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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3927
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Verfasst am: 27.Jan 2006 16:06 Titel: Haustürdarlehen |
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BGH Urteil erleichtert Rückabwicklung von "Haustürdarlehen"
Wie die Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei Meyer zu Schwabedissen berichtet, hat der Bundesgerichtshof in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az: II ZR 327/04) seine Rechtsprechung in einem zentralen Punkt der „Zurechnung der Haustürsituation“ geändert und damit einen neuen Kurs eingeschlagen.
Die Fallkonstellation stellt sich wie folgt dar: Ein Anlagevermittler, der sowohl für die finanzierende Bank, als auch für die Anlagegesellschaft tätig ist, besucht den Kunden zu Hause und vermittelte ihm dort beispielsweise eine Fondsbeteiligung und im Paket dazu auch die passende Finanzierung in Form eines Darlehensvertrages. In dieser Situation steht dem Anleger meist ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB (früher § 1 HaustürWG) zu mit der Folge, dass der Darlehensvertrag und das Anlagegeschäft rückabgewickelt werden können.
Es habe jedoch mindestens eine Klippe gegeben, so die Anwälte weiter. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH habe der Anleger gegenüber der Bank nur dann den Darlehensvertrag rückabwickeln können, wenn die Bank wusste oder hätte wissen können, dass der Darlehensvertrag in einer Hautürsituation geschlossen oder zumindest angebahnt wurde (sog. Zurechnung der Haustürsituation).Die finanzierenden Banken hätten sich bisher bei einem Widerruf des Darlehensvertrages regelmäßig damit verteidigt, dass sie von den Vertriebsmethoden der Anlagevermittler keine Ahnung gehabt hätten. Das Gegenteil nachzuweisen war vielfach nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich, so die Kanzlei von Meyer zu Schwabedissen.
Damit sei nun Schluss. Denn der EuGH habe mit Urteil vom 25.10.2005 (Rechtssache C-229/04) entschieden, dass das Vorliegen der Haustürsituation als solche für den Widerruf des Darlehensvertrages genügt. Darauf, ob die Bank von dem Handeln des Vermittlers und insbesondere von der Anbahnung des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation Kenntnis oder zumindest fahrlässig keine Kenntnis hatte, komme es nicht mehr an, heißt es. Dieser Rechtsprechung habe sich nun der II. Senat des BGH –in Abstimmung mit dem XI. Senat- angeschlossen.
Überraschend hierbei, so die Düsseldorfer Kanzlei, sei die Einigkeit zwischen dem II. und XI. Senat, die in der Vergangenheit zumeist kontroverse Meinungen vertreten hatten. Darüber hinaus habe der II. Senat nun zugleich eine zweite Klippe des Widerrufsrechtes umschifft: Auch das Unterschreiben des Darlehensvertrages beim Notar (anders bei einer notariellen Beurkundung des Vertrages) beseitige nicht das Vorliegen einer „Haustürsituation“, heißt es. Das habe insbesondere das OLG Thüringen (Az: 5 U 250/03 v. 13.01.04) –rechtskräftig- anders entschieden. Das aktuelle BGH-Urteil sei ein herber Rückschlag für die Banken, sagen die Anwälte der Düsseldorfer Kanzlei, denen damit ein weiteres Argument gegen einen Haustürwiderruf genommen wurde. Angesichts dessen, dass die Darlehensverträge oftmals fehlerhafte Belehrungen über das Widerrufsrecht enthielten, stünden den Verbrauchern nach dem Haustürwiderrufsgesetz noch heute ein Widerrufsrecht bezüglich des Darlehensvertrages zu.
Quelle: FONDS professionell
http://www.fondsprofessionell.de/redsys/newsText.php?sid=46408&nlc=DE |
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