mit Beschluss vom 20. November 2002 (Az.: 15 W 91/02).
Das Gericht lehnte damit den Antrag eines früheren Versicherungs-Vertreters auf Bewilligung von Prozesskosten-Hilfe ab. Die Richter sahen von vornherein keine Chance, dass er sich vor Gericht erfolgreich gegen die Rückforderung ausgezahlter Provisionen würde wehren können.
Ein untypischer Vertreter
Der Mann hatte immerhin zweieinhalb Jahre lang als selbstständiger Haupt- und später Generalvertreter gearbeitet.
Als Vermittler hatte jedoch die meisten seiner Kunden offenbar so unqualifiziert beraten, dass zahlreiche Verträge durch seine Schuld von den Kunden storniert wurden.
Provision und Aufbau-Zuschuss zurückgefordert
Daraufhin forderte der Versicherer sowohl seinen Aufbau-Zuschuss für die Agentur also auch alle Provisions-Vorschüsse zurück.
Der Vertreter weigerte sich und verwies darauf, dass der Gesellschaft seine fehlende Qualifikation doch bekannt gewesen sei. Der Mann war in Polen aufgewachsen und hatte dort eine Ausbildung als Schlosser absolviert.
Versicherer muss Unschuld an Stornierung beweisen
Diese Tatsache wertete das OLG als unerheblich. Der Vertreter dürfe nur die Provisionen für Verträge behalten, die zum Ende der Haftungszeit nicht gekündigt waren.
Aufschlussreich sind einige der Begründungen. So bestätigte das OLG, dass eigentlich der Versicherer beweisen muss, nicht an den Stornierungen Schuld zu sein (nach § 87 a Absatz 3 und 5 HGB).
Vertreter hat Schuld selbst eingestanden
In diesem Fall kam es jedoch nicht auf diesen Beweis an, weil der Vertreter sich selbst als ungeeignet einschätzte und das vorzeitige Scheitern aller vermittelten Verträge selbst zu vertreten habe.
Er hafte für die hinreichende Qualifikation zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, zu der er sich per Agentur-Vertrag verpflichtet habe. Allerdings verwundere es, nach welchen Prinzipien der Versicherer seine Vermittler rekrutiere.
Risiko schlechter Leistung trägt Vertreter selbst
Der Vertreter könne seine eigene mangelnde Qualifikation nicht dem Versicherer als Verschulden zur Last legen. Das Risiko unterdurchschnittlicher Leistungsfähigkeit für seine versprochenen Dienste trägt der Schuldner einer Leistung selbst (nach § 276 Absatz 1 Satz 2 BGB), so das Gericht.
Folge: Der Vermittler haftet dem Versicherer für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (nach § 286 HGB). Das gelte selbst dann, wenn er diese Sorgfalt wegen seiner Ausbildung und seiner Fähigkeiten gar nicht zu leisten vermag.
Haftung für eigenen Pfusch
Fazit: Wer sich als Versicherungs-Vertreter beschäftigen lässt, haftet dafür, dass er zumindest durchschnittliche Leistungen eines Versicherungs-Vertreters zu erbringen vermag.
Erreicht er diesen Leistungsstand in Wahrheit nicht, so entlastet ihn das selbst dann nicht, wenn er an seiner mangelnden Leistungs-Fähigkeit keine Schuld hat.
Der Mann muss also die Provisions-Vorauszahlungen zurückerstatten. Auch den Aufbau-Zuschuss für die Agentur darf er nicht behalten, weil er die dafür vereinbarte Mindest-Produktion nicht geschafft hat.
Detlef Pohl
Quelle: Versicherungsjournal vom 18.09.2003 |
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