Auch wenn ein Kunde wegen Überzeichnung eines Wertpapiers leer ausgeht, dürfen Banken und Sparkassen für den Auftrag, eine neu an die Börse kommende Aktie zu kaufen, Gebühren verlangen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entgegen den Vorinstanzen entschieden. Damit wurde die erfolgsunabhängige Gebühr nicht als Benachteiligung des Kunden eingestuft, da den Geldhäusern bei massenhafter Überzeichnung von Neu-Emissionen Kosten entstünden. (Az.: XI ZR 156/02)
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