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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 6.Nov 2002 10:39 Titel: Falls die Eigenkapitaldecke zu kurz ist |
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Beteiligungsfinanzierungen haben für Sie als Unternehmer zwei entscheidende Vorteile: Erstens können Sie Ihr Eigenkapital aufbessern, wodurch Ihr Unternehmen einen größeren Finanzierungsspielraum gewinnt. Zweitens lässt sich auf diese Weise die Bonität verbessern, mit dem Ergebnis, dass sich Ihre Finanzierungsmöglichkeiten bei der Bank deutlich erweitern.
Mittelständischen Unternehmen fehlt oft das Kapital.
Immerhin stehen deutschen Unternehmen, einer Untersuchung der Deutschen Bundesbank zufolge, durchschnittlich nur knapp 18 Prozent Eigenkapital zur Verfügung. Dieser Wert muss als niedrig eingestuft werden, zumal Kreditinstitute Eigenkapitalquoten von unter 15 Prozent in der Regel als zu gering bewerten.
Besonders mittelständische Unternehmen stehen hier vor einem Dilemma: Werden Gelder zum Beispiel für die Expansionsfinanzierung benötigt, steht der Weg über die Börse oftmals nicht offen. Andererseits will man es jedoch vermeiden, dass “Fremde” Einfluss auf die Unternehmensführung gewinnen. Folglich muss ein Bankdarlehen aufgenommen oder ein anderer Kapitalgeber gefunden werden.
Offene oder stille Beteiligung
Fällt die Entscheidung für eine Beteiligungsfinanzierung, ist grundsätzlich zwischen zwei Beteiligungsformen zu unterscheiden:
Offene Beteiligung
Stille Beteiligung
Bei letzterer handelt es sich um eine Innengesellschaft, die für Außenstehende nicht erkennbar wird. Vor allem deshalb findet sie in der Praxis am häufigsten Anwendung.
Der stille Gesellschafter hat dabei weder ein Recht zur Geschäftsführung noch erwirbt er einen Anspruch auf die stillen Reserven des Unternehmens. Im Gegenzug kann allerdings die Rückzahlung der nominellen Einlage sowie – je nach Vereinbarung – ein angemessener Gewinnanteil, mindestens aber eine gewinnabhängige Verzinsung, verlangt werden.
Private Kapitalgeber bevorzugen atypisch stille Gesellschaft
Deutlich zu unterscheiden ist hiervon eine zweite Variante dieser Beteiligungsform, die atypisch stille Gesellschaft. Zwar besteht ebenso kein Anspruch auf Teilhabe an der Geschäftsführung. Jedoch ist der atypisch stille Gesellschafter nicht nur an den stillen Reserven beteiligt, sondern ebenso am Gewinn und Verlust des Unternehmens. Auch die Ausübung bestimmter unternehmerischer Funktionen ist denkbar.
Da private Kapitalgeber Renditeinteressen verfolgen, wählen sie primär die “atypische Beteiligungsvariante”. Öffentliche Beteiligungsgesellschaften hingegen, die einen Förderauftrag erfüllen, übernehmen meistens eine typisch stille Beteiligung. |
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