| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
piklusch Pathfinder
Anmeldungsdatum: 25.08.2003 Beiträge: 287
|
Verfasst am: 12.Nov 2003 18:09 Titel: Haftung bei Vollmachten für Immo-Erwerb |
|
|
Hallo,
hier ein weiteres Schmankerl aus dem Immobilienbereich mit einer Niederlage für die Bank:
| Zitat: |
| Der Kapitalanleger A beteiligte sich an dem Anlagemodell "Studentenappartements in K-Stadt". In einem notariell beurkundeten Treuhandvertrag beauftragte er die B-GmbH mit seiner umfassenden Betreuung. Gleichzeitig bevollmächtigte er die T-GmbH zu seiner uneingeschränkten Vertretung im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des Appartements. In Ausübung des erteilten Auftrags erwarb die T-GmbH für A ein Studentenappartement, bestellte eine Grundschuld für die B-Bank und unterwarf A wegen den Ansprüchen aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in den mit der Grundschuld belasteten Grundbesitz. Nachdem A mit der Rückzahlung des Darlehens in Zahlungsverzug geraten war, kündigte die B-Bank das Darlehen und betrieb die Zwangsversteigerung. Kann sich A mit Aussicht auf Erfolg wehren? |
| Zitat: |
| Ja. Der Treuhandvertrag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam. Aufgabe der T-GmbH war es, Rechte und Rechtsverhältnisse des A zu gestalten. Eine solche Tätigkeit darf geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Über eine solche Erlaubnis verfügte die T-GmbH nicht. Der mit A geschlossene Treuhandvertrag war daher nichtig. Dies führt dazu, dass A bei Abgabe der Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung nicht wirksam vertreten werden konnte. Die von ihm erteilte Vollmacht ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Eine Genehmigung i.S.d. § 89 ZPO fehlt. Sie ist nicht in der Entgegennahme der Darlehensvaluta und Bestreitung des Zins- und Kapitaldienstes zu sehen. Eine Rechtsscheinhaftung des A nach den §§ 172 ff. BGB scheidet bereits deshalb aus, da die Vorschriften auf prozessuale Willenserklärungen nicht anwendbar sind. |
BGH, Urt. v. 26.03.2003 - IV ZR 222/02
Also liebe Käufer von Kapitalanlagen aus dem Prospekt, s.g. Wohnklos mit Aussicht, schaut in eure Verträge vielleicht geht ja was.
Stay tuned
P7 |
|
| Nach oben |
|

|
|
|
|
|
|
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
Powered by phpBB © phpBB Group
|
|
|
|