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Wann haften Banken bei der Anlageberatung?

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Mark Vornkahl
Specialist


Anmeldungsdatum: 15.02.2002
Beiträge: 109

BeitragVerfasst am: 4.Aug 2003 17:45    Titel: Wann haften Banken bei der Anlageberatung? Antworten mit Zitat

Wann haften Banken bei der Anlageberatung?

Die Bankberater sind nach Gesetz und Rechtsprechung verpflichtet, zu erfragen, was der Kunde mit seiner Anlage bezweckt und was er über die entsprechenden Geldanlagen (Aktien, Fonds, Optionsscheine usw.) weiß. Es ist auch nach Art und Umfang des bisherigen Anlageverhaltens und dem Vermögen des Kunden zu fragen. Das Ergebnis der Befragung ist ein Kundenprofil und unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials der besprochenen Wertpapiere muss dann eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgen.

Faustregel: Unerfahrene Geldanleger und Geldanleger mit wenig Vermögen sind besonders intensiv über die Risiken aufzuklären. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde risikobehaftete Papiere erwerben möchte. Erfahrene Anleger bedürfen hingegen keine ausgiebige Risikoaufklärung, es sei denn, sie wollen besonders spekulative Anlagen tätigen. Dies ist das Grundprinzip der von der Rechtsprechung geforderten „anleger- und anlagegerechten Beratung" (Az. XI ZR 12/93).

Fokker-Anleihen: Hier hatte der BGH (Az. XI ZR 159/99) entschieden, dass Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gestellt werden können, wenn Anleger nach einer sicheren Geldanlage gefragt hatten und die Bank ihnen Fokker-Anleihen empfohlen hat. Im Einzelfall kommt es dabei auf das Wissen des Geldanlegers an.


Aufklärungspflicht der Banken

Bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht kommt hingegen eine Haftung der Bank in Betracht. Nahezu alle Banken setzen daher heute Erfassungsbögen ein, in denen die Daten des Anlegers mit Kästchen und Kreuzchen aufgenommen werden. Hauptzweck: Nachweis der Bank, dass sie den Kunden über die möglichen Risiken und seinen Kenntnissen entsprechend aufgeklärt hat. Der Anleger hat diesen Bogen zu unterschreiben. Damit können Banken recht leicht Schadenersatzansprüche abwehren. Aber auch hier kommen Ansprüche in Betracht. Beispiel: Unerfahrenen Anlegern mit dünnem Geldbeutel sind spekulative Internet- oder Biotech-Werte des Neuen Marktes empfohlen wurden.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

- Warnhinweis bei Industrie- und Unternehmensanleihen (OLG Braunschweig Az. 3 U 78/95 und OLG Koblenz, Az. 8 U 1120/95).
- falscher Kauf der Aktiengattung - Stammaktien statt Vorzugsaktien (Amtsgericht Lüneburg Az. IOC 92/00).
- Aktienkauf auf Kredit bei unerfahrenen Kunden (BGH, Az. XI ZR 22/96).
- Börsentermingeschäfte ohne Überreichung einer besonderen Aufklärungsbroschüre (BGH, Az. XIZR 216/97).

Bank drängt Bankkundin dazu, das Vermögen und den Erlös einer Lebensversicherung aus mit 8% verzinslichen Bundesanleihen herauszunehmen und in DWS Regionen- und Branchenfonds sowie Indexzertifikate Deutsche Bank Euroleader zu investieren. Die Papiere erwiesen sich als nahezu wertlos. Wegen Verletzung des Beratungsvertrages zwischen Bank und Kundin muss die Bank ihrer Kundin das für die Wertpapierkäufe verwendete Kapital ersetzen und erhält im Gegenzug die weit gehend wertlosen Papiere. (LG Mannheim Az.: 3 O 100/02)

Besonderheit bei Discountbroker

Bei den meisten Discountbroker entfällt die Beratung und damit auch die Anlageempfehlung vollständig. Der Anleger will nur die Abwicklung des Wertpapiergeschäftes und dies, besonders preiswert. Anleger müssen darüber informiert werden, dass lediglich so genannte "execution-only-Geschäfte" getätigt werden. Eine Haftung der Discountbroker ergibt sich daher vorrangig aus einer falschen oder nicht termingenauen Ausführung einer Wertpapierorder.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

- kein pauschaler Haftungsausschluss wegen Nichterreichbarkeit in den AGB (BGH, Az. XI ZR 138/00)..
- Ersatz von Kursverlusten wegen verspätet ausgeführte Order (LG Nürnberg-Fürth Az. 14 O 9971/9.
- Ersatz von Kursverlusten wenn "intraday-Geschäfte" erst am nächsten Tag erfolgen (LG Itzehoe, Az. 6 O 197/00).
- generell Ersatz von Kursverlusten wegen technischer Unerreichbarkeit.
nicht termingerechte Ausführung von Kaufüberweisungen (LG Bonn Az. 5 S 103/99).


Quelle: http://www.finanztip.de/recht/bank/bankhaftung01.htm

Euer xxxx
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