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Mehr Verbraucherschutz bei Krediten über das Internet

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A. Henneberg
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4931
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BeitragVerfasst am: 8.Dez 2004 20:00    Titel: Mehr Verbraucherschutz bei Krediten über das Internet Antworten mit Zitat

Mehr Verbraucherschutz bei Krediten über das Internet

Wer Kreditverträge übers Internet, per Fax oder Post abschließt, genießt ab heute ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.

Das "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen" tritt jetzt in Kraft, wie das Bundesjustizministerium gestern mitteilte, Es soll die Marktchancen der modernen Kommunikationswege verbessern.

Das neue Gesetz sieht darüber hinaus weitere Verbraucherrechte für "Fernabsatzverträge" vor, etwa die Verpflichtung des Anbieters zu umfassender Information vor Vertragsabschluss. Die Bundesregierung setzt damit eine EU-Richtlinie um.

Will ein Kunde ab heute im Internet ein Sparkonto eröffnen, so erhält er zunächst Informationen zu Ansprechpartnern, zu Zinssätzen, Kündigungsfristen und anderem sowie Vertragsmodalitäten. Diese Informationen werden ihm auch auf Papier oder E-Mail übermittelt. Der Verbraucher kann dann den Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen. Hat er nicht alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Hat der Kunde den Widerruf fristgemäß erklärt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Wenn er bereits etwas auf das Konto eingezahlt hat, erhält er es zurück.

Sollte er ein Darlehen aufgenommen haben, muss er den Kreditbetrag zurückzahlen; Zinsen muss er nur zahlen, wenn er zuvor darauf hingewiesen worden ist. Kein Widerrufsrecht hat ein Verbraucher, der etwa Aktien oder andere handelbare Wertpapiere per Telefon oder im Internet gekauft hat.

Nicht widerrufbar ist ein Vertrag auch dann, wenn er beiderseitig erfüllt worden ist und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat. Sollten Streitigkeiten entstehen, kann der Kunde eine Schlichtungsstelle anrufen.

Auch wenn Versicherungsverträge am Telefon oder per E-Mail abgeschlossen werden, gibt es Informationspflichten. Dies wird durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurück zu erstatten.

Das Gesetz ändert auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten im Versandhandel zum Nachteil der Verbraucher. Nun sind Verträge möglich, in denen den Kunden die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. Voraussetzung ist, dass der Preis der Ware 40 Euro nicht übersteigt oder dass bei einem höheren Preis die Besteller die Rechnung noch nicht oder noch nicht ganz bezahlt haben. Eine Belastung mit den Rücksendekosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
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