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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7230
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Verfasst am: 2.Jan 2007 7:58 Titel: Banken können Darlehensverträge anfechten |
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Verschweigt ein Darlehensnehmer bei Vertragsschluss, dass gegen ihn in einer anderen Sache ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist, so stellt dies eine arglistige Täuschung im Sinn von § 123 BGB dar, die die Bank zur Anfechtung des Darlehensvertrags berechtigt. Das gilt selbst dann, wenn sich die Zwangsvollstreckung auf eine vergleichsweise geringe Summe (hier: 1.800 Euro) bezieht.
OLG Saarbrücken , 8 U 425/05-119
| Zitat: |
Der Kläger schloss mit der beklagten Bank im Juni 2003 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Einfamilienhauses. In der zuvor von ihm unterschriebenen Selbstauskunft hatte er die Frage, ob gerichtliche Mahnverfahren vorgekommen seien, mit „Nein“ beantwortet, obwohl gegen ihn im Jahr 2001 ein Mahnverfahren anhängig gewesen war und aktuell gegen ihn ein gerichtliches Mahnverfahren wegen einer Forderung über rund 1.800 Euro lief. Inzwischen hat er die Forderung beglichen – allerdings erst, nachdem der Schuldner die Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte.
Als die Beklagte über eine aktualisierte Schufa-Auskunft von dem früheren und dem aktuellen Mahnverfahren erfuhr, kündigte sie den Darlehensvertrag unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen fristlos und erklärte gleichzeitig die Anfechtung des Darlehensvertrags wegen arglistiger Täuschung.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Auszahlung der Darlehensvaluta und hilfsweise Schadensersatz. Der Beklagten stehe kein Anfechtungsrecht zu. Er sei davon ausgegangen, dass das Mahnverfahren aus dem Jahr 2001 durch die beantragte Ratenzahlung aus der Welt sei. Hinsichtlich des aktuellen Mahnverfahrens sei zu berücksichtigen, dass es nur um eine Forderung in Höhe von rund 1.800 Euro gehe. Er habe nicht davon ausgehen müssen, dass die Beklagte wegen einer solchen Kleinigkeit von der Darlehensgewährung Abstand nehmen würde.
Die Klage hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erfüllung des Darlehensvertrags oder auf Schadensersatz, da die Beklagte den Vertrag wirksam gemäß § 123 BGB angefochten hat.
Der Kläger hat die Beklagte in zweifacher Hinsicht im Sinn von § 123 BGB arglistig getäuscht: durch Verschweigen des im Jahr 2001 anhängig gewesenen Mahnverfahrens und indem er die Beklagte nicht über das aktuell gegen ihn anhängige Zwangsvollstreckungsverfahren aufgeklärt hat. In beiden Fällen handelt es sich um für die Kreditentscheidung wesentliche Umstände, über die der Kläger die Beklagte auch ohne die ausdrückliche Frage in der Selbstauskunft hätte aufklären müssen.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er hinsichtlich des Mahnverfahrens aus dem Jahr 2001 davon ausgegangen sei, dass diese Sache durch die beantragte Ratenzahlung aus der Welt sei. Denn die Beklagte hat in dem Formular für die Selbstauskunft nicht nach laufenden Mahnverfahren gefragt, sondern allgemein danach, ob solche bereits vorgekommen sind.
Die vom Kläger begangene arglistige Täuschung war für den Vertragsschluss der Beklagten auch kausal. Derartige Zahlungsverzögerungen oder -verweigerungen sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die Willensbildung einer Bank bei der Entscheidung über eine Kreditgewährung zu beeinflussen. Das gilt auch, wenn es bei einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren „nur“ um eine Summe von 1.800 Euro geht. |
Quelle: ZR-Report-Datenbank |
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