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verdammtnochmal Newbie
Anmeldungsdatum: 12.03.2006 Beiträge: 47
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Verfasst am: 12.Dez 2006 13:16 Titel: Falsch beraten? |
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Hallo Gundel;
auch wenn ich derzeit andere Dinge im Kopf habe, kann das hier so nicht unwidersprochen stehen bleiben:
1. Einen 7/10-Antrag kann doch jeder eingetragene Gläubiger stellen, der in diesem Bereich einen Ausfall erleidet. Er muss NICHT beigetreten sein. Dies ist bestätigt von 2 Anwälten und nun auch vom Rechtspfleger.
2. Bzgl. der Alblösekonstruktion ist sich mittlerweile niemand mehr sicher, es wird in BGH-Entscheidungen gekramt.
Der erste Warner beschäftigt sich übrigens mit Immobilienrettung, nicht mit
Scheidungen...
MfG |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 12.Dez 2006 14:05 Titel: |
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hallo,
| Zitat: |
| Einen 7/10-Antrag kann doch jeder eingetragene Gläubiger stellen, der in diesem Bereich einen Ausfall erleidet. Er muss NICHT beigetreten sein |
Das hat auch vom Prizip her niemand bestritten....
aber:
Bei bestehenbleibendem vorrangigem Recht gibt es oftmals keine 7/10 und keine 5/10 Grenze...... Also auch kein Antragsrecht.
Meine Beispiele (oben) bezogen sich auf den vorrangigen, nicht beigetretenen Gläubiger, so wie es im Ursprungsbeitrag bezüglich des Herrn Mayer gefragt war.
Er hat kein Mitspracherecht und erhält nur das, was ihm laut Grundbucheintragung zusteht.
Natürlich kann ein Antrag eines Berechtigten immer dann gestellt werden, wenn er durch dieses Gebot ganz oder teilweise ausfallen würde. Ist aber selten der Fall.....
Scheinbar muß man bei Ihnen davon ausgehen, daß die ZV aus bester Rangstelle betrieben wird und der berechtigte Nachranggläubiger keinen Antrag nach 74a ZVG stellen möchte....
oder?????
| Zitat: |
Bzgl. der Alblösekonstruktion ist sich mittlerweile niemand mehr sicher, es wird in BGH-Entscheidungen gekramt.
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Ich bin mir sicher, zumindest noch vorige Woche
Aber eigentlich bin ich mir auch heute immer noch sicher.....
| Zitat: |
Der erste Warner beschäftigt sich übrigens mit Immobilienrettung, nicht mit
Scheidungen...
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Dann würde ich mir an seiner Stelle mal Gedanken machen, Scheidungen bringen auch Geld.......
Denken Sie immer daran:
Mahner, Halbwisser und Schlauberger gibt es genug. Aber wenn, dann bleibt es immer nur an Ihnen hängen. Und wenn Sie diese glorreiche Idee hatten - und sie theoretisch auch funktionieren würde - dann wären mir die Schlauberger ziemlich wurscht!
Es sei denn, der Ablöseberechtigte wäre der Eigentümer selbst oder jemand aus seinem Näheverhältnis. Dann würde ich sicherlich auch kurz nachdenken.....aber es machen! - und gut verargumentieren.
Dann klappt auch das!
Die Gründe müssen einfach nur plausibel sein!
grüße
gundel |
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verdammtnochmal Newbie
Anmeldungsdatum: 12.03.2006 Beiträge: 47
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Verfasst am: 13.Dez 2006 1:39 Titel: schlaflos |
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Hallo Gundel,
also ich als Eigentümer selbst kann das definitiv nicht - sagt mein Anwalt. Das ging früher mal, heute aber nicht mehr. Auch nicht mit ner Eigentürmergrundschuld... |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 14.Dez 2006 6:51 Titel: |
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hallo,
| Zitat: |
| also ich als Eigentümer selbst kann das definitiv nicht |
Jeder Beteiligte kann dies!
Und damit selbstverständlich gerade auch der Eigentümer!
Sie könnten ja auch als Eigentümer die kompletten Grundschulden und Kosten ablösen. Dafür brauchen Sie auch keine Eigentümergrundschuld.
Ist ja wohl auch verständlich, schließlich könnten Sie mit einer Ablösung von Rechten die Versteigerung komplett erledigen - und das geht oftmals eben nur im Termin - wenn beispielsweise der betreibende Gläubiger überhaupt nicht anwesend ist.
Jeder Beteiligte darf ablösen, Gläubiger, Eigentümer, anderer Berechtigter, Auflassungsvormerkungsberechtigter, selbst der Mieter darf es (was allerdings umstritten ist - geht aber!).
Es geht hierbei immer um den Schutz des eigenen Rechtes!
| Zitat: |
| Das ging früher mal, heute aber nicht mehr |
Soweit mir bekannt ist, hat sich das ZVG noch nicht geändert....., dahingehend, daß der Eigentümer auf einmal nicht mehr die gleichen Rechte wie ein anderer Beteiligter hat.....
Aber teilweise hat er (der Anwalt) natürlich nicht (un-)recht . Sollte der Eigentümer selbst ablösen, dann kann man natürlich (nach dem "geplatzten" Termin) seinen dann vorrangigen Anspruch pfänden. Und damit hat er seine vorrangige Rechtsposition verloren und auch sein eingesetztes "Spielgeld".
Außerdem stinkt das natürlich arg nach "Vollstreckungsvereitelung". Aber es gibt Fälle, in denen eben dies auch plausibel und sinnvoll sein kann.
Auch der Punkt "Vollstreckungsvereitelung" ist hier nicht unbedingt überzubewerten. Viel schlimmer sind oftmals die völlig dümmlichen Anträge nach 57c ZVG (Baukostenvorschuß und ähnliches...). Da wird dann oftmals an Eides statt versichert......und gelogen, daß sich die Balken biegen....
Nur durch die Ablösung ist noch nicht die Vollstreckung vereitelt worden. Der Gläubiger hat ja jederzeit die Möglichkeit, die Vollstreckung (Versteigerung) nochmals laufen zu lassen - und kriegt eben mit 6 Monaten Verzögerung sein Geld und vielleicht sogar noch mehr, da vielleicht das Bieterinteresse höher ist, oder mehr Zinsen rauskommen, oder......
Bei einem "getürkten" 57c ist das etwas anders. Damit blockiert man ja im Zweifel die komplette, werthaltige Verwertung des Objekts - und damit die Befriedigung des Gläubigers.
Also besser ablösen - als dümmliche Anträge stellen....
grüße
gundel |
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Johann Mayer Newbie
Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 33 Wohnort: München
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Verfasst am: 21.Dez 2006 20:11 Titel: |
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Hallo Gundel,
ich wünsche Ihnen ein fröhliches Weihnachtsfest und einen Guten rutsch ins Neue Jahr.
Auch möchte ich mich für Ihre Hilfe und Geduld bedanken.
Sie sind einfach SPITZE (hüpf, hüpf)
Mal sehen was das Jahr 2007 bringt.
J. Mayer |
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Johann Mayer Newbie
Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 33 Wohnort: München
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Verfasst am: 8.Jan 2007 6:52 Titel: |
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Guten Morgen Gundel,
habe eine Frage, ich wollte vor ca. 1 -2 Jahren für meine Kinder (13 + 17 Jahre) eine Grundschuld ins Grundbuch eintragen lassen. Der damalige Notar sagte, dass bei Minderjährigen Kindern das Jugenamt oder eine andere Behörde, wer genau da Zuständig ist, weiß ich nicht mehr, bekommt automatisch ein Exemplar der Grundschuldeintragung.
Wenn ich als Eigentümer irgentwas mit dem Grundstück machen möchte, muss zuerst die Behörde gefragt werden. (Verkauf, Kreditaufnahme usw.) Wie wirkt sich das bei einer Versteigerung aus? Ich könnte sie noch zwischen Rang 10 bis 13 unterbringen.
Schöne Grüße
J.Mayer |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 8.Jan 2007 8:01 Titel: |
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hallo,
| Zitat: |
Der damalige Notar sagte, dass bei Minderjährigen Kindern das Jugenamt oder eine andere Behörde, wer genau da Zuständig ist, weiß ich nicht mehr, bekommt automatisch ein Exemplar der Grundschuldeintragung.
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Bei Grundstücksangelegenheiten muß das Vormundschaftsgericht zustimmen.
Dies resultiert aus dem Rechtsgedanken des § 107 BGB in welchem der Minderjährige bei Rechtsgeschäften, bei welchen er einen nicht nur rechtlichen Vorteil erlangt der Genehmigung der Eltern bedarf.
Gerade bei Grundstücksübertragungen, wobei das übertragene Objekt eben nicht nur Vorteile (Mieteinnahmen) sondern auch Verpflichtungen (Belasungen, Kosten) mit sich bringt, muß immer der Erziehungsberechtigte zustimmen. Zusätzlich ist bei solchen Grundstücksgeschäften die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, da man den Eltern nicht zutraut, die tatsächliche Tragweite solcher geschäftlicher Verpflichtungen zu erkennen. Insbesonders wenn aus taktischen Gründen ein Objekt innerhalb der Familie übertragen werden soll.
Wenn es um eine Grundschuldeintragung zugunsten der Kinder geht, könnte man sich allerdings vorstellen, daß das Vormundschaftsgericht hiergegen keine Einwendungen hat. Allerdings wird man sich die Frage gefallen lassen müssen, warum man dies möchte????
Unabhängig davon sollten Sie nicht vergessen, sollte ein Gläubiger von dieser taktischen Maßnahme "Wind bekommen", daß dieser versuchen wird, diese Übertragung als nichtig anzufechten - womit er sicherlich auch Erfolg haben könnte, da Ihre Kinder wohl keine adäquate Gegenleistung zu dieser freiwilligen Vermögensverfügung getätigt haben.
Es fehlt der Anspruch.....
Dies ist zwar in "Friedenszeiten" zwar unproblematisch, aber in Ihrem Falle problematisch zu bewerten.
Es sei denn, Ihre Kinder wären mittlerweile volljährig und hätten tatsächlich einen Anspruch, welcher sich mit einer zusätzlichen Grundschuld absichern ließe.
grüße
gundel |
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Johann Mayer Newbie
Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 33 Wohnort: München
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Verfasst am: 8.Jan 2007 8:28 Titel: |
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Hallo Gundel,
vielen Dank für die Antwort. Vor ca. 4 Jahren habe ich mit Einverständnis meiner Frau die Sparbücher meiner Kinder aufgelöst um damit das Dachgeschoß auszubauen um es zu Vermieten. Wir haben vereinbart, dass das Geld bis zum 18 Geburtstag meiner Kinder zurück gezahlt werden soll. Die Kinder haben einen Anspruch auf ca. 18.000,00€. Da wir jetzt getrennt leben habe ich meiner Frau angeboten, dass ich ein Schuldanerkenntnis unterschreibe und einen Grundbucheintrag vornehme auf den Namen der Kinder. Ist das sinnvoll?
Oder soll der Name der Kinder überhaupt nicht erscheinen, macht es Sinn auf den Namen meines Schwiegervaters die Eintragung vornehmen zu lassen.
Schöne Grüße
J. Mayer |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 8.Jan 2007 8:58 Titel: |
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hallo,
| Zitat: |
Da wir jetzt getrennt leben habe ich meiner Frau angeboten, dass ich ein Schuldanerkenntnis unterschreibe und einen Grundbucheintrag vornehme auf den Namen der Kinder. Ist das sinnvoll?
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Sicherlich wäre jede Maßnahme sinnvoll, welche die Rechte Ihrer Kinder schützt!
Wenn Sie eine Grundschuldeintragung vornehmen wollen, sollten Sie sich notariell hierüber beraten lassen. Sollten allerdings hinzufügen, warum Sie gerade diese Eintragung, trotz laufendem ZV-Verfahren, vornehmen wollen. Zusätzlich sollte das, der Grundschuldeintragung zugrundliegende, Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel explizit auf die Verwendung der Mittel der Kinder und deren erforderliche Absicherung begründen.
Wenn Sie noch Zeit hätten, wäre auch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek möglich (aus dem vollstreckbaren Titel des Schuldanerkenntnisses).
Unabhängig davon wäre auch die Abtretung einer vorrangen, nicht mehr valutierenden Grundschuld an die Kinder möglich.
grüße
gundel |
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Johann Mayer Newbie
Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 33 Wohnort: München
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Verfasst am: 8.Jan 2007 10:53 Titel: |
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Hallo Gundel,
-Wenn Sie eine Grundschuldeintragung vornehmen wollen, sollten Sie sich notariell hierüber beraten lassen. Sollten allerdings hinzufügen, warum Sie gerade diese Eintragung, trotz laufendem ZV-Verfahren, vornehmen wollen. Zusätzlich sollte das, der Grundschuldeintragung zugrundliegende, Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel explizit auf die Verwendung der Mittel der Kinder und deren erforderliche Absicherung begründen.-
Hatte um 11.00 Uhr einen Termin beim Notar. Wenn die Kinder im Grundbuch eingetragen sind, läuft alles über das Vormundschaftsgericht. Beim Verkauf des Grundstücks kann das schon bis zu einem Jahr dauern.
Was die Unterwerfungsklausel angeht so kann sofort ohne Gerichtsurteil vollstreckt werden. Sagt der Notar. Da taucht die Frage auf, was hat das zu jetzigen Zeitpunkt für einen Sinn.
-Unabhängig davon wäre auch die Abtretung einer vorrangen, nicht mehr valutierenden Grundschuld an die Kinder möglich.-
Übertragung ist bei den eingetragenen Grundschulden ausgeschlossen.
-Wenn Sie noch Zeit hätten, wäre auch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek möglich (aus dem vollstreckbaren Titel des Schuldanerkenntnisses).-
Meine Frau hat sich wegen Kinderunterhalt eine Zwangshypothek eintragen lassen, Höhe 3.850,00€, derzeit auf Rang 9. Sie dachte wohl, ich würde mich grün und blau ärgern. So sind Frauen nun einmal, wollen nur ihren Liebsten ärgern. (hi, hi)
Einen schönen Tag
J. Mayer |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 8.Jan 2007 11:42 Titel: |
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hallo,
| Zitat: |
Was die Unterwerfungsklausel angeht so kann sofort ohne Gerichtsurteil vollstreckt werden. Sagt der Notar. Da taucht die Frage auf, was hat das zu jetzigen Zeitpunkt für einen Sinn.
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Richtig, mit notariellem Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung kann sofort vollstreckt werden. Dann hätten Sie aber die sog. "Zwangssicherungshypothek". Was vom Prinzip her nicht schlecht wäre - wenn die Zeit noch reicht.
Sollte dies allerdings zeitliche Probleme bereiten folgende Variante:
Sie persönlich tragen sich eine Eigentümergrundschuld ein und treten diesen an die Kinder, aufgrund des Schuldanerkenntnisses, ab (Vermerk auf der Rückseite des Grundschuldbriefs). Gleichzeitig kann man dann auch diese Abtretung dem Grundbuchamt zur Eintragung anzeigen. Sollte die Abtretung (oder die Zwangssicherungshypothek) zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung noch nicht eingetragen sein (Zeitablauf!), dann könnten die Kinder mit diesem Grundschuldbrief zumindest ihr Recht beim Versteigerungsgericht anmelden - und wären dann auch die gerichtsbekannten Nutznießer aus diesem Grundschuldbrief.
grüße
gundel |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 11.Jan 2007 12:59 Titel: |
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hallo,
ACHTUNG!!!
Aus gegebenem Anlaß möchte ich darauf hinweisen, daß sich das ZVG geändert hat.
Diese Änderung enthält gravierende Neuerungen!!!
Auszug:
- § 57 c,d ZVG sind gelöscht (Baukostenzuschuß)
- Sicherheitsleistungen von Bietern (10%) werden nicht mehr in Bar angenommen (Einführung des unbaren Zahlungsverkehrs)
etc, etc.......
grüße
gundel |
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tifinaa * Consulter *
Anmeldungsdatum: 19.11.2003 Beiträge: 1176
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Verfasst am: 11.Jan 2007 13:10 Titel: |
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| Zitat: |
| ... Sicherheitsleistungen von Bietern (10%) werden nicht mehr in Bar angenommen... |
Ist zu begrüßen - es soll genügend Fälle gegeben haben wo Bieter, welche nicht den Zuschlag erhalten haben, nach dem Verlassen der Veranstaltung um ihre mitgeführte Barschaft erleichtert wurden.
Auch eine Spielart professionellen Gelderwerbs. |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 12.Jan 2007 7:35 Titel: |
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hallo,
@tifinaa
Nicht nur die Bieter, auch die Rechtspfleger!!!
Aber grundsätzlich wurde mal wieder ein, vom Grunde her, durchaus vernüftiges Gesetz, viel zu schnell und hastig verabschiedet. Die Praxistauglichkeit ist nämlich nicht gegeben.
Weder die Rechtspfleger, noch die Gläubigervertreter, aber auch die Schuldner und schlußendlich die Bieter - keine weiß momentan so genau, wie diese Gesetzesänderung in die Praxis umgesetzt werden kann. Und dies ist nicht nur auf die Änderung in Bezug auf die 10%ige Sicherheitsleistung der Fall.
Für den Bietinteressenten hat dieser Änderung erhebliche Besonderheiten:
1. sog. "Spontanersteigerung" ist nicht mehr möglich
2. Die Sicherheitsleistung wird, je nach Nachweisart bis zu 4 Wochen blockiert
3. Es muß zwingend mit Konten und Kontenbewegungen gearbeitet werden.
4. Der Möglichkeit des Scheckmißbrauchs wird Tor und Tür geöffnet (aufgrund der (logischen) Zulassung des V-Schecks - früher nicht möglich!)
Für den Schuldner kann diese Änderung bedeuten:
1. die strategische Ersteigerung durch ein Familienmitglied "kurz vor Zwölf" ist nur noch bedingt möglich
2. Die Anzahl der potentiellen Bieter wird wahrscheinlich nicht so hoch sein, da viele eben den Aufwand scheuen - Bargeld war eben einfacher - vor allem bei spontaner Entscheidung
3. Damit verbunden wird für den Schuldner und den Gläubiger wahrscheinlich bei der Versteigerung ein wesentlich schlechteres Ergebnis erzielt werden
Die anderen Änderungen lasse ich jetzt mal bewußt unkommentiert...
Vielleicht hätte man erst mal eine Übergangsfrist mit in's Gesetz aufnehmen sollen......
grüße
gundel |
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schmitt123 Newbie
Anmeldungsdatum: 27.04.2006 Beiträge: 9 Wohnort: pforzheim
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Verfasst am: 21.März 2007 19:36 Titel: |
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jetzt interessiert mich:
was ist daraus geworden?
Gruß
schmitt123
ich hatte diesen Beitrag früher schon einmal gelesen und jetzt aus aktuellem Anlass gesucht und gefunden
daher auch mein Interesse daran, wie es gelaufen ist |
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