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Haftung bei Vollmachten für Immo-Erwerb

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piklusch
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 25.08.2003
Beiträge: 287

BeitragVerfasst am: 12.Nov 2003 18:09    Titel: Haftung bei Vollmachten für Immo-Erwerb Antworten mit Zitat

Hallo,

hier ein weiteres Schmankerl aus dem Immobilienbereich mit einer Niederlage für die Bank:



Zitat:
Der Kapitalanleger A beteiligte sich an dem Anlagemodell "Studentenappartements in K-Stadt". In einem notariell beurkundeten Treuhandvertrag beauftragte er die B-GmbH mit seiner umfassenden Betreuung. Gleichzeitig bevollmächtigte er die T-GmbH zu seiner uneingeschränkten Vertretung im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des Appartements. In Ausübung des erteilten Auftrags erwarb die T-GmbH für A ein Studentenappartement, bestellte eine Grundschuld für die B-Bank und unterwarf A wegen den Ansprüchen aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in den mit der Grundschuld belasteten Grundbesitz. Nachdem A mit der Rückzahlung des Darlehens in Zahlungsverzug geraten war, kündigte die B-Bank das Darlehen und betrieb die Zwangsversteigerung. Kann sich A mit Aussicht auf Erfolg wehren?


Zitat:
Ja. Der Treuhandvertrag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam. Aufgabe der T-GmbH war es, Rechte und Rechtsverhältnisse des A zu gestalten. Eine solche Tätigkeit darf geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Über eine solche Erlaubnis verfügte die T-GmbH nicht. Der mit A geschlossene Treuhandvertrag war daher nichtig. Dies führt dazu, dass A bei Abgabe der Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung nicht wirksam vertreten werden konnte. Die von ihm erteilte Vollmacht ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Eine Genehmigung i.S.d. § 89 ZPO fehlt. Sie ist nicht in der Entgegennahme der Darlehensvaluta und Bestreitung des Zins- und Kapitaldienstes zu sehen. Eine Rechtsscheinhaftung des A nach den §§ 172 ff. BGB scheidet bereits deshalb aus, da die Vorschriften auf prozessuale Willenserklärungen nicht anwendbar sind.



BGH, Urt. v. 26.03.2003 - IV ZR 222/02

Also liebe Käufer von Kapitalanlagen aus dem Prospekt, s.g. Wohnklos mit Aussicht, schaut in eure Verträge vielleicht geht ja was.

Stay tuned

P7
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